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32. Arteil vom 30. Juni 1911 in Sachen Hülfskasse in Großwaugen, A.-G., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Rützi, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 755 OR. Begriff der zur Legitimation des Wechselinhabers als Eigentümers erforderlichen « zusammenhängenden Reihe von Indos¬ samenten ». Der Zusammenhang muss derart sein, dass die formelte Identität eines Indossanten mit dem voranstehenden Indossatar (bezw. dem Remittenten) — abgeschen vom Falle eines Rechtsübergangs mit Aenderung der Person des letzteren — aus der Wechselurkunde selbst unzweifelhaft hervorgeht. (Es genügt daher nicht die Bezeichnung « Geschwister » X als Indossanten. wenn als voraufgehende Indossatare mehrere, mit Vornamen be¬ zeichnete Einzelpersonen X sigurieren.)— Bei mangelnder Legitimation kann der klagende Wechselinhaber dem seine Schuldpflicht bestrei¬ tenden Beklagten die Einrede der Arglist. gestützt auf die ma¬ terielle Grundlage der Wechselforderung, nicht entgegenhalten. — Der Bereicherungsanspruch aus Art. 813 Abs. 2 OR steht nur dem nach Art, 755 OR legitimierten Wechselinhaber zu. — Be¬ reicherungsanspruch gemäss Art. 70 ff. OR? Mangelnder Nach¬ weis der Bereicherung des Beklagten. Bedeutung der Wechselurkunde als Beweismittel. Für den Berufungsrickter verbindliche Beweis¬ würdigung (Art. 81 06). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Am 29. Oktober 1908 stellte der Beklagte Nützi, Spengler¬ meister in Bern, einen Eigenwechsel mit folgender Verpflichtung aus: „Ende Januar 1909 zahle ich gegen diesen Eigenwechsel „an die Ordre der Geschwister Feller und H. Loosli, Bern, die „Summe von 2350 Fr. (in Worten), den Wert erhalten durch
„den Heuverkauf vom Salengut in Hergiswyl, nach der heutigen „Übereinkunft.“ Der Wechsel gelangte mit Blankoindossament von Gottlieb Feller Albert Feller, H. Loosli und Marg. Feller an Fürsprech V. Krell in Triengen und wurde von diesem an die Ordre der heutigen Klägerin, der Hülfskasse in Großwangen, Bankgeschäft, weiter indossiert. Mit deren Inkassoindossament wurde der Wechsel so¬ dann nach Verfall, am 3. Februar 1909, dem Beklagten von der Schweiz. Volksbank in Bern zur Einlösung vorgewiesen und, auf die Zahlungsverweigerung des Beklagten, protestiert. In der Folge ließ die Klägerin (nach einer ersten, durch Rechtsvorschlag, gegen den ihr die nachgesuchte Rechtsöffnung nicht bewilligt wurde, ge¬ hemmten Betreibung des Beklagten für den Wechselbetrag nebst Zinsen und Kosten) das erwähnte Blankoindossament noch durch die Unterschrift der Frieda Feller ergänzen und sich von Frieda Feller zugleich eine Bescheinigung des Inhalts ausstellen, daß ihre Ge¬ schwister Gottlieb, Albert und Marg. Feller und H. Loosli den Wechsel mit ihrem Einverständnis und auch in ihrem Namen an Fürsprech Krell indossiert hätten und daß sie dieses Indossament als für sich verbindlich anerkenne. Auf Grund des so ergänzten Wechsels leitete die Klägerin sodann eine zweite Betreibung ein und verlangte gegenüber dem neuerdings erhobenen Rechtsvorschlage des Beklagten wiederum Rechtsöffnung. Diese wurde ihr aber durch Endentscheid der II. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes vom 4. November 1909 wiederum versagt, wesentlich mit der Begründung: Die nachträgliche Ergänzung des fraglichen Indossa¬ mentes zwecks Herstellung der Legitimation der Wechselinhaberin sei zwar gemäß Art. 755 OR unzweifelhaft zulässig, allein auch das ergänzte Indossament vermöge die Klägerin nicht zu legi¬ timieren, weil aus dem Wechsel selbst immer noch nicht her¬ vorgehe, daß die einzelnen Unterzeichner des Blankoindossamentes wirklich die als „Geschwister Feller und H. Loosli“ bezeichneten Remittenten des Wechsels seien, und weil daher das Erfordernis der zusammenhängenden, bis auf die Klägerin heruntergehenden Reihe von Indossamenten (Art. 755 Abs. 1 OR) nicht erfüllt sei. Hierauf hat die Klägerin vorliegend im ordentlichen Verfahren das Begehren ans Recht gesetzt, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr die Wechselsumme von 2350 Fr. nebst Zins zu 6%
1. Februar 1909, sowie Protestkosten, Wechselspesen und Pro¬ vision im Betrage von 34 Fr. 25 Cts. und die Kosten des Zah¬ lungsbefehls mit 1 Fr. 50 Ets. zu bezahlen. Die Klage stützt sich einerseits auf den Wechselanspruch als solchen (Art. 755 OR) und anderseits auf den Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 813 Abs. 2, sowie Art. 70 ff. OR). B. — Durch Urteil vom 24. Januar 1911 hat die 1. Zivil¬ kammer des Appellationshofes des Kantons Bern die Klage ge¬ mäß dem Begehren des Beklagten abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in C. richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrage, die Klage sei gutzuheißen. D. — Der Beklagte hat in seiner Antwortschrift auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils antragen lassen; in Erwägung: Das Recht der Klägerin zur Geltendmachung der Wech¬ selforderung als solcher setzt nach Art. 755 Abs. 1 OR voraus, daß sie „durch eine zusammenhängende, bis auf sie hinunter¬ gehende Reihe von Indossamenten“ als Eigentümer des Wechsels legitimiert sei. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen dieser Vor¬ aussetzung, wie schon im Rechtsöffnungsprozesse, mit der Be¬ hauptung, es fehle am erforderlichen Zusammenhang zwischen den „Geschwister Feller und H. Loosli“, als Remittenten, und den vier einzelnen Feller nebst H. Loosli, als ersten Indossanten des Wechsels; denn die letzterwähnten vier Einzelpersonen seien mit den „Geschwistern“ Feller nicht identisch, da außer ihnen tatsächlich noch weitere, am Wechsel ebenfalls beteiligte Geschwister vorhanden seien. Demgegenüber wendet die Klägerin ein und beruft sich auf anderweitige Beweismittel (Urkunden und Zeugen) dafür, daß der Wechsel nur zu Gunsten der vier als Blankoindossanten darauf figurierenden Geschwister ausgestellt worden sei. Bei Beurteilung dieses Streitpunktes ist davon auszugehen, daß der in Art. 755 OR geforderte Zusammenhang der Indossamente, gemäß der Natur des Wechsels als eines Formalaktes, ein formelles
Erfordernis in dem Sinne darstellt, daß er grundsätzlich aus der Wechselurkunde selbst ohne weiteres ersichtlich sein muß. Und das Wesen dieses Zusammenhangs besteht darin, daß die vom Wechselnehmer bis zu dem als wechselberechtigt auftretenden In¬ dossatar hinführende Reihe von Namen lückenlos geschlossen ist, indem, wie Abs. 2 des Art. 755 erläuternd vorschreibt, das erste Indossament mit dem Namen des Wechselsnehmers und jedes folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein muß, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar benennt. Erforderlich ist, m. a. W., daß in der er¬ wähnten Namenreihe die Person jedes Indossanten mit derjenigen des ihm voranstehenden Indossatars oder Remittenten dem Namen nach als identisch erscheint. Nun ist allerdings die deutsche Rechtsprechung und mit ihr überwiegend auch die Doktrin in Anwendung des mit Art. 755 OR wörtlich gleichlautenden Art. 36 der deutschen Wechselordnung von diesem Erfordernis der formell geschlossenen Indossamentenreihe insofern abgewichen, als sie in den Fällen der sogenannten bürgerlichen Rechtsnachfolge (sowohl bei Universal=, als auch bei Singular Sukzession) das Indossament des Rechtsnachfolgers im Anschlusse an die den Rechtsvorgänger als Wechseleigentümer legitimierende Beur¬ kundung als rechtsgültig erachtet, auch wenn dabei das Rechts¬ nachfolgeverhältnis auf dem Wechsel selbst nicht zum Ausdruck gebracht ist, sondern blos anderweitig nachgewiesen werden kann. (Vergl. das Urteil des deutschen Reichsgerichts vom Jahre 1884 in E. 12 Nr. 29 S. 132/133, und gl. M. z. B. Grünhut, Wechselrecht, II § 85 Aum. 5 S. 112;6 ub, Kommentar zur Wechselordnung, 4. Auflage, § 14 zu Art. 36, S. 107, und wohl auch Lehmann, Lehrbuch des deutschen Wechselrechts, S. 533, der es als zulässig erklärt, den aus einem Rechtsnachfolgeverhältnis resultierenden formellen Mangel der Girofolge „durch anderweitig erbrachten Beweis" zu heben,
a. M. dagegen Bernstein, Deutsche und österreichische Wechselordnung, wo auf S. 179 [§ 1, Ziffer 1, lit. b 88 zu Art. 36] verlangt wird, daß bei der rein formal gestalteten Wechsellegitimation die gemeinbürgerliche Rechts¬ nachfolge oder Vertreterschaft als solche „wechselurkundlich hervor¬ gehoben sein“ müsse). Allein selbst wenn dieser in Deutschland erschenden Auffassung auch für das schweizerische Recht beizu¬ was hier dahingestellt bleiben kann — pflichten sein sollte liegt doch jedenfalls kein genügender Grund vor, eine entsprechende Abweichung von der formellen Strenge des Gesetzes auch zuzulassen, soweit kein Rechtsübergang mit Personenänderung in Frage steht. Es ist dabei vielmehr einfach an dem gesetzlich unzweideutig statuierten Grundsatze festzuhalten, daß der Name jedes Indossanten mit demjenigen des ihm voranstehenden Indossatars oder Wechsel¬ nehmers derart übereinstimmen muß, daß über die formelle Indenti¬ tät der beiden Personen kein ernstlicher Zweifel möglich ist. Dies trifft nun aber bei der hier streitigen Indossierung ganz offenbar nicht zu; denn der vorliegende Wechsel läßt in der Tat nicht er¬ kennen, daß die in seinem ersten (Blanko=) Indossament enthaltenen vier Einzelnamen Feller mit den als Remittenten des Wechsels (neben J. Loosli) bezeichneten „Geschwistern“ Feller identisch sind. Es ist daher mit der Vorinstanz, die sich im wesentlichen der Begründung des ihrem Urteil vorausgegangenen Rechtsöffnungs¬ entscheides der kantonalen Oberinstanz angeschlossen hat, lediglich ganz auf Grund jener formellen Angaben der Wechselurkunde abgesehen von der Frage, worüber sich die Parteien streiten; die vier Einzelnamen „Feller“ des Indossaments materiell die Remittenten „Geschwister Feller“ erschöpfend bezeichnen oder nicht der Wechselanspruch der Klägerin wegen des Mangels ihrer wechselrechtlichen Legitimation als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin kann sich über diesen Mangel nicht dadurch hinwegsetzen, daß sie dem die Wechselschuld bestreitenden Beklagten in der Be¬ rufungsbegründung die Einrede der Arglist entgegenhält; denn da die Forderungsberechtigung aus dem Wechsel nach dem Gesagten ausschließlich vom formellen Inhalte der Wechselurkunde selbst abhängt, so kann bei ihrer Prüfung jene Einrede, die sich lediglich auf die der Wechselverpflichtung zu Grunde liegenden materiellen Tatumstände stützt, überhaupt nicht in Betracht fallen. Der wechselrechtlich im Sinne des Art. 755 OR nicht
2. — legitimierten Klägerin kann, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt auch der weiterhin geltend gemachte Bereicherungsanspruch, soweit er aus der wechselrechtlichen Bestimmung des Art. 813 Abs. OR abgeleitet wird, nicht zustehen, da auch diese letztere Bestim¬
mung ausdrücklich den „Wechseleigentümer“ als anspruchsberechtigt bezeichnet. Zur Begründung dieses weiteren Anspruchs kann sich die Klägerin aber auch nicht auf die allgemeinrechtlichen Vor¬ schriften der Art. 70 ff. OR über die ungerechtfertigte Bereicherung stützen, weil sie nach Feststellung des kantonalen Richters den ihr bei Anrufung dieses Rechtstitels auffallenden Beweis dafür, daß der Beklagte den Gegenwert der Wechselsumme — das von ihm tatsächlich erhalten laut Angabe des Wechsels gekaufte Heu — habe, nicht erbracht hat. Diese Feststellung wird von der Klägerin zu Unrecht unter Hinweis auf die ausdrückliche Anerkennung des Empfangs des Gegenwertes seitens des Beklagten, in der Wechsel¬ urkunde selbst, als aktenwidrig angefochten; deun wenn die Vor¬ instanz dieser wechselmäßigen Erklärung keinen entscheidenden ma¬ teriellen Beweiswert beigemessen hat, so ist dieser Entscheid schon aus der allgemeinen Erwägung nicht zu beanstanden, daß die Wechselausstellung erfahrungsgemäß nicht selten vor dem tatsäch¬ lichen Vollzuge des ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes er¬ folgt. Dazu kommt, daß sich aus dem übrigen Inhalte der Akten (insbesondere aus der vom Betreibungsamt Bern=Stadt eingeholten Bescheinigung über die Pfändung und Verwertung des Heues des Salengutes im Betreibungsverfahren gegen die Geschwister Fellr und H. Loosli) zum mindesten erhebliche Zweifel darüber ergeben, ob der Beklagte wirklich jemals in den Besitz des gekauften Heues gelangt ist. Auch aus diesem Grunde verdient die streitige Be¬ weiswürdigung jedenfalls nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit; — erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kautous Bern vom 24. Januar 1911 in allen Teilen bestätigt.