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36_I_397

BGE 36 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1910-07-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Arteil vom 7. Juli 1910, in Sachen Stierli gegen Ari. Beweispflicht des Rekurrenten hinsichtlich der Tatsachen, aus welchen sich die Rechtzeitigkeit der Rekursergreifung ergeben soll, insbe- sondere, wenn behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei später zugestellt worden, als amtlich bescheinigt wird. — Unzu¬ lässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber blossen Voll- ziehungsmassregeln, sofern der Rekurs sich nicht etwa gerade auf die Art und Weise der Vollziehung als solcher bezieht. A. — Am 12. April 1909 starb in Altdorf der dort nieder¬ gelassene Apotheker Hans Stierli. Er hinterließ als Erben zwei Schwestern und die Kinder eines verstobenen Bruders, worunter den Rekurrenten Josef Stierli, Schlosser in Muri. Das von den Erben verlangte beneficium inventarii ergab rund 316,000 Fr. Aktiven und rund 532,000 Fr. Passiven, demnach einen Passiv¬ überschuß von 216,000 Fr. Unter den Passiven figurieren indessen für 300,000 Fr. Bürgschaftsansprüche. Alle Erben, mit Aus¬ nahme des Josef Stierli, schlugen hierauf den Nachlaß aus, während der Rekurrent erklärte, ihn antreten zu wollen. Das Betreibungsamt von Altdorf richtete nunmehr an den Regierungsrat Uri folgende Fragen: „1. Ob Herr Josef Stierli, Schlosser, Muri, welcher von allen „Erben allein den Antritt der Erbschaft des Herrn Apotheker „Johann Stierli, Altdorf, erklärte, berechtigt sei, die Hinterlassen¬ „schaft anzutreten, nachdem die besser situierten Miterben auf „dieselbe ausdrücklich verzichteten; „2. ob nicht die Erbschaftssumme bezw. Aktiven der Hinterlassen¬ „schaft des Herrn Apothekers Stierli solange zurückbehalten und „in der Depositenanstalt Ersparniskasse Uri aufbewahrt werden „müssen, bis die Erbschaftsliquidation durchgeführt sei." Der Regierungsrat entschied am 2. Oktober 1909: „1. Herr Josef Stierli, Schlosser, Muri, wird zum Antritt

„der Erbschaft des Herrn Johann Stierli sel., Apotheker, Alt¬ „dorf, als berechtigt erklärt „2. derselbe sei, als alleiniger Erbansprecher für die Be¬ „reinigung und Liquidation der Erbschaft und Befriedigung der „Gläubiger verantwortlich und haftbar erklärt „3. die Herren Anwälte Dr. L. Meyer und Dr. Ab Yberg „werden als Vertreter des Josef Stierli, Muri, bei ihrer Er¬ „klärung betreffend Deponierung der Titel und Bargelder und „anderweitiger Erträge, bei der Ersparniskasse Uri bis nach Li¬ „quidation der Erbschaft, behaftet; „4. das Betreibungsamt Altdorf wird angewiesen, die Wert¬ „titel und Bargelder auf der Ersparniskasse Uri als Depositen¬ „Anstalt abzugeben, unter Anzeige an die Erben.“ In der Folge stellte Fürsprech L. Meyer in Altdorf namens des Josef Stierli das Begehren an den Regierungsrat, daß in Interpretation des Regierungsratsbeschlusses vom 2. Oktober das Betreibungsamt Altdorf verhalten werde, den Schlüssel zum Tresor der Ersparniskasse Uri, in welchem die Stierlischen Wert¬ schriften deponiert seien, behufs Liquidation der Hinterlassenschaft herauszugeben. Der Regierungsrat zog in Erwägung: „1. daß eine Liquidation der Erbschaftsangelegenheit Joh. Stierli „sel. unbedingt vorgenommen werden muß und es sich nur darum „handeln kann, von wem dieselbe zu erfolgen hat; „2. Daß Josef Stierli, Schlosser, Muri, durch Entscheid des „Regierungsrates vom 2. Oktober ds. Jahres zum Erbschafts¬ „antritt berechtigt erklärt und folglich auch allein berufen ist, die „Liquidation der Hinterlassenschaft des Herrn Apotheker Stierli sel. „durchzuführen, jedoch unter Verantwortlichkeit und Haftbarkeit „für die Befriedigung der Gläubiger des Herrn Stierli sel.; „3. daß die von den Herren Anwälten Dr. L. Meyer und „Dr. Ab Yberg laut Ziff. 2 des Beschlusses vom 2. Oktober „1909 in verbindlicher Weise, als Vertreter des I. Stierli, „Schlossers, abgegebene Erklärung, die notwendige Gewähr dafür „bieten dürfte, daß die Titel, Bargeld und andere Erträge der „Erbschaft Johann Stierli sel. bis nach Liquidation der Hinter¬ „lassenschaft auf der Ersparniskasse Uri deponiert bleiben werden; „4. daß eine weitere Einmischung des Betreibungsamtes Alt¬ „dorf in diese Erbschaftsangelegenheit, nach Antritt des Erbes „durch I. Stierli, Schlosser, Muri, nicht mehr als statthaft an¬ „gesehen werden kann und daher die Abgabe des Schlüssels zum „Tresor der Ersparniskasse Uri durch dasselbe selbstverständlich „und gegeben ist; „5. daß der Erbe dagegen den Erbschaftsgläubigern in Altdorf, „wo der Erblasser, Herr Joh. Stierli sel. gesetzlich niedergelassen „war und gestorben ist, in Bezug auf die Verbindlichkeiten des „Erblassers Rede und Antwort zu stehen hat: „6. daß der Erbe I. Stierli, Schlosser, weil in Altdorf nicht „gesetzlich niedergelassen, deshalb einen mit Generalvollmacht aus¬ „gestatteten Vertreter in Uri zu bezeichnen hat, welcher gegenüber „sämtlichen Erbschaftsgläubigern vor allen Instanzen Rede und „Antwort zu stehen befugt und die notwendige Gewähr zu bieten „im Falle ist, den Verbindlichkeiten Namens des Erben nachzu¬ „kommen; „7. daß in dieser Beziehung die gegenwärtig vorliegenden „Vertretungsvollmachten der Fürsprecher Dr. L. Meyer und G. L. „Stierli als ungenügend anzusehen sind, indem die Vollmacht des „Erstern nur für einen speziellen Prozeß ausgestellt und die¬ „jenige für Letztern, nicht beglaubigt und nicht auf einen in Uri „Niedergelassenen ausgestellt ist." Gestützt auf diese Erwägungen beschloß der Regierungsrat: „1. Es sei in eine weitere materielle Behandlung der Erb¬ „schaftsangelegenheit nicht einzutreten, sondern im Sinne der „angführten Erwägungen an dem Beschlusse vom 2. Oktober „1909 festzuhalten; „2. sofern Gläubiger mit diesen Sicherheitsmaßnahmen nicht „befriedigt sein sollten, bleibt es denselben überlassen, gegen den „Erben bezw. dessen gesetzlichen Vertreter auf dem Rechtswege „vorzugehen. Auf diesen Beschluß hin stellte Fürsprech Meyer namens des Fürsprech Stierli in Aarau als Generalbevollmächtigten des Re¬ kurrenten das Gesuch, das Betreibungsamt Altdorf sei anzuweisen, den Schlüssel zum Tresor der Ersparniskasse Uri, wo die Wert¬ titel der Erbschaft Stierlis liegen, der Direktion der Ersparnis¬

kasse abzugeben und den regierungsrätlichen Entscheid vom 11. De¬ zember in Ziff. 7 betreffend Bezeichnung eines Generalbevoll¬ mächtigten abzuändern, da diese Verpflichtung nicht anerkannt werde. Fürsprech Meyer war von Stierli als Zustellungsbevoll¬ mächtigter bezeichnet worden. Der Regierungsrat beschloß darauf am 15. Januar 1910; In Anbetracht, daß diese Angelegenheit durch den Regierungs¬ ratsbeschluß vom 11. Dezember 1909 endgültig enschieden und geregelt wurde und keine Veranlassung vorliegt, auf den damaligen Beschluß zurückzukommen: Auf das Gesuch des Herrn Fürsprech Dr. L. Meyer sei nicht mehr eingetreten.“ Endlich beschloß der Regierungsrat am 5. März 1910: „Herr Fürsprech Dr. L. Meyer sei zu Handen des die Erb¬ „schaft antretenden Josef Stierli, Schlosser in Muri, aufzufordern, „den Namen seines gesetzlichen Vertreters in Uri bis spätestens „den 15. März nächsthin dem Regierungsrate bekannt zu geben, „gemäß Entscheid vom 11. Dezember 1909.“ B. — Mit Rechtsschrift vom 12. Mai, der Post aufgegeben am 12. Mai, hat Fürsprech Stierli in Aarau für den Josef Stierli, Schlosser in Muri, und zugleich in eigenem Namen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei das Begehren des Regierungsrates, wonach der Re¬ kurskläger einen im Kanton Uri domizilierten Generalbevoll¬ mächtigten und Erbschaftsliquidator bestellen soll, als bundesrechts¬ widrig und für den Rekurskläger und den von ihm bestellten Generalbevollmächtigten, Fürsprech Stierli in Aarau, als unver¬ bindlich zu erklären. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

1. ein Eingriff in die persönliche Handlungsfähigkeit des Josef Stierli;

2. eine Verletzung des Art. 33 BV in Verbindung mit Art. 5 der Übergangsbestimmungen gegenüber dem Fürsprecher Stierli;

3. eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung. C. — Der Regierungsrat des Kantons Uri hat beantragt, es sei auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten; eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen. Über das Datum der Zustellung des regierungsrätlichen Entscheides vom 5. März 1910 hat die Standeskanzlei Uri dem Instruktionsrichter des Bundesgerichtes folgende „Bescheinigung“ ausgestellt: „Der Regierungsratsbeschluß vom 5. März ds. Jahres in Sachen Stierli betreffend Bezeichnung eines Vollmachtträgers, wurde laut Kontrolle den 10. März ausgefertigt und dem titl. Landammannamte zur Einsicht und Weiterbeförderung zugestellt. Diese Ausfertigungen der Kanzlei pflegen jeweilen vom titl. Landammannamte am gleichen oder spätestens am folgenden Tage der Post übergeben zu werden.“ Hierauf wurde dem Fürsprech Stierli Frist angesetzt, um nach¬ zuweisen, daß die Zustellung nicht vor dem 13. März erfolgt sei. Innert der gesetzten Frist hat darauf Fürsprech Stierli eine Zu¬ schrift des Fürsprechs Meyer in Altdorf beigebracht, in der dieser bestätigt, daß er den Entscheid erst am 14. März erhalten habe, und beifügt, es sei durchaus nicht richtig, daß die Zustellung beständig innert 5 bis 6 Tagen erfolge, wie behauptet werde, es komme ganz darauf an, ob die Ausfertigungen zahlreich seien und ob der Herr Landammann sie sofort einsehen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die 60=tägtige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist nicht gewahrt gegenüber dem Entscheide des Regierungsrates vom

11. Dezember 1909, der dem Rekurrenten I. Stierli aufgibt, einen Generalbevollmächtigten im Kanton Uri zu bezeichnen, und ebensowenig gegenüber dem Entscheid des Regierungsrates vom

15. Januar 1910, der es ablehnt, auf jene Auflage zurückzu¬ kommen. Was den Entscheid vom 5. März 1910 anbetrifft, gegen den der Rekurs sich formell allein richtet, so ist das Datum der Mitteilung und damit die Beobachtung der Rekursfrist streitig. Damit der Rekurs rechtzeitig erhoben wäre, müßte die Mitteilung am 13. März oder später erfolgt sein. Die Beobachtung der Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des staatsrecht¬ lichen Rekurses. Die Rekurspartei ist daher für die Tatsachen beweispflichtig, die vorliegen müssen, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, speziell auch für das Datum der Mitteilung des an¬

gefochtenen Entscheides. Nun ist nach der Bescheinigung der Standeskanzlei Uri der Entscheid vom 5. März am 10. März ausgefertigt und dem Landammann zur Einsicht und Weiter¬ beförderung zugestellt worden, und da wiederum nach derselben amtlichen Bescheinigung die Ausfertigungen vom Landammann jeweilen am gleichen oder spätestens am folgenden Tage der Post übergeben werden, so ist anzunehmen, daß die Mitteilung an den Zustellungsbevollmächtigten des Rekurrenten, Fürsprech Meyer in Altdorf, jedenfalls vor dem 13. März geschehen ist. Die Un¬ richtigkeit dieser Annahme, bezw. die Richtigkeit der Behauptung, daß die Zustellung erst am 14. erfolgt sei, ist von den Rekurrenten nicht dargetan. Die bloße Erklärung des Fürsprechs Meyer, daß seine Angabe richtig sei und daß der Landammann die Aus¬ fertigungen nicht immer sofort einsehe, kann gegenüber der amt¬ lichen Bescheinigung der Standeskanzlei nicht als Gegenbeweis gelten. Ein anderer Beweis aber, insbesondere durch Produktion des Couverts mit dem Poststempel, ist von den Rekurrenten nicht angetreten worden. Es kann daher auf den Rekurs schon deshalb nicht eingetreten werden, weil gegenüber dem Entscheide vom

5. Mai die Rekursfrist nicht gewahrt ist.

2. — Aber auch abgesehen hievon erweist sich der Rekurs als verspätet, weil er sich seinem Inhalte nach in Wirklichkeit nicht gegen den Entscheid vom 5. März, sondern gegen denjenigen vom

11. Dezember richtet. Durch diesen Entscheid war dem Rekurrenten I. Stierli in verbindlicher Weise aufgegeben worden, einen mit Generalvollmacht ausgestatteten Vertreter im Kanton Uri zu ernennen. Der Entscheid vom 5. März aber war nichts anderes als eine bloße Ausführung desjenigen vom 11. Dezember: I. Stierli wurde darin eingeladen, den Namen seines „gesetz¬ lichen“ Vertreters in Uri bis 15. März dem Regierungsrat be¬ kannt zu geben „gemäß Entscheid vom 11. Dezember 1909“. Damit wollte der durch diesen frühern Entscheid er¬ folgten Auflage nichts neues hinzugefügt, sondern nur die Auf¬ lage ausgeführt werden. Die Rekurrenten beschweren sich nun nicht etwa über die Art und Weise, in welcher der Regierungsrat den frühern Beschluß hier ausführt, sondern lediglich über die Auflage an sich, einen Generalvertreter im Kanton Uri ernennen zu müssen. Ist aber danach der Rekurs in Wirklichkeit nicht gegen die Verfügung vom 5. März, sondern gegen den Beschluß vom 11. Dezember gerichtet, so erweist sich derselbe auch dann als verspätet, wenn angenommen wird, die Rekursfrist sei gegen¬ über der Verfügung vom 5. März an sich gewahrt. Die bundesgerichtliche Praxis geht denn auch, von besondern Fällen abgesehen, dahin, daß der staatsrechtliche Rekurs sich gegen denjenigen kantonalen Entscheid richten muß, der die angefochtene Verfügung wirklich enthält, und daß er gegen bloße Vollziehungs¬ maßregeln, wie auch gegen bloße Entscheide über Wiedererwägungs¬ gesuche, nicht gerichtet werden kann, es sei denn, daß es sich um die Anwendung einer objektiven Rechtsnorm auf streitige subjek¬ tive Rechtsverhältnisse handle, was aber hier nicht der Fall ist, da der Entscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember sich bereits auf ein subjektives Rechtsverhältnis bezog. Vergl. betreffend die Anfechtung von Entscheiden über Wiedererwägungsgesuche: AS 33 I S. 110 f. Erw. 1; betreffend die Anfechtung bloßer Vollziehungsmaßregeln: 1 S. 328, 2 S. 527, 4 S. 393 Erw. 3, 17 S. 368 Erw. 2, 32 1 S. 643 f. Erw. 1, 33 I S. 639 f. Erw. 3. Der vorliegende Rekurs ist somit auf alle Fälle verspätet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.