Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Arteil vom 21. September 1910 in Sachen Tonella, Kl., gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Bekl. Haftpflicht der Post; Verjährung : Massgebend ist Art. 35 PostRG vom 5. April 1894 der durch die einschlägigen Bestimmungen des EHG vom 28. März 1905 nicht abgeändert worden ist. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen: A. — Der Kläger Tonella hat am 2. Januar 1907 anläßlich der Benutzung der eidgen. Post bei Cama, zwischen Misocco und Grono, einen Beinbruch erlitten. Mit Schreiben vom 29. September 1907 machte der Kläger
bei der Kreispostdirektion in Bellinzona eine vorläufige Schaden¬ ersatzforderung von 5840 Fr. 40 Cts. geltend, wobei er sich eine weitere Schadenersatzforderung für einen zukünftigen Kuraufenthalt sowie für eine allfällige bleibende partielle Invalidität vorbehielt, Darauf verlangte die Kreisdirektion mit Schreiben vom 14. Okto¬ ber 1907 Ausweise über die Auslagen, deren Ersatz der Kläger fordere. Am 1. November 1907 sodann schrieb die Kreisdirektion dem Kläger ferner, das eidgen. Post= und Eisenbahndepartemeut beauftrage sie, dem Kläger ihren Brief vom 14. Oktober zu bestä¬ tigen, in dem Sinne, daß „die Postverwaltung bezw. die Kreis¬ direktion“ (l’Amministrazione postale, ossia la serivente) durch¬ aus geneigt sei, mit dem Kläger über die für den Unfall zu be¬ zahlende Entschädigung zu verhandeln, vorausgesetzt, daß der Kläger ihr die nötigen Ausweise über seine Heilungskosten und den von ihm erlittenen Vermögensschaden einsende. Darauf ließ der Kläger der Kreispostdirektion am 11. Dezember 1907 durch seinen damaligen Anwalt folgende, zum Teil durch Quittungen belegte Schadensberechnung zukommen: 310 40 Fr.
a) Rechnung des behandelnden Arztes 200-
b) Arzneien und Bandagewaren. 300 —
c) Krankenwärierdienste 485 80
d) Badekur Total Fr. 1296 20 Dieser Betrag wurde dem Kläger Ende Dezember 1907 im Auftrage des eidgen. Post= und Eisenbahndepartements ausbezahlt. Nachdem während des Jahres 1908 Unterhandlungen über die vom Kläger für bleibende Erwerbseinbuße gestellte weitere Schadenersatzforderung stattgefunden hatten, schrieb der Kläger unterm 2. Dezember 1908 an die Kreispostdirektion: « Devo insistere, a che una risposta mi venga data al più » presto possibile, specialmente per la considerazione, che » in un mese scaderebbe il termine utile per iniziare dei passi legali. » Hierauf antwortete am 4. Dezember 1908 die Kreisdirektion, sie habe die Reklamation des Klägers vom 2. Dezember, wie auch seine früheren Ansinnen, an die Oberpostdirektion weitergeleitet. Was die Verjährung betreffe, so solle er sich beruhigen, da Art. 35 des Postregalgesetzes (PostRG) laute: (folgt die Wiedergabe des Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung), Auf Grund dieses Schreibens und nach Befragung seines An¬ waltes unterließ der Kläger vorderhand weitere Schritte. Am 8. Dezember 1908 teilte die Oberpostdirektion dem Kläger mit, der Fall werde gegenwärtig vom Post= und Eisenbahndepar¬ tement studiert; die Postverwaltung könne daher dem Kläger zur Zeit keinen Bescheid geben. Am 29. März 1909 endlich teilte die Oberpostdirektion dem Kläger mit, daß seine Schadenersatzforderung grundsätzlich, und eventuell auch dem Quantitativ nach, bestritten werde. B. — Mit Klage vom 22. September 1909 verlangt nun Tonella Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 27,000 Fr. für bleibende Erwerbseinbuße. Die Beklagte erhebt u. a., gestützt auf Art. 14 und 24 EHG vom 28. März 1905, die Einrede der Verjährung. Dieser Einrede gegenüber beruft sich der Kläger vor allem auf Art. 35 Abs. 3 und 4 PostRG vom 5. April 1894; ferner macht er geltend, es sei die Verjährung eventuell Ende 1907 durch grundsätzliche Anerkennung der Klagforderung unterbrochen worden, welche grundsätzliche Anerkennung darin erblickt wird, daß die Beklagte, trotzdem sich der Kläger eine Forderung für bleibende Erwerbseinbuße ausdrücklich vorbehalten hatte, im Dezember 1907 die von ihm gestellte Rechnung für Heilungskosten vorbehaltlos beglichen und auch einen mit der Begutachtung des Falles be¬ trauten Arzt honoriert habe. Endlich beruft sich der Kläger auf das Schreiben der Kreispostdirektion Bellinzona vom 4. Dezember
1907. In diesem Schreiben erblickt der Kläger eventuell eine Anerkennung eines im Gesetze nicht vorgesehenen Unterbrechungs¬ grundes; ganz eventuell erhebt er gestützt auf dieses Schreiben die exceptio doli. Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit des Art. 35 PostRG auf den vorliegenden Fall, das Vorhandensein einer grundsätz¬ lichen Anerkennung der Klagforderung, sowie die Kompetenz der Kreispostdirektion zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung über die Frage der Verjährung und endlich auch das Vorhandensein der Voraussetzungen der exceptio doli.
Die Parteien haben sich dahin geeinigt, den vorliegenden Pro¬ zeß gemäß Art. 52 Ziff. 1 OG dem Bundesgericht als einziger Instanz zu unterbreiten* C. — Nach Einholung von Replik und Duplik, jedoch vor Durchführung der Instruktion in der Hauptsache, ist eine beson¬ dere Verhandlung über die Verjährungsfrage angeordnet worden. In dieser, am heutigen Tage abgehaltenen Verhandlung hat die Beklagte Gutheißung der Verjährungseinrede, der Kläger Abwei¬ sung derselben beantragt. Darauf hat über die Verjährungsfrage die Beratung des Gerichtes stattgefunden; in Erwägung:
1. — Da im Falle einer Gutheißung der Verjährungseinrede die umfangreiche und kostspielige Instruktion in der Sache selber überflüssig würde, so rechtfertigt es sich, von der Durchführung dieser Instruktion einen Entscheid über die Frage der Verjährung zu fällen.
2. — Das Schicksal der Verjährungseinrede hängt vor allem davon ab, ob Art. 35 Abs. 3 und 4 des Postregalgesetzes vom
5. April 1894 (PostRG) trotz Art. 14 und 24 des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes vom 28. März 1905 (EHG) noch in Kraft stehe. Ist diese Frage mit dem Kläger zu bejahen, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Abweisung der Verjährungseinrede, da alsdann mit der Anbringung der ersten Reklamation bei der Post¬ verwaltung die vom Tage des Unfalls (2. Januar 1907) an laufende Verjährung unterbrochen wurde und eine neue Verjäh¬ rungsfrist erst mit der endgültigen Abweisung des Klageanspruches seitens der Oberpostdirektion (29. März 1909) zu laufen begann sodaß also im Zeitpunkt der Klagerhebung (22. September 1909) die zweijährige Verjährung noch nicht abgelaufen war. In diesem Falle braucht die vom Kläger eventuell aufgeworfene
* Die Streitsache konnte nicht gemäss Art. 48 Ziff. 2 06 als Strei¬ tigkeit zwischen einem Privaten als Kläger und dem Bunde als Beklag- ten vor Bundesgericht gebracht werden, da jene Kompetenzbestimmung durch Art. 25 Abs. 1 EHG vom 28. März 1905 mit Bezug auf die Haft¬ pflichtansprüche « gegen den Bund als Inhaber einer Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- oder Postunternehmung » ausser Kraft gesetzt wor¬ den ist. (Anm. d. Red. f. Publ.) Frage, ob in der Ende Dezember 1907 erfolgten vorbehaltlosen Zahlung der Heilungskosten bezw. des damals ausgewiesenen Teils derselben eine grundsätzliche Anerkennung der Klagforderung und somit eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des Art. 154 Ziff. 1 OR liege, nicht entschieden zu werden. Und ebenso kann alsdann auch der Einfluß des Briefes der Kreispostdirektion Bellinzona vom 4. Dezember 1908 auf die Frage der Verjährung sowie die im Zusammenhang damit erhobene exceptio doli, un¬ erörtert bleiben.
3. — Da Art. 14 EHG von 1905 die Bestimmung des Art. 35 PostRG von 1894 betreffend Unterbrechung der Ver¬ jährung durch Anbringung einer Reklamation bei der Postver¬ waltung nicht enthält, sondern auf die Art. 153 ff. OR verweist, so hängt die zu entscheidende Frage in erster Linie davon ab, in¬ wieweit das Eisenbahnhaftpflichtgesetz auf den Postbetrieb Anwen¬ dung finde, bezw. was unter der im Ingreß des Art. 24 vorge¬ sehenen „entsprechenden Anwendung“, sowie unter der Beifügung: „soweit die eidgenössische Postverwaltung nach Maßgabe des Bun¬ desgesetzes über das Postregal vom 5. April 1894 haftet“, zu verstehen sei. Für die Auffassung der Klagpartei, daß Art. 35 Abs. 3 und 4 PostRG durch Art. 24 EHG nicht aufgehoben worden sei, spricht vor allem der Umstand, daß weder Art. 35, noch irgend eine andere Bestimmung des Postregalgesetzes in der Abrogationsklause des Art. 26 EHG speziell angeführt ist. Auch läßt sich jene, in Art. 24 EHG enthaltene Beifügung „soweit die eidgenössische Postverwaltung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über das Post¬ regal . . . haftet“, sehr wohl dahin interpretieren, daß darnach das Postregalgesetz nicht nur für den Umfang der Haftpflicht als solcher, sondern auch für die zeitliche Begrenzung des Klagan¬ spruchs maßgebend sein solle. Anderseits ist aus der Botschaft des Bundesrates zum EHG von 1905 * (S. 15, ad Art. 19 Ziff. 2 litt. a) ersichtlich, daß nach der Auffassung des Bundesrates jene Klausel sich doch, in erster Linie wenigstens, auf die die Haftpflicht als solche begrün¬ denden Tatsachen, also nicht auf die zeitliche Begrenzung des Klag¬ (Anm. d. Red. f. Publ.)
* BBI 1901 I S. 672 ff.
anspruchs, beziehen sollte; denn zur Begründung der Ansicht, daß sich zwischen Posthaftpflicht und Eisenbahnhaftpflicht „doch einzelne Differenzen ergeben“, verwies der Bundesrat auf die Art. 20—23 PostRG, während dagegen gerade Art. 35 nicht erwähnt wurde. Ebenfalls für die von der beklagten Partei vertretene Auffassung spricht sodann der Umstand, daß diejenige Gesetzesbestimmung, welche s. Zt. dem Art. 35 PostRG als Vorbild gedient hatte, nämlich Art. 10 Abs. 2 EHG von 1875, bei der Neuregelung des Eisenbahnhaftpflichtrechtes im Jahre 1905 absichtlich und ausdrücklich fallen gelassen wurde, mit der Begründung, die „Un¬ terbrechungsarten des Obligationenrechts“ seien „vollkommen ge¬ nügend, um die Rechte des Verletzten zu wahren“ (Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1901, S. 10 ad Art. 11). Da diese Erwägung, mochte sie vom gesetzgebungspolitischen Standpunkte aus richtig sein oder nicht, doch jedenfalls in gleichem Maße auf die Posthaftpflichtfälle wie auf die Eisenbahnhaftpflichtfälle zutraf, und da von einer Ausnahme zu Gunsten der ersteren gesprochen wurde, so liegt in der Tat die Annahme nahe, es habe wenig¬ stens der Bundesrat nicht beabsichtigt, neben Art. 14 EHG die besondere Verjährungsunterbrechung des Art. 35 PostRG bei¬ zubehalten. Irgendwelche objektiven Gründe, die Post in dieser Beziehung anders zu behandeln, als die Eisenbahnen und die Dampfschiffahrtunternehmungen, waren wohl umsoweniger vor¬ handen, als ja auch mit Art. 35 PostRG s. Zt. offenbar be¬ zweckt worden war, eine Doppelspurigkeit der Verjährungsgrund¬ sätze in Post= und in Eisenbahnhaftpflichtfragen zu vermeiden. Sobald daher, mit Rücksicht auf das seither erlassene OR, die besondere Regelung der Verjährungsfrage im Eisenbahnhaftpflicht¬ recht fallen gelassen wurde, lag, von jenem Standpunkte des Bun¬ desrates aus, kein Grund vor, dieselbe für die Posthaftpflicht bei¬ zubehalten.
4. — Würde nach dem Gesagten die Entstehungsgeschichte des EHG von 1905 eher darauf hindeuten, daß es nicht in der Ab¬ sicht des Gesetzgebers lag, Art. 35 PostRG in Kraft bestehen zu lassen, so fällt dagegen als ausschlaggebend ins Gewicht, daß beim Erlaß des Bundesgesetzes betr. das schweiz. Postwesen, vom
5. April 1910, jener Art. 35 von den maßgebenden Behörden doch als noch in Kraft bestehend betrachtet wurde; denn nur so ist es erklärlich, daß derselbe in das neue Postgesetz hinüberge¬ nommen werden konnte (vergl. Art. 111 und 112 dieses letztern Gesetzes), ohne daß von irgend einer Seite bemerkt worden wäre, es liege darin eine Anderung des bisherigen Zustandes. Es er¬ scheint vollkommen ausgeschlossen, daß das Post= und Eisenbahn¬ departement, der Bundesrat oder die Bundesversammlung in den Jahren 1907 bis 1910 die Absicht gehabt hätten, eine im Jahre 1905 aufgehobene Gesetzesbestimmung durch Reproduktion der¬ selben im neuen Gesetze wieder in Kraft treten zu lassen, ohne eine solche, vom gesetzgebungstechnischen Standpunkte ganz außer¬ gewöhnliche Maßregel irgendwie zu begründen oder auch nur deutlich zu erklären, es werde jener im Jahre 1905 außer Kraft gesetzte Art. 35 wieder aufgenommen. Eine solche Erklärung ist aber tatsächlich von keiner Seite abgegeben worden. Vielmehr wurde die betreffende Bestimmung des Entwurfes, d. h. die Re¬ produktion des alten Art. 35, einfach auf Grund der Bemerkung des Bundesrates, dieselbe „stehe im Einklang mit dem Art. 35 PostRG“ (vergl. BBl. 1907 I S. 753 ad Art. 103 und 104), diskussionslos angenommen. Stellt sich aber darnach Art. 111 Abs. 3 des Postgesetzes vom
5. April 1910 nicht als eine Neuerung bezw. als eine Wieder¬ aufnahme einer einige Jahre vorher außer Kraft gesetzten Be¬ stimmung dar (vergl. auch, in der schweiz. Juristenzeitung Bd. VII S. 1 ff., den Aufsatz von Wimmer, welcher die wesentlichsten der im erwähnten Gesetze enthaltenen Neuerungen zum Gegen¬ stande hat, die Regelung der Verjährungsfrage in Haftpflicht¬ fällen aber nicht erwähnt), so folgt daraus zwingend, daß Art. 35 PostRG durch Art. 14 und 24 EHG von 1905 nicht aufehoben worden war und daher auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Verjährungseinrede ist somit (vergl. oben Erw. 2) abzu¬ weisen; erkannt: Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede wird ab¬ gewiesen.