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2. Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen Bébié-Hurst gegen Glarus. Besteuerung einer Minderjährigen, deren Vater im Ausland wohnt, deren Vermögen aber nach der Behauptung der rekursbeklagten Be¬ hörde im Inlande «unter vormundschaftlicher Verwaltung stand». Willkürliche Feststellung des Tatbestandes in letzterer Hinsicht. A. Am 15. Sepiember 1908 beschloß die Obersteuerbehörde des Kantons Glarus (bestehend aus dem Regierungsrat und 4 weitern Mitgliedern): „Fräulein Olga Hurst, die von Beginn des Jahres 1908 (sollte heißen 1907) an in Schwanden domiziliert war, wird für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis zum Hochzeitstage (10. Au¬ gust 1908) im Steuerregister Schwanden mit 250,000 Fr. neu veranlagt. In einem an die gleiche Obersteuerbehörde gerichteten „Rekurs“ machte hierauf der Ehemann der Olga Hurst geltend, seine Frau habe bis zu ihrer Verheiratung kein rechtliches Domizil im Kanton Glarus gehabt und könne daher daselbst für die Zeit vor ihrer Verheiratung nicht besteuert werden. Übrigens betrage das Ver¬
mögen seiner Frau nicht 250,000 Fr., sondern laut Inventar nur zirka 206,000 Fr. Infolge dieses „Rekurses“ kam die Obersteuerbehörde am 8. Ok¬ tober 1908 insofern auf ihren Beschluß zurück, als sie die Ver¬ anlagung auf den Betrag von 206,000 Fr. herabsetzte; im üb¬ rigen aber bestätigte sie jenen Beschluß. Der Entscheid der Obersteuerbehörde wird in der Hauptsache damit motiviert, daß nach bundesgerichtlicher Praxis für die Steuer¬ pflicht auch bei bevormundeten Personen das tatsächliche Domizil genüge. Dieses sei aber für Olga Hurst während der in Betracht kommenden Zeit Schwanden gewesen. B. Gegen den Entscheid der Obersteuerbehörde vom 8. Oktober 1908 haben die Eheleute Bébié=Hurst am 30. November 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser Antrag wird damit begründet, daß der Entscheid des Regierungs¬ rates die Rechtsgleichheit verletze, eine willkürliche und mißbräuch¬ liche Anwendung des glarner Steuerrechtes, eine unzulässige Dop¬ pelbesteuerung, eine Verletzung der Art. 4 und 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., sowie der Art. 1 Abs. 2, 4 und 6 des schweize¬ risch=englischen Niederlassungsvertrages von 1855 und endlich eine materielle Rechtsverweigerung in sich schließe. C. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des Kan¬ tons Glarus Abweisung des Rekurses beantragt. Die Begründung dieses Antrages ist, soweit hier in Betracht kommend, aus Er¬ wägung 1 hienach ersichtlich. D. Nach Einholung einer Replik hat sich aus den Akten, ins¬ besondere aus den Replikbeilagen, folgendes ergeben: Olga Hurst, geboren 1888 in Indien, als Tochter des Eng¬ länders Friedrich Georg Hurst und der Glarnerin Maria geb. Heussi, war seit dem in Antwerpen erfolgten Tode ihrer Mutter, und während ihr Vater stets in Antwerpen wohnte, der Reihe nach in verschiedenen Instituten des In= und Auslandes (in Zürich, in Lausanne und in Amorbach in Bayern), sowie bei ihren mütterlichen Verwandten in Mühlehorn und in Schwanden (Glarus) in Pension gewesen. Im Jahre 1902 hatte sie von einem Urgroßvater mütterlicherseits, alt Ratsherr Leuzinger in Mollis, einen Betrag von zirka 9000 Fr. geerbt, wofür ihr Oheim, Pfarrer Böniger in Schwanden, „im Auftrage des Vaters Fried¬ rich Hurst=Heussi in Antwerpen“ quittierte. Im Jahre 1902 starb ihr Großvater mütterlicherseits, P. Heussi=Stiefel in Mühlehorn, unter Hinterlassung eines Vermögens von zirka 1,065,000 Hievon erbte Olga Hurst (mit Einschluß eines seiner Zeit ihrem Vater bezogenen Vorempfangs) ein Viertel = 266,411 25 Cts., und von dieser Summe bezog ihr Vater 183,668 70 Cts., wofür derselbe im Namen seiner Tochter quittierte. Ein Teil der Erbschaft (zirka 325,000 Fr.) blieb unverteilt in der Ver¬ waltung der Witwe des Erblassers. Das bezügliche Abkommen sowohl als das Inventar der Hinterlassenschaft wurden an Stelle der Olga Hurst ebenfalls von deren Vater unterzeichnet. In der Folge wurde über das Vermögen der Olga Hurst, das zum Teil in der Schweiz angelegt war, stets von deren Vater disponiert, welcher sich dabei oft der Vermittlung seines Schwagers, Pfarrer Böniger in Schwanden, bediente. Aus den von Hurst an Böniger gerichteten Briefen ist ersichtlich, daß die auf Olga Hurst bezüg¬ lichen Rechnungen ihrem Vater zur Genehmigung vorgelegt wurden. Dieser bemerkte hin und wieder, die Rechnungen seien zu hoch, seine Tochter solle sich etwas einschränken, er bedürfe nächstens einer Geldsendung aus der Schweiz, da er größere Zahlungen zu effektuieren habe, usw. Außerdem bestimmte er auch den jeweiligen Aufenthaltsort seiner Tochter. Daß, wie in der Rekursantwort behauptet, nach einem zwischen Hurst und den Verwandten seiner Frau abgeschlossenen Abkommen, dessen Edition der Regierungsrat verlangte, ersterem die Dispo¬ sition über das Vermögen seiner Tochter entzogen worden sei, wird in einer von jenen Verwandten ausgestellten Erklärung des entschiedensten bestritten. Nach dieser Erklärung hatte Hurst nicht nur die freie Disposition über das Vermögen seiner Tochter, son¬ dern auch ein eigentliches Nutznießungsrecht an demselben. Im Jahre 1903 (und zwar nach dem Erbfall P. Heussi=Stiefel) wurde vom Waisenamt Kerenzen bei der Armen= und Vormund¬ schaftsdirektion des Kantons Glarus angefragt, ob Olga Hurst unter Vormundschaft zu stellen sei. Die Antwort lautete verneinend, da die Genannte sich „lediglich zur Pflege und Erholung“ in
Mühlehorn befinde, ihr rechtliches Domizil aber bei ihrem Vater in Antwerpen habe. Bei den Akten befindet sich noch ein Schreiben der Eidg. Bank A.=G. Zürich an Friedrich Hurst, folgenden Inhalts: Im Auftrage des Herrn Hans Böniger, Pfarrer, Schwanden „und für Rechnung von Fräulein Olga Hurst übersenden wir „Ihnen anbei: 36,036 Fr. 15,000 Check a./ Antwerpen, deren „Empfang Sie uns gefl. bescheinigen wollen.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es fragt sich in erster Linie und abgesehen von früheren oder jetzigen Grundsätzen in der Praxis über Doppelbesteuerung, ob nach der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus die Besteuerung des Mobiliarvermögens der Olga Hurst sich ohne Willkür begründen lasse. Dabei ist von § 5 des Gesetzes über das Landessteuerwesen des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1904, auszugehen, welcher in Abs. 1 und 3 bestimmt: „Steuerbar ist unter den in den §§ 8, 9 und 10 aufgestellten „Beschränkungen alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der „Gemeinden und Korporationen, sowie der Einwohner des Kan¬ „tons, einschließlich derjenigen, welche, wenn auch auswärts sich „aufhaltend, gleichwohl ihr rechtliches Domizil im Kanton Glarus „haben. „Steuerbar im Kanton Glarus ist auch solches Vermögen aus¬ „wärts wohnender, welches als Betriebsfonds in ein hiesiges Ge¬ „schäft, bei dem sie beteiligt sind, gelegt ist. Ebenso das Vermögen „auswärts wohnender Personen, das hier unter vormundschaft¬ „licher Verwaltung steht, vorbehalten die Bestimmungen des schwei¬ „zerischen Bundesrechtes.“ Stünde die Bestimmung des Abs. 1 allein, so ließe sich dieselbe zur Not ohne Willkür dahin auslegen, daß unter den „Einwohnern des Kantons“ die faktisch im Kanton wohnenden Personen zu verstehen und daß daher im Kanton steuerpflichtig seien: erstens alle faktisch und rechtlich im Kanton domizilierten Personen, zweitens alle nur faktisch, und drittens alle nur rechtlich in demselben domizilierten. Immerhin hätte entschieden mehr Be¬ rechtigung die Auffassung, daß auch die faktisch im Kanton woh¬ nenden Personen nur dann im Kanton zu besteuern seien, wenn sie daselbst zugleich ihr rechtliches Domizil haben; denn es wäre im Zweifel anzunehmen, daß der glarner Gesetzgeber das von ihm aus¬ gesprochene Prinzip, wonach für die Besteuerung ein rechtliches Domizil genügt, nicht nur für sich vindiziere (in Fällen, wo das rechtliche Domizil im Kanton, das faktische aber auswärts liegt), sondern auch zu Gunsten anderer Kantone oder des Auslands gelten lassen wolle (in Fällen, wo umgekehrt das faktische Domizil im Kanton, das rechtliche aber auswärts liegt). Wie immer es sich jedoch hienach im Kanton Glarus mit der Vermögenssteuerpflicht im allgemeinen verhalten mag, jedenfalls ergibt sich aus dem dritten Absatz der zitierten Gesetzesbestimmung, daß speziell in Bezug auf die Steuerpflicht bevormundeter Per¬ sonen — um eine solche handelt es sich nach der Auffassung der rekursbeklagten Behörde im vorliegenden Falle — die glarner Ge¬ setzgebung den Schwerpunkt auf die Frage verlegt, ob das betref¬ fende Vermögen im Kanton oder außerhalb desselben unter vor¬ mundschaftlicher Verwaltung stehe. Daraus, daß nach diesem Abs. 3 des § 5 die im Kanton verwalteten Vermögen faktisch aus¬ wärts wohnender Mündel im Kanton besteuert werden, würde es sogar nahe liegen, per argumentum a contrario zu schließen, daß der Kanton Glarus das Vermögen faktisch im Kanton wohnen¬ der Mündel, sofern dasselbe auswärts verwaltet wird, nicht besteuern will. Letzterer Schluß wäre freilich an sich nicht absolut zwingend. Ausschlaggebend ist indessen, daß der Regierungsrat des Kantons Glarus in dieser Beziehung selber keinen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, da er nicht etwa behauptet, auf dem Boden des kanto¬ nalen Gesetzes genüge für die Besteuerung bevormundeter Per¬ sonen ihr faktischer Aufenthalt im Kanton, auch wenn ihr Ver¬ mögen auswärts verwaltet werde, sondern sich bemüht, darzutun, daß im vorliegenden Falle die Vormundschaft tatsächlich „als eine Art von Familienvormundschaft“ im Kanton geführt worden sei, daß man vor „besondern Verhältnissen“ stehe, mit Rücksicht auf welche ein Abgehen von den in der neuern bundesgerichtlichen Praxis befolgten Doppelbesteuerungsgrundsätzen gestattet sein müsse, daß es sich endlich — und hierauf wird das Hauptgewicht gelegt - handle, „um Vermögen einer minorennen Person“ welches im Kanton Glarus „verwaltet wurde“
2. Nach dem gesagten steht und fällt der angefochtene Ent¬
scheid — wenigstens vom Gesichtspunkte des kantonalen Rechtes aus — mit der Behauptung, daß das Vermögen der Olga Hurst im Kanton Glarus verwaltet und daß die vormundschaftliche Ge¬ walt über dieselbe nicht von ihrem Vater in Antwerpen, sondern von ihren Verwandten im Kanton Glarus ausgeübt worden sei. Dies ist nun aber nach den Ergebnissen der Instruktion nicht der Fall. Hatte schon im Jahre 1902 für eine der Olga Hurst ange¬ fallene kleinere Erbschaft deren Oheim, Pfarrer Böniger in Schwanden, ausdrücklich nur „im Auftrage des Vaters Friedrich Hurst in Antwerpen“ quittiert, so wurde dagegen im Jahre 1903 das Inventar über die mehr als eine Million betragende Erb¬ schaft des P. Heussi=Stiefel namens der Olga Hurst, welche ein Vierteil erbte, überhaupt nur von ihrem Vater unterzeichnet und die Quittung für den sofort zur Auszahlung gelangten Erbteil (183,668 Fr. 70 Cts.) ebenfalls von ihm persönlich ausgestellt. Der Vater war es sodann, welcher namens der Tochter die Ver¬ einbarung unterzeichnete, gemäß welcher ein Teil der Erbschaft „im Unverteilten“ unter der Verwaltung der Witwe des Erblassers blieb. Ihm wurde ferner im Jahre 1904 von einer Bank in Zürich ein Betrag von 15,000 Fr. „für Rechnung von Fräulein Olga Hurst“ in Form eines Checks übermittelt, was zweifellos nicht geschehen wäre, wenn Hurst nicht allseitig als für seine Tochter dispositionsberechtigt angesehen worden wäre. Er war es dann auch, welcher faktisch alle wichtigern Verfügungen über die Erziehung seiner Tochter und deren Vermögen traf, wie nament¬ lich aus dessen Briefen an den obgenannten Pfarrer Böniger er¬ sichtlich ist. Und er war es endlich auch, welchem über sämtliche für die Tochter gemachten Auslagen Rechnung gestellt wurde und welcher diefe Rechnungen genehmigte und gelegentlich bemängelte. Unter diesen Umständen kann für das Bestehen der behaupteten „Familienvormundschaft“ daraus nichts hergeleitet werden, daß Hurst, welcher in Antwerpen wohnte, sich für die Erziehung und Beaufsichtigung seiner in der Schweiz untergebrachten Tochter der Vermittlung seiner Verwandten im Kanton Glarus bediente; eben¬ sowenig daraus, daß das Vermögen seiner Tochter zum Teil auf schweizerischen Banken angelegt war. Im Gegenteil gibt gerade dieser letztere Umstand eine natürliche Erklärung dafür ab, daß Hurst, wie es scheint, für einzelne Verwaltungshandlungen in Bezug auf das Vermögen seiner Tochter seinen Schwager Böniger delegierte. Ist somit die Behauptung des Regierungsrates, es sei das Vermögen der Olga Hurst faktisch stets im Kanton Glarus ver¬ waltet und es sei auch die vormundschaftliche Gewalt über dieselbe tatsächlich im Kanion Glarus ausgeübt worden, gänzlich unhaltbar, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheißung des Rekurses. Denn nach der eigenen Darstellung der obengenannten Behörde wäre der angefochtene Entscheid mit der Gesetzgebung des Kantons Glarus nur vereinbar, wenn jenes Vermögen wirklich im Kanton Glarus verwaltet worden wäre, was aber, wie dargetan, nicht der Fall ist. Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob der Rekurs gegebenen Falles auch von den andern in der Rekurs¬ schrift geltend gemachten Gesichtspunkten aus hätte begründet er¬ klärt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid der Ober¬ steuerbehörde des Kantons Glarus vom 8. Oktober 1908, soweit er die Steuerpflicht der Ehefrau Bébié geb. Hurst für die Zeit vor ihrer Verheiratung betrifft, aufgehoben. des Kantons Aargau.