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36_II_469

BGE 36 II 469

Bundesgericht (BGE) · 1910-05-24 · Deutsch CH
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69. Arteil vom 17. September 1910 in Sachen Bloch, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Banz, Bekl. u. Ber.=Bekl. Mangelnde Voraussetzung der Anwendung und Anwendbarkeit eid¬ gen. Rechts (Art. 56 0G). Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes untersteht gemäss Art. 231 OR dem kant. Recht. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage A. — Durch Vertrag vom 14. Juli 1908 verkaufte der Be¬ klagte Banz seine sämtlichen, in und außer der Gemarkung Kalt¬ bach gelegenen Gebäulichkeiten und Liegenschaften nebst lebendem und totem Inventar an der Kläger Bloch, mit der Bestimmung, daß Nutzen= und Schadenanfang auf den 1. August 1908 ein¬ treten solle. Nachdem die Fertigung der Verkaufsobjekte auf diesen Termin nicht erfolgt war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrage. Er fordert nun im vorliegenden Prozesse für ent¬ gangenen Gewinn wegen Nichterfüllung des Vertrages seitens des Beklagten eine Entschädigung von 2000 Fr., während der Beklagte diesen Anspruch bestreitet und seinerseits vor den kantonalen In¬ stanzen eine Entschädigungsgegenforderung von 3000 Fr. geltend gemacht hat. B. — Durch Urteil vom 24. Mai 1910 hat das Obergericht des Kantons Luzern sowohl die Klageforderung, als auch die Gegenforderung des Beklagten abgewiesen. C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht erklärt und den Abänderungsantrag gestellt, es sei die Klageforderung gutzuheißen; in Erwägung: Die in der Berufungsinstanz einzig noch streitige Forderung des Klägers von 2000 Fr. wird damit begründet, daß der Be¬ klagte einen mit dem Kläger abgeschlossenen Liegenschaftskauf nicht erfüllt habe und daß dem Kläger hieraus Schaden im eingeklagten Betrage erwachsen sei. Dieser Anspruch ist vom Kläger selbst in AS 36 II — 1910

470 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — II. Prozessrechtliche Entscheidungen, erster Linie aus dem kantonalen Privatrecht abgeleitet und von der Vorinstanz richtigerweise ausschließlich nach diesem Recht beur¬ teilt worden. In der Tat gilt für Kaufverträge über Liegenschaften nach Art. 231 Abs. 1 OR schlechthin das kantonale Recht folglich ist diefes allein auch dafür maßgebend, ob und in wel¬ chem Umfange wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufver¬ trages Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können. Die Streitsache entzieht sich daher gemäß Art. 56 OG der Kog¬ nition des Berufungsrichters; erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. —