Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30. Arteil vom 29. April 1910 in Sachen Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Bernoulli, Kl. a. Ber.=Bekl. Versicherung gegen Einbruchdiebstahl. Policebestimmung, wonach die Versicherung sich nicht erstreckt auf Einbruchdiebstahl, der « vom Versicherten durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt oder von einem Mitgliede seines Haushaltes ausgeführt » wird. Grobes Verschulden des Versicherten wegen der Einstellung und angeblich mangelhaften Ueberwachung einer am Diebstahl beteiligten Dienst¬ magd? Die « Ausführung » des Diebstahls durch einen Hausge¬ nossen setzt dessen Täterschaft oder Mittäterschaft — im Gegensatze zur blossen Gehilfenschaft — voraus. Fehlender Nachweis der Allein¬ oder Mittälerschaft des in Frage kommenden Hausgenossen (Dienst¬ magd). Für den Berufungsrichter verbindliche Feststellung des ein¬ schlägigen Tatbestandes (Würdigung von Indizien). A. - Durch Urteil vom 18. Januar 1910 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt in dieser Rechtsstreitsache erkannt: „Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt." B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und be¬ gründet:
1. Die kantonalen Urteile aufzuheben und die Klageforderung gänzlich abzuweisen.
2. Eventuell, unter Aufhebung dieser Urteile den Schaden zwi¬ schen den Parteien gemäß den Ausführungen der vor Appellations¬ gericht eingereichten nachträglichen Eingabe der Beklagten zu ver¬ teilen. C. — Der Kläger hat in seiner Rechtsantwort den Antrag gestellt und begründet: Es sei die Berufung abzuweisen und das appellationsgerichtliche Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. —* Durch Police Nr. 827 hat der Kläger Daniel Alfred Bernoulli, der mit seiner Familie ein Landhaus in Arlesheim be¬ wohnt, darin befindliches Mobiliar bei der Beklagten, der „Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden“, für 21,400 Fr. gegen Einbruchsdiebstahl versichern lassen. § 1 der allgemeinen Versicher¬ ungsbedingungen bestimmt: „Die Gesellschaft versichert gegen die „Gefahr des Abhandenkommens und der Beschädigung der in der „Police aufgeführten Gegenstände mittelst in diebischer Absicht un¬ „ternommenen Einbruchs in die als Versicherungsort bezeichneten „Räumlichkeiten.... Dem Einbruch gleich erachtet wird die Er¬ „öffnung von Türen und Behältnissen durch falsche Schlüssel oder „andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werk¬ „zeuge, ferner das Einsteigen und, sofern der Diebstahl zur Nacht¬ „zeit erfolgt, auch das Einschleichen in die Versicherungsräumlich¬ „keiten..... Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruch¬ „diebstahl, der vom Versicherten vorsätzlich oder durch eigene grobe „Verschuldung herbeigeführt oder von einem Mitgliede seines „Haushalts oder während der Geschäftszeit von einem Angestellten „seines Geschäfts ausgeführt wird."
* Zum Teil gekürzt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Am Donnerstag, den 4. März 1909, waren der Kläger und seine Frau ausgegangen und hatten die Magd Johanna Kubik mit einem 3 Monate alten Kinde allein im Hause gelassen. Als die Frau abends zurückkehrte, waren die Magd und viele Gegenstände (Silber= und Schmucksachen, Revolver, Herren= und Damenkleider) verschwunden. Der Kläger verlangte nun von der Beklagten die in der Police (§ 10) vorgesehene Abschätzung des Schadens. Darauf wurde der Verlust an Silber= und Schmucksachen auf 3401 Fr. festgesetzt. Auf eine Schätzung auch der übrigen Gegen¬ stände ließ sich die Beklagte jedoch nicht mehr ein und bestritt, ge¬ stützt auf die über den Diebstahl gemachten Erkundigungen, ihre Ersatzpflicht. Der Kläger reichte darauf Klage ein, worin er das Hauptbe¬ gehren stellte: Die Beklagte habe ihm 3401 Fr. nebst 5% Zins von der Rechtskraft des Urteils an, sowie die durch im Abschät¬ zungsverfahren festzustellende Entschädigung für den Rest der ge¬ stohlenen Gegenstände zu bezahlen. Die beiden kantonalen Gerichte haben die Forderung des Klägers von 3401 Fr. nebst Zins gutgeheißen, und da der Kläger sich beim vorinstanzlichen Entscheide beruhigt hat, liegt heute nur noch dieses Begehren in Streit. Der Kläger hat seine Klage darauf gestützt, daß der Diebstahl von einem gewissen Kustiak, der sich auch Franz Hermann nannte, begangen worden sei und die Kubik diesem nur Beihilfe geleistet habe, unter welchen Umständen die Ersatzpflicht der Beklagten Platz greife. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen, weil der Diebstahl nach der Art seiner Ausführung keinen unter die Police fallenden Einbruchsdiebstahl darstelle, weil der Kläger den Diebstahl durch Fahrlässigkeit verschuldet habe und weil endlich ein Mitglied des klägerischen Haushaltes, die Magd Kubik, ihn begangen habe oder doch daran beteiligt sei. Vor Appellationsgericht hat die Beklagte nachträglich noch geltend gemacht: Der Kläger habe wider besseres Wissen das versicherte Mobiliar zu niedrig be¬ wertet, was die Beklagte laut § 5 Abs. 3 der allgemeinen Ver¬ sicherungsbedingungen von der Entschädigungspflicht befreie. Even¬ tuell hätte die Beklagte nach § 2 Abs. 1 dieser Bedingungen den Gesamtschaden nur im Verhältnis des vom Versicherer angegebenen. zum wirklichen Werte der Gegenstände zu tragen.
2. —.... (Abweisung des Einwandes der Beklagten betr. die zu niedrige Bewertung des versicherten Mobiliars).
3. — Daß man es mit einem Diebstahl zu tun hat, der nach der Art und Weise seiner Ausführung unter die Police fällt, nämlich mit einem Diebstahl mittelst „Eröffnung von Behältnissen durch falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge“, bestreitet die Beklagte mit Recht nicht mehr, sondern sie beruft sich nur noch auf die zwei Ausnahmebe¬ stimmungen, wonach ihre Ersatzpflicht entfällt, wenn der Diebstahl durch eigenes grobes Verschulden des Versicherten herbeigeführt oder wenn er von einem Mitgliede seines Haushaltes ausgeführt wird.
4. — Hinsichtlich der ersteren Einwendung zunächst ist in allen Punkten der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, daß die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen rechtlich ungeeignet seien, um eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers darzutun. Eine solche liegt vorerst nicht in der Einstellung der Kubik als Magd, da diese von einer bekannten Stellenvermittlerin in Basel empfohlen wurde, und da sich ihr Dienstbuch, wenn darin auch etwas radiert war, doch nicht auf den ersten Blick als gefälscht auswies. Und ebenso¬ wenig läßt sich eine gröbliche Mißachtung der Diligenzpflicht in der Entlassung der andern Magd erblicken oder darin, daß man die Kubik trotz ihrer Schwangerschaft in Dienst behielt. Hinsichtlich ihrer Ehrlichkeit gab sie zu keinen Bedenken Anlaß, wußte gut zu verstellen und sofort das Vertrauen ihrer Herrschaft gewinnen. Diese durfte sich daher auch, als sie in der Nacht vom
3. März vom Estrich her Geräusche vernahm, mit der plausibel klingenden Erklärung der Kubik beruhigen, daß diese Geräusche von der daselbst sich aufhaltenden Hauskatze verursacht worden seien.
5. - Was den andern für den Ausschluß der Ersatzpflicht an¬ gerufenen Grund betrifft, so ist zunächst die fragliche Policebestim¬ mung mit der Vorinstanz dahin auszulegen, daß ein Diebstahl, der von einem Mitgliede des Haushaltes „ausgeführt“ wird, nicht schon vorliegt, wenn dieses Mitglied einem Dritten als dem eigent¬ lichen Täter Beihülfe leistet, sondern daß es, wenn nicht als Täter, so doch als Mittäter beteiligt sein muß. Dafür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Indem diese von der „Ausführung“ des Diebstahls durch den Hausgenossen spricht, beschränkt sie deut¬ lich die Nichtentstehung eines Ersatzanspruches auf den Fall der
Täterschaft oder Mittäterschaft, deren strafrechtliche Natur eben in der „Ausführung“ des Verbrechens besteht, im Gegensatz zur bloßen Gehilfenschaft, die nur eine Unterstützung der Ausführungshand¬ lung in sich schließt (vergl. v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts,
6. Aufl., §§ 50 und 51). Auch die Beklagte mußte sich, als sie diese Policebestimmung verfaßte, über den allgemein sprachlichen und den damit übereinstimmenden juristisch=technischen Sinn dieser Fassung klar sein; und jedenfalls fehlt ein hinreichender Grund für die Annahme, sie habe dem Passus eine andere Bedeutung beilegen wollen. Ein solcher Grund liegt namentlich nicht darin, daß, wie die Beklagte unter Berufung auf ein Urteil des k. k. Oberlandsgerichts Wien (abgedruckt in der österreichischen Ver¬ sicherungszeitschrift, Nummer vom 27. Februar 1909, Nr. 8) darzutun versucht, die nämlichen Erwägungen, die sie zur Ableh¬ nung ihrer Haftpflicht in dem einzig ausdrücklich vorgesehenen Falle der Alleintäterschaft des Hausgenossen bewogen hatten, gleicherweise für den Fall der Gehülfenschaft beständen, so namentlich der Um¬ stand, daß für den Hausgenossen die Gelegenheit zum Stehlen besonders groß sei, wodurch das Risiko der Gesellschaft hinsichtlich solcher Diebstähle sich erhöhe. Von diesem Standpunkte aus müßte man dazu kommen, neben der Gehülfenschaft auch alle andern Tat¬ bestände strafrechtlicher Beteiligung, wie etwa die Begünstigung, als Ausschlußgründe zu behandeln, ja folgerichtig auch alle die Fälle, wo irgend eine andere nicht zum Hause gehörende Person, die aber in gleicher Weise Zutritt zu den Räumlichkeiten und Ge¬ legenheit zur Aneiguung hat, beteiligt ist. Eine solche ausdehnende Auslegung erweist sich aber als unzulässig, sobald man auch das Interesse des Versicherten, für möglichst viele der denkbaren Schadensereignisse gedeckt zu sein, und seinen diesem Interesse ent¬ sprechenden Präsumtivwillen beim Vertragsschlusse mit in Betracht zieht. Alsdann muß angenommen werden, die Parteien hätten diese in der Police nicht genannten Zwischenfälle, wo weder ein Dritter, noch der Hausgenosse allein den Diebstahl ausführt, so geschieden, daß bei der Mittäterschaft des Hausgenossen, bei der sein straf¬ rechtliches Handeln im Verhältnis zu dem seines Komplizen am schwersten wiegt, keine Ersatzpflicht bestehen solle, wohl aber in den übrigen Fällen, bei denen der andere Beteiligte die Hauptrolle spielt. Diese Auffassung vermag auch allein dem in Art. 33 BG über den Versicherungsvertrag aufgestellten Grundsatze zu genügen, wonach der Versicherer, der seine Haftpflicht für einzelne Ereignisse wegbedingen will, diese „in bestimmter, unzweideutiger Fassung“ von der Versicherung ausschließen muß (vergl. auch Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 18 Nr. 28 S. 143 und 19 Nr. 14 S. 63). Es fragt sich somit, ob die Magd Kubik, die ohne Zweifel in¬ folge ihres Dienstverhältnisses Mitglied des Haushaltes im Sinne der Police gewesen ist, den Diebstahl allein oder als Mittäterin ausgeführt habe. Von einer Alleintäterschaft kann nun zunächst keine Rede sein, indem die Vorinstanz gestützt auf zahlreiche In¬ dizien — namentlich darauf, daß die Kubik zur kritischen Zeit mit einer Mannsperson zusammen beim Hause gesehen wurde, daß man in ihrem Bett eine Herrenkravatte fand, daß Nachts im Keller ein Mann gesehen und daß dort nachher eine Halbmaske gleicher Art gefunden wurde, wie sie der Geliebte der Kubik in Basel getragen hatte, daß die Kubik mit diesem in Basel angekom¬ men war und daselbst mit ihm gewohnt hat — zutreffend und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig annimmt, daß eine Mannsperson, die sich Kustiak nannte, am Diebstahle hervorragenden Anteil ge¬ nommen habe. Die von der Beklagten namhaft gemachte polizeiliche Erhebung, wonach Kustiak schon am 3. März nach Saargemünd abgereist wäre, brauchte die Vorinstanz nicht zu berücksichtigen, da sie nicht näher belegt ist und sich auf eine Äußerung des Kustial selbst zu stützen scheint und da sie mit den übrigen Indizien, namentlich mit dem Auffinden der Maske, im Widerspruch steht. Es verbleibt also nur noch die Möglichkeit, daß die Kubik Mit¬ täterin sei, wobei es der Beklagten obliegt, die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Die Vorinstanz nimmt nun einen solchen Beweis für nicht erbracht an, indem sie erklärt, es sei nicht ermittelt, in welchem Umfange sich die Kubik an dem Verbrechen beteiligt habe; sie könne Mittäterin sein, habe aber auch möglicherweise ihrem Komplizen bloß Mithülfe geleistet, durch Verschaffung der Diebsgelegenheit, Offnen des Hauses, Vorzeigung der Beute usw. Gegenüber dieser Auffassung, für die wiederum eine Reihe aktenmäßiger Anhaltspunkte angeführt werden (so, daß AS 36 II — 1910
die erbrochenen Kisten nur von einem Manne gewaltsam hätten geöffnet werden können und daß die Kubik bloß ein kleines Paket mit sich fortgenommen habe), kann die Beklagte mit ihrem gegen¬ teiligen Standpunkt einer Mittäterschaft der Kubik vor Bundes¬ gericht nicht aufkommen, weil sie weder auf einer Aktenwidrigkeit noch auf einer sonstigen Verletzung bundesrechtlicher Beweisnormen beruht, wie denn auch ein solcher Mangel gegenüber dem vorin¬ stanzlichen Entscheide gar nicht geltend gemacht worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tionsgerichts des Kantons Baselstadt vom 18. Januar 1910 in allen Teilen bestätigt.