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35_I_75

BGE 35 I 75

Bundesgericht (BGE) · 1909-03-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Arteil vom 24. März 1909 in Sachen Bloch gegen Bloch, Sistierung der Voliziehung eines rechtskräftigen Urteils durch die kantonale Kassationsinstanz auf Grund einer bezüglichen Be¬ stimmung des kantonalen Rechts. — Verhältnis dieser Bestimmung (§ 710 zürch. RPG) zu Art. 80 und 81 SchKG. — Verletzung von Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur BV durch Anwendung obiger Bestimmung des kantonalen Rechts? A. In einem zwischen der Rekurrentin als Klägerin und dem Rekursbeklagten als Beklagten hängigen Ehescheidungsprozesse hatte die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts am 5. De¬ zember 1908 beschlossen: „Der Klägerin wird gestattet, während „der Dauer des Scheidungsprozesses getrennt von ihrem Manne „zu leben und es wird dieser verpflichtet, ihr vom 31. März 1908 „an einen monatlichen vorauszahlbaren Sustentationsbeitrag von „200 Fr. zu bezahlen.“ Gegen diesen Beschluß war vom Beklagten beim Kassations¬ gerichte die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 707 des zür¬ cherischen Rechtspflegegesetzes ergriffen worden, wobei an den Kas¬ sationsgerichtspräsidenten das Begehren gestellt wurde, er möchte „gemäß § 710 RPG die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Erledigung der Kassationsbeschwerde sistieren“. Hierauf verfügte der Kassationsgerichtspräsident am 22. Ja¬ nuar 1909: „Die gegen den Kassationspetenten angehobene Betreibung Nr. 3088 wird einstweilen sistiert.“ Unterdessen hatte nämlich die Rekurrentin am 4. Januar 1909 gestützt auf den obergerichtlichen Beschluß vom 5. Dezember 1908 gegen den Rekursbeklagten eine Betreibung (Nr. 3088) auf Be¬ zahlung von 2000 Fr. Alimentationsbeiträgen eingeleitet. Gegen¬

über dieser Betreibung hatte der Rekursbeklagte Rechtsvorschlag erhoben, worauf die Rekurrentin am 18. Januar 1909 die defi¬ nitive Rechtsöffnung verlangt hatte. Am 25. Januar 1909 wurde dieses Rechtsöffnungsbegehren vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unter Hinweis auf den Sistierungsbeschluß des Kassationsgerichtspräsidenten ab¬ gewiesen. B. Gegen die Verfügung des Kassationsgerichtspräsidenten vom

22. Januar 1909 sowohl als gegen den Entscheid des Audienz¬ richters vom 25. Januar 1909 hat die Ehefrau Bloch rechtzeitig und formrichtig je einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundes¬ gericht eingereicht, mit wesentlich folgender Begründung: Für die Frage, ob eine Betreibung zu sistieren sei, könne lediglich das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Betracht kommen. Dieses sehe in Art. 85 die Fälle genau vor, in welchen der Richter die Einstellung der Betreibung verfügen könne. Mit dieser Bestimmung stehe § 710 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes im Widerspruch, soweit die Vollziehung des angefochtenen Be¬ schlusses in einer Exekution auf Grund des eidgenössischen Gesetzes bestehe, was in concreto zutreffe. Die Anwendung von § 710 RPG auf den vorliegenden Fall bedeute daher eine Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung. Außer¬ dem bedeute sie eine Rechtsverweigerung. C. Vom Kassationsgerichte des Kantons Zürich sowohl als von der Gegenpartei wurden Vernehmlassungen eingereicht und Ab¬ weisung des Rekurses beantragt. Der Audienzrichter des Bezirks¬ gerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. Aus den Akten ergibt sich, daß die Rekurrentin, nachdem ihr Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden war, eine neue Betreibung auf denselben Forderungsbetrag eingeleitet hat und daß darauf der Kassationsgerichtspräsident am 6. Februar 1909 auf ein erneutes Gesuch des Betriebenen folgende Verfügung erlassen hat: „1. Die Vollstreckung des Beschlusses der Appellationskammer „in Sachen Bloch gegen Bloch betreffend Getrenntleben und Ali¬ „mentation bleibt bis auf weiteres sistiert und es wird demgemäß „auch die Betreibung Nr. 3347 sistiert. „2. Mitteilung an die Parteien, mit dem Bemerken, daß ein „weiterer Versuch, die Verfügung zu umgehen, mit Ordnungsbuße „geahndet würde, gegen Empfangschein.“ Diese Verfügung ist jedoch nicht Gegenstand eines der beiden vorliegenden Rekurse. E. Die einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen Rechts¬ pflegegesetzes vom 2. Dezember 1874 lauten: § 459. Das friedensrichterliche Erkenntnis wird mit der Aus¬ fällung rechtskräftig und kann nur mittelst der Nichtigkeits¬ beschwerde beim Bezirksgerichte angefochten, oder auf dem Wege der Wiederherstellung oder der Erläuterung abgeändert werden. § 468. Die Erkenntnisse des Gerichtspräsidenten werden mit der Ausfällung rechtskräftig und es finden gegen dieselben bloß die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bei der Appellations¬ kammer des Obergerichts, der Revision und der Erläuterung statt. § 549. Die Urteile des Handelsgerichts werden mit der Aus¬ fällung rechtskräftig. Gegen dieselben sind nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obergerichte, der Revision und der Erläuterung zulässig. § 681. Ein zweitinstanzliches Urteil wird mit der Ausfällung rechtskräftig. § 707 Abs. 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen friedens¬ richterliche Erkenntnisse beim Bezirksgerichte, gegen Verfügungen der Gerichtspräsidenten bei der Rekurskammer, gegen Erkenntnisse derselben bei der Appellationskammer des Obergerichts, gegen Ur¬ teile des Handelsgerichtes beim Obergerichte und gegen Urteile und Entscheide des Obergerichts und seiner Kammern bei dem Kas¬ sationsgerichte anzubringen. 710 Abs. 1. Die Kassationsinstanz kann...., wo es ihr zweckmäßig erscheint, die Vollziehung der angefochtenen Entschei¬ dung sistieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrentin sich über Rechtsverweigerung und über Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesver¬ fassung beschwert, so ist auf die beiden Rekurse einzutreten. Dabei mag bemerkt werden, daß zwar die für die Rekurrentin unmittel¬ bar nachteilige Verfügung in der Verweigerung der Rechtsöffnung durch den Audienzrichter besteht, daß aber die Rekurrentin unter

Umständen auch an der Aufhebung der Sistierungsverfügung des Kassationsgerichtspräsidenten als solcher ein rechtliches Inieresse haben kann, und daß daher in der Tat beide Rekurse zu be¬ handeln sind. Mit Recht hat die Rekurrentin übrigens geltend gemacht, daß im vorliegenden Falle kein anderes Rechtsmittel, insbesondere, weil kein Haupturteil vorliege, keine Kassationsbeschwerde im Sinne von Art. 89 OG hätte ergriffen werden können. Vergl. Weiß, Be¬ rufung, S. 353. Es ist daher der staatsrechtliche Rekurs auch nicht etwa nach Art. 182 OG unzulässig.

2. In der Sache selbst ist vor allem zu konstatieren, daß im Momente, wo der Kassationsgerichtspräsident seine Verfügung vom

22. Januar 1909 erließ, die von der Rekurrentin gegen den Rekurs¬ beklagten eingeleitete Betreibung bereits durch Rechtsvorschlag sus¬ pendiert war. Der Kassationsgerichtspräsident hat also, entgegen dem Wortlaute seiner Verfügung, am 22. Januar 1909 nicht die Betreibung als solche sistiert, sondern er hat, was der Rekurs¬ beklagte einzig verlangt hatte, in Anwendung von § 710 des zürche¬ rischen Rechtspflegegesetzes „die Vollziehung der angefochtenen Ent¬ scheidung“ (d. h. des obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember

1908) sistiert (vergl. übrigens den Wortlaut der Verfügung vom

6. Februar 1909, welche allerdings nicht den Gegenstand eines der vorliegenden Rekurse bildet). Es braucht daher auf die Aus¬ führungen der Rekurrentin über Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Sistierung von Betreibungen durch den Richter nicht einge¬ treten zu werden, sondern es fragt sich lediglich, ob die zitierte Bestimmung von § 710 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes einen Übergriff des kantonalen Gesetzgebers in das Gebiet des Bundes¬ rechts bedeute, insbesondere ob jene Bestimmung des kantonalen Rechts mit Art. 80 und 81 SchKG im Widerspruch stehe. Wäre diese Frage zu bejahen, so müßte sowohl die Verfügung des Kassationsgerichts¬ präsidenten als auch das darauf fußende Urteil des Audienzrichters wegen Verletzung von Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bun¬ desverfassung aufgehoben werden; liegt dagegen kein Widerspruch mit Art. 80 und 81 SchKG vor, so sind die beiden Rekurse abzu¬ weisen. Denn daß im vorliegenden Falle, wo zugestandenermaßen eine formell zu Recht bestehende Bestimmung eines kantonalen Gesetzes angewendet wurde, von einer Rechtsverweigerung und von Willkür nicht gesprochen werden kann, bedarf keiner weitern Ausführung.

3. Nach Art. 80 und 81 SchKG setzt die Erteilung der Rechts¬ öffnung die Existenz eines „vollstreckbaren“ Urteils voraus. Da nun der Bundesgesetzgeber den Begriff der Vollstreckbarkeit nicht definiert hat und mit Rücksicht auf Art. 64 BV auch wohl kaum zu definieren berufen war, so stellt sich die Frage, wann ein voll¬ streckbares Urteil vorliege, grundsätzlich (vergl. Jaeger, Anm. 2 zu Art. 80; Weber=Brüstlein=Reichel, Anm. 4) als eine solche des kantonalen Rechts dar. Ist dem aber so, so kann das kantonale Recht auch bestimmen, daß die Vollstreckbarkeit gewisser Urteile nur eine resolutiv bedingte sei, d. h. daß es bestimmten richter¬ lichen Behörden zustehe, durch provisorische Verfügung gewisse Ur¬ teile, welche sonst mit ihrer Verkündung vollstreckbar geworden wären, als vorläufig nicht vollstreckbar zu erklären. Dies hat nun der zürcherische Gesetzgeber in § 710 RPG getan, indem er der Kassationsinstanz die Befugnis eingeräumt hat, die „Voll¬ ziehung“ derjenigen Entscheide, welche sonst mit ihrer Verkündung „rechtskräftig“ werden (vergl. § 707 in Verbindung mit §§ 459, 468 u. 549) in Fällen, wo eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen wurde, zu „sistieren“. Wird also im einzelnen Falle von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, und wird infolgedessen die Rechts¬ öffnung verweigert, so liegt darin nicht die Anwendung einer durch das Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmung des kantonalen Rechts, sondern vielmehr die Anwendung des Bundesgesetzes selber, welches in Art. 80 und 81 ausdrücklich ein „vollstreckbares“ Urteil ver¬ langt und bezüglich der Frage, was ein „vollstreckbares“ Urteil sei, stillschweigend auf das kantonale Recht verweist. Es wird somit Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung dadurch nicht verletzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Rekurse werden abgewiesen.