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!O Staatsrecht. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
6. Urteil vom 26. Februar 1937
i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Gadola. Berechnung der Frist für die staatsrechtliohe Besohwerde in Fällen, in denen gleiohzeitig eine Berufung an das Bundes- gerioht möglioh ist. - A. - Im Zivilprozess zwischen Romolo Gadola, Bau- meister iD. Luzern, als Kläger und der Einwohnergemeinde Bern als Beklagten hat der Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, als einzige kantonale Instanz am
2. J u I i 1936 das Endurteil, gehend aufVerpffichtung der :Beklagten zur Zahlung von 40,000 Fr. an den Kläger, gefällt. Die Zustellung der vollständigen schriftlichen Urteils- ausfertigung im Hinblick auf die :Berufung an das Bundes- gericht nach Art. 5611. OG fand am 17. No v e m b e r 1936 statt (ob auf besonderes :Begehren der Parteien oder ohne solches, weil das Gericht von sich aus die Zu- lässigkeit der :Berufung annahm, ist nicht ersichtlich). Am 1 O. Dez e m b e r 1 9 3 6 hat die beklagte Partei Einwohnergemeinde :Bern gegen das Urteil staats- rechtliche :Beschwerde erhoben und beantragt, es sei wegen Verletzung von Art. 4 :BV (Willkür und Rechtsverwei- genmg) aufzuheben. Ausserdem haben beide Parteien auch die :Berufung an das :Bundesgericht erklärt, der Kläger am 7. Dezember, die :Beklagte am 4. Dez e m b e r 1 9 3 6. Die staatsrechtliche :Beschwerde stützt sich nicht etwa auf « Verstösse im :Beweisverfahren hinsichtlich TatsaChen, die mit dem Zivilverfahren zusammenhängen », sodass sie nach dem :Beschlusse von 1934 (Geschäftsbericht für 1934 Organisation der Bundesrechtspflege. No 6. 21 S. 2) der mit der :Berufung befassten 2. Zivilabteilung zur :Behandlung zu überweisen wäre. Vielmehr wird behaup- tet, der Appellationshof habe bei der materiellrechtlichen :Beurteilung des Streites in einer Reihe durch das kantonale Recht beherrschter Fragen die massgebenden kantonalen Vorschriften willkürlich angewendet und ausgelegt. Will- kürlich habe er sich ferner zur Zusprechung einer Ent- schädigung auch aus dem Gesichtspunkt der Expropriation als befugt erachtet, obwohl Expropriationsstreitigkeiten nach dem kantonalen Expropriationsgesetze erstinstanzlich vom Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen seien, vom Appellationshof dagegen nur als zweite Instanz auf Appel- lation hin. Unhaltbar, weil gegen die klaren Vorschriften der ZPO verstossend, sei nach dem Prozessausgang auch die Kostenverfügung des Urteils. Der :Beschwerdebeklagte Romolo Gadola hat beantragt, auf die :Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzu- treten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesgerickt zieht in Erwägung : Nach Art. 178 Ziff. 3 OG sind staatsrechtliche Beschwer- den binnen 30 Tagen von der Eröffnung oder Mitteilung der angefochtenen kantonalen Verfügung an dem :Bundes- gericht einzureichen. Aus triftigen, in der Verschieden- artigkeit der behördlichen Akte, welche Gegenstand dieses Rechtsbehelfa bilden können, liegenden Gründen (:BGE 34 I S. 459 Aba. 2) hat es also das OG abgelehnt, die für die Berufung geltende Regelung, wonach die Rechtsmittel- frist erst durch die schriftliche Mitteilung des Urteils in :Bewegung gesetzt wird (Art. 65, 631Ziff. 4 OG), auch auf die staatsrechtliche :Beschwerde zu übertragen. Unter Eröffnung oder Mitteilung im Sinne von Art. 178 Ziff. 3 ist vielmehr, auch wenn die angefochtene Verfügung in einem gerichtlichen Urteil besteht, die nach dem betref- fenden kantonalen Recht massgebende amtliche Kund- machung zu verstehen, d. h. diejenige :Bekanntmachungs- handlung, von der an danach die lnit dem Urteil bestim-
22 Staat3recht. mungsgemäss:verbundenen Wirkungen beginnen (Lauf der Frist für allfällige weitere kantonale Rechtsmittel,Eintritt der Rechtskraft mangels Ergreifung jener, Vollstreckbar- keit). Die Tatsaohe, dass der Beschwerdeführer sich innert der 30 Tage von da an noch keine Einsicht in die vollstän- dige motivierte schriftliche Urteilsausfertigung verschaffen konnte, entbindet ihn nicht davon, die Beschwerde dennoch binnen jener Frist einzureichen und vorläufig zu begründen. Sie berechtigt· ihn höchstens zu verlangen, dass das Bundes- gerioht ihm nach Vorliegen der Ausfertigung noch Gelegen- heit zur Ergänzung dieser Begründung gebe (BGE 28 I 254 ; 29 I 34 ; 35 I 105 ; 36 I 405 ; 39 I 55; 58 I 98 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen, aus neu- ester Zeit u. a. vom 21. September 1934 i. S. Keller c. Baselland, vom 1. Mai 1936 i. S. Kaiser c. Uri; Guoo- METT! S. 193). Jene massgebende amtliche Eröffnung ist aber bei Zivilurteilen im Kanton Bern, wenn die Parteien an dem für die UrteilsIallung bestimmten Termine anwesend oder vertreten waren, die mündliche Verkündigung des Urteils- spruches an diesem Termine. Nach Art. 204 der heroi- schen ZPO, der gemäss Art. 351 auch vor Appellationshof gilt, soll das Ergebnis der Beratung und Abstimmung vom Präsidenten sofort als Urteil mündlich verkündigt werden. Die "Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung als Eröff- nungsakt" ist nur für den Fall vorgeschrieben, wo das Urteil in Abwesenheit der einen oder anderen oder beider Parteien gefällt worden war (Art. 205). In allen anderen Fällen wird eine solche den Parteien nur auf besonderes Begehren gegen Bezahlung der tarifmässigen Gebühren in Form eines Protokollauszuges ausgefolgt (Art. 132). Etwas anderes gilt auch nicht für Urteile, die der Berufung an das Bun- desgericht unterliegen. Die Verpftichtung zur schriftliohen Mitteilung beruht auch alsdann ausschliesslich auf Art. 63 Ziff.4 OG, nioht auf einer kantonalrechtlichen Anordnung (LEuCH, Kommentar zu Art. 204 ZPO Nr. 4). Das Bundesgericht hat denn auch schon in der nicht Organisation der Bundesrechtspflege. N0 6. 23 veröffentlichten Entscheidung vom 19. Januar 1924 i. S. Hirsch angenommen, dass infolgedessen die Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde von der erwähnten münd- lichen Verkündigung an zu laufen beginne. Es befand sich dabei in Übereinstimmung mit der Ansicht von Leuch (a.a.O.), der die Bedeutung dieses Aktes ausdrücklich dahin umschreibt, "dass schon er und nicht erst die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die kantonalen Rechts- mittelfristen und die Frist gemäss Art. 397 für den Beginn der Vollstreckbarkeit in Lauf setze. Dabei habe es sein Bewenden auch für nach Art. 56 ff. OG berufungsfähige Urteile; kantonalreoht1ich, abgesehen vom Beginn der bundesrechtlichen Berufungsfrist, bleibe für die letzteren ebenfalls die mündliche Eröffnung massgebend (so für die Nichtigkeitsklage Art. 361, das neue" Recht (Revision) Art. 370, die Vollstreckbarkeit Art. 397). Im Falle Verei- nigte Bern-Worb-Bahnen c. Suter (P. 129/1935), auf den noch zurückzukommen sein wird, hat ferner der Appel- lationshof dies dem Bundesgericht ausdrücklioh als kan- tonale Praxis bestätigt. Hier war aber die Rekurrentin an der Fortsetzung der Hauptverhandlung, bei der die Urteilsfällung stattfand durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten und es ist das Urteil nach dem Verhandlungsprotokoll damals den Parteien sofort mündlich verkündigt worden. Die Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG lief deshalb von diesem Akte an und die erst am 10. Dezember 1936, anschliessend an die Zu- stellung der schriftlichen Urteilsausfertigung, erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist verspätet. Dass gegen das Urteil ausserdem noch die Berufung gemäss Art. 56 ff. OG erklärt wurde, ist unerheblich. Nach- dem das OG den Ausgangspunkt der Frist für die beiden Rechtsmittel bewusst verschieden bestimmt hat, vermag auch"" die Kumulation beider im einzelnen Falle keine an- dere Fristberechnung für das erste, die staatsrechtliche Beschwerde zu bewirken. Sie könnte ohnehin höchstens in Frage kommen, wenn die tatsächlich erklärte Berufung
24 Staatsrecht. auch zulässig :(das Urteil berufungsfähig) war. Durch die (unzulässige) Einlegung des letzteren Rechtsmittels allein vermöchte die Partei für sich einen solchen Vorteil keines- falls zu erlangen. Nach feststehender Rechtsprechung hat aber die im. Berufungsverfaren ergehende Entschei- dung des Bundesgerichts, falls auf die Berufung einge- t:eten wird, selbst bei deren Abweisung die Bedeutung emes neuen Sachurteils, das an die Stelle des kantonalen tritt und es ersetzt. Eine ausserdem erhobene staatsrecht- liche Beschwerde wird infolgedessen damit gegenstandslos (WEISS, Berufung S. 362 in Verbindung mit S. 320 ff. unter 3, insbes. S. 324 ; BGE 25 II S. 691 E. I, 30 II S. 182 E. I, 40 II 429 und wiederholte nicht veröffentlichte Ent- scheidungen der staatsrechtlichen Abteilung, u. a. vom
29. September 1916 i. S. Wiesinger). Um diese Folge zu vermeiden, muss deshalb der kumulativ erhobene staats- rechtliche Rekurs vor der Berufung behandelt werden. Solange die mit der letzteren befasste Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht über sie entschieden hat, steht aber auch noch nicht verbindlich und endgültig fest, ob die behauptete BerufungsIahigkeit des Urteils vorliegt. Schon das schliesst aus, an die Verbindung beider Rechtsbehelfe im Wege der Praxis, eine Abweichung von der gesetzliche~ Regelung des Art. 178 Ziff. 3 OG über den Fristenlauf zur staatsrechtlichen Beschwerde zu knüpfen. Dazu kommt, dass die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel sich nur auf solche angebliche Mängel des Urteils beziehen kann, die mit der Berufung nicht gerügt werden können. Wer ein Urteil aus derartigen von einer eventuellen Berufung nicht berührten Gründen anfechten will, hat sich deshalb hierüber auch innert der durch Art. 178 Ziff. 3 OG allgemein gesetzten Frist schlüssig zu machen. In diesem Sinne hat denn auch die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem oben erwähnten Prozesse Vereinigte Bern.-Worb-Bahnen c. Suter schon erkannt, in einem Falle, wo SIe auf Grund des Zusatzes zum Gerichtsreglement von Organisation der Bundesrechtspflege. No 7. 25 1934 neben der Berufung auch die (mit Verstössen im Beweisverfahren begründete) staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen hatte. Sie hat diese als verspätet abgewiesen, weil erst auf die Zustellung der schriftlichen Urteilsaus- fertigung hin, statt innert 30 Tagen seit der mündlichen Verkündigung des angefochtenen Urteils des bernischen Appellationshofs erhoben, und nur subsidiär beigefügt, dass sie « übrigens» auch materiell unbegründet wäre (Urteil vom 26. Februar 1936, Erw. A, 1). «( Daran ändert der Umstand nichts, dass das angefochtene Urteil der Berufung unterlag und die Berufungsfrist gemäss Art. 65 OG erst mit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu laufen begonnen hat. Der verschiedene Fristbeginn für die beiden ans Bundesgericht offen stehenden Rechtsmittel bildet allerdings eine Komplikation, ist aber durch die ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes festgelegt. » Es besteht kein Grund, hievon abzugehen, was unter diesen Umständen ohnehin nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts (Art. 23 II OG) statthaft wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7. Urteil vom 5. Kirz 1937
i. S. L. Richter & Söhne gegen S.B.B. Art. 63 Abs. I Ziff. 4 OG : Die Mitteilung des Urteils darf an keine Bedingungen geknüpft werden, die geeignet ist, den Beginn der Berufungsfrist und damit die Möglichkeit der Ergreifung des eidgenössischen Rechtsmittels auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Sie darf insbesondere nicht von der Leistung einer nachträglichen Prozesskaution abhängig gemacht werden. Aus dem Tatbestand: Die Rekurrentin hatte die S.B.B. vor dem Appellations- hof Bernaus Frachtvertrag auf Fr. 20,141. 70 belangt. Der Appellationshof hat am 1. Juli 1936 die Klage kosten-