Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13. Arteil vom 18. März 1909 in Sachen Wyß gegen Alrich. Begriff der « persönlichen Ansprache » im Sinne von Art. 59 BV. Fällt darunter der Anspruch auf Aufhebung eines Liegenschafts¬ kaufes wegen Betrugs : A. Mit notarialisch gefertigtem Kaufvertrag vom 25. Februar 1907 verkaufte der Rekurrent Raymond Wyß, in Brunnen, dem Rekursbeklagten Ulrich in Brunnen die Liegenschaft zum „Hotel Bahnhof“ in Brunnen um den Preis von 90,000 Fr. Mit Weisungsschein vom 17. März 1908 machte der Käufer Ulrich gegen den Verkäufer Wyß, der nunmehr sein Domizil nach Luzern verlegt hatte, wegen betrügerischer Angaben über die Rentabilität eine Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages geltend, mit fol¬ gender Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei der zwischen den Par¬ „teien unterm 25. Februar 1907 abgeschlossene Kaufvertrag be¬ „treffend der Liegenschaft Nr. 861 GB der Gemeinde Ingenbohl „als rechtsungültig in allen Teilen aufzulösen und es habe der „Beklagte den erhaltenen Kaufpreis zurückzuerstatten und nebst¬ „dem dem Kläger eine Entschädigung von 10,000 Fr. zu be¬ „zahlen; eventuell es sei der Kaufpreis von 90,000 Fr. auf „75,000 Fr. herabzusetzen?“ Der Beklagte Wyß bestritt mit Eingabe vom 25. April 1908 beim Bezirksgerichte Schwyz die Kompetenz und stellte den Antrag, es sei gerichtlich zu erkennen, daß das Bezirksgericht von Schwyz zur Entscheidung des Rechtsstreites inkompetent sei, und es sei demnach der Beklagte von der Ein¬ lassung auf die Klage dermalen zu entbinden. Die Klage sei eine persönliche und müsse nach Art. 59 BV am Wohnort des Be¬ klagten anhängig gemacht werden. Das Bezirksgericht fand jedoch, die Rechtsfrage bilde in ihrem Hauptbestandteile, soweit sie näm¬ lich auf Annullierung des notariell abgeschlossenen Liegenschaften¬ kaufvertrages abziele, eine dingliche Klage. Dingliche Klagen seien aber nach § 7 der hier maßgebenden schwyzerischen Zivilproze߬ ordnung am Orte der gelegenen Sache, also im konkreten Falle vor dem schwyzerischen Forum, zum Austrag zu bringen. Mit der Kompetenz bezüglich des Hauptbegehrens sei nach § 10 der schwyzerischen Zivilprozeßordnung auch die dortige Kompetenz zur Beurteilung der Nebenbegehren auf Entschädigung oder Re¬ duktion des Kaufpreises gegeben. Gegen diesen Entscheid des Be¬ zirksgerichtes erhob der Beklagte Wyß Beschwerde bei der Justiz¬ kommission des Kantons Schwyz, unter Erneuerung der vor Bezirksgericht geltend gemachten Kompetenzeinrede. Die Justiz¬ kommission des Kantons Schwyz wies mit Entscheid vom 14. Juli 1908, dem Rekurrenten mitgeteilt am 1. August 1908, den Re¬ kurs ab, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die beim Bezirksgericht Schwyz erhobene Klage, die im ersten und Haupt¬ teil die Aufhebung des Liegenschaftenvertrages verlange, richte sich zwar gegen eine bestimmte Person, den Verkäufer, enthalte aber eine absolute Forderung mit rein dinglichem, aus der Natur des Kaufgeschäftes sich ergebendem Charakter; denn, wie der Liegen¬ schaftsverkauf ein dingliches Rechtsgeschäft sei, so habe auch dessen Auflösung vorab dingliche Wirkung. Das Gleiche gelte vom Eventualbegehren betreffend die Reduktion des Kaufpreises, der ein integrierender Bestandteil des notariellen Aktes sei. Für obligatorische Nebenfragen sei aber das Gericht der Hauptsache nach § 10 der schwyzerischen Zivilprozeßordnung zuständig.
B. Gegen diesen Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz hat Rekurrent am 8. September 1908 den staatsrecht¬ lichen Rekurs erklärt, mit dem Antrage, den Entscheid der Vor¬ instanz gestützt auf Art. 59 BV aufzuheben und die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zur Beurteilung des vom Kläger an¬ hängig gemachten Rechtsstreites zu verneinen. Zur Begründung dieses Antrages macht Rekurrent geliend: Für die Beantwortung der Frage, ob eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 BV vorliege, sei maßgebend das Bundesrecht, weshalb nichts dar¬ auf ankomme, wenn die schwyzerische Zivilprozeßordnung diese Klagen als dingliche behandle. Das Begehren um Aufhebung des von den Parteien abgeschlossenen Immobiliarkaufes, auf Rücker¬ stattung des Kaufpreises und auf Entschädigung sei nun persön¬ licher Natur, denn der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf ein dingliches Recht (Eigentum, Servitut), sondern auf ein obli¬ gatorisches Rechtsgeschäft. Wenn die Vorinstanz behaupte, der Liegenschaftenkauf sei ein dingliches Rechtsgeschäft, so verwechsle sie das dingliche Traditionsgeschäft mit dem, dessen causa bilden¬ den obligationenrechtlichen Kaufgeschäfte. Die Streitfrage sei übri¬ gens schon im Entscheide AS 24 1 S. 660 entschieden worden. C. Der Rekursbeklagte Ulrich und die Justizkommission des Kantons Schwyz tragen auf Abweisung des Rekurses an: ma߬ gebend sei die Natur des Anspruchs, und diese sei dinglich, indem der Kläger ja verlange, daß die durch den Kaufvertrag vollzogene Eigentumsübertragung aufgehoben und das Eigentum an der Liegenschaft wieder an den Beklagten übertragen werde. Der an¬ geführte Entscheid bilde kein Präjudiz für den heute streitigen Fall, denn dort handle es sich um eine Anfechtungsklage, wäh¬ rend heute die Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Formalien des Rekurses.
2. Von den materiellen Voraussetzungen des Art. 59 BV ist nur umstritten, ob die beim Bezirksgericht Schwyz angebrachte Klage eine persönliche sei; unbestriten ist dagegen, daß der Be¬ klagte zur Zeit der Klageerhebung einen festen Wohnsitz in Lu¬ zern hatte und „aufrechtstehend“ ist. Ist die geltend gemachte Klage eine persönliche, so muß daher, gemäß Art. 59 BV, der Rekurs geschützt werden. Nun ist der Begriff der persönlichen Ansprache ein Begriff des Bundesverfassungsrechts; es ist daher nicht nach kantonalem Recht, sondern nach allgemeinen Rechts¬ grundsätzen zu bestimmen, ob in einem konkreten Falle eine per¬ sönliche Ansprache vorliege oder nicht (vergl. AS 24 I S. 659 f.). Die Hauptklage, die hier in Betracht kommt, zielt nun, nach dem Wortlaute des Begehrens, auf Auflösung des Immobiliarkauf¬ vertrages ab. Das ist eine privatrechtliche, und zwar eine ver¬ mögensrechtliche Klage. Solche Klagen sind entweder persönliche oder dingliche: persönliche oder Forderungsklagen, welche auf einer Obligation beruhen; dingliche Klagen, die aus Rechtsverhältnissen entspringen, deren rechtlicher Inhalt sich nicht in den Leistungen eines bestimmten Verpflichteten erschöpft und welche daher nicht mit dieser Leistung untergehen, sondern auch nachher weiter an¬ dauern. So wie die Klage gestellt ist, wird nun nicht etwa die Feststellung verlangt, daß Eigentum gar nicht übergegangen sei, sondern nur die Feststellung, daß die der Eigentumsübertragung zu Grunde liegende vertragliche Bindung im Rechte nicht stand¬ halte. Auch wenn die Begründung berücksichtigt wird, kann der Klage keine andere Bedeutung beigelegt werden, insbesondere nicht etwa die Bedeutung, es solle festgestellt werden, daß Eigentum am Kaufobjekt überhaupt nicht hätte übertragen werden müssen. Der Anfechtungsgrund des Betruges kann ja nur vom betrogenen Vertragskontrahenten geltend gemacht werden, während derjenige, der die falschen Vorgaben zu verantworten hat, seinerseits so lange an den Vertrag gebunden ist, als die Gegenpartei die Anfechtung nicht geltend macht; zur Zeit der Fertigung war daher der Ver¬ käufer — auch wenn sich die Klage als materiell begründet er¬ weisen sollte — zur Eigentumsübertragung verpflichtet. Die kon¬ krete Klage betrifft daher nicht das Ausführungsgeschäft (die Eigentumsübertragung), sondern das Grundgeschäft. Dieser Um¬ stand ist für den obligationenrechtlichen, d. h. den persönlichen Charakter der konkreten Klage entscheidend: wird der Klage ent¬ sprochen, so ist damit auch das Recht des Klägers und Käufers erschöpft. Es bleibt bei ihm dann nur noch die Pflicht, zur Rück¬ erstattung der empfangenen Gegenleistung mitzuwirken, soweit eine Mitwirkung nach dem betreffenden kantonalen Rechte noch not¬ wendig ist. Der rechtliche Charakter der aus einem zweiseitig onerosen Geschäfte sich ergebenden Pflichten des Klägers ist aber
für die Bestimmung der rechtlichen Natur der klägerischen An¬ prüche belanglos. Es kann daher heute unerörtert bleiben, ob an der bisherigen Gerichtspraxis festzuhalten sei, wonach Klagen auf Übertragung des Grundeigentums als persönliche Ansprachen an¬ zusehen sind (vergl. AS 24 I S. 660, 32 I S. 291 Erw. 2), oder ob, allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen, in diesem Punkte der gegenteiligen, in der neuern Doktrin vertretenen Auffassung (Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 611 f.) bei¬ gepflichtet werden müßte, welche, wesentlich aus praktischen Grün¬ den, zu Gunsten der Zulassung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache, den Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des Art. 59 BV enger faßt als es, im Anschluß an die Privatrechts¬ wissenschaft, in der Gerichtspraxis bisher geschehen ist. Ist die Hauptklage als persönliche Ansprache anzuerkennen, so ist selbst¬ verständlich auch für die Nebenbegehren der Gerichtsstand der ge¬ legenen Sache nicht begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist geschützt und der Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 14. Juli 1908 aufgehoben.