Volltext (verifizierbarer Originaltext)
der Fall.
3. Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen Bütler gegen Regierungsrat des Kantons Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Angeblicher negativer Kompelenzkonflikt in einer Strafsache. A. Anläßlich einer vom Rekurrenten gegen verschiedene seiner Verwandten erhobenen Strafklage waren am 4. Februar 1908 „vor Bezirksamt Muri", jedoch in Zürich, dessen Bruder Plazid Bütler, sowie die Eheleute Strub=Bütler (Schwager und Schwester
des Rekurrenten) einvernommen worden. Eine vorherige Begrüßung der zürcher Behörden durch den aargauischen Einvernahmebeamten hatte nicht stattgefunden. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, ob Plazid Bütler und die Eheleute Strub als Zeugen oder als Angeklagte verhört wurden. B. Am 22. Februar 1908 reichte der Rekurrent bei der aar¬ gauischen Staatsanwaltschaft gegen seinen Bruder Strafklage ein wegen „Betrugs durch falsches Zeugnis, begangen bei der Ein¬ vernahme vom 4. Februar 1908“. Auf diese Strafklage hin verfügte die aargauische Staatsanwalt¬ schaft am 25. Februar 1908: „Die Strafklage des Ad. Bütler wird wegen Inkompetenz der aargauischen Behörden zurückgewiesen.“ Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß die Einvernahme, welche die Grundlage für die Strafklage bilde, in Zürich er¬ folgt sei. C. Daraufhin gelangte der Rekurrent am 22. Juni 1908 in derselben Angelegenheit an die zürcher Behörden mit dem Begehren um Aufnahme der Strafverfolgung gegen seinen Bruder Plazid Bütler. Von der Bezirksanwaltschaft Zürich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft um genaue Auskunft über die Einzelheiten der Verhandlung vom 4. Februar 1908 ersucht, hat der Bezirksammann¬ Stellvertreter von Muri u. a. folgende Erklärungen abgegeben: Die Einvernahme habe auf besondern Wunsch des Plazid Bütler und der Eheleute Strub in Zürich, und zwar in der Wohnung der Eheleute Strub, stattgefunden. Die Genannten seien alle drei als Angeklagte und nicht als Zeugen abgehört worden und seien daher vor ihrer Einvernahme nicht auf die Folgen falschen Zeug¬ nisses aufmerksam gemacht worden. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli, von der Justizdirektion genehmigt am 10. Juli 1908, wurde darauf das Verfahren im Kanton Zürich eingestellt, weil nach der Er¬ klärung des Bezirksammann=Stellvertreters von Muri Plazid Bütler am 4. Februar 1908 nicht als Zeuge, sondern als „Be¬ klagter“ einvernommen worden sei und daher von einem falschen Zeugnis keine Rede sein könne. Gegen die Verfügung der Justizdirektion ergriff Bütler den Re¬ kurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich mit der Behaup¬ tung, es sei einfach eine „Lüge (Notlüge) des mit dem Ange¬ „schuldigten gewissermaßen unter einer Decke steckenden Einver¬ „nahmebeamten Weber“, daß Pl. Bütler als „Angeklagter“ ver¬ hört worden sei. Plazid Bütler habe selber am 4. September 1908 anläßlich einer gerichtlichen Verhandlung in Zürich dem Bezirks¬ richter Dr. Meyerhofer erklärt, er sei am 4. Februar als Zeuge einvernommen worden. Durch Entscheid vom 5. November 1908 wurde die Beschwerde Bütlers mit folgender Motivierung abgewiesen:
1. Angesichts der ganz bestimmten Erklärung des Einvernahme¬ beamten, der Angeschuldigte sei nicht, wie das hier eingeklagte Delikt voraussetze, als Zeuge, sondern, gleichwie die gleichzeitig abgehörten Eheleute Strub=Bütler, als Angeschuldigter befragt worden, müsse dies als hiedurch festgestellt angesehen werden, da der amtliche Bericht öffentlichen Glauben genieße und durch die abweichende Angabe des Pl. Bütler nicht ohne weiteres entkräftet werden könnte.
2. Von falschem Zeugnis könne aber auch deshalb nicht die Rede sein, weil Plazid Bütler laut dem Einvernahmeprotokoll und dem dasselbe ergänzenden Bericht nicht, wie es eventuell für jenes Begehren nach dem hierfür als territorialem öffentlichen Recht maßgebenden zürcherischen Rechtspflegegesetz erforderlich gewesen wäre, unter entsprechender Protokollierung auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung wegen Verwandtschaft mit einzelnen der An¬ geschuldigten aufmerksam gemacht worden sei (§§ 864, 863 Ziff. 1,
s. Zürcher, Komm. z. zürch. StrGB, § 106 Ziff. 1), wie auch unterlassen worden sei, ihn unter Hinweis auf die Strafen falschen Zeugnisses an seine Pflicht zur Wahrheit zu erinnern (§ 868 G. b. Rpfl.); sodann aber auch deswegen nicht, weil nach allge¬ meinen staatsrechtlichen Grundsätzen das in Frage stehende Ein¬ vernahmeverfahren, wenigstens für den zürcherischen Richter, über¬ haupt als nichtig erscheine, indem zu der in Zürich erfolgten Ein¬ vernahme lediglich das Bezirksgericht Zürich bezw. eine Abordnung desselben zuständig gewesen wäre und es zu einer Delegation der Kompetenz an den aargauischen Untersuchungsbeamten einer vor¬ AS 35 I — 1909
herigen Bewilligung durch jene Amtsstelle bedurft hätte (s. § 373 G. b. Rpfl.). D. Gegen diesen Entscheid des zürcherischen Regierungsrates in Verbindung mit der Sistierungsverfügung der aargauischen Staatsanwaltschaft hat A. Bütler am 17. November 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren:
1. Der Beschluß des zürcherischen Regierungsrates sei aufzu¬ heben und die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich seien anzuweisen, seine Strafklage gegen Plazid Bütler in St. Gallen an Hand zu nehmen. Eventuell:
2. Die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Aargau seien anzuweisen, diese Strafklage an Hand zu nehmen.
3. und 4. (Nebenbegehren). Zur Begründung von Antrag 1 und 2 wird angeführt, es werde dem Rekurrenten der Rechtsweg versperrt und das rechtliche Gehör verweigert. Diese Rechtsverweigerung bestehe darin, daß weder von den aargauischen noch von den zürcher Behörden die Untersuchung einer offenbar strafbaren Handlung an die Hand genommen werde. Gegen die aargauische Behörde habe der Rekurrent s. Z. nichts getan, weil er von ihr an die zürcher Behörde verwiesen worden sei. Nun auch diese versage, gelange er an das Bundesgericht. Wenn das Bundesgericht finde, daß die zürcher Behörde nicht kom¬ petent sei, so seien es die aargauischen Behörden. Jedenfalls müßten die Behörden des einen oder des andern Kantons angewiesen werden, die Untersuchung an Hand zu nehmen. E. In ihren Rekursantworten haben sowohl der Regierungsrat des Kantons Zürich, als die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was zunächst den Hauptstandpunkt des Rekurrenten betrifft, wonach ihm der Rechtsweg versperrt und das rechtliche Ge¬ hör verweigert worden sei, so ist das Bundesgericht allerdings einzuschreiten befugt, wenn die Anhandnahme einer ordnungsgemäß angebrachten Strafklage von den Gerichten sämtlicher Kantone, die überhaupt in Betracht kommen können, wegen Inkompetenz abgelehnt wird und diese Inkompetenzerklärungen ihren Grund in der Verschiedenheit der kantonalen Bestimmungen über den Gerichts¬ stand in Strafsachen haben. Vergl. BSE 24 1 S. 182 Erw. 2, 30 1 S. 7. Das gleiche muß gelten, wenn zwar nur die Be¬ hörden des einen Kantons sich förmlich inkompetent erklären, die Behörden des andern Kantons aber die Anhandnahme der Straf¬ klage lediglich wegen Fehlens solcher Tatbestandsmerkmale ver¬ weigern, welche den Strafanspruch nach den besondern Bezie¬ hungen der inkriminierten Handlung zu der Staatsgewalt des be¬ treffenden Kantons abgrenzen und einschränken. Im vorliegenden Falle kann nun zunächst nicht gesagt werden, daß die Strafklage von beiden in Betracht kommenden Kanionen wegen eigentlicher Inkompetenz von der Hand gewiesen worden sei; denn der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich in seinem Entscheide vom 5. November 1908 nicht, wie s. Z. der Staatsanwalt des Kantons Aargau, auf den Standpunkt gestellt es handle sich um ein im andern Kanton begangenes Delikt und es seien daher die Behörden des eigenen Kantones inkompetent. Vielmehr scheint der Regierungsrat des Kantons Zürich davon auszugehen, daß wegen einer auf dem Gebiet des Kantons Zürich gemachten falschen Aussage nur von den zürcher Behörden einge¬ schritten werden könne, und zwar auch dann, wenn die Aussage anläßlich einer Einvernahme durch den aargauischen Richter statt¬ gefunden habe. Im weitern wird freilich dahin argumentiert, daß im vorliegenden Falle wegen Nichtbegrüßung der zürcher Behörden überhaupt keine rechtsgültige Einvernahme erfolgt und daher auch der Tatbestand der falschen Aussage nicht gegeben sei, — eine Argumentation, welche allerdings im Effekt aufs gleiche heraus¬ kommt, wie wenn gesagt würde, die angeblich falsche Aussage sei als im Kanton Aargau begangen zu betrachten. Es ließe sich daher, wenn der Entscheid des zürcher Regierungsrates nur dieses Motiv enthielte oder wenn dieses Motiv im Vordergrund stünde, vielleicht die Auffassung vertreten, im Grunde liege doch ein nega¬ tiver Kompetenzkonflikt vor und es sei daher das Bundesgericht befugt und verpflichtet, entweder die Behörden des Kantons Zürich oder diejenigen des Kantons Aargau zur Behandlung der Straf¬ klage des Rekurrenten anzuhalten.
Indessen ergibt sich schon aus dem Entscheide des zürcherischen Regierungsrates, namentlich aber aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Justizdirektion vom 8./10. Juli 1908, daß die Strafuntersuchung gegen Plazid Bütler nicht einzig, und auch nicht etwa in erster Linie wegen jenes formellen Grundes, sondern vor allem und hauptsächlich deshalb sistiert wurde, weil der genannte nicht als Zeuge, sondern als Angeklagter einver¬ nommen worden sei. Dies ist denn auch der einzige in der Ver¬ fügung der Staatsanwaltschaft und der Justizdirektion angeführte Einstellungsgrund, während die andern Motive erst im Entscheide des Regierungsrates beigefügt wurden. Mit jenem Haupteinstel¬ lungsgrund ist aber das Vorhandensein eines von irgendwelchen territorialen Gesichtspunkten durchaus unabhängigen, nach den Ge¬ setzgebungen beider Kantone, wie auch schon nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, erforderlichen Tatbestandsmerkmales verneint worden. Unter diesen Umständen könnte daher das Bun¬ desgericht nur dann einschreiten, wenn die Annahme, Plazid Bütler sei als Angeklagter verhört worden, auf Willkür beruhen würde, was aber nicht der Fall ist, da sich in dieser Beziehung, von einer allfälligen Meinungsäußerung des Plazid Bütler abgesehen, die Aussage des Rekurrenten und diejenige des Einvernahmebeamten gegenüberstanden und die Behörde somit genötigt war, der einen oder der andern dieser Aussagen den Vorzug zu geben. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob Plazid Bütler als Zeuge oder als Angeklagter hätte verhört werden sollen; es genügt, daß er nach der nicht willkürlichen Annahme der zürcher Behörden als Angeklagter einvernommen worden ist und daß aus diesem Grunde das Vorhandensein einer strafbaren Handlung negiert wurde. Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob unter Umständen ein den Strafanspruch nach territorialen Gesichts¬ punkten abgrenzendes Motiv darin hätte erblickt werden müssen, daß der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt, es könne im vorliegenden Falle auch wegen Nichtbeachtung gewisser Einver¬ nahmeförmlichkeiten (insbesondere wegen mangelnden Hinweises auf das Recht zur Zeugnisverweigerung und auf die Folgen falschen Zeugnisses) von einer falschen Aussage im strafrechtlichen Sinne keine Rede sein. Denn auch dieses Motiv ist vom Regierungsrat des Kantons Zürich nur nebenbei angeführt worden.
2. (Erörterung der Nebenbegehren des Rekurrenten.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.