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7. Arteil vom 25. März 1909 in Sachen Schorno gegen Gemeinde Leuk-Stadt. Steuerdomizil eines Zivil- und Bauingenieurs, welcher im Dienste ver¬ schiedener technischer Unternehmungen bald in diesem, bald in jenem Kantone tätig ist, jedoch in keinem dieser Kantone einen Hausstand begründet, sondern seine freie Zeit stets an dem Orte zubringt, wo er Frau und Kinder zurückgelassen hat und auch einzig eine eigene Wohnung besitzt. A. Der Rekurrent ist Zivil= und Bauingenieur und bekleidet seit dem Monat August 1908 die Stelle eines Bauleiters beim Kraftwerk an der Dala in Leuk, das von der Eisenbahngesellschaft Susten=Leukerbad ausgeführt wird. Seit dem Jahre 1905 hat er Niederlassung in Bern, wo seine Familie eine Wohnung an der Chutzenstraße innehat und die Kinder die Schulen besuchen, wo er bis und mit dem Jahre 1908 Steuern entrichtete und seit Ende des Jahres 1906 auf Grund freiwilliger Erklärung im Handels¬ register eingetragen ist. Ein Bericht der städtischen Polizeidirektion Bern vom 22. Februar 1909 stellt fest, daß Rekurrent sich wäh¬ rend des Jahres 1908 in Bern nie polizeilich abgemeldet habe und daß die Ehefrau Schorno mit ihren Kindern einzig im Sommer für einige Wochen von Bern in den Ferien abwesend gewesen sei. Rekurrent selber wird, laut seiner Angabe, durch seinen Beruf meistenteils außerhalb der Stadt Bern festgehalten: im Jahre 1906 sei er in Churwalden, im Jahre 1907 im Schwarz¬ wald, im Jahre 1908 zuerst in Montreux und seit Ende August in Leuk tätig gewesen. Am 19. Dezember 1908 wurde nun dem Rekurrenten von der Steuerbehörde von Leuk ein Formular für die im Kanton Wallis zu entrichtende Mobiliarsteuer zugestellt. Als Rekurrent sich weigerte, das Formular auszufüllen, weil er seine Steuern in Bern bezahlt habe, beschloß die Steuerkommission der Gemeinde Leuk, von der Erhebung der Vermögenssteuer und der Haushaltungstaxe abzusehen, dagegen den Rekurrenten seinen Gehalt steuerpflichtig zu erklären, und zwar gestützt au, Art. 62 Al. 1 des Finanzgesetzes vom 10. November 1903 lautend:
„Die Steuer auf die Honorare und Gehälter der Beamten und „die Besoldung der Angestellten ist in der Gemeinde zu entrichten, „wo der Steuerpflichtige den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat.“ B. Gegen diesen Beschluß der Steuerbehörde von Leuk ergriff der Rekurrent am 27. Dezember 1908 den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht, mit der Beschwerde, daß die Steuer¬ behörde von Bern, gemäß der bisherigen Praxis in Steuersachen, sich weigere, die von ihm für das Jahr 1908 dort bezahlte Steuer zurückzuzahlen und daß er deshalb den bundesgerichtlichen Schutz gegen die ihm drohende Doppelbesteuerung anrufe. Er fügte bei, daß sein Aufenthalt in Leuk, gerade wie der Aufenthalt in den oben angeführten Arbeitsorten, nur temporären Charakter habe. C. Die Munizipalität der Stadt Leuk machte in erster Linie geltend, es sei der Nachweis nicht geleistet, daß Rekurrent Steuer für den in ihrer Gemeinde verdienten Gehalt in Bern be¬ zahlt habe. Wie dem übrigens sei, so werde der Standpunkt fest¬ gehalten, daß Rekurrent für seinen in Leuk verdienten Gehalt auch in Leuk steuerpflichtig sei, denn es könne als sicher angesehen werden, daß die Erstellung des Kraftwerkes an der Dala vor Ende des laufenden Jahres nicht vollendet werde, so daß Rekurrent noch während des ganzen Jahres 1909 seine Tätigkeit in Leuk aus¬ üben werde. Es sei aber ferner wahrscheinlich, daß Rekurrent am Bau der Eisenbahn Susten=Leuk mitwirken und dann während 1½—3 Jahren dem Bureau in Leuk vorstehen werde. D. Der Staatsrat des Kantons Wallis bemerkt, daß im Kan¬ ton Wallis vom Rekurrenten nur die Bezahlung der Industrietaxe verlangt werde, und zwar nur für die Zeit, während welcher er auf dem Gebiete der Gemeinde Leuk als bauleitender Ingenieur arbeite. Eine Person, die an ihrem Domizil ihre Personalsteuer bezahle, könne dazu verhalten werden, an dem davon verschiedenen Orte ihrer gewerblichen Betätigung die Gewerbesteuer zu bezahlen. Das treffe hier zu. Es fehle daher für eine Doppelbesteuerung am Erfordernis der Besteuerung der nämlichen Objekte. Entschei¬ dend sei aber in jedem Falle, daß der Rekurrent seit dem Jahre 1905 jedes Jahr in verschiedenen Kantonen als Ingenieur gear¬ beitet, in Bern selbst aber kein Hauptgeschäft besessen habe und daß infolgedessen sein Geschäftssitz dort sich befinde, wo er seine Tätigkeit als Ingenieur ausübe. Die in Leuk begonnenen Ar¬ beiten, welche 2—3 Jahre in Anspruch nehmen können, seien, wenn nicht als Hauptgeschäft, so doch mindestens als Zweig¬ geschäft anzusehen, welches zum Bezug einer Industrietaxe be¬ rechtigte. E. Der Regierungsrat des Kantons Bern bestätigt, daß der Rekurrent in Bern seine Steuerschätzung eingereicht habe und für sein Einkommen zur Steuer herangezogen werde. Der Steueran¬ spruch Berns sei auch begründet, weil Rekurrent in Bern seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, den Mittelpunkt seiner privatrechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe und mit dem Kanton Wallis nur dadurch verbunden sei, daß er dort während einer bestimmten Zeit des Jahres seine berufliche Tätigkeit ausübe. Ein Besteue¬ rungsrecht des Kantons Wallis könne dieser Umstand nicht be¬ gründen, weil Rekurrent nur Angestellter, nicht Geschäftsin¬ haber sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Zulässigkeit des Rekurses).
2. Bei der Frage, ob ein Eingriff eines Kantons in die Steuer¬ hoheit eines andern Kantons vorliege, ist nun, im Gegensatze zur Auffassung des Regierungsrates des Kantons Wallis und der Munizipalität von Leuk, nicht sowohl darauf abzustellen, ob der Rekurrent im Kanton Bern das Einkommen aus seiner ganzen beruflichen Tätigkeit wirklich versteurt habe, als vielmehr darauf, ob er in letzterm Kanton zur Steuer herangezogen werden könne. Nun kann aber nach der Vernehmlassung des Regierungsrates gar kein Zweifel darüber bestehen, daß der Kanton Bern das Be¬ steuerungsrecht in Bezug auf das ganze Einkommen des Rekur¬ renten für sich beansprucht. Es liegt daher jedenfalls ein Eingriff eines Kantons in die Steuerhoheit des andern Kantons vor, da der in der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons Wallis angeführte Fall einer zulässigen Besteuerung durch zwei verschiedene Kantone selbstverständlich voraussetzt, daß der Kanton, in welchem der Steuerpflichtige sein Domizil besitzt, das auswärts besteuerte Geschäftseinkommen nicht ebenfalls besteuere. Endlich kann auch darüber ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen, daß die von der Steuerbehörde von Leuk geforderte Abgabe eine wirkliche Steuer
ist: eine Gebühr ist es nicht, weil nicht ein Entgelt für eine be¬ stimmte besondere Inanspruchnahme der staatlichen Organe oder Einrichtungen gefordert wird, und eine Patenttaxe ist es nicht, weil der Rekurrent nach Art. 31 BV ja keiner kantonalen Er¬ laubnis zur Ausübung seiner berufsmäßigen Tätigkeit bedarf; die geforderte Abgabe gründet sich einzig darauf, daß der Rekurrent im Kanton Wallis durch seine berufliche Tätigkeit Einkommen er¬ wirbt, und ist daher rechtlich als Einkommenssteuer anzusehen.
3. Fragt es sich, ob das gewerbliche Einkommen des Rekur¬ renten in Bern oder in Leuk zu versteuern sei, so ist davon aus¬ zugehen, daß der Steuerpflichtige grundsätzlich nur ein Steuer¬ domizil hat, und zwar an seinem Wohnsitze. Das bewegliche Ver¬ mögen und das Einkommen des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich an seinem faktischen Wohnsitze zu versteuern. Eine Ausnahme be¬ steht nur für die Besteuerung des gewerblichen Vermögens und des Einkommens aus gewerblicher Tätigkeit: als solches gilt steuer¬ rechtlich aber nicht das Einkommen eines Angestellten in einem außerhalb seines Domizils gelegenen Geschäfte, sondern nur das Einkommen des Geschäfts in habers (vergl. AS 25 1 S. 195 f.). Es besteht kein Anlaß, von diesen Grundsätzen, welche mit Aus¬ nahme einer Entscheidung vom Jahre 1879 (AS 5 S. 421 Erw. 4) stets festgehalten wurden (vergl. AS 34 1 S. 251 Erw. 2 und die dort aufgeführten Präjudizien), heute abzugehen. Im kon¬ kreten Falle kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Rekurrent nicht Inhaber des technischen Bureaus in Leuk ist, sondern daß dieses der Eisenbahngesellschaft Susten=Leukerbad, welche das Kraft¬ werk baut, gehört. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob Rekurrent sein allgemeines Steuerdomizil in Bern oder in Leuk habe. Ent¬ scheidend ist der faktische Wohnsitz des Steuerpflichtigen: es kann im Steuerrecht daher nicht etwa nach Art. 3 Abf. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. der Schluß gezogen werden, daß der Steuer¬ wohnsitz so lange fortdauere, bis ein neuer zivilrechtlicher Wohnsitz begründet sei. Werden die faktischen Verhältnisse des konkreten Falles ins Auge gefaßt, so ergibt sich aber doch der Schluß, daß die Beziehungen des Rekurrenten zu Bern überwiegen und daß daher Bern als der eigentliche Mittelpunkt der wirtschaftlichen Be¬ ziehungen des Rekurrenten anzusehen sei. Nur in Bern besitzt der Rekurrent, so viel aus den Akten ersichtlich ist, zur Zeit eine eigene Wohnung. Aber nicht nur zur Zeit wäre ein faktisches Zusammenleben der Familie überhaupt nur in Bern gedenkbar, sondern es liegt in den faktischen Verhältnissen weiter begründet, daß die Familie ihrem Ernährer auch in Zukunft kaum auf seine Arbeitsplätze nachfolgen wird, selbst wenn seine Betätigung am gleichen Orte, im Verhältnis zur Dauer des Domizils gar vieler Bürger, nicht kurz erscheint: denn es ist zu beachten, daß mit einer höheren Lebensstellung auch ein komplizierterer Haushalt und weiter verzweigte Lebensbeziehungen sich einstellen, derart, daß nicht leicht angenommen werden darf, daß mit der Bekleidung einer An¬ stellung an einem andern Orte die alten Beziehungen in der Haupt¬ sache gelöst seien. Bei dieser Sachlage ist daher der Schluß be¬ gründet, daß der Rekurrent nicht nur — wie sich aus der Depo¬ nierung der Schriften, der Erfüllung der Steuerpflicht und der Eintragung ins Handelsregister ergibt — seinen Wohnsitz in Bern haben will, sondern daß in der Tat Bern, wo seine Familie weilt und wohin er zurückkehrt, wenn seine Arbeit dies zuläßt, auch nach Maßgabe der äußern Verhältnisse den wirklichen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darstellt. Damit ist aber auch die Steuer¬ hoheit von Bern gegeben und diejenige des Kantons Wallis zu¬ rückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist geschützt.