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37_II_126

BGE 37 II 126

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. Arteil vom 23. März 1911 in Sachen Gebrüder Salomon, Bekl. u. Ber.=Kl. gegen Guyer-Braun u. Reis & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 260 SchKG. Zulässigkeit der Verfolgung des Abtretungsanspruches auch nach Schluss des Konkursverfahrens. — Art. 288 SchKG. An¬ fechtbarkeit einer Wechselzahlung. Konnivenz des die Zahlung ent¬ gegennehmenden Stellvertreters des begünstigten Gläubigers.— Umfang des Prozessmaterials: kant. Prozessrecht. A. — Durch Urteil vom 7. Oktober 1910 hat das Ober¬ gericht des Kantons Aargau in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt: „Die Beklagten sind mit ihrer Appellation abgewiesen...“ B. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten gültig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen.

1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf die Klage wegen Verspätung nicht einzutreten, bezw. sie sei abzu¬ weisen.

2. Eventuell, d. h. wenn auf die materielle Behandlung der Streitsache eingetreten werde, sei das angefochtene Urteil aufzu¬ heben und die Klage abzuweisen.

3. Eventueller sei die Streitfache zur Vervollständigung des Tatbestandes (Art. 82 OG) an das kantonale Gericht zurückzu¬ weisen mit dem Auftrag, die unter II der Antwort beantragten Beweife durchzuführen und hernach einen neuen Entscheid zu fällen. Diese Beweisanträge, wird bemerkt, beziehen sich auf die Be¬ hauptungen, daß Humm kurz vor der Konkurseröffnung den Beklagten erklärt habe, er sei zahlungsfähig, ferner darauf, daß die Bank in Zofingen den Beklagten den streitigen Wechsel abge¬ kauft und daß sie aus eigenem Recht und nicht als Stellvertreter des Humm mit den Beklagten unterhandelt habe. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der C. — Beklagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — In tatsächlicher Beziehung kann auf die Ausführungen der Bundesgerichtsentscheide i. S. Konkursmasse Humm c. Egg¬ Steiner (AS 31 II Nr. 47) und Bank in Zofingen c. Mathilde Humm und Genossen (AS 32 II Nr. 68 *) verwiesen werden, aus denen hier folgendes hervorzuheben ist: Die Bank in Zofingen stand mit dem später in Konkurs gefallenen Albert Humm in Zofingen in Geschäftsverkehr. Am 20. Juli 1903 war eine Tratte der heutigen Beklagten, Gebrüder Salomon in Hannover, im Betrage von 4347 Mk. 85 auf Humm fällig, die protestiert werden mußte. Auf Anraten und unter Mitwirkung der Bank in Zofingen schloß Humm mit Egg=Steiner, Inhaber des Lager¬ hauses Zofingen, einen Faustpfand= und Darlehensvertrag ab, wonach Humm gegen Verpfändung eines Quantums Baumwolle ein Darlehen von 9000 Fr. erhielt. Dieser Betrag wurde gemäß der Weisung Humms der Bank in Zofingen ausbezahlt, und diese verwendete nun das Geld u. a. auch dazu, den Wechsel Salomon mit 4816 Fr. 70 Cts. einzulösen, wobei sie folgende Quittung ausgestellt bekam: „Unterzeichneter bescheinigt hiermit namens der Gebrüder Salo¬ „mon in Hannover den Gegenwert dieses Wechsels erhalten zu „haben, und erklärt hiemit, daß obige Firma an Albert Humm „keine Forderungen mehr besitzt. August 25/1903. „Gebr. Salomon (sig.) M. Salomon.“ Am 30. Oktober 1903 fiel Humm in Konkurs. Mit der vor¬ liegenden Klage haben nun die Kläger, H. Guyer=Braun in Zürich und Reis & Cie. in Heidelberg, gestützt auf eine Abtretung der Konkursverwaltung nach Art. 260 SchKG, vom 8. Juli 1905, gegen die Gebrüder Salomon die vorliegende, vorinstanzlich gut¬ geheißene Klage erhoben mit dem Begehren, die Zahlung von 4816 Fr. 70 Cts., die der Gemeinschuldner Humm durch Ver¬ mittlung der Bank in Zofingen gemacht habe, sei als nach Art. 288 SchKG anfechtbar zu erklären, und es seien die Beklagten verurteilen, ihnen den genannten Betrag samt 5 % Zins seit er Klageinreichung (22. August 1908) zur Verwendung nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zurückzuerstatten. (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Sep.-Ausg. 8 Nr. 42 und 9 Nr. 47.

2. — Die Beklagten haben zunächst beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil der Konkurs nach der Abtretung des Anfechtungsanspruches an die Kläger, Ende 1908, geschlossen worden sei, ein Anfechtungsanspruch aber, auch im Falle seiner Abtretung gemäß Art. 260 SchKG, nur während des Konkurs¬ verfahrens geltend gemacht werden könne; die Kläger hätten aber ihre Klage erst im August 1908 erhoben und damals sei der Anfechtungsanspruch verwirkt gewesen. Mit der Vorinstanz ist diese Auffassung als unrichtig zu verwerfen: Aus dem SchKG läßt sich nirgends entnehmen, daß der „Zessionär“ des Art. 260 chKG den abgetretenen Masseanspruch nur während der Hängig¬ keit des Konkursverfahrens verfolgen könne. Einen solchen Schluß gestattet namentlich auch nicht die Bestimmung des Art. 269, laut der nach Schluß des Konkursverfahrens eine weitere konkurs¬ mäßige Liquidation in Form eines Nachverfahrens nur hinsichtlich neu entdeckter Vermögensstücke zulässig ist. Daraus mag freilich zu entnehmen sein, daß umgekehrt Vermögensstücke, die der Kon¬ kursverwaltung während des Konkurses bereits bekannt waren und die sie trotzdem nicht verwertet hatte, auch nicht mehr nach¬ träglich im Verfahren des Art. 269 liquidiert werden können, indem in der frühern Unterlassung ihrer Liquidation ein Verzicht, sie als Massagut zu beanspruchen und zu verwerten, zu erblicken sei (vgl. AS 34 I S. 874 und 27 1 S. 553*). Allein von einem solchen Verzichtswillen kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Masseorgan einen Rechtsanspruch, statt ihn einfach auf sich beruhen zu lassen und von irgend welchen Vorkehren zu seiner Liquidation abzusehen, einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG abtritt: Nach feststehender Rechtssprechung (vgl. namentlich AS 27 II S. 127 ff. Erw. 4) liegt in einer solchen Abtretung keine Zession im zivilrechtlichen Sinne, keine Entäußerung des An¬ spruches zu Gunsten des einzelnen Gläubigers, sondern eine Be¬ auftragung des Gläubigers mit der Geltendmachung des Anspruches und im besondern, sofern letzterer im Prozeßwege geltend zu machen ist, eine Übertragung des Prozeßführungsrechtes auf den Gläubiger. Weit entfernt, daß die Masse auf den Anspruch ver¬ zichtet, will sie ihn vielmehr durch den einzelnen Gläubiger zu

* Sep.-Aus. 11 Nr. 35 und 4 Nr. 40. (Anm. d. Red. f. Publ.) realisieren suchen, wobei diesem im Falle des Erfolges für seine Bemühungen eine Vorzugsstellung bei der Verteilung des Ergeb¬ nisses eingeräumt wird. Es kann sich also nur noch fragen, ob der Konkurs geschlossen werden dürfe, bevor der Einzelgläubiger die Verfolgung des abgetretenen Anspruches durchgeführt oder auch nur begonnen hat, und ob, wenn der Konkurs wirklich als geschlossen erklärt wird, das an sich schon die Rechtsstellung jenes Gläubigers und der Masse gegenüber dem Dritten, gegen den sich der Anspruch richtet, beeinträchtige. Beides ist zu verneinen. Zwar soll der Konkurs erst aufgehoben werden, wenn das Konkurs¬ verfahren vollständig durchgeführt ist, und hiezu gehört in der Regel auch die vorherige vollständige Liquidation und Verteilung des vorhandenen Massevermögens. Letzteres kann aber dann nicht mehr zutreffen, wenn sich zum vornherein sicher ersehen läßt, daß ein Masseanspruch, der einem einzelnen Gläubiger nach Art. 260 SchKG zur Verfolgung überlassen wurde, für die andern Gläu¬ biger deshalb keinen Wert hat, weil das Ergebnis seiner Geltend¬ machung ausschließlich zur vorzugsweisen Befriedigung jenes Gläubigers werde dienen müssen und kein für andere Gläubiger verfügbarer Überschuß nach Art. 260 i. f. verbleiben werde. Als¬ dann hat es keinen Zweck und besteht auch keine gesetzliche Not¬ wendigkeit, allen diesen andern Gläubigern die Ausstellung der Verlustscheine bis nach durchgeführter Geltendmachung des abge¬ tretenen Rechtsanspruches zu versagen, auch wenn dadurch der Abschluß des Konkurses erheblich verzögert würde. Vielmehr darf alsdann das Konkursverfahren für die Gläubiger im allgemeinen geschlossen werden, und es genügt, den Abtretungsgläubiger von den Wirkungen des Konkursschlusses in der Weise auszunehmen, daß ihm die Verfolgung des Anspruches belassen bleibt und ihm der Verlustschein nicht jetzt schon, sondern erst später ausgestellt wird, wenn er über das Ergebnis seines Vorgehens dem Konkurs¬ amte Rechnung gestellt haben wird. Im vorliegenden Falle aber liegt die Sache so, und es ist das Konkursamt auch dement¬ sprechend verfahren: Es stand fest, daß, selbst wenn der Betrag des abgetretenen Rechtsanspruches voll eingehen sollte, doch für andere Gläubiger als die Kläger — nach der Höhe der unge¬ deckten Forderungsbeträge der letztern — nichts herausschauen AS 37 II — 1911

würde, und gestützt hierauf ist dann die Schlußerklärung in dem Sinne vom Konkursamte beantragt und ausgesprochen worden, daß die Verlustscheine der Kläger bis zur Erledigung des An¬ fechtungsanspruches noch in der Verwahrung des Konkursamtes zu verbleiben hätten und ein allfälliger Eingang von der Verlust¬ summe abzuziehen sei. Der von den Beklagten angerufene Bundes¬ gerichtsentscheid i. S. Schwarz Söhne c. Levy=Sonneborn (AS 34 II S. 85 ff.*) betrifft einen ganz verschiedenen Tatbestand, indem dort nicht nur die Konkursverwaltung von der eigenen Geltendmachung des Anfechtungsanspruches abgesehen, sondern auch die Gläubiger, denen der Anspruch abgetreten war, ihr Recht zu seiner Geltendmachung wegen Ablaufes der ihnen dafür gesetzten Frist verwirkt hatten, und sich nun auf Grund dessen die Frage stellte, ob nach dem Erlöschen des konkursmäßigen Anfechtungs¬ rechtes ein nachträglich vollstreckender Pfändungsgläubiger kraft der Rechtsstellung eines solchen außer Konkurs anfechten könne. Hier dagegen liegt nichts dafür vor, daß die Kläger ihre Befugnis zur Geltendmachung des Anspruches, die nach dem Gesagten den Konkursschluß überdauerte, nachträglich aus irgend einem besondern Grunde verwirkt hätten.

3. — In der Sache selbst fragt es sich, ob die Beklagten die Bezahlung der Wechselsumme von 4816 Fr. 70 Cts., die ihnen die Bank in Zofingen gemacht hatte, als eine nach Art. 288 SchKG anfechtbare Rechtshandlung gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid i. S. Bank in Zofingen c. Mathilde Humm und Genossen (AS 32 II S. 545 Erw. 5**) davon aus¬ zugehen, daß der Gemeinschuldner Humm das Geld aus dem Darlehen Egg=Steiner der Bank in der ihr erkennbaren Absicht hat zukommen lassen, damit einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, daß ferner Destinatär der hier fraglichen Quote von 4816 Fr. 70 Cts. die Beklagten als Wechselgläubiger waren, während die Bank diese Summe als ihre Stellvertreterin entgegengenommen und als solche sie ihnen ausgehändigt hat und daß daher die Beklagten nach bestehender Rechtssprechung (AS

* Sep.-Ausg. 11 Nr. 17. — ** Id. 9 Nr. 47. (Anm. d. Red. f. Publ.) — 26 II S. 468*) den bösen Glauben der Bank zu verantworten haben. Demgegenüber behaupten die Beklagten freilich, sie hätten den Wechsel der Bank abgetreten und diese, nicht sie, sei also aus der Summe bezahlt worden. Das läßt sich aber mit der von ihnen ausgestellten Quittung nicht vereinbaren, worin sie ausdrücklich sich selbst als Empfänger des Gegenwertes der Tratte bezeichnen und bescheinigen, nach ihrer nunmehrigen Einlösung keine Forde¬ rungen mehr an Humm zu besitzen. Zur Unterstützung dessen hat zudem die Vorinstanz in zutreffender Weise auch noch darauf ver¬ wiesen, daß die Bank am 26. August 1903 in ihren Büchern den Gemeinschuldner Humm mit seiner Zahlung von 4816 Fr. 70 Cts. belastete. Ferner hat sie mit Recht auch die in gleichem Sinne lautenden Zeugenaussagen Humms und des Direktors der Bank beigezogen. Wenn es sich auch hiebei um Beweismaterial handelt, das schon in den vorangegangenen Prozessen erhoben wurde, so läßt sich doch gegen seine Berücksichtigung im jetzigen Prozesse bundesrechtlich nichts einwenden. Ob es in diesen Prozeß habe einbezogen werden dürfen, oder ob, wie die Beklagten wollen, die Beweiserhebung hierüber zu erneuern gewesen wäre, hängt aus¬ schließlich vom kantonalen Prozeßrechte ab. Zu der verlangten Aktenergänzung liegt unter solchen Umständen kein Anlaß vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür (Art. 81 und 82 OG) in keinem Punkte gegeben sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des aar¬ gauischen Obergerichts vom 7. Oktober 1910 in allen Teilen bestätigt.

* Sep-Ausg. 3 Nr. 28. (Anm. d. Red. f. Publ.)