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37_II_1

BGE 37 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-01 · Deutsch CH
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1. Arteil vom 20. Jannar 1911 in Sachen de Meuron, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Vern-Neuenburg-Bahn (Direkte Linie) A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Eisenbahn-Frachtvertrag, speziell mit Bezug auf der Bahn über¬ gebenes Reisegepäck (Art. 62, in Verbindung mit den Art. 25 ff. ETTG; § 33, in Verbindung mit den §§80 ff. ETrReg). Nichthaftung der Bahn für Gegenstände, die unzulässiger Weise als Reise¬ gepäck aufgegeben worden sind (Art. 43 u. 68 ETTG, in Verbin¬ dung mit § 28 ETrReg). Tragweite der Vorschrift des § 28 Abs. 3 ETrReg: Absolute Unzulässigkeit der Spedition wertvoller Schmuck¬ AS 37 II — 1911

gegenstände als aufgegebenes Reisegepäck. Haftung der Bahn für den Diebstahl solcher Gegenstände während der Spedition aus ihrer Verpflichtung zur intakten Ablieferung des Reisegepäcks? Mangel des rechtlich relevanten Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung dieser Verpflichtung und dem eingeklagten Schaden.— Haftung der Bahn für das deliktische Verhalten eines Ange¬ stellten: kraft Art. 41, in Verbindung mit Art. 29 ETrG? — kraft Art. 62 OR? Nichtanwendbarkeit dieser letzteren allgemeinen Rechtsnorm gegenüber der Spezialbestimmung des § 28 Abs. 3 ETrReg. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Am 31. Dezember 1906 reiste der Kläger de Meuron mit seiner Gemahlin auf der „Direkten Linie" der beklagten Bahngesellschaft von Bern nach Neuenburg. Dabei gab er zur gleichzeitigen Be¬ förderung als Reisegepäck (Passagiergut) einen verschlossenen ledernen Koffer auf, in welchem er auch 4 Etuis mit Schmucksachen im Gesamtwerte von 14,500 Fr. (3 Broschen und einen Ring mit wertvollen Steinen) untergebracht hatte. Während der Fahrt öffnete der mit dem Gepäckdienst des Zuges betraute Kondukteur der Be¬ klagten, Josef Aschwanden von Altdorf, den Koffer im Gepäck¬ wagen vermittelst eines falschen Schlüssels und stahl die Schmuck¬ sachen nebst 2 Taschentüchern und einer Schachtel Schokolade. Da die zur Erforschung des Diebstahls zunächst durchgeführte amtliche Untersuchung resultatlos blieb, beauftragte der Kläger einen Privat¬ detektiv, Ernst Courvoisier in La Chaux=de=Fonds, mit der Auf¬ klärung der Angelegenheit. Dessen Bemühungen gelang es im Herbst 1907, den Täter zu ermitteln und die gestohlenen Schmuck¬ sachen bei Hehlern in Hannover ausfindig zu machen. Der ver¬ haftete Aschwanden legte am 25. Oktober 1907 vor dem Unter¬ suchungsrichter in Neuenburg das Geständnis ab, daß er den (durch vorheriges Offnen des Koffers vorbereiteten) Diebstahl während des Zugshaltes auf der Station St. Blaise begangen habe. Er wurde deshalb dem neuenburgischen Assisenhof zur Aburteilung überwiesen, der ihn dann durch Urteil vom 14. Oktober 1908 der einge¬ standenen Tat schuldig erklärte und hiefür mit 4 Jahren Zuchthaus bestrafte. Ebenfalls noch im Oktober 1907 bezahlte der Kläger dem Detektiven Courvoisier für seine Tätigkeit eine Rechnung im Gesamtbetrage von 3600 Fr. und fragte in der Folge, mit Zu¬ schrift vom 6. März 1908, die Beklagte unter Hinweis darauf daß nun einer ihrer Angestellten als Täter des ihr seinerzeit sofort gemeldeten Diebstahls entdeckt worden sei, an, wie sie für den ihm zugefügten Schaden aufzukommen gedenke. Dabei bemerkte er, er wisse zur Zeit noch nicht, ob die in Hannover gefundenen Juwelen vollständig seien oder seither eine Anderung erfahren hätten; jeden¬ falls aber habe ihm die Entdeckung des Diebes ganz außer¬ ordentliche Kosten verursacht, und er zweifle nicht daran, daß die Gesellschaft auch für diese Kosten einstehen werde. Die Beklagte lehnte jedoch mit Antwortschreiben vom 10. März 1908 unter Berufung auf § 28 Abs. 3 des Bahn=Transportreglementes die Leistung jeder Entschädigung ab. Demgegenüber bestritt der Kläger die Anwendbarkeit dieser Reglementsbestimmung auf den gegebenen Fall und erklärte, er werde seinen Schadenersatzauspruch gerichtlich gel¬ tend machen, sobald ihm der Umfang des Schadens genau bekannt sei. Als ihm dann die gestohlenen Schmuckgegenstände zurückerstattet wurden, konstatierte er Veränderungen der Steinfassungen und ließ die ursprünglichen Fassungen mit einem Kostenaufwande von 305 Fr. wieder herstellen. Im vorliegenden Prozesse, mit Vorladung zur Sühneverhandlung vom 31. Oktober 1908, hat er nun eine Entschädigungsforderung von insgesamt 4036 Fr. 75 Ets., gemäß folgender Aufstellung ans Recht gesetzt:

a. Kosten für die Entdeckung des Diebes (Rechnung Courvoisier) Fr. 3600

b. Reparatur der beschädigten Schmucksachen „ 305 —

c. Wert der mitgestohlenen Schachtel Schokolade Auslagen für die graphische Nachbildung der stohlenen Schmucksachen zwecks Aufnahme Fahndungsblatt 26 75

e. Verschiedene Auslagen, Reisen und Bemühungen des Klägers 100 Der Kläger stützt seine Forderung in rechtlicher Hinsicht einer¬ seits auf das Eisenbahntransportgesetz (ETrG) und anderseits auf Art. 62 OR. B. Durch Urteil vom 17. Juni 1910 hat die II. Zivil¬

kammer des Appellationshofes des Kantons Bern die Beklagte bei ihrer Anerkennung des Klagepostens c (Vergütung des Wertes der gestohlenen Schokolade) behaftet, im übrigen aber den Kläger mit seiner Forderung nach dem Antrage der Beklagten abgewiesen. C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrage, die Klage sei im vollen Umfange gut¬ zuheißen. D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers am schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten; der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen; in Erwägung:

1. — Soweit der Kläger seinen Anspruch auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Transportvertrag stützt, fallen, da die gestohlenen Schmucksachen der Bahn in einem Reisegepäckstück zur Beförderung übergeben worden sind, in rechtlicher Hinsicht zunächst die Vorschriften der Art. 62 des Eisenbahntransportgesetzes vom

29. März 1893 (ETrG) und § 33 des zugehörigen bundesrät¬ lichen Transportreglementes vom 11. Dezember 1893 (ETrReg in Betracht. Danach kommen für Reisegepäckstücke, welche nicht unter der persönlichen Obhut des Reisenden (in Personenwagen) verbleiben, sondern der Bahn zu dem Zwecke übergeben werden, um gleichzeitig mit dem Reisenden an den Bestimmungsort abzu¬ gehen, grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über die Ver¬ antwortlichkeit der Bahn zur Anwendung, die in den Art 25 ff. ErG und den §§ 80 ff. ETrReg enthalten sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Bahn haftet „für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient“ (Art. 29 ETrG; § 84 ETrReg), und zwar (Art. 30 ETrG; § 85 ETrReg) nach Maßgabe der dieser Bestimmung nachfolgenden näheren Vorschriften des Gesetzes bezw. Reglementes „für den Schaden, welcher durch „Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes seit der An¬ „nahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern „sie nicht zu beweisen vermag, daß der Schaden durch ein Ver¬ „schulden des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch natürliche Be¬ „schaffenheit des Gutes ... oder durch höhere Gewalt herbei¬ „geführt worden ist“. Unter den nachfolgenden Vorschriften bestimmt Art. 43 ETrG — § 98 ETrReg: „Wenn Gegenstände, welche „vom Trausport ausgeschlossen .... sind, unter unrichtiger „oder ungenügender Deklaration zur Beförderung aufgegeben.... „werden, so ist jede Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des „Frachtvertrages ausgeschlossen.“ Und Art. 63 ETrG fügt mit Bezug auf das Reisegepäck bei: „Das Transportreglement wird bestimmen, „was nicht als Reisegepäck betrachtet werden kann.“ Dies ist ge¬ schehen in § 28 ETrReg, aus welchem hervorzuheben ist: Abs. 1. „Als Reisegepäck wird in der Regel nur behandelt „und befördert, was der Reisende zu seinem und seiner Ange¬ „hörigen Reisebedürfnisse in Koffern, Reisesäcken, Hutschachteln, „kleinen Kissen und dergl. mit sich führt. Abs. 3. „Geld, Wertpapiere, Kleinodien, edle Metalle, Gold¬ „und Silberwaren, Kunstgegenstände und dergl. fallen nicht unter „den Begriff von Reisegepäck, und es wird für Beschädigung oder „Verlust solcher Gegenstände, falls sie in als Reisegepäck aufge¬ „gebenen Koffern verpackt worden sind, eine Haftung nicht über¬ „nommen." Dagegen kann den Reisenden, gemäß § 21 Abs. 5 ETrReg, gestattet werden, „besonders wertvolle Gegenstände“ gegen bestimmte Transportentschädigung bei sich auf den Sitzplätzen des Wagens mitzunehmen, wobei die Bahn für solche Gegenstände haftet, wie für das unter der Obhut der Reisenden stehende Handgepäck d. h. „nur im Falle nachgewiesener Verschuldung oder nach Maßgabe des Gesetzes über die Haftpflicht bei Verletzungen und Tötungen“ (Art. 61 Abs. 1 ETrG; § 21 Abs. 3 ETrReg). Die Beklagte beruft sich nun zur Ablehnung des nicht aner¬ kannten Entschädigungsanspruches des Klägers auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 ETrReg. Demgegenüber hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, jene Bestimmung treffe vorliegend nicht zu. Sie schließe — so argumentiert er — die Aufgabe der darin erwähnten Wertgegenstände als Reisegepäck und die gesetzliche Haft¬ barkeit der Bahn hiefür nicht schlechthin, sondern nur für den Fall aus, daß solche Gegenstände nach den gegebenen Verhältnissen kein

Reisegepäck im Sinne des § 28 Abs. 1 darstellten d. h. nicht zu Reisebedürfnissen mitgeführt würden; er bezw. seine Gemahlin aber habe nach dem Zwecke ihrer Reise (zur Teilnahme an gesellschaft¬ lichen Anlässen über die Neujahrsfeiertage in Neuenburg) der in Frage stehenden Schmuckgegenstände tatsächlich bedurft. Daß § 28 ETrReg so zu verstehen sei, ergebe sich auch aus den besonderen Vorschriften über die Spedition derartiger Wertsachen, in der An¬ lage V (vom 17. März 1899) zum Transportreglement, Pos. LIV, wonach Gold, Edelsteine, Preziosen und andere Kostbarkeiten nur als Eilgut und nur in festverschlossenen Fässern oder Kisten ver¬ packt, welche einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen, zur Be¬ förderung zugelassen würden. Es sei ja klar, daß eine solche An¬ ordnung sich nicht auf Schmucksachen beziehen könne, die zum persönlichen Gebrauche bestimmt seien, sich als Reisebedürfnis qualifizierten und entfernt nicht ein Minimalgewicht von 25 kg erreichten. Dieses letztere Argument des Klägers basiert auf der still¬ schweigenden Voraussetzung, daß die Bahngesellschaften von gesetzes¬ wegen verpflichtet seien, Wertgegenstände genannter Art auch im Gewichte von weniger als 25 kg unter der gleichen weitgehenden eigenen Verantwortlichkeit, wie die bei höherem Gewicht zulässigen Eilgutsendungen, und deshalb als aufgegebenes Reisegepäck (Art. 30 ETrG), zu spedieren. Allein die so vorausgesetzte Ver¬ pflichtung versteht sich keineswegs von selbst, vielmehr wird dem Bedürfnis des Transportes von zum persönlichen Gebrauche be¬ stimmten Schmucksachen wohl auch schon Genüge geleistet, wenn solche Sachen bloß nach Vorschrift des § 21 Abs. 5 ETrReg als Handgepäck unter persönlicher Obhut des Reisenden und mit der entsprechend beschränkten Haftbarkeit der Bahn (Art. 61 ETrG) zugelassen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob persönliche Schmucksachen überdies auch noch als aufgegebenes Reisegepäck spediert werden dürfen, ist daher lediglich die einschlägige besondere Vorschrift des § 28 Abs. 3 ETrReg selbst maßgebend. Der vom Kläger versuchten Auslegung dieser Vorschrift aber kann mit der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Schon ihr Wort¬ laut — die vorbehaltlose Bestimmung, daß die näher bezeich¬ neten Wertgegenstände „nicht unter den Begriff des Reisegepäckes fallen" mit dem Zusatze, daß für Beschädigung oder Verlust solcher Gegenstände, falls sie in Reisegepäcksäcken zum Trausport aufgegeben würden, eine Haftung nicht übernommen werde — steht einer Unterscheidung von Schmucksachen, die zu den Reisebedürf¬ nissen gehören, und von andern Kostbarkeiten zwingend entgegen. Denn damit würde ja die in § 28 Abs. 1 gegebene Definition des Reisegepäcks auch auf jene ersteren Wertgegenstände zur An¬ wendung gebracht, während Abs. 3 ausdrücklich Wertgegenstände allgemein hievon ausnimmt. Überdies würde jene Unterscheidung auch dem Sinne und Zwecke der streitigen Vorschrift offenbar nicht gerecht. Der Reisegepäckdienst erfordert seiner Natur nach eine möglichst rasche Abwicklung, die dadurch erreicht wird, daß die Annahme der Reisegepäckstücke ohne Deklaration ihres Inhaltes oder Wertes gegen einfache Aushändigung eines unpersönlichen Empfangsscheins erfolgt. Dieser, in seiner ganzen Durchführung einheitliche Dienstbetrieb ist naturgemäß den Normalverhält¬ nissen des Reisegepäcktransportes angepaßt, in der Weise, daß seine Organisation nur denjenigen Gegenständen und deren Werte Rechnung trägt, die aller Regel nach den Inhalt des Reise¬ gepäcks bilden. Hiezu gehören aber Schmuckgegenstände und andere Kostbarkeiten zweifellos nicht: Der Reisende hat im Regelfalle nicht das Bedürfnis, Schmucksachen zu persönlichem Gebrauche als Gepäck mit sich zu führen, und soweit dieses Bedürfnis ausnahms¬ weise bestehen sollte, ist zu seiner Befriedigung ja, wie bereits erwähnt, die Zulassung solcher Sachen zum Transport als Hand¬ gepäck vorgesehen. Diese Erwägungen bekräftigen also die Annahme, daß § 28 Abs. 3 ETrReg, so wie er auch lautet, die angeführten Kostbarkeiten ihres besonderen Wertes wegen überhaupt von der Beförderung als aufgegebenes Reisegepäck ausschließen und die ent¬ sprechende Haftung der Bahn hiefür schlechthin ablehnen will.

2. — Vor Bundesgericht hat der Kläger seinen Anspruch aus dem Frachtvertrage ferner auch noch wie folgt zu begründen ver¬ sucht: Die Beklagte sei durch die — wenn auch unzulässigerweise erfolgte — Mitverpackung der Schmucksachen in dem ihr als Reisegepäckstück aufgegebenen Koffer jedenfalls ihrer vertrags¬ gemäßen Verpflichtung, den Koffer selbst und seinen übrigen, erlaubten Inhalt intakt abzuliefern, nicht enthøben worden. Diese

Vertragspflicht aber habe sie dadurch, daß ihr Angestellter Asch¬ wanden, für den sie gemäß Art. 29 ETrG (§ 84 ETrReg) unbedingt hafte, den Koffer während des Transportes geöffnet und durchsucht habe, verletzt, und der eingeklagte Schaden sei, weil er ohne dies ja nicht entstanden wäre, ursächlich auf die Vertrags¬ verletzung zurückzuführen. Allein dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß der strei¬ tige Schaden tatsächlich nicht schon aus dem Offnen und der Durchsuchung des Koffers an sich abgeleitet werden kann, sondern erst als Folge der damit verbundenen Wegnahme der im Koffer verwahrten Schmucksachen eingetreten ist, und daß daher ein recht¬ lich relevanter Kausalzusammenhang zwischen jenem vertrags¬ widrigen Eingriff in das Reisegepäck des Klägers als solchem und dem vorliegenden Schadenersatzanspruche nicht besteht.

3. — Endlich hat der Kläger schon vor erster Instanz (in der Replik) und auch heute wieder den weitern Standpunkt eingenom¬ men: Selbst wenn die Einrede der Beklagten aus § 28 Abs. 3 ETrReg an sich vertragsrechtlich begründet wäre, so bestände die Haftbarkeit jener gleichwohl auf Grund des Eisenbahntransport¬ rechtes wegen des deliktischen Verhaltens ihres Angestellten. Der Art. 43 ETrG (§ 98 ETrRteg) erkläre nämlich nur, daß mit Bezug auf Gegenstände, die der Bahn unzulässigerweise zum Trans¬ port übergeben worden seien, jede Haftpflicht derselben „auf Grund des Frachtvertrages“ ausgeschlossen sei. Dadurch werde der Aus¬ schluß der Haftbarkeit ausdrücklich beschränkt auf das vertragliche Verschulden und gelte demnach auch nur für diejenigen Gefahren, welche mit dem Transport des übernommenen Gutes naturge¬ mäß verbunden seien. Dagegen finde sich keine Gesetzesbestimmung, wonach bezüglich solcher Gegenstände auch die Haftung der Bahn aus Arglist, d. h. aus Delikt ihrer Angestellten bei Ausführung des Transportes, ausgeschlossen wäre. Vielmehr hafte die Eisen¬ bahn laut Art. 41 ETrG (§ 84 ETrReg) ganz allgemein, also für alle Fälle, in welchen der Geschädigte durch Frachtvertrag mit ihr in Berührung gekommen sei, für die Vergütung des vollen Schadens, „wenn derselbe infolge der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit der Eisenbahn entstanden“ sei; und nach Art. 29 ETrG (§ 84 ETrReg) erstrecke sich diese Haftbarkeit auch auf das Verhalten ihrer Angestellten. Diese Ausführung verkennt die Bedeutung und Tragweite des Art. 41 ETrG. Derselbe befindet sich im Rahmen der Bestim¬ mungen des Gesetzes über den Umfang der Schadenersatzpflicht der Eisenbahn aus dem Frachtvertrage (Art. 34—42 ETrG) und sein Inhalt steht im Gegensatze speziell zu den vorausgehenden Vorschriften der Art. 34, 37 Abs. 1 und 40. Darin sind für die Bemessung der Entschädigung bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes als Regel gewisse feste An¬ haltspunkte und schematische Beschränkungen aufgestellt und Art. 41 bestimmt als Ausnahme hiezu, daß im Falle von Arglist oder grober Fahrlässigkeit der Bahn einfach die Vergütung des vollen (nachweisbaren) Schadens gefordert werden kann. Auch auf diese, gegenüber dem Regelfalle erweiterte Haftung aber bezieht sich der in Art. 43 ETrG niedergelegte allgemeine Grundsatz des Haftungsausschlusses für nicht zulässiges Transportgut, der hin¬ sichtlich des Reisegepäcks nach Weisung des Art. 63 ETrG in § 28 Abs. 3 ETrReg seine besondere Ausgestaltung gefunden hat. Durch diese letztgenannte Bestimmung wird also die Haftung der Bahn schlechthin, auch für die Haftungsfälle der Art. 41 bezw. 19 ETrG, ausgeschlossen; denn auch in diesen Fällen handelt es sich — entgegen der Auffassung des Klägers, der diese Haftung als eine solche aus selbständiger unerlaubter Handlung anzusehen scheint —, gleich wie bei den allgemeinen Vorschriften der Art. 110 ff. OR, um eine Haftung aus Vertrag, die daher nicht Platz greift, soweit eben die vertragsgemäße Haftung der Bahn als Frachtführerin im Gesetze, wie speziell beim Reisegepäck durch § 28 Abs. 3 ETrRteg mit Bezug auf Wertsachen, ausdrücklich ausgeschlossen ist.

4. — Gegenüber dem in zweiter Linie geltend gemachten Klage¬ titel des Art. 62 OR hat die Beklagte vorab die Einrede der Verjährung des Klageanspruches erhoben, unter Hinweis darauf, daß die Klage nicht innert Jahresfrist (Art. 69 Abs. 1 OR) angehoben worden sei, nachdem die Täterschaft Aschwandens gemäß dessen Geständnis vom 25. Oktober 1907 festgestanden habe. Die vom kantonalen Richter verworfene Einrede bedarf jedoch keiner weitern Erörterung, da im übrigen die Anwendbarkeit des Art. 62 OR auf den vorliegenden Tatbestand mit der Vorinstanz zu verneinen ist. Freilich können die Haftbarkeit aus einem be¬

stimmten Vertragsverhältnis und diejenige aus unerlaubter Hand¬ lung an sich sehr wohl neben einander bestehen; denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, vermag ein Ver¬ halten, das sowohl gegen eine spezielle vertragliche Verpflichtung, als zugleich auch gegen ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung verstößt, konkurrierende Ansprüche des durch dieses Verhalten Geschädigten aus seinem Vertragsverhältnis und aus dem Titel der selbständigen unerlaubten Handlung zu begründen (siehe z. B. AS 26 II Nr. 13 S. 106 und das dortige Zitat; vergl. auch (S 35 II Nr. 54 Erw. 1 und 2 S. 424 ff.). Allein mit der Anerkennung der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Haftungskon¬ kurrenz ist natürlich keineswegs gesagt, daß nicht auch eine gegen¬ ige gesetzliche Regelung einschlägiger Verhältnisse möglich sei. Vielmehr muß jeweilen bei der einzelnen Vertragsart geprüft werden, ob der Gesetzgeber die Haftung aus den zugehörigen Tat¬ beständen nicht etwa im Vertragsrechte erschöpfend habe regeln wollen, und nur soweit eine solche Absicht nicht erkennbar ist, kann die fragliche Haftungskonkurrenz in Betracht fallen. Diese Bedeu¬ tung einer erschöpfenden Vorschrift hat nun die Vorinstanz mit Recht dem in Rede stehenden Haftungsausschluß beigelegt. Der § 28 Abs. 3 bestimmt absolut, es werde für Beschädigung oder Verlust der darin genannten Wertsachen, sofern sie mit Reisegepäck zur Beförderung aufgegeben werden, „eine Haftung nicht über¬ nommen“. Schon ihrem Wortlaute nach ist somit anzunehmen, daß durch diese Bestimmung jede Haftung der Bahn schlechthin ausgeschlossen werden wolle. Und diese wörtliche Auslegung ent¬ spricht auch allein dem vernünftigen Sinne und Zwecke der Bestim¬ mung. Es ist nämlich zu beachten, daß speziell die Gefahr des Verlustes von Kostbarkeiten, die im Reisegepäck untergebracht werden, in der Hauptsache auf der Möglichkeit ihrer Entwendung beruht, und daß die Gelegenheit hiezu namentlich den eigenen Leuten (Angestellten) der Bahn, die das Reisegepäck während seiner Beförderung oder auf den Stationen in ihrem Gewahrsam haben, geboten ist. Die in § 28 ETrReg verfügte Nichtzulassung von Kostbarkeiten zur Spedition als Reisegepäck und die an diese Ver¬ fügung geknüpfte Folge des Ausschlusses der Haftbarkeit der Bahn im Falle ihrer Übertretung zielt offenbar gerade und hauptsächlich auf die Vermeidung jener Diebstahlsgefahr und der bei gegebener Haftung der Bahn damit verbundenen weitgehenden Schadens¬ drohung ab. Folglich geht es schlechterdings nicht an, trotz dem Haftungsausschluß des § 28 Abs. 3 ETrReg die Belangung der Bahn für Delikte ihrer Angestellten auf Grund des Art. 62 OR zuzulassen, weil anders ja der erörterte Zweck jenes Haftungs¬ ausschlusses im wesentlichen vereitelt würde. Für die Beiziehung des Art. 62 OR besteht auf dem Gebiete des Eisenbahntransport¬ rechtes überhaupt kein Bedürfnis; denn die durch Art. 30 in Verbindung mit Art. 29 ETrG statuierte Haftbarkeit der Bahn aus dem Transportvertrage schließt den Haftungsbereich jener außervertraglichen Haftungsbestimmung in sich, und es ist auch aus diesem Grunde nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber, soweit er, wie gerade in § 28 ETrReg, diese vertragsgemäße Haftung ausdrücklich ausgeschlossen hat, an deren Stelle diejenige des Art. 62 OR hätte zulassen wollen. Demnach ist der Klageanspruch auch aus dem in Rede stehenden Rechtstitel grundsätzlich zu ver¬ werfen; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil der II. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes vom

17. Juni 1910, soweit angefochten, in allen Teilen bestätigt.