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4. Arteil vom 18. März 1909 in Sachen Schuler gegen Gisler. Materielle Rechtsverweigerung, begangen durch Verkennung eines ein¬ fachen Rechnungs- und Forderungsverhältnisses, das sich ohne wei¬ teres aus der Aufstellung der einen Partei ergab. — Voraussetzungen der Rechtsverweigerung in subjektiver Hinsicht. A. Der Rekurrent hatte vom Rekursbeklagten während der Jahre 1900 bis 1902 ein Heimwesen gepachtet und mit Vertrag vom
10. November 1902 dieses Heimwesen käuflich übernommen. Der Pachtzins betrug laut den bei den Akten befindlichen Verträgen für die beiden ersten Pachtjahre je 460 Fr., vom 16. März 1902 ab 490 Fr. jährlich. Sowohl mit der Bezahlung der Pachtzinse als auch mit der Bezahlung der Kapitalzinsen und Abschlags¬ zahlungen auf den Kaufpreis kam der Rekurrent in Verzug. Mit Zahlungsbefehl Nr. 152, vom 9. November 1904, wurde er 225 Fr. „Kaufzahlung“ und 474 Fr. „Zinsen“ betrieben. Bezug auf die 225 Fr. erhob Rekurrent Rechtsvorschlag; 474 Fr. hat er unbestrittenermaßen ans Betreibungsamt bezahlt. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Mai 1906 betrieb Gisler den Re¬ kurrenten für weitere 290 Fr. 75 Cts., welcher Betrag im Zah¬ lungsbefehle selbst spezifiziert wurde wie folgt: Restanz Pachtzins der 4. Rate 1907 Fr. 140 Zins hievon vom 15. Mai 1903 bis 15. Mai 1906 21 Kaufzahlung von Martini 1903 „ 150 Zins hievon von Martini 1903 bis Martini 1906 18 75 Fr. 339 75 Rückvergütung für Kapitalzins per 1904, welche Schuler für Gisler bezahlt hat
r. 49 - fr. 290 75
Als Rekurrent gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob und Gisler provisorische Rechtsöffnung erlangte, leitete Schuler rechtzeitig die Aberkennungsklage ein, wurde aber vor erster und zweiter Instanz damit abgewiesen, von der ersten In¬ stanz mit der Erwägung, „daß Schuldner den Beweis über die Zahlung des Kaufrestes (150 Fr.) und der Restanz der frag¬ lichen Pachtzinsannuität (140 Fr.) nicht zu leisten in der Lage ist". Das zweitinstanzliche Urteil vom 12. August 1908 wurde ausgefällt „in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kreis¬ gerichtes", nachdem auf Verlangen der Klägerschaft durch einen Gerichtsausschuß ein Rechnungsuntersuch vorgenommen worden war. Auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil trat der Landrat des Kantons Uri nicht ein; ebenso wurde ein vom Aberkennungs¬ kläger gestelltes Erläuterungsbegehren vom Obergericht abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. August 1908 ergriff Johann Schuler mit Eingabe vom 24. September 1908 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht, mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und Gisler zu verur¬ teilen, dem Schuler die bezahlten Gerichtskosten zu ersetzen. Zur Begründung macht Rekurrent geltend, daß sich aus der vom Gläubiger selbst vor Kreisgericht eingereichten Abrechnung ergebe, daß die Schuld nur noch 90 Fr. 85 Cts. ausmache, so daß eine gegen den Art. 4 BV verstoßende materielle Rechtsverweigerung gegeben sei; übrigens komme, wenn man den vom Obergericht aufgestellten Grundsatz über die Verzugszinsen befolge, von dem vom Gläubiger berechneten Saldo von 90 Fr. 85 Cts. noch ein Betrag von 50 Fr. in Abzug, so daß der wirkliche Saldo nur noch 40 Fr. 85 Cts. ausmache. Indem das Obergericht eine größere Forderung schütze, als sich aus der Rechnung des Gläu¬ bigers selbst ergebe, sei nicht nur ein Uebersehen oder eine Un¬ richtigkeit unterlaufen, sondern klares Recht verletzt worden. Bundes¬ gerichtlich anfechtbar sei auch der Schutz von Verzugszinsen von verfallenen Pacht= oder Kapitalzinsen: darin liege „etwas uner¬ hörtes" C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an: für die Zahlung der streitigen 290 Fr. besitze der Schuldner keine Quittungen und auch keine andern Beweismittel; insbesondere könne er sich nicht etwa auf die Rechnungsaufstellung des Gläu¬ bigers berufen, da diese Aufstellung vor den kantonalen Instanzen gar nicht produziert worden sei. D. Die angerufenen Rechnungsaufstellungen des Rekursbeklagten tragen den Gerichtsstempel der Gerichtskanzlei Altdorf und das Zeichen des Anwaltes des Gläubigers Gisler. Laut Blatt I der genannten Aufstellung hat der Schuldner an die Pachtzinsen 1270 Fr. bezahlt, nämlich die Pachtzinse für die zwei ersten Pachtjahre vollständig und im 3. Pachtjahr 150 Fr. + 100 Fr. + 100 Fr. = 350 Fr., so daß, nach der Bemerkung auf diesem Blatte, noch 140 Fr. ausstehen. An den Kaufpreis waren innert 14 Tagen 1000 Fr., bis Martini 1903 weitere 1000 Fr., innert 2 Jahren 500 Fr. und im dritten Jahr nochmals 500 Fr. ab¬ zuzahlen. Laut Aufstellung in Blatt I sind daran bis 7. Dezem¬ ber 1904 Fr. 2350 bezahlt worden, ferner am 14. Februar 1906 500 Fr., so daß, nach der Notiz auf diesem Blatte, noch 180 Fr. ausstehen. Am Schlusse ist auf Blatt I noch aufgeführt, daß der Schuldner Schuler am 13. und 17. Oktober 1904 auf Rechnung des Gläubigers Gisler 2 Zinse von zusammen 49 Fr. bezahlte. Auf Blatt II sind die Kapital= und Verzugszinsen aufgezeichnet, im Gesamtbetrage von 323 Fr. 65 Cts. Daran schließt sich die Bemerkung an: „Obiger Betrag wird verrechnet mit den 473 Fr. 80 Cts., welche Schuldner auf Zahlungsbefehl Nr. 152 aner¬ kannte und laut Aufschubsbewilligung bezahlt hat." Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit der Rekurs die Zusprache von Verzugszinsen von den verfallenen Zinsen ansicht, entbehrt derselbe einer sachlichen Begründung. Da die Begründung aus der Rekursschrift selbst er¬ sichtlich sein muß und auf allfällige Einwände, welche nicht der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden, nicht einzutreten ist (vergl. z. B. AS 30 I S. 349 Erw. 1), so hat sich die Prüfung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshofs darauf zu beschränken, ob in der Nichtbeachtung der Abrechnung des Gläubigers ein Verstoß gegen die Rechtsgleichheit liege.
2. Objektiver Tatbestand der materiellen Rechtsverweigerung und damit objektive sachliche Voraussetzung des staatsrechtlichen Rekurses gegen das angefochtene Zivilurteil ist die Verletzung
klaren Rechtes durch das Gericht, welches das angefochtene Urteil erlassen hat: denn das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ist weder Berufungs= noch Kassationsinstanz und liegt es daher nicht in seiner Kompetenz, gegen irgendwelche Rechtsverletzungen ein¬ zuschreiten; das Bundesgericht hat sich bloß mit der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu befassen. Das ganze, in Frage stehende Rechnungsverhältnis ist nun ersichtlich aus 2 Aktenstücken: aus der oben angeführten, auf 2 Blätter verteilten Rechnungs¬ aufstellung des Gläubigers. Daß diese Aufstellung von der Gläu¬ bigerschaft herrühre, ist nicht bestritten und auch aus dem Zeichen des Anwaltes des Gläubigers ersichtlich; daß die Aufstellung den urnerischen Gerichten vorlag, wird durch den Gerichtsstempel der Gerichtskanzlei Altdorf erhärtet, so daß die gegenteilige Behaup¬ tung des Gläubigers als unzutreffend zurückzuweisen ist. Die Rechnungsaufstellung des Gläubigers ergibt nun, daß Schuler dem Gisler schuldete: an Kapital und Zinsen Fr. 290 + Fr. 323.65 = Fr. 613 65 und daß Schuler hieran bezahlte: an das Betreibungsamt Fr. 473 80 an 2 Gläubiger des Gisler. 22 80 49 so daß noch eine Restschuld von Fr. 90 85 verbleibt. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß dem Gläubiger keine größere Forderung zugesprochen werden durfte, als aus seiner eigenen Rechnungsaufstellung hervorging, weil darin die Anerkennung des Gläubigers liegt, daß der Schuldner ihm nicht mehr schulde, als die betreffende Rechnung ergibt. Der Schuldner hatte daher auch nicht nötig, auf anderem Wege zu beweisen, daß er dem Gläubiger nicht mehr schulde, sondern er konnte sich einfach auf diese Rechnung des Gläubigers berufen, die auch heute nicht etwa als irrtümlich angefochten wird. Das Obergericht des Kantons Uri hätte daher die Aberkennungsklage nur im Betrage von 90 Fr. 85 Cts. abweisen dürfen und im Betrage von 199 Fr. 90 Cts. schützen müssen. Die Verkennung dieser einfachen Rechnungs= und Forderungsverhältnisse durch das Obergericht des Kantons Uri bildet einen Einbruch in klares Recht.
3. Der subjektive Tatbestand der Rechtsverweigerung erfordert nach der neueren Gerichtspraxis, daß die Verletzung klaren Rechts nicht nur einem Übersehen zuzuschreiben sei, daß sie in andern als sachlichen und objektiven Erwägungen ihren Grund habe. Im konkreten Falle kann von der Überprüfung der gegenteiligen anscheinend auch vom Rekurrenten vertretenen — Auffassung, daß schon der objektive Tatbestand der Verletzung klaren Rechtes zum Schutze des Rekurses führen müsse, Umgang genommen wer¬ den, da der Rekurs auch nach Maßgabe des oben angeführten Grundsatzes geschützt werden muß. Von einem bloßen Übersehen, wie es angesichts der Geschäftslast und der beschränkten Zeit für die Erledigung eines einzelnen Geschäftes ab und zu auch einem sorgsamen Richter unterlaufen mag, kann hier keine Rede sein. Gegen ein bloßes Übersehen spricht schon der Umstand, daß es sich um den Hauptstreitpunkt handelt (denn die Frage nach den Zahlungen des Schuldners erscheint schon nach den Beträgen wichtiger als die Streitfrage wegen der Verzugszinse) und um das einzige Beweismittel des Schuldners: das Hauptbeweismittel im Hauptstreitpunkt kann ein sorgsamer Richter aber doch nicht ein¬ fach übersehen und mit Stillschweigen darüber hinweggehen. Der Vorwurf der Willkür wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich um einen sog. Rechnungsprozeß handelt. Es gibt Rech¬ nungsprozesse, deren Klarlegung gar keine nennenswerten Schwie¬ rigkeiten bietet. Zu diesen einfachen Prozessen gehört auch der vorliegende, durch die Urner Gerichte beurteilte Prozeß. Die in der Rechnung der Erwägung 2 aufgeführten beiden Schuldposte und die beiden Zahlungsposten können aus der in zwei Blättern vom Gläubiger eingelegten Rechnungsaufstellung direkt abgelesen werden. Die Rechnung, die das Gericht vorzunehmen hatte, war also gewiß eine ganz einfache. Dazu kommt der Umstand, daß über das Rechnungsverhältnis noch ein besonderer Rechnungs¬ untersuch durch einen Gerichtsausschuß stattgefunden hat: es würde den realen Verhältnisseu nicht Rechnung getragen, wenn in einem solchen Falle die Anforderungen an die richterliche Prüfungspflicht niedrig gestellt würden. Nach allen diesen Verumständungen kann das angefochtene Urteil, das in objektiver Hinsicht klares Recht verletzt, auch in subjektiver Hinsicht nicht als das Resultat sach¬ licher und objektiver Erwägungen gelten; es ist daher im Sinne von Art. 4 der Bundesverfassung aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird geschützt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. August 1908 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das letztere zurückgewiesen. Vergl. ferner Nr. 5 Erw. 1, Nr. 25, Nr. 10 Erw. 2, Nr. 8 Erw. 4, Nr. 23 Erw. 5. Betr. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anläßlich einer Bevormundung oder Aufrechterhaltung einer Vormundschaft vergl. Nr. 17 und 18.