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37_II_336

BGE 37 II 336

Bundesgericht (BGE) · 1910-12-10 · Deutsch CH
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46. Arteil vom 7. April 1911

in Sachen Krower & Tynberg, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen

Ricamisicio Herrmann, A.-G., Kl. u. Ber.=Bekl.

Inhalt der Berufungserklärung (Art. 67 Abs. 2 06): Ein Begehren

um materielle Abänderung des angefochtenen Urteits als wesent¬

liches Erfordernis ihrer Rechtsgültigkeit.

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Aktenlage:

A. — Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 hat das Kantons¬

gericht des Kantons St. Gallen die Klage im Forderungsbetrage

von 2741 Fr. 95 Cts. nebst 5% Zins seit 7. März 1910

gutgeheißen.

B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬

rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:

„1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.

„2. Es sei die Sache zur Beweisabnahme im Sinne der nach¬

„folgenden Berufungsbegründung und zu neuer Beurteilung an

„die Vorinstanz zurückzuweisen.

(. — Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung ange¬

tragen;

in Erwägung,

daß die Berufungserklärung der Beklagten der Vorschrift des

Art. 67 Abs. 2 OG, wonach in der Erklärung anzugeben

inwieweit das kantonale Urteil angefochten wird und welche Ab¬

änderungen beantragt werden, nicht entspricht, da sie kein mate¬

rielles Abänderungsbegehren (um gänzliche Abweisung der Klage

oder Herabsetzung des zugesprochenen Betrages) enthält, sondern

bloß auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und Rück¬

weisung der Streitsache zu ergänzender Beweisabnahme gerichtet ist,

daß dieser Mangel feststehender Praxis gemäß (vergl. z. B. AS

32 II Nr. 41 Erw. 2 S. 297 und die dortigen Zitate, Nr. 51

S. 402 f.; 33 II Nr. 68 Erw. 3 S. 463 f.) die Rechtsunwirk¬

samkeit der Berufungserklärung zur Folge hat;

erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.