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35_I_84

BGE 35 I 84

Bundesgericht (BGE) · 1909-03-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. Arteil vom 24. März 1909 in Sachen Bundesbahnen gegen Tschopp und Genossen. Kompetenz des Bundesgerichts bei behaupteter Verletzung eidgenös¬ sischer Gerichtsstandsnormen. Abgrenzung zwischen Expropria¬ tionsverfahren und ordentlichem Zivilprozess. — Ausscheidung der beiden in Art. 12 Abs. 4 und 5 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vor¬ gesehenen Gerichtsstände (für persönliche und für dingliche Klagen). A. Die Rekursbeklagten sind Eigentümer von Grundstücken längs der Bahnlinie Wauwil=Sursee. Diese Grundstücke werden durch den Bahndamm von der Talseite abgesperrt, was nach der Behauptung der Rekursbeklagten eine Stauung des Wassers in denselben bewirkt. Um diesem Übelstande abzuhelfen, haben die Rekursbeklagten die Rekurrentin vor Bezirksgericht Sursee belangt mit folgendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei gehalten, für gehörigen Wasserabfluß aus den Grundstücken der Kläger zu sorgen, und zwar in der Weise, daß durch den Bahndamm keinerlei Stauung des Wassers in den (nördlich) bergseits gelegenen Grundstücken der Kläger mehr statt¬ finden kann. Demgemäß sei die Beklagte verpflichtet, die bestehen¬ den Wasserdurchlässe unter dem Bahndamm auf ihre Kosten ent¬ prechend — mithin auf das Niveau des Wasserstandes südlich der Linie — tieferzulegen." Über die Art und Weise, wie dieses Rechtsbegehren begründet wurde, sind die in Erw. 2 und 3 hienach wiedergegebenen Fest¬ stellungen des luzernischen Obergerichts zu vergleichen. Die Klage selbst liegt nicht bei den Akten. Die Einlassung auf diese Klage wurde von der Rekurrentin verweigert, u. a. aus folgenden Gründen:

a) weil im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872 „nicht der Zivilrichter, sondern der Bundesrat über die Zulässigkeit der von den Klägern verlangten Anlage und das Bundesgericht über die allfällig zu leistende Entschädigung zu ent¬ scheiden habe, und die Beantwortung der Frage, ob allfällig die zwecks Erstellung eines zweiten Geleises erfolgende Verbreiterung des Bahndammes den bestehenden Zustand durch vermehrte Hem¬ mung des Ablaufes des Grundwassers verschlechtere, in die Kom¬ petenz der Expropriationsbehörde — Art. 6 des eidgen. Expr.¬ Gesetzes — falle.

b) weil über die fernere Frage, ob die Beklagte als Rechts¬ nachfolgerin der Schweiz. Zentralbahn vertraglich verpflichtet sei, einen neuen Durchlaß zu erstellen, da es sich nicht um Beachtung einer Servitut, sondern um Erfüllung einer behaupteten Verpflich¬ tung rein obligatorischer Natur handle, nicht vom Bezirksgericht Sursee, als dem Gericht der gelegenen Sache, sondern von dem Bezirksgerichte Luzern, bei welchem die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand für den Kanton Luzern habe, zu entscheiden sei. B. Die Frage der Einlassungspflicht wurde zunächst vom Be¬ zirksgericht Sursee und sodann zweitinstanzlich vom Obergericht des Kantons Luzern zu Ungunsten der Beklagten entschieden, vom Obergericht mit der Motivierung, daß es sich nach der Klagsub¬ stanzierung um eine „zivilrechtliche, die Erfüllung von Vertrags¬ pflichten betreffende Frage“ handle und daß, nachdem von der Klägerin ein dinglicher Rechtsanspruch geltend gemacht werden wolle, damit auch die örtliche Kompetenz des in Sachen ange¬ rufenen Bezirksgerichtes Sursee als Forum der gelegenen Sache ohne weiteres gegeben sei. C. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die SBB recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren auf Aufhebung desselben. Dieser Rekurs wird im wesentlichen begründet wie folgt: Das Obergericht übersehe, daß aus der Erteilung der Konzessionen und aus der Genehmigung der Baupläne durch die zuständige Behörde das Recht der Bahngesellschaft sich ergeben habe, in der im Plane vorgesehenen Weise die Bahnanlage auszuführen, unter Inan¬ spruchnahme bezw. Aufhebung der im Wege stehenden Privat¬ rechte. Es sei daher eine Zivilklage auf Anerkennung eines vor dem Bahnbau bestehenden und durch den Bahnbau verletzten Pri¬ vatrechtes nicht zulässig; es stehe dem Privaten in diesem Falle bloß das Recht der Entschädigung wegen des Eingriffes in sein

Privatrecht zu, welches Recht er in dem hiefür bestimmten Ver¬ fahren, d. h. im Expropriationsverfahren, geltend zu machen habe. Unter diesem Gesichtspunkte müsse die Zivilklage, soweit sie auf § 302 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches gestützt werde, als unzulässig bezw. der Zivilrichter als inkompetent erklärt werden. Ebenso sicher, wie in Bezug auf die Verletzung eines unmittelbar aus dem Gesetze sich ergebenden und vor dem Bahnbaue bestehenden Privatrechtes, sei die Kompetenz des Zivilrichters ausgeschlossen, soweit die Klage damit begründet werden wolle, daß die Bundes¬ bahnen im Begriffe seien, „den Bahndamm zu verdoppeln“, d. h. dem Unterbau die für die Anlage eines zweiten Geleifes nötige Breite zu geben. In dieser Hinsicht sei ganz evident, daß es sich um einen Anspruch handle, der nach Maßgabe von Art. 6 bezw. 12, 26 und 37 des eidgen. Expr.=Gesetzes geltend gemacht werden müsse. An und für sich hätte die Kompetenz des Zivilrichters in¬ soweit in Frage kommen können, als der Klaganspruch auf einen anläßlich des Bahnbaues mit der Rechtsvorgängerin der Bundes¬ bahnen, der Schweizerischen Zentralbahngesellschaft, abgeschlossenen Vertrag gestützt werde. Indessen hätten auch die aus diesem Ver¬ trage abgeleiteten Rechte infolge der neuen Expropriation anlä߬ lich der Erstellung des zweiten Geleises die Eigenschaft der Ver¬ folgbarkeit auf dem Wege des Zivilprozesses verloren und könnten daher nur noch zu einer Entschädigungsforderung in einem Ex¬ propriationsprozesse berechtigen. — Wolle man dieser Auffassung nicht beitreten, sondern annehmen, daß der in der Klage geltend gemachte Anspruch, soweit er sich auf einen Vertrag stütze, trotz des neuen Expropriationsverfahrens von den Bundesbahnen rea¬ liter erfüllt werden müßte, falls er begründet wäre, so wäre doch wohl nicht der Gerichtsstand der gelegenen Sache, sondern der all¬ gemeine Gerichtsstand der Bundesbahnen im Kanton Luzern (erst¬ instanzlich: Bezirksgericht Luzern) begründet, da alsdann eine ob¬ ligatorische Verpflichtung vorliegen würde, für welche die SBB nach Art. 12 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes an ihrem ordentlichen rechtlichen Domizil zu belangen seien. Die gegenteilige Auffassung des luzernischen Obergerichts bedeute eine Verletzung der zitierten Gesetzesstelle. D. Die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Da sich die Rekurrentin über Verletzung eidgenössischer Ge¬ so ist die Kompetenz des Bundes¬ richtsstandsnormen beschwert, gerichtes nach Art. 189 Abs. 3 OG gegeben. Insbesondere ist gegenüber einer Bemerkung in der Rekursant¬ wort festzustellen, daß auch die Frage der Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgericht Sursee und dem Bezirksgericht Luzern der Überprüfung durch das Bundesgericht hier insofern untersteht, als es sich fragt, ob im vorliegenden Falle der in Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes für persönliche Klagen, oder aber der in Art. 12 Abs. 5 für dingliche Klagen vorgesehene Ge¬ richtsstand Platz greift.

2. Was nun zunächst die Argumentation der Rekurrentin be¬ rifft, wonach vorliegend eine Zivilklage überhaupt unzulässig sei, weil es sich um eine dem Entscheide des Bundesrates bezw. dem Expropriationsverfahren vorbehaltene Streitigkeit handle, so ist allerdings richtig, daß die Frage, ob und wie die Beseitigung stö¬ render Einwirkungen einer vom Bunde mit dem Rechte der Expro¬ priation versehenen Unternehmung, insbesondere einer Eisenbahn, verlangt werden könne, grundsätzlich nicht dem kantonalen Sachen¬ rechte, sondern dem eidgenössischen Eisenbahn= und Expropriations¬ rechte untersteht, und daß daher diese Frage als solche im Wege des Administrativ= bezw. Expropriationsverfahrens zur Entschei¬ dung zu bringen ist. Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom

21. Oktober 1908 in Sachen Gotthardbahn gegen Korporation Uri, Erw. 33 Indessen ist anderseits daran festzuhalten, daß auch in Bezug auf Rechtsverhältnisse, welche an sich im Expropriationsverfahren zu erledigen wären, gültige obligationen=rechtliche Verträge abge¬ schlossen werden können und daß die Bestimmungen des Expro¬ priationsgesetzes zessieren, sobald und insoweit sich die Unterneh¬ mung darauf eingelassen hat, gewisse an sich dem Expropriations¬ gesetze unterstehende Punkte durch Vertrag mit den beteiligten Grundeigentümern zu regeln. Ob und inwieweit dies im vor¬ liegenden Falle geschehen sei, ist im gegenwärtigen Stadium des (Anm. d. Red. f. Publ.)

* AS 34 1 S. 694 f.

Prozesses nicht festzustellen. Immerhin ist dem angefochtenen Ur¬ teile zu entnehmen, daß die Rekursbeklagten sich in ihrer Klage auf einen Vertrag berufen haben, welcher s. Z. zwischen ihnen und der Schweizerischen Zentralbahn, der Rechtsvorgängerin der Rekurrentin, abgeschlossen worden sei. Darüber, ob ein solcher Vertrag wirklich existiere und, wenn ja, welches dessen Rechts¬ wirkungen seien, kann nun aber selbstverständlich nur im Wege des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden. Erst nachdem dies geschehen, wird u. U. die Frage aufgeworfen werden können, ob der Zivilrichter seine Kompetenzen überschritten, d. h. ob er gleichzeitig auch eine in das Expropriationsverfahren gehörende Frage entschieden habe. Noch von einem andern Gesichtspunkte aus ist die Frage, ob und inwieweit der vorliegende Rechtsstreit ins Gebiet des Expro¬ priationsrechtes gehöre, einem spätern Entscheide vorzubehalten. Wie nämlich das Obergericht des Kantons Luzern feststellt, haben sich die Rekursbeklagten zur Begründung ihres Rechtsbegehrens

u. a. auch darauf berufen, daß ihnen eine „Servitut betr. jeder¬ zeitige Sorge für gehörigen Wasserabfluß“ zustehe. Insoweit es sich nun aber um die Expropriation einer solchen Servitut handeln sollte, wozu allerdings das eidgenössische Expropriationsverfahren einzuleiten wäre, müßte doch zuvor die Existenz der Servitut durch den ordentlichen Richter festgestellt werden.

3. In Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt, wonach die Klage, soweit sie überhaupt vor den Zivilrichter gehöre, nur vom Bezirksgericht Luzern, nicht aber vom Bezirksgericht Sursee hätte an Hand genommen werden dürfen, ist folgendes zu sagen: Aller¬ dings haben nach Art. 12 des Eisenbahnrückkaufgesetzes die Bun¬ desbahnen ihr kantonales Rechtsdomizil, an welchem sie für per¬ sönliche Klagen zu belangen sind, am Kantonshauptorte, und nur für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache¬ Im vorliegenden Falle ist nun aber den Akten nicht mit Be¬ stimmtheit zu entnehmen, daß es sich wirklich, wie die Rekurrentin behauptet, um eine rein persönliche Klage handle. Dem Klage¬ begehren nach könnte ebenso gut eine dingliche als eine persönliche Klage vorliegen; und wenn auch das luzernische bürgerliche Gesetz¬ buch den Grundsatz des gemeinen Rechts, daß Servituten nicht in der Verpflichtung zu einem Tun, sondern nur in der Verpflich¬ tung zu einem Dulden bestehen können, rezipiert zu haben scheint (vergl. Art. 298), so ist doch zu beachten, daß nach der bereits erwähnten Feststellung des kantonalen Richters die Rekursbeklagten „die Konstituierung einer Servitut betreffend jederzeitige Sorge für gehörigen Wasserabfluß usw. behauptet haben. Ob nun aber eine solche Servitut wirklich bestehe oder nicht, kann selbstverständ¬ lich nur vom Richter der gelegenen Sache, also vom Bezirks¬ gericht Sursee, entschieden werden. Und ebenso ist die Kompetenz dieses Gerichtes auch insoweit gegeben, als die Rekursbeklagten, wie wiederum das Obergericht konstatiert, den § 302 des kanto¬ nalen bürgerlichen Gesetzbuches angerufen haben, wonach „ein jedes Grundstück“ so benutzt werden soll, „daß auch die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen können," und wo¬ nach insbesondere „der Eigentümer eines tiefer gelegenen Grund¬ stückes weder den natürlichen Abfluß des Wassers aus dem höher gelegenen, noch den natürlichen Durchfluß der Bäche und Wasser¬ rinnen durch sein Grundstück auf eine rechtswidrige Weise hem¬ men" soll.

4. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Rekurs z. Z. abzu¬ weisen, wobei der Rekurrentin alle Rechte gewahrt werden für den Fall, daß durch das zu erwartende Endurteil des Bezirks¬ gerichtes Sursee eidgenössische Gerichtsstandsnormen verletzt werden sollten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird zur Zeit abgewiesen.