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6. Arteil vom 18. März 1909 in Sachen Versicherungsgesellschaft Phönix gegen Graubünden. Doppelbesteuerungsrekurs einer ausländischen Versicherungsgesellschaft, welche in zwei schweizerischen Kantonen je eine « Generalagentur» besitzt. Unbegründetheit des gegen den einen dieser Kantone gerich¬ teten Rekurses, sobald sich ergibt, dass die im andern Kanton be¬ stehende « Generalagentur» kein Steuerdomizil begründet. — Recht¬ liche Natur des den Feuerversicherungsgesellschaften auferlegten Beitrags an die Kosten der Löscheinrichtungen. A. Mit „Prokuration“ vom 23. Juni 1906 hat die Direktion der Feuerversicherungsgesellschaft Phönix in Paris den Christian Meuli zum agent général mit Sitz in Chur bestellt. In der Prokuration“ wird dieser Generalagent ermächtigt und beauftragt « de recevoir les propositions d'assurances, de déterminer les primes et conditions de polices suivant les tarifs et règ¬ lements de la compagnie; signer les polices, sauf les cas de risques spéciaux réservés au Conseil ou de conditions qui dérogeraient à celles imprimées de la police; encaisser les primes d’année en année dans les délais prescrits, délivrer les polices et les plaques, et poursuivre, par toutes les voies de droit, le paiement des primes arriérées, après autori¬
sation préalable de la Direction. En cas de sinistre, vérifier les causes et les circonstances de l'incendie, provoquer l'exper¬ tise et payer le dommage, mais après avoir consulté la Direc¬ tion et avoir obtenu des instructions, tant sur le règlement que sur le paiement du sinistre. » Für das Steuerjahr 1907 veranlagte nun die Kreissteuerdirektion Chur die Rekurrentin mit 1000 Fr. Erwerb. Gegen diese Steuereinschätzung rekurrierte der Generalagent Meuli an den Kleinen Rat des Kantons Grau¬ bünden, im wesentlichen mit der Begründung, daß die Gesellschaft neben der Hauptniederlassung in Paris eine Hauptagentur in Basel habe und daß die Besteuerung in Chur, wo sie gar kein Steuerdomizil besitze, eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteue¬ rung darstelle. Mit Entscheid vom 27. Dezember 1907, den Par¬ teien mitgeteilt am 18. Februar 1908, wies der Kleine Rat den Rekurs ab: Graubünden beanspruche die Steuerhoheit, weil ein wesentlicher Teil der produzierenden Tätigkeit der Feuerversicherungs¬ gesellschaft Phönix im Kanton Graubünden vor sich gehe und weil dieser Teil ohne wesentliche Anderung vom Hauptgeschäfte losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgerüstet werden könnte; es werde übrigens bestritten, daß Basel den Erwerb, den Graubünden besteuern wolle, ebenfalls besteure, und jedenfalls habe Basel kein besseres Recht dazu. B. Gegen diesen Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden ergriff die Versicherungsgesellschaft Phönix am 8. April 1909 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rates aufzu¬ heben, dem Kanton Graubünden grundsätzlich jedes Steuerrecht in diesem Falle abzusprechen und zugleich festzustellen, daß auch künftig, so lange die bestehenden Verhältnisse sich nicht ändern, keine Steuerauflage gemacht werden dürfe. Zur Begründung macht die Rekurrentin folgendes geltend: Der Kleine Rat bestreite nicht, daß die Rekurrentin ihr Hauptdomizil in Basel habe. Basel er¬ hebe auch tatsächlich Steuern von der Rekurrentin. Die General¬ agentur in Chur könne nicht daneben besteuert werden. Sie entbehre der zur Annahme eines Steuerdomizils nötigen Selbständigkeit. Der Generalagent in Chur könne nicht von sich aus Verträge abschließen, sondern sei an genaue Instruktionen der General¬ direktion gebunden, der alle Verträge zur Verifikation unterliegen. Ebenso sei sie bei der Schadensliquidierung selbständig nur dann, wenn Beträge bis auf 150 Fr. in Frage kommen. Die General¬ agentur besitze keine selbständige Buchhaltung. Es sei auch keine Rede davon, daß eine einzelne Gesellschaft im Kanton Graubünden einen selbständigen, für sich abgeschlossenen Betrieb führen könnte, und namentlich nicht die Rekurrentin, die in diesem Kanton nur einen kleinen Bestand von Versicherungsbeträgen besitze. Wenn auch die Generalagentur in Chur verwaltungsmäßig als selbstän¬ diger Betrieb betrachtet werden wollte (was als unrichtig bestritten werde), so bliebe sie doch wirtschaftlich ganz abhängig vom Gesell¬ schaftssitz und von der wissenschaftlich=technischen Leitung der Ge¬ sellschaft, wofür auf die Berichte des eidgenössischen Versicherungs¬ amtes verwiesen werde. Die Generalagentur in Chur sei nur eine Vermittlungsstelle für den Verkehr der Gesellschaft. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt Ab¬ weisung des Rekurses. Der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin in Graubünden stelle sich nach seiner tatsächlichen Organisation und seiner wirtschaftlichen Bedeutung als relativ selbständiger Betrieb dar, der nach der bundesgerichtlichen Praxis einen Spezialsteuer¬ wohnsitz begründe: Das Recht der Agentur, Verträge abzuschließen, sei weder erforderlich noch genügend, da es nicht auf die Verwirk¬ lichung einzelner bestimmter juristischer Begriffe ankomme, sondern auf den ganzen Komplex der wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse. Der Standpunkt der Rekurrentin, daß die innere Natur des Versicherungsgeschäftes die Anwendung des Begriffes des Steuerdomizils auf die Versicherungsgesellschaften verbiete, sei nicht berechtigt. Wo verdient werde, da solle bei etwelcher Selb¬ ständigkeit auch versteuert werden. Da die Versicherungsgesell¬ schaften, um der Ausgleichung des Risikos willen, ihren Geschäfts¬ kreis auf möglichst viele Kantone und Staaten ausdehnen, so sei für die Generalagenturen ein Steuerdomizil auch dann anzunehmen, wenn die Selbständigkeit der Filiale nicht so ausgeprägt sei, wie es bei andern Geschäften für die Annahme eines separaten Steuer¬ domizils gefordert werde. D. Die Regierung des Kantons Basel=Stadt antwortete, daß die Rekurrentin in Basel=Stadt nicht zur Steuer herangezogen AS 35 1 — 1909
werde und nur einen kleinen Beitrag an die Feuerlöscheinrichtungen bezahle. Unter die allgemeine Besteuerung falle sie nicht: es könnte nur in Betracht kommen die in Basel für die anonymen Erwerbs¬ gesellschaften geltende Spezialbesteuerung nach Gesellschaftskapital und Ertrag, welcher Besteuerung diejenigen Gesellschaften unter¬ worfen seien, die in Basel ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Die Rekurrentin sei aber in Basel nicht mit einer geschäft¬ lichen Niederlassung im Handelsregister eingetragen; eingetragen seien nur ihre gegenwärtigen Agenten, Frommel und Huguenin, die sich Generalbevollmächtigte und ihr Geschäft Generalagentur der Phönix nennen: diese Agenten entrichten ihre persönlichen Steuern. Die Regierung könne daher auch keinen Aufschluß er¬ teilen über das Verhältnis der Generalagentur Basel zu allfällig weiteren Agenturen in der Schweiz. Bis jetzt habe die Ansicht bestanden, daß bloße Agenturen nicht als Zweigniederlassungen aufgefaßt werden können und daß die Unterwerfung unter die Steuerhoheit der Kantone und Gemeinden die Gewerbefreiheit für diese Geschäfte, die naturgemäß weite Gebiete umfassen müssen, beeinträchtigen würde. E. Auf Anfrage des Instruktionsrichters an die Generalagentur in Chur über ihr Verhältnis zum Generalbevollmächtigten der Gesellschaft in Basel antwortete der Generalagent, daß die Agentur Chur im Jahre 1840 von Basel aus gegründet worden sei und bis zum Jahre 1895 ausschließlich mit Basel verkehrt habe, seit¬ her aber der Kürze halber direkt mit der Direktion in Paris kor¬ respondiere; Chur führe die einkassierten Prämien direkt nach Basel ab, sende alljährlich nach Basel das ausgefüllte Schema für das Versicherungsamt und bekomme von Basel die zu den Schadens¬ regulierungen nötigen Checke. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs entspricht den Formalien, welche Art. 178 Ziff. 1—3 OG aufstellt. Auch die Legitimation der Rekurrentin zur Geltendmachung des Schutzes des Art. 46 BV kann nach Maßgabe des Niederlassungsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz nicht zweifelhaft sein (vergl. BGE 21 S. 69 f. Erw. 2 f.). Dagegen ist auf die Begehren der Rekurrentin nur insoweit ein¬ zutreten, als dieselben auf Abhülfe gegen eine schon bestehende be¬ hauptete Verfassungsverletzung abzielen. Zulässig ist daher das Be¬ gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Kleinen Rates und damit um Aufhebung der der Rekurrentin auferlegten Steuer, unzulässig dagegen das Begehren, dem Kanton Grau¬ bünden prinzipiell jedes Steuerrecht in dieser Sache abzusprechen und festzustellen, daß der Rekurrentin künftig, so lange die Ver¬ hältnisse sich nicht ändern, keine Steuern auferlegt werden dürfen; übrigens würden die letzteren Begehren auch über die rein kassato¬ rische Funktion des Bundesgerichtshofs als Staatsgerichtshofs, wie sie für Fälle des Art. 175 Ziff. 3 OG besteht, hinausgehen. In Bezug auf das Begehren um Kostenzusprache genügt es, einfach auf Art. 221 Abs. 1 OG hinzuweisen.
2. Fragt es sich, ob für das, gemäß den vorstehenden Aus¬ führungen allein in Betracht fallende Steuerjahr 1907 eine inter¬ kantonale Doppelbesteuerung vorliege, so ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß von den beiden in Betracht fallenden Kantonen nur der Kanton Graubünden eine gewerbliche Einkommenssteuer erhebt, während nach der Erklärung der Regierung von Basel¬ Stadt, welche als richtig hingenommen werden muß, Basel=Stadt von der Rekurrentin nur einen Beitrag an die Löscheinrichtungen bezieht, einen Zwangsbeitrag, von dem in keiner Weise erhoben und nicht einmal behauptet ist, daß er nach dem Geschäftsein¬ kommen oder dem Geschäftsvermögen bemessen werde und daher einen Teil der Einkommens= oder Vermögenssteuer darstelle. Der von Basel=Stadt erhobene Beitrag für die Löscheinrichtungen kann daher hier nicht ausschlaggebend sein. Besteht somit keine faktisch ausgeübte Doppelbesteuerung durch zwei Kantone, so fragt es sich weiter, ob nicht wenigstens deswegen ein Eingriff des Kantons Graubünden in die Steuerhoheit des Kantons Basel=Stadt vor¬ liege, weil die Rekurrentin gerade in Basel=Stadt und nicht in Graubünden eine Filiale habe und deshalb, nach feststehenden bundesrechtlichen Grundsätzen, die Erwerbssteuer auch nur von Basel=Stadt, nicht vom Kanton Graubünden, erhoben werden dürfe. Indessen ist diese Einwendung deshalb zurückzuweisen, weil anzu¬ nehmen ist, daß die Rekurrentin in der in Betracht fallenden Zeit, dem Steuerjahr 1907, in Basel=Stadt gar kein Geschäftsdomizil besaß, indem dort nur die Agenten, nicht die Versicherungsgesell¬
schaft selbst, ins Handelsregister eingetragen ist und aktenmäßig erhobene Tatsachen, welche dort auch ohne Eintragung ins Han¬ delsregister ein steuerrechtlich bedeutsames Geschäftsdomizil der Ge¬ sellschaft begründen würden, völlig fehlen. Bei dieser Sachlage konnte die Rekurrentin im Steuerjahr 1907 vom Kanton Basel¬ Stadt gar nicht mit einer Einkommenssteuer belegt werden, so daß der Kanton Graubünden durch seine Besteuerung jedenfalls eines Eingriffes in die Steuerhoheit des Kantons Basel=Stadt sich nicht schuldig gemacht hat. Dabei kann unerörtert bleiben, ob Basel¬ Stadt nicht etwa in Zukunft berechtigt wäre, die Eintragung der Rekurrentin in das Handelsregister zu veranlassen und die Be¬ steuerung vorzunehmen, da heute ja nur darüber zu entscheiden ist, ob im Jahre 1907 ein Geschäftsdomizil in Basel und eine Doppelbesteuerung vorlag.
3. In der Rekursschrift hat die Rekurrentin die Bemerkung gemacht, der Kanton Graubünden habe nicht etwa alte Versiche¬ rungsbranchen zur Steuer herangezogen, sondern nur diejenigen oder wenigstens einzelne Feuerversicherungsgesellschaften, die sich erlaubten, gegen den § 59 des kantonalen Brandversicherungs¬ gesetzes (Aufhebung bestehender Verträge) Stellung zu nehmen. Indessen hat die Rekurrentin den Schluß, daß dieses Verhalten den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, welchen nach dem französisch-schweizerischen Niederlassungsvertrag auch die in Frank¬ reich domizilierten juristischen Personen anrufen können, verletze, nicht gezogen und auch keine Beweise für ihre Behauptung ange¬ tragen, so daß auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.