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37_II_205

BGE 37 II 205

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31. Arteil vom 24. Juni 1911 in Sachen Verband nordwestschweiz. Milchgenossenschaften, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Birseck'sche Produktions- und Konsumgenossenschaft, Bekl. u. ebenfalls Ber.=Kl. Verträge eines Verbandes von Milchproduktionsgenossenschaften mit einem Zwischenhändler über den Verkauf der Milch einzelner verbandsangehöriger Ortsgenossenschaften, deren jede bei dem sie betreffenden Vertragsabschlusse mitgewirkt hat. Dem Käufer auferlegtes Konkurrenzverbot mit Bezug auf das « Verdetaillieren» der Vertragsmilch. Schadenersatzklage des Verbandes wegen Uebertretung des Verbots. Frage seiner Aktivlegitimation; Stellung des Verbandes als solchen und der mitbeteiligten Ortsgenossenschaf¬ ten hinsichtlich der Parteirechte aus der Konkurrenzklausel: An¬ spruch des Verbandes kraft eigenen Rechts, gemäss seiner Zweck¬ bestimmung und statutarischen Organisation. — Unsittlichkeit des Konkurrenzverbots (Art. 17 OR)? Bestimmung seines vertrags gemässen Umfangs. — Bemessung des Schadenersatzes. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage A. — Durch Urteil vom 13. Januar 1911 hat das Ober¬ gericht des Kantons Basel=Landschaft über folgende Rechtsbegehren des Klägers: „1. Es sei zuerkennen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, „in Muttenz und Therwil Milch zu verdetaillieren, und es sei ihr „infolgedessen der weitere Verkauf in diesen Ortschaften zu unter¬ „sagen; es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, der Beklagten „für die Zeit der Zuwiderhandlung die Milch von Aesch, Witters¬ „wil und Duggingen zu entziehen und es sei die Klägerin zu „ermächtigen, die Milcheinrichtungen der Beklagten in den Ver¬ „kaufslokalen von Muttenz und Therwil mit Hilfe der amtlichen „Organe beseitigen zu lassen und den Detailverkauf mit amtlicher „Hilfe zu verhindern. „2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu be¬ „zahlen: AS 37 I — 1911

„a) für den rechtswidrigen Verkauf der Beklagten in Muttenz „15 Fr. per Tag, vom 1. Mai 1910 an gerechnet, bis „zur Einstellung des Detailverkaufs; „b) für den rechtswidrigen Verkauf der Beklagten in Therwil „5 Fr. per Tag, ebenfalls vom 1. Mai 1910 an gerech¬ „net, bis zur Einstellung des Detailverkaufs. „3. Es sei die Beklagte außerdem zu verurteilen, der Klägerin „eine Entschädigung von 10,000 Fr. zu bezahlen.“ erkannt: „Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim d. d. 10. November „1910, lautend: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, daß die Beklagte solange „deren Milchverträge mit der Klägerin, bezw. den Milchgenossen¬ „schaften Aesch vom 3. April 1910, Witterswil vom 12. April „1910 und Duggingen vom 15. April 1910 rechtskräftig sind, „nicht berechtigt ist, in Muttenz und Therwil Milch zu ver¬ „detaillieren. „2. Es wird die Beklagte verurteilt, wegen des rechtswidrig „erfolgten und eventuell noch erfolgenden Detailmilchverkaufes an „die Klägerin zu bezahlen: „a) für solchen in Muttenz 6 Fr. 60 Cts. per Tag, vom „12. Mai 1910 an gerechnet bis zur Einstellung des ver¬ „tragswidrigen Detailverkaufes; „b) für solchen in Therwil 2 Fr. 94 Cts. per Tag seit 1. Mai „1910 bis zur Einstellung des vertragswidrigen Detail¬ „verkaufes. „3. Die übrigen Klagebegehren werden abgewiesen; „wird bestätigt mit Bezug auf Disposttiv 1..., mit der Erwei¬ „terung dahingehend, daß der Beklagten gemäß dem klägerischen „Rechtsbegehren der weitere Verkauf in den beiden Ortschaften „untersagt wird, „mit Bezug auf Dispositiv 2 und 3 dagegen aufgehoben und „dahin abgeändert, daß die Klage angebrachtermaßen abgewiesen „wird. B. — Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben beide Par¬ teien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bun¬ desgericht erklärt. Der Kläger hat den Abänderungsantrag gestellt, es seien die sämtlichen Klagebegehren gutzuheißen. Die Beklagte hat beautragt, es seien in Abänderung des obergerichtlichen Urteils die sämtlichen Klagebegehren, also auch die Begehren 1 und 2, vollständig und desinitiv abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers, in Begleitung des Verbandspräsidenten Schwob, die Er¬ klärung abgegeben, das Klagebegehren 1 werde nur noch aufrecht erhalten, soweit es durch den inzwischen erfolgten Ablauf des „Milchjahres“ nicht illusorisch geworden sei; im übrigen haben die Vertreter beider Parteien die schriftlich gestellten Berufungs¬ anträge erneuert und je auf Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen; - in Erwägung: Der vorliegend als Kläger auftretende „Verband nord¬ westschweizerischer Milchgenossenschaften“, mit Sitz in Liestal, ist eine genossenschaftliche Vereinigung der einzelnen örtlichen Milch¬ genossenschaften der Nordwestschweiz zum Zwecke der Wahrung und möglichsten Förderung ihrer Interessen, speziell hinsichtlich des Milchverkaufs. In dieser letzteren Hinsicht steht der Delegierten¬ versammlung als dem obersten Verbandsorgan die Befugnis zu, ein Milchverkaufsregulativ zu erlassen und die Milchpreise für die einzelnen Genossenschaften verbindlich festzusetzen (§ 12, Ziffer 8, der Statuten), und dem Verbandsvorstand liegt ob, die Verhand¬ lungen über den Milchverkauf zu führen und die Abschlüsse der Verkaufsverträge zu besorgen (§ 13, Ziffer 1 in fine, daselbst). Für die Verkaufsverträge über die Milchproduktion der einzelnen örtlichen Genossenschaften besteht ein gedrucktes Formular. Darin sind unter dem Titel „Milchlieferungsvertrag“ als Vertragsparteien angegeben: einerseits der Verband nordwestschweizerischer Milch¬ genossenschaften „resp.“ die beteiligte örtliche Milchgenossenschaft, und anderseits der Milchkäufer. Nach § 1 des Vertrages ver¬ pflichtet sich die örtliche Milchgenossenschaft zur Lieferung des vereinbarten Milchquantums, und nach § 3 hat der Milch¬ käufer ihr den festgesetzten Milchpreis zu bezahlen. In § 7 ist bestimmt, ob der „Ortsverkauf“ dem Käufer oder aber der ört¬ lichen Milchgenossenschaft zustehen soll, und § 10 enthält folgende Bestimmungen:

„Keine Genossenschaft oder Käufer einer Milch darf in einem „andern Genossenschafskreise Milch verdetaillieren. „Auch darf kein Käufer seine Milch ohne vorherige Verständigung „mit dem Verbaudsvorstande an einen andern Bestimmungsort oder „an Drittpersonen verkaufen.“ Laut dem Schlußpassus des Formulars ist der Vertrag vom Verbandspräsidenten und Verwalter zu ratifizieren und gegenüber dem Käufer zu unterzeichnen sowohl von der beteiligten örtlichen Genossenschaft als „Verkäuferin“, als auch vom Verbandsvorstand (Präsident und Verwalter). Auf Grund dieses Vertragsformulars schloß der Vorstand des Klägers, je unter Mitwirkung der betreffenden örtlichen Milch¬ genossenschaft, im April 1910 mit der Beklagten, der Birseck'schen Produktions= und Konsumgenossenschaft in Oberwil, für das Milchjahr“ vom 1. Mai 1910 bis 30. April 1911 folgende drei Milchlieferungsverträge ab: für die Milchgenossenschaft Aesch und Umgebung, vom 3. April, für die Milchgenossenschaft Witters¬ wil (Kt. Solothurn), vom 12. April, und für die Milchgenossen¬ schaft Duggingen (Kt. Bern), vom 15. April 1910. Der „Orts¬ verkauf“ (§ 7) wurde in den beiden letztgenannten Verträgen der örtlichen Milchgenossenschaft, im Vertrage für Aesch und Um¬ gebung dagegen der Käuferin vorbehalten, mit dem Zusatze, daß sie an alle Ortseinwohner Milch zum Preise von 23 Cts. per Liter abzugeben habe. Dem Kläger gehört u. a., schon seit dem Jahre 1905, die Milchgenossenschaft Therwil an; am 2. März 1910 meldete ihm ferner die Milchgenossenschaft Muttenz ihren Beitritt, worauf sie durch Vorstandsbeschluß vom 2. Mai 1910 in den Verband auf¬ genommen wurde. Von dieser Stellung der beiden Genossenschaften hatte, wie aktenmäßig feststeht, der Verwalter des Klägers den¬ jenigen der Beklagten am 10. März 1910, anläßlich der Verhand¬ lungen über die erwähnten Vertragsabschlüsse, mündlich in Kennt¬ nis gesetzt mit dem Bemerken, daß die beiden Genossenschaften den Detailhandel für sich beanspruchten. Trotzdem brachte die Beklagte in ihren Verkaufslokalen in Therwil und Muttenz auch nach dem

1. Mai 1910 Milch im Detail zum Verkaufe. Diesen Milchver¬ kauf beanstandet nun der Kläger im vorliegenden Prozesse als den mit der Beklagten abgeschlossenen Milchlieferungsverträgen zuwider¬ laufend; er fordert (soweit seine in Fakt. A oben angeführten Rechtsbegehren heute, nach Ablauf des vertragsgemäßen „Milch¬ jahres“, noch nicht gegenstandslos geworden sind) von der Beklagten Schadenersatz wegen Vertragsbruchs. Die Beklagte wendet diesem Anspruche gegenüber in erster Linie ein, dem Kläger fehle die Legitimation zu dessen Geltend¬ machung; denn er sei nicht Partei des streitigen Vertragsverhält¬ nisses, sondern durch die drei Milchlieferungsverträge vom April 1910 seien vertragliche Verpflichtungen nur zwischen der Beklagten und den beteiligten örtlichen Milchgenossenschaften begründet worden. Dieser Einwand setzt voraus, daß die Vorstandsmitglieder des Klägers bei Vorbereitung und Abschluß jener Verträge nicht kraft eigenen Rechts, in ihrer Stellung als Organ des Gesamtverbandes, sondern lediglich als Vertreter der beteiligten einzelnen Verbands¬ genossenschaften gehandelt haben, und zwar ist die Beklagte hiefür beweispflichtig, da das Handeln im fremden Namen nicht vermutet wird. Nun widerspricht aber die ganze Situation des klägerischen Verbandes — jedenfalls, was die hier allein in Frage kommende Verpflichtung aus dem Konkurrenzverbot des § 10 der Milch¬ lieferungsverträge betrifft der Annahme eines solchen Ver¬ tretungsverhältnisses. Das Verbot des § 10 Abs. 1, auf dessen Übertretung sich der Kläger beruft, besteht, da es ja nur den Detailverkauf von Milch in andern Genossenschaftskreisen zum Gegenstande hat, nicht zu Gunsten derjenigen örtlichen Milchge¬ nossenschaft, deren Milch im einzelnen Vertrage jeweilen verkauft wird, sondern vielmehr zu Gunsten der übrigen, auswärtigen Verbandsgenossenschaften, die als solche am betreffenden Vertrage nicht beteiligt sind. Ein entsprechender Konkurrenzschutz kann der die Milch liefernden Einzelgenossenschaft selbst nur zu Teil werden auf Grund von § 7 des Vertrages, sofern darin der Ortsverkauf der Genossenschaft vorbehalten wird. Die Wahrung der Konkurrenz¬ jnteressen der übrigen Genossenschaften aber ist naturgemäß Sache des Verbandes, und es erscheint daher als durchaus gegeben, ihn, der ja im Ingreß des Vertrages auch als Vertragspartei auf¬ geführt ist, als Gegenkontrahenten der Vertragsklausel des § 10 zu betrachten. Das gilt, auch wenn hinsichtlich des Milchverkaufs

an sich — der Milchlieferung gegen den vereinbarten Kaufpreis die als Milchlieferantin beteiligte Einzelgenossenschaft als direkt berechtigte und verpflichtete Partei anzusehen sein sollte (was dahin¬ gestellt bleiben kann); denn es ist sehr wohl denkbar, daß im gleichen Vertrage von einer Partei (hier: der Beklagten) neben Verpflichtungen zu Gunsten der vertretenen Gegenpartei (hier: der milchverkaufenden Einzelgenossenschaft) auch solche zu Gunsten des Vertreters derselben (hier: des durch seinen Vorstand handeln¬ den Klägers) eingegangen werden. Mit Bezug auf die fragliche Konkurrenzklausel kommt jedoch dem Kläger Parteistellung nicht etwa nur im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter nach Vorschrift des Art. 128 OR zu, derart, daß das Konkurrenzverbot der Beklagten lediglich zu Gunsten der daran direkt interessierten einzelnen Verbandsmitglieder des Klägers,

d. h. der vom Geschäftsgebiete der Beklagten umfaßten örtlichen Verbandsgenossenschaften (Therwil und Muttenz), auferlegt wäre und Schadenersatz wegen seiner Übertretung deshalb nur zu deren Handen gefordert werden könnte. Dies hat die Vorinstanz ange¬ nommen und ist hierauf gestützt dazu gelangt, die vom Kläger für sich geltend gemachte Schadenersatzforderung „angebrachtermaßen“ ab¬ zuweisen. Allein auch diese Annahme ist mit dem Wesen und der Tendenz eines Interessenverbandes, wie der Kläger ihn darstellt, nicht vereinbar. Aus dessen allgemeinem Verbandszwecke möglichster Wah¬ rung und Förderung der Interessen der Verbandsmitglieder, speziell hinsichtlich des Milchverkaufes, in Verbindung mit den weiteren Sta¬ tutenbestimmungen, wonach ihm sowohl die Festsetzung der Milch¬ verkaufspreise, als auch Vorbereitung und Abschluß der Milch¬ lieferungsverträge ausdrücklich zugewiesen sind, darf unbedenklich geschlossen werden, daß dem Verbande als solchem speziell die Ver¬ tretung seiner Mitglieder im Konkurrenzkampfe um den Absatz ihrer Produkte schlechthin übertragen werden wollte. Danach aber muß ihm insbesondere auch die Befugnis zustehen, Ansprüche, die sich auf solche Konkurrenzinteressen gründen, wie die vorliegend streitige Schadenersatzforderung, im eigenen Namen geltend zu machen, auch soweit solche Ansprüche an sich nur einzelne seiner Mitglieder berühren sollten. Denn es liegt ja gerade in der ge¬ dachten Zweckbestimmung des Verbandes, innerhalb seines Wir¬ kungsbereiches die unmittelbaren Sonderinteressen seiner einzelnen Mitglieder in der Interessensolidarität der Gesamtheit aufgehen zu lassen und diese Solidarität nach außen zur Geltung zu bringen. Ob und allfällig inwieweit dann innerhalb des Verbandes den Sonderinteressen einzelner Mitglieder gleichwohl Rechnung getragen wird (z. B. bei Verwendung der von einem Dritten erlangten Entschädigung für unbefugte Konkurrenz), ist eine rein interne Verbandsangelegenheit, aus welcher der dem Verbande gegenüber¬ stehende Dritte für sich keine Rechte ableiten kann. Dem entspricht denn auch, daß speziell das in Rede stehende Konkurrenzverbot nicht etwa die „andern“ Verbandsgenossen als anspruchsberechtigte Interessenten des Verbots bezeichnet, sondern lediglich auf die „andern Genossenschaftskreise“ als örtliche Konkurrenzrayons Bezug nimmt, in denen bei Übertretung des Verbotes der Verband selbst als Vertragsgegner in seinen Rechten verletzt wird. Demnach ist der Kläger, im Sinne des erstinstanzlichen Urteils und entgegen dem Entscheide der kantonalen Oberinstanz, als zur Forderung des treitigen Schadenersatzes für sich selbst legitimiert zu erachten, während umgekehrt einem Anspruche der dabei an sich direkt in¬ teressierten Einzelgenossenschaften gegenüber der Beklagten die Ein¬ rede der mangelnden Aktivlegitimation entgegenstände. 3. Im weitern hat die Beklagte den Standpunkt einge¬ nommen, daß das fragliche Konkurrenzverbot als unsittlich im Sinne von Art. 17 OR der Rechtsgültigkeit entbehre. Es ist jedoch nicht einzusehen, wieso die darin vereinbarte Kontingentierung des Milchabsatzes zwischen Produzent und Zwischenhändler (die der im modernen industriellen Warenverkehr nicht seltenen Regelung der Absatzverhältnisse durch vertragliche Beschränkung der einzelnen Zwischenhändler, seitens des Produzenten, je auf seinem bestimmten Absatzrayon, mit Verbot des Übergreifens in die übrigen Rayons, gleichkommt) unsittlich sein sollte. Denn offenbar wird dadurch weder das Interesse der Milchkonsumenten derart gefährdet, daß von einer unerträglichen Monopolisierung eines allgemeinen un¬ entbehrlichen Nahrungsmittels behufs künstlicher Preisbeeinflussung die Rede sein könnte, noch trifft die Behauptung der Beklagten zu, daß die Haltung des Verbots ihr den Handel mit Milch überhaupt verunmöglichen würde. Die Beklagte ist, nach ihrer eigenen Angabe,

nicht schlechthin auf den Milchbezug von den Verbandsgenossen¬ schaften angewiesen und hat überdies, abgesehen von der nur kurzen Dauer ihrer vertraglichen Bindung, die Möglichkeit, auch die Ver¬ bandsmilch überall da abzusetzen, wo dem Verbande angehörende örtliche Milchgenossenschaften nicht bestehen; aus den Akten aber geht nicht hervor, daß der klägerische Verband ihr ganzes Absatz¬ gebiet umfaßt. Über diese Umgrenzung des vertraglichen Konkur¬ renzverbots kann ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen; denn der allerdings nicht klar redigierte Abs. 2 des § 10 der Milchlieferungs¬ verträge will mit seiner Bestimmung, daß der Käufer die Milch ohne vorherige Verständigung mit dem Verbandsvorstande „an keinem andern Bestimmungsort oder an Drittpersonen“ verkaufen dürfe, offenbar nicht etwa das im vorangehenden Abs. 1 stipulierte Verbot, die Milch „in einem andern Genossenschaftskreise“ zu ver¬ detaillieren, inhaltlich erweitern, sondern wohl lediglich eine Um¬ gehung dieses Verbotes durch Weiterveräußerung der Milch seitens des Käufers an einen andern, an die Konkurrenzklausel nicht gebundenen Zwischenhändler ausschließen.

4. — Die Ausdehnung des Verbotes auf den Detailverkauf von Milch durch die Beklagte nicht nur in der Ortschaft Therwil, sondern auch in der Ortschaft Muttenz, steht außer Zweifel. Wenn sich auch das Verbot grundsätzlich nur auf das zur Zeit der Ein¬ gehung des Vertragsverhältnisses der Parteien gegebene Verbands¬ gebiet beziehen mag, so kann doch die letztgenannte Ortschaft unter den vorliegenden Verhältnissen davon nicht ausgeschlossen sein, ob¬ schon die dortige Milchgenossenschaft faktisch erst nach jenem Zeit¬ punkte in den klägerischen Verband aufgenommen worden ist. Denn da tatsächlich feststeht, daß der Kläger die Beklagte anläßlich der Vertragsunterhandlungen auf die zukünftige Verbandszugehörigkeit auch der Milchgenossenschaft Muttenz ausdrücklich hingewiesen hatte, kann sich die Beklagte in guten Treuen nicht darauf berufen, daß die formell erst nach dem Abschluß der Milchlieferungsverträge vom April 1910 erfolgte Aufnahme jener Genossenschaft für den Umfang ihres Konkurrenzverbots nicht in Betracht falle. Ebenso unzweifelhaft ist endlich auch, daß daß Verbot den Detailhandel von Milch in den beiden Gemeinden überhaupt, nicht nur das „Verdetaillieren“ der von Mitgliedern des klägerischen Verbandes herstammenden Milch, umfaßt. Für diese letztere, restriktive Aus¬ legung der Verbotsklausel durch die Beklagte bestehen keinerlei An¬ haltspunkte, vielmehr führt die vorbehaltlose Fassung der Klausel ohne weiteres zu dem auch in der Natur der Sache liegenden Schlusse, daß durch das Verbot eben jede Konkurreuz der Milch¬ verkäufer im eigenen Absatzgebiete der Verbandsgenossenschaften verhindert werden soll. Der Schadenersatzanspruch des Klägers für die unbestrittene Mißachtung des Konkurrenzverbotes seitens der Beklagten erweist sich daher als prinzipiell begründet.

5. — Was den Umfang des dem Kläger zu ersetzenden Schadens rifft, kann nicht mit der ersten Instanz auf den Gewinn der Beklagten an der in den beiden Ortschaften widerrechtlich verkauften Milch abgestellt werden. Maßgebend für die Entschädigungsbe¬ messung ist vielmehr der Verlust, den die beiden von der Beklagten zu Unrecht konkurrenzierten örtlichen Milchgenossenschaften dadurch erlitten haben, daß sie ihre Milch zufolge dieser Konkurrenz nicht am Orte selbst absetzen konnten, sondern sie nach auswärts zu verkaufen gezwungen waren. Nun steht einerseits unbestritten fest, daß die Beklagte in der ersten Hälfte des „Milchjahres“ 1910/11 durchschnittlich per Tag 221 kg Milch in Muttenz und 98 kg Milch in Therwil abgesetzt hat und daß die Milch damals im Ortsverkauf in Muttenz 23 Cts. und in Therwil 22 Cts. per Liter galt. Anderseits hatte, wie ebenfalls nachgewiesen ist, der Kläger durch Vertrag vom 28. Februar/3. März 1910 u. a. die Milch der Genossenschaft Muttenz im Minimalquantum von 250 kg per Tag für die Zeit vom 1. Mai 1910 bis 30. April 1911 zu 18,3 Cts. per Kilogramm franko Basel (wobei die Fracht¬ spesen unbestrittenermaßen zirka 0,3 Cts. per Kilogramm betragen an den Allgemeinen Konsumverein in Basel verkauft, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, bei Aufgabe des Milchverkaufes seitens der Beklagten in Muttenz 250—300 kg per Tag weniger zu liefern. Und die Milch der Genossenschaft Therwil hatte er für die gleiche Zeit laut undatiertem Vertrag verkauft an einen Milch¬ händler Fr. Meier=Meier in Basel, zu 18,2 Cts. per Kilogramm, lieferbar in die „Hütte“ der Ortschaft, also ohne größere Trans¬ portspesen, als diejenigen beim Ortsverkauf. Da nun angenommen werden darf, die beiden Ortsgenossenschaften hätten ohne die Kon¬

kurrenz der Beklagten — die wohl einzig zufolge ihrer, für den sonstigen Warenverkauf eingerichteten und eingeführten lokalen Verkaufsstellen in der Lage war, den einheimischen Milchabsatz mit Erfolg aus dem Felde zu schlagen — das von der Beklagten ab¬ gesetzte Milchquantum ihrerseits zum gleichen Preise absetzen können, so ergibt sich als Schadensbetrag (Differenz zwischen den Orts¬ erkaufspreisen der Milch und den von den örtlichen Milchgenossen¬ schaften auswärts unter den gleichen Bedingungen, d. h. unter Abrechnung der Frachtspesen bei Muttenz, erlösten Milch¬ preisen):

a) für Muttenz: 5 Cts (23—18) per Kilogramm oder bei 221 kg durchschnittlichem Tagesabsatz rund 11 Fr. per Tag;

b) für Therwil 3,8 Cts. (22—18,2) per Kilogramm oder bei 98 kg durchschnittlichem Tagesabsatz 3 Fr. 72 Cts. per Tag. Diese Schadensbeträge sind daher dem Kläger für die Zeit des vertragswidrigen Milchverkaufes der Beklagten in den beiden Ort¬ schaften zuzusprechen, und zwar ist der Milchverkauf in Therwil vom Vertragsbeginn (1. Mai 1910) an, in Muttenz dagegen erst vom 12. Mai 1910 als dem Tage der definitiven Gründung (Eintragung ins Handelsregister) der dortigen Genossenschaft an zu datieren. Einen weiteren Schaden aber hat der Kläger, wie die erste Instanz zutreffend ausführt, nicht dargetan, und es ist somit die Gutheißung der Klage auf die festgestellten Beträge zu beschränken; erkannt: Das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel=Landschaft vom

13. Januar 1911 wird, in Gutheißung der Berufung des Klägers und Abweisung derjenigen der Beklagten, in seinem Hauptdispositiv wie folgt abgeändert:

a) Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt war in den Gemeinden Mutteuz und Therwil Milch zu „verdetaillieren“ solange die von ihr mit dem Kläger und dessen Genossenschaften (Aesch und Umgebung, Witterswil und Duggingen) abgeschlossenen Milchlieferungsverträge vom 3., 12. und 15. April 1910 in Kraft standen. Die Beklagte wird pflichtig erklärt, an den Kläger zu be¬ zahlen:

a) wegen ihres Milchverkaufs in Muttenz 11 Fr. per Tag vom 12. Mai 1910 an, wegen ihres Milchverkaufs in Therwil 3 Fr. 72 Cts. per Tag, vom 1. Mai 1910 an, je bis zur Einstellung des Milchverkaufs in den beiden Gemeinden für die Dauer der in lit. a erwähnten Milchlieferungsverträge.