Volltext (verifizierbarer Originaltext)
46. Arteil vom 7. April 1911
in Sachen Krower & Tynberg, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen
Ricamisicio Herrmann, A.-G., Kl. u. Ber.=Bekl.
Inhalt der Berufungserklärung (Art. 67 Abs. 2 06): Ein Begehren
um materielle Abänderung des angefochtenen Urteits als wesent¬
liches Erfordernis ihrer Rechtsgültigkeit.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. — Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 hat das Kantons¬
gericht des Kantons St. Gallen die Klage im Forderungsbetrage
von 2741 Fr. 95 Cts. nebst 5% Zins seit 7. März 1910
gutgeheißen.
B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬
rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
„1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.
„2. Es sei die Sache zur Beweisabnahme im Sinne der nach¬
„folgenden Berufungsbegründung und zu neuer Beurteilung an
„die Vorinstanz zurückzuweisen.
(. — Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung ange¬
tragen;
in Erwägung,
daß die Berufungserklärung der Beklagten der Vorschrift des
Art. 67 Abs. 2 OG, wonach in der Erklärung anzugeben
inwieweit das kantonale Urteil angefochten wird und welche Ab¬
änderungen beantragt werden, nicht entspricht, da sie kein mate¬
rielles Abänderungsbegehren (um gänzliche Abweisung der Klage
oder Herabsetzung des zugesprochenen Betrages) enthält, sondern
bloß auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und Rück¬
weisung der Streitsache zu ergänzender Beweisabnahme gerichtet ist,
daß dieser Mangel feststehender Praxis gemäß (vergl. z. B. AS
32 II Nr. 41 Erw. 2 S. 297 und die dortigen Zitate, Nr. 51
S. 402 f.; 33 II Nr. 68 Erw. 3 S. 463 f.) die Rechtsunwirk¬
samkeit der Berufungserklärung zur Folge hat;
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.