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36_I_403

BGE 36 I 403

Bundesgericht (BGE) · 1910-09-16 · Deutsch CH
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73. Arteil vom 16. September 1910 in Sachen Wwe. Jean Kiefer & Cie. gegen Baumann. Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 178 Ziff. 3 0G (betr. 60-tägige Rekursfrist) auf die Beschwerden nach Art. 38 BG betr. die zivilr. Verh. d.N. u. A., sofern es sich um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides durch einen Einzelnen und nicht um eine Streitigkeit zwischen verschiedenen Kantonen oder Gemeinden verschiedener Kan- tone handelt. Begriff der « Eröffnung oder Mitteilung » im Sinne des zitierten Art. 178 Ziff. 3 0G; nach solothurnischem Recht: die ge- setzlich vorgesehene, mündliche Eröffnung des Dispositivs unmittelbar nach Ausfällung des Urteils; Unerheblichkeit einer allfälligen spä-

tern, u. U. sogar erst nach Ablauf der 60-tägigen Rekursfrist erfol¬ genden, im Gesetze nicht vorgesehenen Anzeige, dass das Gerichts- protokoll zur Einsicht aufliege. Möglichkeit, in einem solchen Falle die Begründung des staatsrechtlichen Rekurses zu ergänzen, sobald die Motive des kantonalen Urteils bekannt gegeben sind. A. — In einem Zivilprozeß der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin erließ das Obergericht des Kantons Solothurn am

8. März 1910 folgendes Urteil: „1. Die Zuwendungen der Frau Baumann im Betrage von „10,000 Fr. sind ungültig. Die Beklagtschaft hat diesen Betrag „samt Zins zu 5% seit Ausrichtung im Jahre 1900/01 zurück¬ „zuerstatten. Die Pfanddargaben durch die Frau Baumann an „die Beklagtschaft sind beide ungültig. Frau Baumann ist berech¬ „tigt, über die in Drittmannshand liegenden Versicherungssummen „zu verfügen. „2. Die Ungültigkeit ergreift alle vertraglichen Pflichten aus „dem Vertrage vom 12. Oktober 1900 und seinen Folgeverträgen, „welche von der Frau Baumann eingegangen sind, unter Vorbe¬ „halt derjenigen, welche sich aus ihrer Stellung als Geschäfts¬ „führerin oder zufolge der Zuwendungen der Beklagtschaft aus „dem Titel der Bereicherung ergeben könnten. „3. Die Liquidation des Geschäftes in Langenthal erfolgte auf „Rechnung der Beklagtschaft und es ist deshalb dieselbe berechtigt, „über den Erlös, welcher hinterlegt ist, zu verfügen. „4. Die Widerklage ist abgewiesen.“ Das Urteil wurde den anwesenden Parteien im Dispositiv sofort mündlich eröffnet. Am 18. Mai erhielten die Parteien die Mitteilung, daß ihnen das Gerichtsprotokoll (Dispositiv und Be¬ gründung) zur Einsicht offen stehe. B. — Am 18. Juli 1910 hat die Rekurrentin gegen das obergerichtliche Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes¬ gericht ergriffen mit dem Antrag: Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

8. März 1910 sei wegen Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent¬ halter aufzuheben, und es sei die Zivilstreitsache zwischen den Par¬ teien zu neuer richterlicher Entscheidung im Sinne der Weisungen des Bundesgerichts an den kantonalen Richter zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Nach Art. 178 Ziff. 3 OG beträgt die Frist zum staatsrechtlichen Rekurse 60 Tage von der Eröffnung oder Mitteilung des angefochtenen kantonalen Entscheides an. Diese Vorschrift gilt auch für Beschwerden nach Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. und Art. 80 Ziff. 3 OG, sofern es sich, wie hier, um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides durch einen Einzelnen und nicht um eine Streitigkeit zwischen ver¬ schiedenen Kantonen oder Gemeinden verschiedener Kantone handelt (BGE 20 S. 38; 23 S. 1488; 32 I S. 485; 33 I S. 376 Erw. 4). Unter Eröffnung oder Mitteilung im Sinne des Gesetzes ist gemäß ständiger Praxis die nach kantonalem Recht maßgebende Kundgabe des Urteils an die Parteien zu verstehen (AS 34 I S. 459 f. und die dortigen Zitate). Nach der solothurnischen ZPO ist dies die mündliche Eröffnung des Urteils an die Parteien nach dem Abspruch, wie sie in Art. 195 angeordnet ist. Eine andere Art der Urteilsmitteilung an die Parteien ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen (ausgenommen bei Versäumnisurteilen, Art. 213), insbesondere keine Anzeige, daß das Protokoll zur Einsicht der Parteien aufliege. Auch laufen vom Abspruch und damit von der mündlichen Eröffnung nach Art. 195 an die Fristen für die kantonalen Rechtsmittel (Art. 221 Appellation, 224 neues Recht, 235 Revision). Die mündliche Eröffnung ist daher auch maßgebend für den Eintritt der Rechts¬ kraft; die obergerichtlichen Urteile erwachsen zweifellos sofort mit der mündlichen Eröffnung in Rechtskraft, soweit sie natürlich nicht der Berufung ans Bundesgericht unterliegen. Ist aber die mündliche Eröffnung die nach kantonalem Recht maßgebende Bekanntmachung der Urteile an die Parteien, so muß sie auch dann als Mitteilung nach Art. 178 Ziff. 3 OG ange¬ sehen werden, wenn regelmäßig, wie es auch hier der Fall war, nur das Dispositiv mündlich eröffnet wird und die Parteien von den Motiven erst später Einsicht nehmen können. Das Bundes¬ gericht hat sich schon wiederholt in diesem Sinne ausgesprochen (AS 28 I S. 255; 25 I S. 62), und zu einem abweichenden Entscheid liegt kein Anlaß vor. Auch der Umstand, daß im vor¬ liegenden Fall die Rekurrentin erst nach Ablauf der 60=tägigen AS 36 I — 1910

Frist seit der mündlichen Eröffnung Kenntnis von der Urteilsbe¬ gründung erhielt, kann keine nachträgliche Verschiebung des Frist¬ beginns bewirken; denn das Gesetz stellt für den Ausgangspunkt der Frist auf einen einmaligen bestimmten Akt — die Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides — ab, womit die Auffassung, daß nachträglich je nach Umständen ein anderer Akt maßgebend werden solle, schlechterdings unvereinbar ist. Die 60=tägige Frist für den staatsrechtlichen Rekurs ist so reichlich bemessen, daß aller Regel nach die Parteien innert derselben auch von den Motiven denntnis erhalten werden. Auch für Solothurn dürfte dies zu¬ treffen, da nach der CPO, Art. 196, in der dem Abspruch fol¬ genden Versammlung des Gerichts die Verlesung und Genehmi¬ gung des Protokolls stattfinden soll. Ist ausnahmsweise einer Partei infolge Säumnis der kantonalen Organe oder anderer Umstände die Kenntnis der Motive erst nach Ablauf der 60= tägigen Frist möglich, so ist sie doch in der Lage, ihren staats¬ rechtlichen Rekurs, wenigstens vorläufig, zu begründen, um dies dann nachträglich, nachdem die Motive des kantonalen Entscheides vorliegen, noch eingehender zu tun, ein Verfahren, das in diesem Fall als zulässig betrachtet werden müßte (BGE 28 I S. 255). — Da der vorliegende Rekurs nicht innert der 60=tägigen Frist seit der Mitteilung des angefochtenen Urteils erhoben ist, kann darauf wegen Verspätung von vornherein nicht eingetreten werden. Die Frage, ob auch aus andern Gründen nicht hätte eingetreten werden können, bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vergl. außerdem Nr. 65 Erw. 1, Nr. 67 Erw. 1, Nr. 69. Voir également n° 65 consid. 1, n° 67 consid. 1, n° 69.