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35_I_1

BGE 35 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Arteil vom 27. Januar 1909 in Sachen Wirz gegen Appellationsgericht Baselstadt. Berufung eines Angeklagten auf das «bundesrechtlich gewährleistete Hauptforum des Begehungsortes ». — Angeblich unzulässige Schlech¬ terstellung der Kantonsbürger gegenüber Nichtkantonsbürgern durch Ausdehnung der Strafjustiz des Heimatkantons auf ausserhalb desselben begangene Verbrechen. A. Der in Basel heimatberechtigte Rekurrent, der, soviel aus den Akten ersichtlich ist, keinen festen Wohnsitz hatte, stellte am

12. Mai 1908 einen Wechsel von 250 Fr. auf Dr. med. K. K. in Kradolf (Thurgau) aus, mit Fälligkeitsdatum auf Ende Mai

1908. Diesen Wechsel auf welchem das Akzept des Bezogenen (Dr. K.) stand, übergab Wirz dem Bahnhofrestaurateur C. Müller AS 35 1 — 1909

in St. Margarethen (St. Gallen), bei welchem er schon einige Zeit logierte, zur Versilberung. Müller zahlte dem Wirz die Wechselsumme aus und gab den Wechsel seiner Bank weiter. Bei Fälligkeit erklärte der Bezogene die Unterschrift des Akzeptanten als gefälscht und verweigerte die Zahlung. Am 13. Juni 1908 erhob Müller gegen Wirz, den er in der Anzeige als in Basel wohnend bezeichnete, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Unter dem Protokoll über die erstattete Anzeige machte der Beamte die Be¬ merkung: „Anzeige angenommen, weil Akzept vermutlich in Basel gefälscht.“ Wirz, der nicht am angegebenen Domizil in Basel zu finden war, wurde hierauf im Fahndungsblatt ausgeschrieben und am 20. Juni 1908 von Rheinfelden nach Basel eingeliefert. Er erhob keinerlei Einsprache, und die Untersuchung nahm in Basel ihren Fortgang. Der Angeklagte gab zu, den ganzen Wechsel bis und mit dem Worte „Angenommen“ selber geschrieben zu haben, und bestritt nur, daß auch die Unterschrift „Dr. K.“ von seiner Hand herrühre. Der vom Untersuchungsrichter bestellte Schrift¬ experte, welchem als Vergleichsmaterial zwei unbestrittenermaßen echte Unterschriften des Dr. K. vorlagen, erklärte die Unter¬ schrift bestimmt als gefälscht und zwar als wahrscheinlich vom Rekurrenten angefertigt. Durch eine chemische Expertise wurde sodann festgestellt, daß die Unterschrift Dr. K. mit der gleichen Tinte geschrieben worden ist, wie das Wort „Angenommen“. Fer¬ ner wurden die Worte „Angenommen Dr. K.“, sowie die zwei unbestrittenermaßen echten Unterschriften des Dr. K. in vergrößer¬ tem Maßstabe photographiert und der Schriftexperte beauftragt unter Berücksichtigung dieser Photographie ein Ergänzungsgut¬ achten einzureichen. Dies geschah, und zwar gelangte der Experte in seinem Nachtragsgutachten zu demselben Schlusse wie in seinem Hauptgutachten. Nachdem noch zahlreiche echte Unterschriften des Dr. K. zu den Akten gebracht worden und nachdem auch das Rech¬ nungsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und Dr. K. untersucht worden war und eine Einvernahme des Remittenten Müller statt¬ gefunden hatte, fällte das Strafgericht des Kantons Baselstadt am 29. September 1908 folgendes Urteil: „Johann Alfred Wirz wird der Privaturkundenfälschung in „gewinnsüchtiger Absicht schuldig erklärt und gemäß den §§ 69, „701, 21 des Strafgesetzes zu 6 Monaten Gefängnis verur¬ teilt." Aus der Motivierung dieses Urteils ist folgendes hervorzu¬ heben: Die Fälschung habe zwar offenbar nicht auf dem Gebiet des Kantons Baselstadt stattgefunden; die Basler Gerichte seien aber nach § 2 Ziff. 1 des kantonalen Strafgesetzes kompetent. In materieller Beziehung sei allerdings auf die Aussagen des Dr. K., dessen Moralität durch verschiedene Prozesse in ein schiefes Licht gestellt worden sei, kein entscheidendes Gewicht zu legen; ander¬ seits könne jedoch auch der Angeklagte auf Unbescholtenheit keinen Anspruch erheben. Die Darstellung des Dr. K. werde nun aber durch die eigenen Wahrnehmungen des Gerichtes unterstützt, da in der Tat der Unterschied zwischen der angefochtenen und der echten Unterschrift des K. in die Augen springe. Insbesondere laufe bei allen dem Gerichte vorliegenden echten Unterschriften das D unten stets rund aus, bei der angefochtenen Unterschrift aber, wie beim Angeklagten, spitz. Dazu komme das Gutachten des Schriftexperten, welches dieser auch in seinem Ergänzungsbericht vollkommen aufrecht erhalte; endlich die chemische Expertise, welche feststelle, daß die Unterschrift Dr. K. mit der gleichen Tinte ge¬ schrieben wurde, wie das Wort „Angenommen“. Da der Ange¬ klagte behaupte, Dr. K. habe seine Unterschrift zu anderer Zeit und an unbekanntem Orte zum Worte „Angenommen“ hingesetzt, so bleibe Wirz die Erklärung für die Verwendung der gleichen Tinte schuldig. Die §§ 1 und 2 des Basler Strafgesetzes lauten: § 1. „Dieses „Strafgesetz findet Anwendung auf alle von ihm mit Strafe be¬ „drohten Handlungen (Verbrechen), die im Kanton Baselstadt „verübt werden. § 2. Außerhalb des Kantons Baselstadt verübte „Verbrechen können nach diesem Strafgesetz verfolgt werden: 1) Wenn „der Täter ein Kantonsangehöriger, d. h. Kantonsbürger oder im „Kanton wohnhaft ist, sofern die Handlung auch nach dem Ge¬ „setze des Orts, wo sie begangen wurde, strafbar ist; 2) wenn „ein Hoch= oder Landesverrat gegen den Kanton Bafelstadt be¬ „gangen wird.“ In der Hauptverhandlung vor Strafgericht hatte Wirz bemerkt, die Unterschrift „Dr. K.“ sei jedenfalls nicht in Basel auf den

Wechsel gesetzt worden; die Sache sollte also in St. Gallen oder Thurgau beurteilt werden. B. Durch Urteil vom 30. Oktober 1908 bestätigte das Appel¬ lationsgericht das Kantons Baselstadt obiges Urteil des Strafge¬ richtes. C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat Wirz recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Urteils sowohl als des strafgerichtlichen Urteils vom 29. September 1908. Dieser Antrag wird zunächst damit motiviert, daß die Basler Gerichte, weil die angebliche Fälschung nicht auf Basler Gebiet begangen worden sei, zur Beurteilung des Falles inkompetent ge¬ wesen seien und daß daher der Rekurrent seinem „natürlichen Richter entzogen“ worden sei. Wenn das Strafgericht seine Kom¬ petenz aus § 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesetzes herleite, so be¬ ruhe dies auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung der angeführten Gesetzesbestimmung. Wäre die Auslegung des Gerichtes richtig, so wären die Kanionsbürger von Baselstadt mit einem privilegium odiosum belegt, das mit der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger unvereinbar und daher bundesverfassungs¬ widrig wäre. Der angeführte § 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesetzes gebe dem Kanton Baselstadt ein Recht zur Bestrafung der Kan¬ tonsbürger wegen außerhalb des Kantons begangener Delikte nur in denjenigen Fällen, wo der Kanton gemäß Art. 1 Abs. 2 des interkantonalen Auslieferungsgesetzes sich dazu verpflichtet habe, einen Kantonsbürger nach seinen eigenen Gesetzen zu beurteilen und zu bestrafen. Stünde es dagegen in der Macht der Kantone, sich ihrer Bürger in der ganzen Schweiz herum zu bemächtigen, um sie daheim zu beurteilen und zu bestrafen, so wäre dies ein Souveränitätsübergriff und eine Verletzung des „bundesrechtlich gewährleisteten Hauptforums des Tatortes“. Die Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens ergebe sich auch aus Art. 4 des interkan¬ tonalen Auslieferungsgesetzes. In casu liege also ein Eingriff in die Justizhoheit der Begehungskantone (Thurgau oder St. Gallen) vor. Grund, sich hierüber zu beklagen, habe nicht nur der Kanton der begangenen Tat, sondern auch der Angeklagte selber, der da¬ durch seinem natürlichen Richter entzogen und schlechter behandelt werde, als ein Nichtkantonsbürger. Gerade im vorliegenden Falle sei der Angeklagte infolge der Beurteilung der Sache durch Basler Gerichte deshalb schlechter gestellt gewesen, weil man Basel den Dr. K. nur vom Hörensagen kenne und daher die Glaubwürdigkeit desselben zu hoch eingeschätzt habe. Eventuell wird die Aufhebung der beiden Urteile oder doch wenigstens des appellationsgerichtlichen aus dem Grunde verlangt, weil das Appellationsgericht es abgelehnt habe, ein Aktenfaszikel, be¬ titelt „Antwortbelege i. S. Dr. K. K. gegen Dr. E. S.“, zu den Akten zu ziehen. In diesem Aktenfaszikel befinde sich nämlich eine echte Unterschrift des Dr. K., bei welcher das D unten ebenfalls (wie auf der angefochtenen Unterschrift) spitz auslaufe. Die Weigerung, diese Akten beizuziehen, sei ein Akt der Willkür und eine Rechts¬ verweigerung. D. In seiner Vernehmlassung hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt Abweisung des Rekurses beantragt und unter anderm folgendes bemerkt: Es sei unrichtig, daß man die Glaub¬ würdigkeit des Dr. K. in Basel hoch eingeschätzt habe. K. habe früher in Basel gewohnt und sei den Basler Gerichten nur zu gut bekannt. Seine Aussagen seien daher mit großer Vorsicht aufgenommen worden und hätten keineswegs ausschlaggebend sein können. Was die Beschwerde über Nichtbeiziehung der Antwort¬ belege i. S. Dr. K. gegen Dr. S. betreffe, so sei weder aus den Akten noch aus dem Protokoll ersichtlich, daß ein solcher Antrag gestellt worden sei. Übrigens habe das Gericht nicht nur auf Grund der Schriftexpertise, sondern nach eigener Prüfung des gesamten Vergleichsmaterials, sein Urteil gefällt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da sich der Rekurrent, wenn auch ohne positive Verfassungs¬ bestimmungen zu zitieren, über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und über ungleiche Behandlung beschwert, so ist sowohl die Kompetenz des Bundesgerichtes als auch die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurse gegeben. Daß der Rekurrent sich der Justizhoheit des Kantons Bafel¬ stadt unterworfen und dadurch auf die Anfechtung der ergangenen Strafurteile wegen Inkompetenz der Basler Gerichte im voraus verzichtet habe, kann nicht gesagt werden. Denn durch seine vor

Strafgericht abgegebene Erklärung, die Sache gehöre vor St. Galler oder Thurgauer Gerichte, hat sich der Rekurrent sein Einspruchsrecht in genügender Weise gewahrt. Es ist daher auf den Rekurs einzutreten, ohne daß es einer Untersuchung der kon¬ troversen Frage bedürfte (vergl. darüber BGE 11 S. 13 Erw. 1 und Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 1900 i. S. Haas gegen Zug, Erw. 2 am Anfang), ob überhaupt in Strafsachen die Kompetenz eines sonst inkompetenten Gerichtes dadurch begründet werden könne, daß der Angeklagte sich demselben freiwillig unter¬ wirft.

2. In der Sache selbst ist, was den ersten Teil des Rekurses betrifft, entscheidend, daß ein „bundesrechtlich gewährleistetes Haupt¬ forum des Tatortes“ nicht besteht.

a) Die Bundesverfassung enthält — von Art. 112, der hier nicht in Betracht kommt, abgesehen — überhaupt keine Bestim¬ mungen über den Gerichtsstand in Strafsachen. Vergl. BGE 1 S. 191 Erw. 5. Speziell Art. 58, welchen der Rekurrent als ver¬ letzt zu betrachten scheint, da er behauptet, er sei seinem natür¬ lichen d. i. verfassungsmäßigen Richter entzogen worden, will zu¬ nächst nicht (vergl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 1900 i. S. Haas gegen Zug, Erw. 2, sowie die dortigen Zitate; ferner AS 24 II S. 439 Erw. 1 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 1907 i. S. Mathys gegen Thurgau), wie Art. 59, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Kantone regeln, sondern lediglich verhindern, daß ein Bürger vor ein von der Verfassung überhaupt nicht anerkanntes oder doch nicht mit der nötigen sachlichen Kompetenz versehenes Gericht gestellt werde. Der Rekurrent behauptet aber selber nicht, es seien das Straf= und das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt keine von der Verfassung anerkannten oder keine mit der Jurisdiktion in Strafsachen betrauten Gerichte.

b) Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent sodann auf Art. 4 Abs. 2 des interkantonalen Auslieferungsgesetzes, welcher eine Auslieferung überhaupt nur an den Kanton des Begehungsortes vorsehe und dadurch indirekt das forum delicti commissi garantiere. Abgesehen davon, daß das interkantonale Auslieferungsgesetz grund¬ sätzlich nur die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den in Be¬ tracht kommenden Kantonen regelt und der Verfolgte daher aus demselben keine Garantie eines Gerichtsstandes herleiten kann (vergl. AS 32 I S. 85), ist zu sagen, daß die oben angeführte Gesetzesbestimmung lediglich den Spezialfall regelt, wo ein und dasselbe Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, wo¬ von in casu nicht die Rede ist, während dagegen Art. 1, welcher die allgemeinen Voraussetzungen der Auslieferungspflicht betrifft die Auslieferung keineswegs davon abhängig macht, daß das Delikt auf dem Gebiete des requirierenden Kantons begangen wurde.

c) In der bundesgerichtlichen Praxis ist der Gerichtsstand des Begehungsortes allerdings insofern anerkannt, als demselben bei wirklichen Kompetenzkonflikten zwischen den Strafgerichten ver¬ schiedener Kantone in der Regel der Vorzug gegeben wird. Dies geschieht jedoch nicht, weil dieser Gerichtsstand als bundesrechtlich gewährleistet betrachtet würde, sondern entweder deshalb, weil ge¬ mäß Art. 17 OG von dem einen der beteiligten Kantone der Entscheid des Bundesgerichtes angerufen wurde, oder deshalb, weil der Kompetenzkonflikt, zumal der negative Kompetenzkonflikt, unter Umständen die Verletzung anderweitig garantierter verfassungs¬ mäßiger Rechte, insbesondere eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, zur Folge haben kann und aus diesem Grunde der Kom¬ petenzkonflikt — durch den Entscheid zu Gunsten des einen oder des andern Gerichtsstandes — beseitigt werden muß. Vergl. AS 24 1 S. 182 Erw. 2; 30 I S. 5 Erw. 1. Im vorliegenden Falle besteht nun aber ein wirklicher Kompetenzkonflikt nicht, da bis heute weder die Gerichte des Kantons St. Gallen noch diejenigen des Kantons Thurgau sich mit der gegen den Rekurrenten erho¬ benen Anklage befaßt haben und dieselben auch die Absicht nicht geäußert haben, dies in Zukunft zu tun. Vergl. Urteil des Bun¬ desgerichts vom 13. September 1907 i. S. Löliger gegen Baselland, Erw. 1.

3. Ist somit durch die angefochtenen Urteile ein bundesrechtlich gewährleisteter Gerichtsstand nicht verletzt, und liegt auch kein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Kantone vor, so ist im weitern zu untersuchen, ob, wie der Rekurrent be¬ hauptet, durch die dem § 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesetzes von den Basler Gerichten gegebene Auslegung und durch die daraus

angeblich resultierende Schlechterstellung der Kantonsbürger gegen¬ über Nichtkantonsbürgern das Prinzip der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger verletzt werde. Dabei hat das Buudesgericht selbstverständlich nicht zu entscheiden, ob das kantonale Strafgesetz von den Basler Gerichten rechtsirrtüm¬ lich interpretiert worden sei, wie der Rekurrent nebenbei behauptet, sondern nur, ob jene unter Umständen allerdings mögliche Schlech¬ terstellung der Kantonsbürger gegenüber Nichtkantonsbürgern eine Verletzung der bundesrechtlich garantierten Rechtsgleichheit be¬ deute. Diese Frage ist zu verneinen. Was nämlich zunächst Art. 4 der BV betrifft, so fordert derselbe bekanntlich nicht (vergl. AS 281 S. 315 f. Erw. 1, 30 I S. 724), daß alle Personen ohne Unter¬ schied in der Gesetzgebung und Rechtsprechung absolut gleichgestellt und gleich behandelt werden, sondern er läßt es zu, daß nach bereits bestehenden erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unter¬ schieden auch eine verschiedene Behandlung Platz greife; ein solch erheblicher Unterschied liegt aber zweifellos vor, wenn es sich einer¬ seits um Kantonsbürger, anderseits um Nichtkantonsbürger han¬ delt. Was dagegen Art. 60 der BV betrifft, so will derselbe, wie sich sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus seiner Entstehungs¬ geschichte ergibt, nur die Nichtkantonsbürger davor schützen, schlechter behandelt zu werden, als die Kantonsbürger, nicht aber die Kan¬ tonsbürger gegenüber der Gesetzgebung des eigenen Kantons in Schutz nehmen. Übrigens steht für den vorliegenden Fall keineswegs fest, daß die Beurteilung der Sache durch die Gerichte des Heimatkantones tatsächlich eine Schlechterstellung des Angeschuldigten zur Folge gehabt habe. Der Rekurrent hat in dieser Beziehung lediglich be¬ hauptet, daß im Thurgau oder im Kanton St. Gallen den Aus¬ sagen des Dr. K. weniger Wert beigelegt worden wäre, als in Basel, wo man ihn nicht kenne. Aus dem Urteil des Strafge¬ richtes sowohl als aus der Rekursantwort des Appellationsge¬ richtes ergibt sich aber, daß auch die Basler Gerichte den Dr. K. aus eigener Erfahrung kennen und daß deshalb auf seine Aus¬ sagen kein entscheidendes Gewicht gelegt wurde.

4. Soweit endlich der Rekurs damit motiviert wird, das Appel¬ lationsgericht des Kantons Baselstadt habe sich durch Nichtbeizie¬ hung der Antwortbelege i. S. Dr. K. K. gegen Dr. E. S. eines Will¬ küraktes und einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht, so erweist sich derselbe sowohl deshalb als unbegründet, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist und von der rekursbeklagten Behörde offen¬ bar bestritten werden will, daß der Rekurrent, wie er behauptet, die Beiziehung jener Belege vor Appellatiansgericht beantragt habe, als auch namentlich deshalb, weil bei dem bereits vorhandenen umfangreichen Aktenmaterial das Gericht sich auch ohne Beiziehung weiterer Akten ein sicheres Urteil über die zu entscheidende Tat¬ frage bilden konnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.