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5. Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen Kirchner & Cie. A.-G. gegen Zürich. Angeblich willkürliche Auslegung eines kantonalen Steuergesetzes durch Subsumption einer Aktiengesellschaft unter den steuerrechtlichen Be¬ griff der « Korporationen»; — durch Subsumption einer Aktiengesell¬ schaft, deren Hauptniederlassung sich im Ausland befindet, unter den Begriff der « im Kanton bestehenden» Korporationen oder Gesell¬ schaften. — Voraussetzungen der internationalen Doppelbesteuerung. A. Die Rekurrentin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Leipzig, ist für das Jahr 1907 durch Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 7. Juli 1908 „für ihre Geschäftsnieder¬ lassung im Kanton bezw. in der Stadt Zürich“ staats= und ge¬ meindesteuerpflichtig erklärt worden. Eine von ihr gegen diese Ver¬ fügung ergriffene Beschwerde ist durch Beschluß des Regierungs¬ rates vom 30. Juli abgewiesen worden. Es steht fest, daß die Rekurrentin in einem besonders dazu ein¬ gerichteten Bureau in Zürich durch einen in ihrem Dienste stehen¬ den Ingenieur Bestellungen auf Maschinen entgegennimmt, daß dieser Ingenieur auch die Installation der durch seine Vermitt¬ lung bestellten Maschinen beaufsichtigt und kleinere Barzahlungen für die Rekurrentin entgegennimmt, während die größeren Zah¬ lungen in der Regel direkt nach Leipzig adressiert werden. Obiges Bureau wurde früher als „Filiale“ der Rekurrentin bezeichnet; in neuester Zeit trägt es den Namen des demselben vorstehenden In¬ genieurs, ohne daß jedoch in Bezug auf die geschilderten Verhält¬ nisse wesentliche Anderungen eingetreten wären. In der Begründung seines Entscheides geht der Regierungsrat von § 2 des Gesetzes betreffend die Vermögens=, Einkommens¬ und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 aus, welcher, soweit hier in Betracht kommend, lautet: „Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
a) „Das in und außer dem Kanton befindliche Gut eines im „Kanton wohnenden Bürgers oder Niedergelassenen, oder einer im „Kanton bestehenden Korporation.“ § 4 lautet: „Der Einkommensteuer ist unterworfen: „Der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden „Bürger und der Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden „Korporationen.“ Der Regierungsrat argumentiert folgendermaßen: Entscheidend sei, welche Tragweite dem Ausdrucke „einer im Kanton Zürich be¬ stehenden Korporation“ zukomme. Daß unter den „Korporationen“ im Sinne des Steuergesetzes nicht nur die Korporationen des PGB, sondern allgemein Personenverbände zu verstehen seien, sei unbestritten und enispreche auch der bisherigen Übung. Streitig sei lediglich noch, wie das Requisit des „Bestehens“ eines Per¬ sonenverbandes im Kanton Zürich zu interpretieren sei. Das zürcher Bureau der Rekurrentin sei offenbar eine Zweignieder¬ lassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis in Doppel¬ besteuerungssachen. Die bundesrechtlichen Schutznormen gegen Doppelbesteuerung seien nun aber im vorliegenden Falle über¬ haupt nicht anwendbar, da es sich um eine im Ausland domizi¬ lierte Firma handle. Die Rekurrentin könne somit in Zürich be¬ steuert werden, sofern dies nach Maßgabe des zürcher Steuer¬
gesetzes zulässig erscheine. Diese Voraussetzung sei gegeben. Be¬ wußt, nicht zufälligerweise, spreche der die Vermögenssteuerpflicht normierende § 2 des Staatssteuergesetzes von den im Kanton „bestehenden“ Korporationen; er stelle ausschließlich auf das wirt¬ schaftliche Moment ab, daß ein Personenverband im Kanton fak¬ tisch existiere. Dieses Erfordernis treffe aber auch auf die Rekur rentin zu. Unbestrittenermaßen betreibe die Firma Kirchner & Cie. in Zürich ein Gewerbe; Voraussetzung jeder wirtschaftlichen Be¬ tätigung sei aber die Existenz, und diese sei zur Begründung der Steuerpflicht hinreichend. Übrigens erscheine, selbst wenn, den Aus¬ führungen der Rekurrentin folgend, der Begriff der steuerpflich¬ tigen Zweigniederlassung in casu nach der bundesgerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungsfällen definiert würde, die Steuer¬ pflicht gegeben (wird näher ausgeführt). B. Gegen diesen, am 4. August 1908 insinuierten Entscheid des Regierungsrates hat die Firma Kirchner & Cie. A.=G. am 2./3. Oktober 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen mit dem Antrag, das Bundesgericht wolle den angefochtenen Beschluß aufheben und feststellen, daß der Kanton Zürich nicht berechtigt sei, die angebliche Filiale der Rekurrentin in Zürich zur Leistung von Steuern heranzuziehen. Die Begründung des Rekurses ist aus den Erwägungen 1 und 2 hienach ersichtlich. C. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin erblickt zunächst einen Akt der Willkür darin, daß sie bezw. ihre zürcher „Filiale“ als „Korporation“ im Sinne von § 2 litt. a und § 4 des kantonalen Gesetzes be¬ treffend die Vermögens=, Einkommens= und Aktivbürgersteuer be¬ handelt und als solche der Vermögens= und Einkommenssteuer unter¬ worfen werde. Sie behauptet, es ergebe sich aus § 17 des zürcher Privatrechts, daß der Ausdruck „Korporation“ nicht gleichbedeutend sei mit „Gesellschaft“, und jedenfalls lasse sich eine Filiale nicht unter den Gesamtbegriff der Korporationen subsumieren. Hiezu ist vor allem zu bemerken, daß in dem angefochtenen Entscheid keineswegs die zürcher „Filiale“ der Rekurrentin, sondern die Rekurrentin selber unter den Begriff der „Korporationen“ subsumiert wird. Es fragt sich also nur, ob in dieser Subsump¬ tion eine willkürliche Gesetzesanwendung liege. Was nun diese letztere Frage betrifft, so ist anzuerkennen, daß der Ausdruck „Korporation“, welcher an sich verschiedene Inter¬ pretationen zuläßt, im Privatrecht, je nach den in Betracht kom¬ menden Rechtsquellen, eine engere als die ihm im angefochtenen Entscheide beigelegte Bedeutung haben mag. Abgesehen davon je¬ doch, daß er gerade in dem zitierten § 17 des zürcher Privat¬ rechtes u. a. auch die Aktiengesellschaften (als die unter Titel 26 des schweiz. OR fallenden „Korporationen“) umfaßt (vergl. übri¬ gens den Kommentar von Schneider, Anm. 1 zu § 17), ist zu beachten, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die privat¬ rechtliche Bedeutung des Ausdruckes handelt, sondern um die Be¬ deutung, welche demselben bei Erlaß des zürcher Steuergesetzes beigelegt wurde. Diese Bedeutung ist aber offenbar die weitere, vom Regierungsrate angenommene; dies schon deshalb, weil sonst gerade die ökonomisch wichtigsten Personenverbände, wie die Aktiengesell¬ schaften einerseits und die Kollektiv= und Kommandilgesellschaften anderseits, steuerfrei wären, was doch kaum der Absicht des Gesetz¬ gebers entsprechen kann. Wie dem jedoch sei (vergl. übrigens auch den Sprachgebrauch der Bundesverfassung, Art. 110 Ziff. 2 und 4, sowie des Bundes¬ gesetzes über die Org. d. BRPfl, Art. 48, Ziff. 2 und 4, und Art. 178, Ziff. 2), jedenfalls erscheint die Subsumption der Re¬ kurrentin unter den Begriff der Korporationen nicht als will¬ kürlich, zumal die Rekurrentin selber nicht behauptet hat, daß der streitige Ausdruck in der zürcher Steuerpraxis jemals anders aus¬ gelegt worden sei. Soweit es sich um die Interpretation des Wortes „Korpo¬ ration“ handelt, ist der vorliegende staatsrechtliche Rekurs somit unbegründet.
2. In zweiter Linie beschwert sich die Rekurrentin über eine angebliche Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BV. In dieser Beziehung ist der Rekurs schon deshalb unbegründet, weil die Rekurrentin selber nicht behauptet hat (und auch nicht behaupten konnte), daß für den in Zürich zur Steuer herange¬
zogenen Teil ihres Vermögens und ihres Einkommens die Steuer¬ hoheit irgend eines andern schweizerischen Kantons in Frage kom¬ men könne oder daß sie, Rekurrentin, im Kanton Zürich für im Ausland gelegene und im Ausland bereits versteuerte Immobilien besteuert werden wolle, und weil es sich somit höchstens um eine internationale Doppelbesteuerung von Mobilien handelt, gegen welche Art. 46 Abs. 2 BV bekanntlich (vergl. aus neuester Zeit BGE 32 1 S. 523 f. Erw. 5) keinen Schutz gewährt. Wenn sich die Rekurrentin in diesem Zusammenhang und zu ihrer Legitimation noch auf Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit Deutschland berufen hat, — eine eigentliche Verletzung dieses Staatsvertrages wird übrigens von ihr nicht behauptet übersieht sie, daß sie nach obiger Vertragsbestimmung keinen An¬ spruch darauf hat, im Kanton Zürich gleich behandelt zu werden, wie eine in einem andern schweizerischen Kanton niedergelassene Gesellschaft, sondern nur darauf, gleich behandelt zu werden, wie ein Schweizer, der seine Hauptniederlassung in Deutschland hätte und im Kanton Zürich eine Filiale besäße oder daselbst Geschäfte betreiben würde. Ein solcher Schweizer könnte sich aber, da es sich auch bei ihm nur um eine internationale Doppelbesteuerung von Mobilien handeln würde, auf Art. 46 Abs. 2 BV ebenfalls nicht berufen. Vergl. BGE 21 S. 70, 23 S. 496 und 24 1 S. 621 f.; Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 449 unten.
3. Bei dieser Sachlage braucht die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob die Rekurrentin in Zürich eine Zweignieder¬ lassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis über Doppel¬ besteuerung besitze, nicht untersucht zu werden. Höchstens hätte es sich fragen können, ob vom Standpunkt des kantonalen Steuer¬ gesetzes die Rekurrentin als eine „im Kanton bestehende“ Korpo¬ ration oder Gesellschaft erscheine. Diese im angefochtenen Ent¬ scheide bejahte Frage ist aber im Rekurse nicht berührt worden, sondern die Rekurrentin hat sich, soweit es sich um die Anwen¬ dung des kantonalen Steuergesetzes handelt, darauf beschränkt, die regierungsrätliche Interpretation des Wortes „Korporationen“ zu beanstanden, — ein Standpunkt, welcher bereits in Erwägung 1 hievor als unhaltbar erwiesen wurde. Übrigens hätte in der Bejahung der allerdings diskutierbaren Frage, ob die Rekurrentin als eine „im Kanton bestehende“ Kor¬ poration oder Gesellschaft erscheine, eine willkürliche Auslegung des kantonalen Gesetzes nicht erblickt werden können.
4. Da nach dem Gesagten weder eine Verletzung der (in casu überhaupt nicht anwendbaren) Grundsätze über unzulässige Dop¬ pelbesteuerung, noch eine solche des deutsch=schweizerischen Nieder¬ lassungsvertrages, noch endlich eine willkürliche Auslegung des kantonalen Steuergesetzes vorliegt, so ist der Rekurs als unbe¬ gründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.