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15. Arteil vom 27. Januar 1910 in Sachen A. B. Heine & Co., A.-G., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Cordini, Kl. u. Ber.=Bekl. Ob ein Betriebsunfall im Sinne des Haftpflichtrechts vorliegt, hängt lediglich von der Beziehung des Verunfallten selbst zum Betriebe im Zeitpunkte des Unfalls ab; insbesondere fällt die Stellung einer den Unfall verursachenden Person als solcher dabei ausser Betracht. — Unter dem « Aufseher », für den der Betriebsunternehmer nach Art. 1 u. 2 FHG mitverantwortlich ist, ist ein « Vorgesetzter » der Arbeiter oder Angestellten zu verstehen. Fällt ein dem Betriebsunter¬ nehmer zur Bewachung seiner Fabrik von einer Wachtgesellschaft gestellter « Wächter » unter diesen Begriff? — Verschulden des Betriebsunternehmers im Sinne des Art. 1 FHG wegen Unterlassung eigener Prüfung der persönlichen Eignung dieses den Unfall verur¬ sachenden Wächters? Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Mit Urteil vom 3. November 1909, zugestellt am 17. No¬ vember 1909, erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau über das Begehren des Klägers um Zuerkennung einer Entschä¬ digung von 2000 Fr. nebst 5% Zinsen seit dem 17. Februar 1908: „Sei die appellatische Forderung im reduzierten Betrage von „1298 Fr. 02 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 17. Februar 1908 „gerichtlich geschützt." B. — Gegen dieses Urteil hat die Aktiengesellschaft A. B. Heine & Co. am 4. Dezember 1909 mittelst Rechtsschrift die Be¬ rufung ans Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, es sei die Klage im vollen Umfange abzuweisen. C. — Der Kläger und Berufungsbeklagte hat in der Vernehm¬ lassung auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung:
1. — Ettore Cordini war im Geschäfte der Aktiengesellschaft A. B. Heine & Co. als Magaziner angestellt; zeitweilig wurde ihm auch die Pferdewartung übertragen. Als er am Morgen des
17. Februar 1908, noch während der Dunkelheit, in den Stall kam, bemerkte er, nach seiner Sachdarstellung, daß die Stallheizung ausgelöscht war, weshalb er sich anschickte, an einem in der Nähe befindlichen Holzhaufen Holz zum Anfeuern zu holen. Während er in gebückter Stellung Holz auflesen wollte, wurde er von zwei Wächtern der Schweiz. Bewachungsgesellschaft „Securitas“, welcher die Überwachung des Etablissements übertragen worden war, be¬ kt. Sie glaubten, in ihm einen Dieb zu erblicken, und der eine der Wächter, Hanselmann, feuerte mit dem Revolver auf ihn und traf ihn am rechten Handgelenk. Wegen der durch diese Verletzung herbeigeführten Arbeitsunfähigkelt klagte Ettore Cordini, unter Berufung auf die Art. 1 und 2 FGH, gegen die Aktiengesellschaft A. B. Heine & Co. auf Schadenersatz. Diese letztere erhob ins¬ besondere folgende Einwendungen: Art. 2 FHG könne nicht zur Anwendung kommen, weil der Tatbestand einer strafbaren Hand¬ lung, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des § 90 des thurg. StG, vorliege. Nach Art. 1 FHG aber sei erforderlich, daß die den Schaden verursachende Person ein höherer und jeden¬ falls ein in direktem Dienstverhältnis zum haftpflichtigen Ge¬ schäftsherrn stehender Angestellter sei, und daß seine Aufsicht sich auf „betriebliche" Vorgänge im haftpflichtigen Geschäft beziehe. Han¬ selmann sei aber ein gewöhnlicher Arbeiter; er sei auch nicht An¬ gestellter der Beklagten, sondern der „Securitas“, und seine Tä¬ tigkeit beziehe sich nicht auf den innern Betrieb des Geschäftes der Beklagten, sondern auf die Fernhaltung äußerer Einflüsse, sodaß der Kausalzusammenhaug zwischen Betriebsgefahr und Verletzung fehle. 2. Die Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, ist jedenfalls nicht schon deswegen zu verneinen weil die Tätigkeit des Wäch¬ ters Hanselmann sich nicht auf den innern Betrieb des Ge¬ schäftes der Aktiengesellschaft A. B. Heine & Co. bezogen habe. ir den Begriff des Betriebsunfalls ist vielmehr wesentlich, ob der Verunfallte bei einer zum Betrieb gehörenden Tätigkeit und infolge der damit verbundenen besonderen Gefahr verunglückt
sei. Im vorliegenden Falle ist das zu bejahen. Dem Kläger lag die Besorgung des Pferdestalles ob, und dieser Dienst hat ihn ver¬ anlaßt, zur Bedienung des Ofens Holz zum Anfeuern zu holen, wobei er dann die der Klage zu Grunde liegende Verletzung er¬ litten hat. Dabei ist die mit dem Dienste des Klägers verbundene besondere Gefahr für den Eintritt des Unfalles insofern wirksam geworden, als der Dienst des Klägers zeitlich und örtlich mit dem Dienst der Fabrikwächter zusammenfiel, womit die gefährliche Kol¬ lision mit letzteren möglich wurde: eben auf den dienstlichen Über¬ eifer des Wächters Hanselmaun ist der Unfall des Klägers zu¬ rückzuführen. Auch der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall ist deshalb erstellt.
3. — Nach Art. 2 FHG haftet der Betriebsinhaber nach Haftpflichtrecht für Betriebsunfälle, sofern sie nicht durch Ver¬ brechen oder Vergehen Dritter verursacht worden sind; als Dritter ist nicht anzusehen der „Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Auf¬ seher der Fabrik“. Daß ein Verbrechen oder Vergehen, nämlich eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des § 90 thurg. StG, vorliege, ist offenbar und auch nicht bestritten. Streitig ist nur, ob der Wächter Hanselmann ein „Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Aufseher der Fabrik“ sei. Unter Aufseher ist hier zu ver¬ stehen ein Vorgesetzter der Arbeiter oder Angestellten (SOLDAN, Responsabilité, 2. Aufl, S. 49). Nun ist der Wachtdienst eine Tätigkeit, die vom Wächter ohne jede Befehlsgewalt ausgeübt werden kann: sie ist auf Beobachtung, auf Warnung oder auf direkte physische Abwehr gerichtet. Nicht jeder Wächter ist daher Aufseher im Sinne des Art. 1 FHG. Dagegen ist es freilich möglich, daß der Betriebsinhaber dem Wächter Rang und Be¬ fugnisse eines Aufsehers verleiht. Zu vermuten ist das aber nicht, jedenfalls im vorliegenden Falle nicht, in welchem der Betriebsin¬ haber die Wächter nicht einmal selbst auswählte und in Dienst nahm, sondern sie sich von der „Securitas“ stellen ließ. Im be¬ sonderen hat die Beklagte dem Wächter Hanselmann die Stellung eines Vorgesetzten nicht eingeräumt. Nach dem Vertrage zwischen der Beklagten und der „Securitas“ ist maßgebend für die Stel¬ lung der Wächter, also auch des Hanselmann, das Reglement der Beklagten über den Wachtdienst. Dieses Reglement umschreibt die Pflichten der Wächter: die Dienstzeit, die Ronden, die Rap¬ porte, insbesondere auch die Überwachung des ausgehenden Per¬ sonals beim Geschäftsschluß. Dagegen sagt das Reglement nir¬ gends, daß den Wächtern gegenüber den Angestellten und Arbeitern besondere Rechte, eine Befehlsgewalt, zukomme; es besagt nur, daß die Wächter selbst unter der Aufsicht des Kontrolleurs stehen. Da die den Wächtern übertrageue Überwachuug aber ohne irgend welche besondere Gehorsamspflicht der Arbeiter gegenüber dem Wächter durchgeführt werden kann, so erwirbt der Wächter durch die Über¬ bindung dieser Pflichten gegenüber den Arbeitern und Angestellten auch keine besondere Befehlsgewalt: er wird nicht Vorgesetzter der Arbeiter. Daraus folgt aber ohne weiteres, daß die Aktiengesell¬ schaft A. G. Heine & Co. für die Vergehen und Verbrechen der in ihrem Etablissemente tätigen Wächter der „Securitas“ nicht nach Haftpflichtrecht verantwortlich ist.
4. — Der Kläger stützt seine Klage im Fernern auch auf ein Verschulden der Beklagten, das darin liegen soll, daß sie ohne eigene Prüfung die Auswahl der Wächter der „Securitas“ über¬ lassen habe. Darauf kann jedoch die Klage nicht gestützt werden, da die Beklagte sich von der „Securitas“ „tüchtige geschulte“ Wächter ausbedungen hat. Die Beklagte durfte sich, wenigstens vorläufig, darauf verlassen, daß die „Securitas“ Leute stelle, die sich in diesem Dienste schon bewährt haben. Nur wenn die Beklagte trotz eigener Beobachtungen, welche Zweifel in die Tüchtigkeit des Wächters Hanselmann erwecken mußten, diesen im Dienst der Fa¬ brik geduldet hätte, könnte von einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden. Das ist aber, nach den vorliegenden Akten, nicht der Fall. Die Klage ist daher abzuweisen; erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 3. Novomber 1909 aufgehoben und die Klage abgewiesen.