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35_I_80

BGE 35 I 80

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-15 · Deutsch CH
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15. Arteil vom 15. Januar 1909 in Sachen Bundesbahnen gegen Kaisers Kasseegeschäft, G. m. b. H. Begriff der eidgenössischen Gerichtsstandsnorm. — Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses nicht nur gegenüber der Ausserachtlas¬ sung einer solchen, sondern auch gegenüber ihrer irrtümlichen An¬ wendung auf einen ihr nicht unterstehenden Fall, z. B. gegenüber der irrtümlichen Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des BG betr. die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise auf eine Klage aus Art. 8 des zitierten BG. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich. A. Die Firma Kaisers Kaffeegeschäft, G. m. b. H. in Basel, ist Eigentümerin eines an die Geleiseanlage der Schweizerischen Bundesbabnen, bezw. an das Verbindungsgeleise einer andern Firma angeschlossenen Verbindungsgeleises zur Bedienung ihres Etab¬ lissements. Auf Grund eines am 13. Mai 1904 zwischen der Verwaltung der Bundesbahnen und der Firma Kaiser abgeschlosse¬ nen Vertrages hat die Bahnverwaltung die von ihr verlangten leeren, sowie die für sie bestimmten, im Bahnhof Basel angekom¬ menen beladenen Bahnwagen bis auf das Abstellgeleise B am Eingang der Geleiseanlage der öffentlichen Material=Lagerplätze zu¬ zuführen. Ebendaselbst hat die Bahn auch die von der Firma Kaiser beladenen bezw. entladenen Bahnwagen in Empfang zu nehmen. Art. 4 des Vertrages bestimmt sodann, daß bei Über¬ schreitung der im Art. 8 des Bundesgesetzes betr. die Rechtsver¬ hältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874 festge¬ setzten Frist die gesetzliche Verspätungsgebühr zu zahlen ist. Die Bahnverwaltung forderte nun für solche Verspätungen von der Firma Kaiser eine Entschädigung von 57 Fr., deren Bezahlung jedoch verweigert wurde. Die Bahnverwaltung reichte hierauf am

27. April 1908 beim Zivilgerichtspräsidium Baselstadt Klage ge¬ gen die Firma Kaiser ein. Der Anwalt der Beklagten bestritt die Zuständigkeit des Basler Richters, weil gemäß Art. 9 des Ver¬ bindungsgeleisegesetzes derartige Anstände vom Bundesgericht, als einziger Zivilgerichtsinstanz, beurteilt werden müßten. Durch Ur¬ teil vom 13. August 1908 erklärte sich der Zivilgerichtspräsident unzuständig, wobei er nach der mündlichen Urteilsbegründung der Rechtsanschauung des Anwaltes der Beklagten folgte. B. Gegen dieses Urteil haben die Schweizerischen Bundesbah¬ nen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem An¬ trag auf Aufhebung erklärt. Es wird ausgeführt: Die Anwen¬ dung der Gerichtsstandsnorm des Art. 9 des Verbindungsgeleise¬ gesetzes auf den vorliegenden Streit sei gänzlich unhaltbar, verstoße gegen klares Recht und erscheine demnach als willkürlich. Ein Blick auf die Art. 8 und 9 des Verbindungsgeleisegesetzes zeige, daß sie zwei ganz verschiedene Tatbestände normierten. Art. 8 betreffe den Fall, daß Wagen der Hauptbahn vom Inhaber des Verbindungsgeleises über die gesetzliche oder vertragliche Frist hin¬ AS 35 1 — 1909

aus auf dem letztern zurückbehalten werden, und setze zugleich die Entschädigungsfolgen abschließend fest. Art. 9 dagegen beziehe sich¬ auf den Fall, daß eine gegenseitige Benützung der Güterwagen. der Hauptbahn und der Verbindungsbahn vereinbart sei oder ver¬ einbart werden sollte, und daß sich die Parteien über die hiefür zu leistende Vergütung nicht einigen könnten. Für Anstände über das Maß dieser Vergütung sei das Bundesgericht als einzige Instanz eingesetzt, nicht aber auch für die gemäß Art. 8 geschul¬ deten Verspätungsgebühren. Die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Zivilgerichtspräsidiums ergebe sich, abgesehen von dem durch¬ aus klaren Wortlaut des Gesetzes, auch aus Art. 50 Ziff. 4 OG, wonach das Bundesgericht nur für Streitigkeiten kompetent sei, die sich auf Vergütungen gemäß Art. 1, Lemma 3, und Art. 9 des Verbindungsgeleisegesetzes beziehen, während daselbst von Ent¬ schädigungen für verspätet zurückgestellte Wagen nicht die Rede sei. C. Der Zivilgerichtspräsident hat in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam gemacht, daß die Rekurrentin den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft habe, da sie gegen den angefochtenen Entscheid hätte appellieren können (§ 221 3PO nach der Fassung vom 14. März 1907), und zur Sache selber bemerkt, daß die Rekurrentin sich seinerzeit nicht auf Art. 8 des Verbindungsge¬ leisegesetzes berufen habe, daß aber die Ausführungen der Rekurs¬ schrift als richtig erscheinen, weshalb kein Gegenantrag gestellt werde. Die Rekursbeklagte hat keine Vernehmlassung eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin beschwert sich darüber, daß der Zivilge¬ richtspräsident die Gerichtsstandsnorm des Art. 9 des Bundesge¬ setzes betr. die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zu Unrecht angewendet und sich danach unzuständig erklärt habe, statt seine Kompetenz nach kantonalem Prozeßrecht zu bejahen. Man hat es¬ daher, wenn schon in der Rekursschrift Art. 4 BV angerufen ist, doch in erster Linie mit einer Beschwerde wegen Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm nach Art. 189 Abs. 3 OG zu tun, welche Bestimmung sich sowohl auf Fragen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (vergl. AS 25 I S. 30 Erw. 1), als auch auf den Fall bezieht, da nicht die unterlassene Anwendung der fraglichen Norm, sondern deren irrtümliche Anwendung auf den Tatbestand, für den sie nicht zutrifft, gerügt wird. Die vor¬ gängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, die nach der Praxis bei Rekursen wegen Verletzung des Art. 4 BV gefordert wird, ist keine Voraussetzung einer staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 189 Abs. 3, wie denn auch hier schon praktische Gründe dagegen sprechen, vorerst die Durchlaufung der kantonalen Rechts¬ mittel zu verlangen.

2. Materiell erscheint der Rekurs ohne weiteres als begründet und zwar aus den von der Rekurrentin angeführten Gründen, die auch vom Zivilgerichtspräsidenten nunmehr als zutreffend an¬ erkannt werden. In der Tat handelt es sich bei der Klage der Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte nicht um einen Anstand über die Vergütung für die gegenseitige Benutzung der Wagen im Verhältnis von Haupt= und Verbindungsbahn, worüber nach Art. 9 des Verbindungsgeleisegesetzes das Bundesgericht (als ein¬ zige Instanz) zu entscheiden hat, sondern um einen Anspruch der Rekurrentin an die Rekursbeklagte als Inhaberin des Verbin¬ dungsgeleises wegen verspäteter Ablieferung der Wagen nach dem Vertrag der Parteien, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesge¬ setzes, der keine entsprechende Bestimmung betreffend die Gerichts¬ barkeit enthält und vernünftigerweise auch nicht enthalten kann, da ja das Verfahren vor Bundesgericht (als einziger Zivilinstanz für die Beurteilung solcher, aller Regel nach mehr untergeordneten Streitigkeiten sich naturgemäß nicht eignet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Zivilgerichts¬ präsidenten von Baselstadt vom 13. August 1908 aufgehoben.