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17. Arteil vom 27. Januar 1909 in Sachen Müller gegen Regierungsrat des Kantons Ari. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Aufrechterhaltung einer Vormundschaft nach Wegfall des ursprünglichen Bevogtigungs¬ grundes (Zuchthausstrafe). — Aufrechterhaltung der Vormundschaft mit der Motivierung, dass der Rekurrent nach kuntonalem Recht in¬ folge Nichtbesitzes des Aktivbürgerrechts prozessunfähig sei, was ihn überhaupt zur Wahrung seiner Interessen unfähig mache. A. Durch Beschluß des Gemeinderates Altdorf vom 12. Juli 1902 war der Rekurrent, welcher sich damals in Untersuchungs¬ haft befand, gemäß Art. 2 litt. f des kantonalen Vormundschafts¬ gesetzes unter außerordentliche Vormundschaft gestellt worden. Diese Maßregel, mit welcher der Rekurrent sich einverstanden er¬ rt hatte, war am 12. Juli 1902 vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt worden. Durch Urteil des Obergerichts vom 3. April 1903 war der Rekurrent sodann zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren und zur Einstellung in seinen bürgerlichen Ehren und Rechten auf 15 Jahre verurteilt worden. In der Führung der Vormund¬ schaft über ihn war nach Erlaß dieses Urteils tatsächlich keine Veränderung eingetreten. Au 29. August 1907 wurde der Rekurrent vom Landrate in dem Sinne begnadigt, daß ihm die noch restierende Zuchthaus¬ strafe erlassen wurde, die Einstellung desselben im Aktivbürger¬ rechte aber bestehen blieb. Diese Begnadigung wurde damit moti¬ viert, daß Müller laut ärztlichem Zeugnis an chronischem Magen¬ katarrh, allgemeiner Schwäche und unheilbarer Arterienverkalkung leide. Diese Tatsache hatte sich aus den amtlichen Gutachten zweier lrzte, Dr. Kesselbach und Dr. Listbach, ergeben. Das Gutachten des Dr. Kesselbach lautete: „Der Strafgefangene Attilio Müller „leidet an chronischem Magenkatarrh und allgemeiner Körper¬ „schwäche. Im verflossenen Jahre hatte er mehrere Ohnmachts¬ „anfälle. Auch seine geistigen Fähigkeiten sind nach meiner Be¬ „obachtung eher im Rückgang begriffen. Patient macht überhaupt „den Eindruck eines gebrochenen Mannes. Als tiefere Ursache „dieses Zerfalles ist eine beginnende Arteriosklerose (Adernverkal¬ „kung) anzunehmen, für welche auch noch andere Symptome „harter Puls, Neigung zu Schwindel ec. — sprechen. Da nun „diese Krankheit eine schwere und unheilbare ist und früher oder „später zum Tode führt, der Aufenthalt im Gefängnisse aber er¬ „fahrungsgemäß deren Verlauf ungünstig beeinflußt und beschleu¬ „nigt, so halte ich die frühzeitige Begnadigung des obgenannten „Strafgefangenen vom ärztlichen Standpunkt aus für durchaus „angezeigt und gerechtfertigt und empfehle ihn deswegen dem „Wohlwollen des hohen Landrates.“ In dem Gutachten des Dr. Listbach war laut dem bei den Akten liegenden Gemeinderats¬ beschlusse vom 15. Mai 1908, welcher einen Auszug aus dem¬ selben enthält, konstatiert worden, daß bei Müller „die geschlän¬ „gelten linken Schläfenpulsadern die Blutzufuhr zum Gehirn „beeinträchtigen und dessen Funktionen hindern, daß Müller bei „Lösung einer einfachen Kopfrechnung schwer zum Ziele kam und „sich verwirrte, daß die Hörfähigkeit am linken, besonders am „rechten Ohre bedeutend herabgesetzt ist, daß Schwindel= und „Ohnmachtsanfälle bestimmt auf das Vorhandensein von arterio¬ „sklerotischen Veränderungen im Gefäßsystem zurückzuführen sind, „daß kalkige Einlagerungen die Herztätigkeit ungünstig beeinflussen.“ Am 1. September 1907 wurde der Rekurrent infolge seiner Begnadigung aus der Haft entlassen. B. Am 2. April 1908 stellte Müller unter Anrufung von Art. 42 litt. e des kantonalen Vormundschaftsgesetzes beim Ge¬ meinderat Altdorf das Gesuch, es sei die s. Z. über ihn verhängte Vormundschaft wieder aufzuheben. Dieses Gesuch wurde damit motiviert, daß infolge der Freilassung des Rekurrenten sowohl der Bevormundungsgrund des Art. 1 litt. f, als auch derjenige des Art. 2 litt. f, dahingefallen sei. Am 15. Mai 1908 wies der Gemeinderat Altdorf das Be¬ gehren des Rekurrenten ab, mit folgender, einem Gutachten des Waisenamtes entnommener Motivierung:
1. Müller sei wohl vom Rest der Zuchthausstrafe, nicht aber von der Einstellung im Aktivbürgerrecht auf 15 Jahre begnadigt worden. Er sei infolgedessen weder handlungsfähig, noch eigenen Rechtes und bedürfe daher, wie sich aus Art. 1 litt. f (sollte wohl heißen: Art. 2 litt. f) des Vormundschaftsgesetzes ergebe, des vormundschaftlichen Schutzes noch auf 9 Jahre hinaus.
2. Nach den ärztlichen Gutachten von Dr. Kesselbach und Dr. Lisibach müsse Müller zu denjenigen volljährigen Personen gezählt werden, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Wahrnehmung ihrer Interessen unfähig und daher gemäß Art. 1 litt. b (sc. des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) und Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit zu bevormunden seien.
3. Übrigens mache Müller auch nicht den Eindruck, als seien seine „alten üblen Gepflogenheiten“ beseitigt, weshalb die Vor¬ mundschaftsbehörde sich durch Aufhebung der Vormundschaft eine schwere Verantwortung aufladen würde. Am 22. Mai 1908 beschloß der Gemeinderat gegenüber einem Wiedererwägungsantrag, an obigem Beschluß vom 15. Mai 1908 festzuhalten Am 29. Mai 1908 erhob Müller gegen den Beschluß des Gemeinderates Altdorf vom 15. Mai 1908 Beschwerde beim Re¬ gierungsrat des Kantons Uri. Zur Begründung derselben machte er u. a. geltend, seine Vormundschaft sei gemäß Art. 42 litt. e des Vormundschaftsgesetzes infolge seiner Entlassung aus der Haft ohne weiteres dahingefallen. Die Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten, welche allerdings fortbestehe, ziehe keineswegs den Verlust der persönlichen Handlungsfähigkeit nach sich. Die Anrufung von Art. 1 litt. b des Vormundschaftsgesetzes bedeute die Geltendmachung eines neuen Entmündigungsgrundes, welcher bei der Bevormundung vom 11./12. Juli 1902 nicht vorgelegen habe. Rekurrent hätte deshalb gemäß Art. 9 des Vormundschafts¬ gesetzes mindestens 3 Tage vor der betreffenden Verhandlung des Gemeinderates davon in Kenntnis gesetzt werden sollen. C. Am 18. Juli 1908 beschloß der Regierungsrat des Kan¬ tons Uri: Es sei der Rekurs des Attilio Müller abgewiesen und es habe Rekurrent wie bisher unter waisenamtlicher Vormundschaft (Art. 1 litt. b und Art. 2 litt. f des Vormundschaftsgesetzes) zu bleiben. Dieser Beschluß ist folgendermaßen motiviert:
1. daß Rekurrent Attilio Müller durch Kriminal= und Ober¬ gerichtsurteil vom 18. Februar und 3. April 1903 seiner bürger¬ lichen Rechte und Ehren infolge schwerer Verbrechen auf 15 Jahre entsetzt wurde und demzufolge eine Bevormundung des Rekurren¬ ten, gemäß Art. 1 litt. f des Vormundschaftsgef., stattfinden mußte;
2. daß Rekurrent, gemäß ärztlichen Gutachten von Dr. Kessel¬ bach, Altdorf, und Dr. Lisibach, St. Urban, an unheilbarer Kör¬ perkrankheit leidet und seine geistigen Fähigkeiten im Rückgange sich befinden und daher aus diesem Grunde eine Entvogtigung, gemäß Art. 1 litt. b des Vormundschaftsgesetzes, nicht erfolgen kann;
3. daß Rekurrent vom Rest der Zuchthausstrafe, gestützt auf die vorerwähnten ärztlichen Gutachten, durch Schlußnahme des Landrates vom 29. August 1907, nicht aber von der Einstellung im Aktivbürgerrechte auf 15 Jahre, begnadigt wurde;
4. daß Attilio Müller folglich weder handlungsfähig, noch eigenen Rechtes ist, mithin des vormundschaftlichen Schutzes bedarf. D. (Betrifft einen Nebenpunkt.) E. Durch Eingabe vom 19./21. September 1908 hat Müller gegen den ihm am 23. Juli zugestellten Beschluß des Regierungs¬ rates vom 18. Juli 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren, es möchte das Bun¬ desgericht „die Erlöschung seiner Bevormundung aussprechen und „die Veröffentlichung der Erlöschung im Amtsblatt des Kantons „Uri veranlassen.“ Dieses Begehren wird damit motiviert, daß seit der Entlassung des Rekurrenten aus der Haft weder nach dem kantonalen Vor¬ mundschaftsgesetze, noch nach dem Bundesgesetze über die persön¬ liche Handlungsfähigkeit ein Bevogtigungsgrund mehr gegeben sei, daß sodann der Rekurrent von einem allfälligen neuen Ent¬ mündigungsgrund nach Art. 9 des kantonalen Vormundschafts¬ gesetzes drei Tage vor der betreffenden Verhandlung des Gemeinde¬ rates hätte in Kenntnis gesetzt werden sollen, und daß endlich auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit und ein Akt der Will¬ kür vorliege.
F. In seiner Rekursantwort anerkennt der Regierungsrat des Kantons Uri, daß der in Art. 1 litt. f des Vormundschafts¬ gesetzes vorgesehene Bevormundungsgrund (Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe) dahingefallen sei. Er macht jedoch geltend, daß der Hauptbevogtigungsgrund im Jahre 1902 der in Art. 2 litt. f vorgesehene gewesen sei und daß dieser Entmündigungsgrund heute noch bestehe. Nach urnerischer Praxis sei nämlich die Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten ein Bevormundungsgrund nach Art. 2 litt. f; dies deshalb, weil der im Aktivbürgerrecht eingestellte nach § 13 der kantonalen ZPO nicht prozeßfähig und somit eines Teils seiner Handlungsfähigkeit beraubt sei. So¬ dann sei Müller nach den beiden ärztlichen Gutachten, denen er seine Begnadigung verdanke, nicht voll zurechnungsfähig, sondern geisteskrank. Auch unter diesem Gesichtspunkte sei daher die Auf¬ rechterhaltung der Vormundschaft nach Art. 2 litt. f des Vor¬ mundschaftsgesetzes gerechtfertigt. G. Die einschlägigen Bestimmungen der urnerischen Gesetz¬ gebung lauten: Art. 1 Abs. 1 des Vormundschaftsgesetzes vom 1. Mai 1892: Der ordentlichen Vormundschaft werden unterstellt:
a) die minderjährigen Personen, sofern sie nicht verehelicht sind oder unter der väterlichen Vormundschaft stehen;
b) volljährige Personen, sofern sie Verschwender sind, oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Fa¬ milie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen, oder in¬ folge geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind (Bundesgesetz betr. die per¬ sönliche Handlungsfähigkeit, Art. 5);
c) diejenigen Personen, welche sich freiwillig unter Vormund¬ schaft begeben;
d) alles Nutznießungsgut bei vorhandener Gefährde;
e) die unbekannt Abwesenden, sofern ihre persönlichen und öko¬ nomischen Interessen in Frage kommen, und die dauernd Abwesen¬ den mit bekanntem Aufenthalte, sofern sie die Bestellung eines handlungsfähigen Vertreters unterlassen;
f) die zu Zuchthausstrafe oder zu längerer Arbeitshausstrafe Verurteilten. Art. 2 Abs. 1 desselben Gesetzes: Die außerordentliche Vormundschaft tritt ein:
a) sofern die Vormundschaft des Ehemannes über die Ehefrau oder des Vaters über die Kinder oder diejenige des ordentlichen Vormundes nicht ausreicht;
b) wenn das Vermögen minderjähriger Kinder ausgeschieden werden muß, z. B. bei Wiederverheiratung des Vaters oder der Mutter
c) beim Abschlusse von Verträgen und Rechtsgeschäften irgend einer Art mit dem Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt;
d) wenn Interessen der Kinder bezw. anderer Bevormundeter in Frage kommen, welche den Interessen des Inhabers der vor¬ mundschaftlichen Gewalt zuwiderlaufen;
e) für die ungeborene Leibesfrucht, sowie für außerehelich schwangere Personen, deren Interessen nicht sonst gewahrt wer¬ den;
f) wenn aus andern Gründen die vorübergehende Vertretung einer Person, die momentan durch tatsächliche Verhältnisse ihrer Handlungsfähigkeit beraubt ist, notwendig erscheint. Art. 9 Abs. 1: Der Gemeinderat hat mindestens drei Tage vor der betreffenden Verhandlung in Kenntnis zu setzen:
a) (hier nicht in Betracht kommend);
b) (desgleichen);
c) den Mündel und den Vormund im Falle von Bevormun¬ dungen. Art. 42: Die Vormundschaft über Volljährige erlischt: a-d) (hier nicht in Betracht kommend);
e) bei Verurteilten zu Zuchthaus= oder längerer Arbeitshaus¬ strafe mit Ablauf der Haftzeit. Art. 13 der ZPO: Vor Gericht handlungsfähig (selbständig oder eigenen Rechtes) ist Jeder, der mit der freien Verfügungsgewalt über sein Ver¬ mögen auch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehren und Rechte besitzt. Jedem solchen Selbständigen steht es frei, seine Rechte vor Gericht selbst zu wahren oder durch andere wahren zu lassen, welch letztere sich hiefür mit Vollmachtscheinen auszuweisen haben, Bevogtete und alle solche nach Gesetz nicht selbständige dürfen
weder zitieren noch zitiert werden, sondern in ihrem Namen ihre gesetzlichen Vormünder, als Eltern oder Vögte, und in deren Er¬ mangelung die Waisenvögte; in Injurien= oder Ehrenhändeln oder Fällen von Beleidigung jedoch müssen jene auch selbst, per¬ sönlich, neben ihren Vormündern erscheinen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das urnerische Recht kennt, wie dasjenige mehrerer anderer Kantone (vergl. Huber, Schweiz. PR I S. 553), zweierlei Arten von Vormundschaft; einerseits die ordentliche Vormundschaft, welcher grundsätzlich die Minderjährigen und die dauernd der Hand¬ lungsfähigkeit beraubten Volljährigen unterstehen und welche in Art. 1 des Vormundschaftsgesetzes geregelt ist; anderseits die außer¬ ordentliche Vormundschaft, welche bei vorübergehender Hand¬ lungsunfähigkeit und in gewissen Fällen von Interessenkollision ausgesprochen werden kann und deren Voraussetzungen in Art. 2 des Vormundschaftsgesetzes normiert sind. Über den Rekurrenten ist nun zwar, wie sich aus den Akten ergibt, die ordentliche Vor¬ mundschaft nie förmlich verhängt worden, sondern es wurde der¬ selbe zuerst (im Jahre 1902) bloß gestützt auf Art. 2 litt. f, weil er sich damals in Untersuchungshaft befand, unter Vor¬ mundschaft gestellt, also unter außerordentliche Vormundschaft, und es wurde dann im Jahre 1903 (nach seiner Verurteilung zu 10 Jahren Zuchthaus) einfach die bisherige Vormundschaft weiter geführt. Die Parteien sind indessen darüber einig, daß in dem Momente, wo an Stelle der Untersuchungshaft die Zucht¬ hausstrafe, also an Stelle des in Art. 2 litt. f vorgesehenen Bevogtigungsgrundes der in Art. 1 litt. f vorgesehene trat, die außerordentliche Vormundschaft sich von selbst in die ordentliche Vormundschaft umgewandelt habe. Ob diese Auffassung richtig sei, braucht hier nicht entschieden zu werden; ausschlaggebend ist, daß vom Jahre 1903 (April) bis zum Jahre 1907 die über den Rekurrenten verhängte Vormundschaft nur auf Grund von Art. 1 litt. f bestanden hat. Und da nun der Regierungsrat des Kan¬ tons Uri in seiner Vernehmlassung anerkennt, daß im Jahre 1907 (infolge der Begnadigung des Rekurrenten) der in Art. 1 litt. f vorgesehene Bevogtigungsgrund dahingefallen ist (vergl. übrigens Art. 42 litt. e des Vormundschaftsgesetzes), so fragt es sich, ob seit der Begnadigung des Rekurrenten neue Entmündi¬ gungsgründe in seiner Person entstanden seien und ob gestützt auf solche neue Entmündigungsgründe die Vormundschaft in der Weise fortgeführt werden durfte, wie es tatsächlich geschehen ist.
2. Mit Recht beschwert sich nun der Rekurrent zunächst dar¬ über, daß auf Grund zweier neuer Bevogtigungsgründe (Art. 1 litt. b und Art. 2 litt. f) einfach die alte Vormundschaft fort¬ geführt wird, ohne daß er, Rekurrent, Gelegenheit erhalten hätte, sich über diese neuen Bevogtigungsgründe auszusprechen. Hierin liegt nicht nur eine Verletzung des vom Rekurrenten schon in seiner Beschwerde an den Regierungsrat angerufenen Art. 9 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, was allerdings zur Gutheißung des staatsrechtlichen Rekurses nicht genügen würde, sondern auch, wie das Bundesgericht stets erkannt hat, eine bundesrechtlich un¬ zulässige Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Zuzugeben ist, daß eine Vormundschaft, nach Erlöschen des ursprünglichen Be¬ vogtigungsgrundes, gestützt auf einen neuen Entmündigungsgrund fortgeführt werden kann und daß es daher nicht nötig ist, zuerst die Aufhebung der alten und erst nachher die Verhängung der neuen Vormundschaft zu verfügen. Allein es ist klar, daß durch diese Vermeidung einer unnützen Formalität das Recht des zu Bevormundenden, sich über den ihm gegenüber angerufenen Be¬ vogtigungsgrund auszusprechen, nicht geschmälert werden kann. Vergl. BGE 20 S. 29 Erw. 2; 22 S. 34 f.; 29 I S. 31. m vorliegenden Falle hat nun der Rekurrent vor Gemeinde¬ rat weder über den einen noch über den andern der beiden neuen Bevogtigungsgründe sich auszusprechen Gelegenheit erhalten; denn diese beiden neuen Bevogtigungsgründe sind ihm offiziell über¬ haupt erst mit der Zustellung des Gemeinderatsbeschlusses vom
15. Mai 1908, durch welchen sein Begehren um Aufhebung der Vormundschaft abgewiesen wurde, bekannt gegeben worden. Der Rekurrent hatte deshalb keinen Anlaß gehabt, sich schon in seinem Gesuch vom 2. April 1908 über jene Gründe auszusprechen; er durfte sich vielmehr darauf beschränken, den Wegfall des in Art. 1 litt. f des Vormundschaftsgesetzes vorgesehenen Entmündigungs¬ grundes infolge Beendigung der über ihn verhängten Freiheits¬ strafe geltend zu machen, und er durfte erwarten, daß ihm, bevor AS 35 1 — 1909
ein Entscheid gefällt wurde, amtlich mitgeteilt werde, gestützt auf welche neuen Bevogtigungsgründe die Vormundschaft über ihn fortgeführt werde. Dies ist nicht geschehen, und es liegt somit in der Tat eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.
3. Was sodann die dem Rekurrenten gegenüber angerufenen Bevogtigungsgründe, speziell Art. 1 litt. b des kantonalen Vor¬ mundschaftsgesetzes, betrifft, so ist es nach Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes allerdings zulässig, solche Personen zu bevormunden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Wahrneh¬ mung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind. Es ist aber klar, daß es hiezu einer besondern Untersuchung des geistigen oder körperlichen Zustandes der zu bevormundenden Person bedarf, wobei die mit der Untersuchung zu betrauenden Sachverständigen speziell die Frage zu prüfen haben, ob die geistigen oder körper¬ lichen Gebrechen in einem Grade vorhanden seien, der die mit ihnen behaftete Person zur Besorgung ihrer ökonomischen Inte¬ ressen unfähig mache. Nun ist der Rekurrent im Jahre 1907 allerdings von zwei Arzten untersucht worden; allein diese Unter¬ suchung hatte gar nicht den Zweck, die Frage der Handlungs¬ fähigkeit des Rekurrenten zu prüfen, sondern sie diente einem ganz andern Zwecke, demjenigen der Entscheidung der Frage der Begnadigung, welche mit der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten jedenfalls direkt nichts zu tun hatte. Weder das Gutachten Dr. Kesselbachs noch dasjenige Dr. Lisibachs vermochten daher eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung der Frage zu bieten, ob der Vormundschaftsgrund des Art. 1 litt. b des Vormund¬ schaftsgesetzes auf den Rekurrenten zutreffe. Abgesehen davon konnte mit jenen beiden Gutachten die Abweisung des im April 1908 gestellten Begehrens um Aufhebung der Vormundschaft aber auch deshalb nicht begründet werden, weil dieselben aus der ersten Hälfte des Jahres 1907 datierten, der Rekurrent aber in seiner Beschwerde an den Regierungsrat ausdrücklich behauptet hatte, es habe sich seine Gesundheit seither, speziell infolge der Entlassung aus dem Zuchthause, wesentlich gebessert, eine Be¬ hauptung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit eventuell auf Grund einer neuen ärztlichen Untersuchung festzustellen gewesen wäre.
4. In Bezug auf die Anrufung von Art. 2 litt. f des Vor¬ mundschaftsgesetzes ist vorauszuschicken, daß dieser Entmündigungs¬ grund im angefochtenen Entscheid nur aus der Einstellung des Rekurrenten in seinen bürgerlichen Ehren und Rechten hergeleitet wurde und daß daher auf die in der Rekursantwort enthaltene Motivierung, wonach auch hier die bereits erörterten körperlichen und geistigen Gebrechen des Rekurrenten in Betracht kämen, nicht einzutreten ist. Was nun aber die Einstellung im Aktivbürger¬ recht betrifft, so ist dieselbe als Entmündigungsgrund in Art. 5 des Bundesgesetzes nicht vorgesehen, trotzdem dazu in Ziff. 3 aller Anlaß gewesen wäre, wenn der Bundesgesetzgeber die Einstellung im Aktivbürgerrecht als Bevogtigungsgrund hätte zulassen wollen. Demgegenüber kann darauf nichts ankommen, daß, wie der Re¬ gierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärt, der Nichtbesitz der bürgerlichen Ehren und Rechte nach urnerischer Praxis einen Bevormundungsgrund im Sinne von Art. 2 litt. f des kantonalen Vormundschaftsgesetzes bildet, da nämlich der im Aktivbürgerrecht eingestellte nach Art. 13 der kantonalen 3PO prozeßunfähig also „durch ein tatsächliches Verhältnis momentan seiner Hand¬ lungsfähigkeit beraubt“ sei. Abgesehen davon, daß nach dem Wortlaut von Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes die tatsächliche Behinderung einer Person in der Wahrnehmung ihrer Interessen nur dann als Entmündigungsgrund anerkannt ist, wenn sich die¬ selbe als Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen darstellt, und abgesehen davon, daß der Nichtbesitz des Aktivbürgerrechts in der Regel, und speziell im vorliegenden Falle, kein vorübergehender Zustand ist und auch kaum als ein rein tatsächliches Verhältnis bezeichnet werden kann, erscheint es zum mindesten als fraglich, ob nicht Art. 13 der kantonalen ZPO, aus welchem die tatsäch¬ liche Unfähigkeit des Rekurrenten zur Besorgung seiner Geschäfte hergeleitet wird, seinerseits schon eine unzulässige Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit enthält, da sich die Proze߬ fähigkeit doch wohl, wie übrigens in der Rekursantwort aner¬ kannt wird, als ein Teil der persönlichen Handlungsfähigkeit dar¬ stellt. Wie dem jedoch sei, jedenfalls ergibt sich aus dem Mangel der Prozeßfähigkeit nicht ohne weiteres die in Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vorausgesetzte Unfähigkeit des betreffenden zur Wahrnehmung seiner ökonomischen Interessen. Angenommen selbst,
es könne dem Rekurrenten mit Recht das persönliche Auftreten vor Gericht oder sogar die Einleitung eines Prozesses durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter verwehrt werden, so würde ihn dies doch nicht hindern, sich im übrigen in seiner Privat¬ rechtssphäre frei zu betätigen und alle hiezu erforderlichen Rechts¬ geschäfte abzuschließen.
5. Ist nach dem Gesagten der Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 1908 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs und wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit aufzuheben, so braucht nicht untersucht zu werden, ob, wie der Rekurrent behauptet, in der Nichtaufhebung seiner Vormundschaft auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit und ein Akt der Willkür liege. Abzuweisen ist sodann das Begehren des Rekurrenten, es möchte das Bundesgericht die Beendigung der über ihn verhängten Vor¬ mundschaft aussprechen und eine bezügliche Publikation im Amts¬ blatt des Kantons Uri anordnen. Denn das Bundesgericht hat derartige Akte der kantonalen Administration nicht selber vorzu¬ nehmen, sondern nur die verfassungs= oder bundesrechtswidrigen Entscheide der kantonalen Behörden aufzuheben. Mit dem vorlie¬ genden Entscheide kann daher nur erklärt werden, daß auf Grund der gegenwärtigen Sachlage das Fortbestehenlassen der Vormund¬ schaft bundesrechtlich unzulässig ist. Dagegen steht es den kanto¬ nalen Behörden zu, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche das kantonale Recht für die Aufhebung von bestehenden Vor¬ mundschaften vorschreibt. Auch haben dieselben das Recht, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs aufs neue zu untersuchen, ob zur Zeit ein rechtlich zulässiger Vormundschaftsgrund bestehe, der die Verhängung einer neuen Vormundschaft rechtfertigen würde. (6-7). (Erörterung der Nebenbegehren.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 18. Juli 1908 im Sinne der Motive aufgehoben wird.