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35_I_860

BGE 35 I 860

Bundesgericht (BGE) · 1909-12-14 · Deutsch CH
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144. Entscheid vom 14. Dezember 1909 in Sachen Spahr. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zu disziplinarischen Massnahmen. — Art. 266 SchKG: Abschlagsverteilungen im Konkurs. Unterschied gegenüber der ordentlichen Verteilung. Unverbindlichkeit für die andern Gläubiger mangels vorgängiger Aufstellung und Auflage einer provisorischen Verteilungsliste. — Beschwerdelegitimation. A. — Über I. Städeli, Mostkellerei in Bern, wurde am

1. Mai 1909 der Konkurs eröffnet und es wurde das Konkurs¬ amt Bern=Stadt als Konkursverwaltung eingesetzt. Der vom 4. is zum 14. September zur Einsicht aufgelegte Kollokationsplan wurde vom Rekurrenten Heinrich Spahr, Buchdrucker in Bern, gerichtlich angefochten, und zwar einerseits mittelst Klage gegen die Gewerbekasse Bern und anderseits mittelst einer solchen gegen Joseph Purro, Kutscher, früher in Bern. Über letztere Klage wurde vom Ge¬ richtspräsidenten II von Bern am 22. Oktober 1909 geurteilt und es wurde Joseph Purro mit der geltend gemachten Lohnforderung von 500 Fr. aus Klasse I ausgewiesen und in Klasse V kolloziert. B. — Als sich herausstellte, daß dem Purro schon am 24. Sep¬ tember 1909 200 Fr. und am 12. Oktober auf ein schriftliches Gesuch hin der Rest seiner Forderung mit 300 Fr. von der Konkursverwaltung ausbezahlt worden waren, betrat der Rekur¬ rent den Beschwerdeweg mit den Begehren, es sei hierüber eine Untersuchung vorzunehmen und es sei die Konkursverwaltung pflichtig zu erklären, die fraglichen 500 Fr. zu reservieren und ihm auszubezahlen, sobald das Urteil des Gerichtspräsidenten II von Bern in Rechtskraft erwachsen sein werde, unter Wahrung jeglicher Schadenersatzansprüche gegen den Konkursbeamten von Bern. Zur Begründung machte er geltend, daß, auch wenn der Konkursverwaltung von der Anhebung des Kollokationsstreites gegen Purro keine Mitteilung gemacht worden sei, es Sache dieser Verwaltung gewesen wäre, sich zu erkundigen, ob zuständigen Orts eine Kollokationsklage eingereicht worden sei. Mit Entscheid vom 9. November 1909 hat die kantonale Auf¬ sichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß die Verpflichtung des Konkursamts, sich darüber zu erkundigen, ob der Kollokationsplan durch einen Gläubiger angefochten werde, sich aus dem Gesetz nicht ergebe und auch de lege ferenda nicht zweckmäßig erscheine. Die Kon¬ kursverwaltung sollte von der Anhebung und Erledigung eines Kollokationsprozesses in Kenntnis gesetzt werden. Daß sie in casu etwa wider besseres Wissen das Lohnguthaben ausbezahlt habe, werde vom Rekurrenten selbst nicht behauptet. Es liege demnach kein gesetzwidriges Verhalten des Konkursamts vor und es sei damit auch kein Grund zu einem disziplinarischen Einschreiten gegeben. Immerhin bleibe dem Rekurrenten der Weg der Ver¬ antwortlichkeitsklage gegen wen Rechtens offen. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei derselbe auf¬ zuheben und es seien dagegen die von ihm vor der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheißen, eventuell es sei zu statuieren, daß die Ausbezahlung der 500 Fr. an Purro für die Rechtsstellung des Rekurrenten gegenüber der Konkursmasse Städeli und der Konkursverwaltung von keinem Belang sei. Zur Begründung führt der Rekurrent in der Hauptsache noch aus, die Konkurs¬ verwaltung könne allerdings nach Art. 266 SchKG Abschlags¬ verteilungen vornehmen; tue sie es aber vor der Aufstellung einer Verteilungsliste und ohne die Gläubiger zu benachrichtigen, so geschehe es auf ihre eigene Rechnung und Gefahr. Durch die sofortige Beschwerdeführung habe der Rekurrent schließlich der Einwendung vorbeugen wollen, er habe sich mit der Auszahlung des Lohnguthabens an Purro einverstanden erklärt und die der¬ einstige Anfechtung der Verteilungsliste wäre daher verspätet.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Auf das erste Rekursbegehren, es sei die angefochtene Amtshandlung des Konkursamts Bern=Stadt einer Untersuchung zu unterwerfen, kann das Bundesgericht, da die Konkursbeamten als kantonale Beamte direkt der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstehen und daher nach konstanter Praxis (vergl. AS 23 II Nr. 251, Sep.=Ausg. 10 Nr. 48* und 12 Nr. 25**) nur von ihr mit einer Ordnungsstrafe belegt werden können, wegen Un¬ zuständigkeit nicht eintreten.

2. — Was das weitere Begehren des Rekurrenten betrifft, es ei das Konkursamt als Konkursverwaltung pflichtig zu erklären, die dem Purro ausbezahlte Summe von 500 Fr. ihm selber zu entrichten, so ist davon auszugehen, daß laut Art. 266 SchKG Abschlagsverteilungen vorgenommen werden können, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist, somit auch vor erfolgter Erledigung allfälliger Kollokationsprozesse. Nichtsdestoweniger sind solche Abschlagsverteilungen nicht in dem Sinn als provisorisch aufzufassen, daß die Empfänger wieder zur Herausgabe eines Betrages verhalten werden könnten, auf den sie zufolge des definitiven Kollokationsplanes nicht berechtigt sein sollten, sondern sie unterscheiden sich von der ordentlichen Vertei¬ lung bloß dadurch, daß sie nur einen Prozentsatz der Konkurs¬ dividende umfassen, deren Gesamtbetrag erst durch die definitive Verteilungsliste bestimmt wird, welche laut Art. 261 SchKG auf¬ zustellen ist, sobald der Erlös der ganzen Konkursmasse einge¬ gangen und der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist. Um die geordnete Abwicklung des Verwertungsverfahrens gewährleisten und namentlich einer Gefährdung der Ansprüche der andern Gläubiger auf die ihnen von Gesetzes wegen zukommende Konkursdividende vorzubeugen, muß sich die Konkursverwaltung daher entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung vor der Vornahme der Abschlagsverteilung vergewissern, ob der Emp¬ fänger zum Bezug der Abschlagssumme zweifellos berechtigt sei oder nicht, zumal keine gesetzliche Vorschrift besteht, wonach der

* Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106 S. 673. — ** Id. 35 I Nr. 78 S. 482. (Anm. d. Red. f. Publ.) Kläger oder das Konkursgericht ihr von der Anhebung allfälliger Kollokationsklagen Mitteilung zu machen haben. Dieser Zweck kann aber nur durch die Aufstellung einer besondern provisorischen Verteilungsliste erreicht werden, welche wie die definitive Vertei¬ lungsliste unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Tagen beim Konkursamt öffentlich aufzulegen ist und von denselben auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann, und es sind die angefochtenen Abschlagsdividenden bis zur Erledigung der Be¬ schwerde nicht auszubezahlen.

3. - Im vorliegenden Fall steht fest, daß eine solche proviso¬ rische Verteilungsliste weder aufgestellt noch den Glänbigern zur Kenntnis gebracht worden ist. Hieraus folgt, daß durch die ange¬ fochtene Auszahlung des Betrages von 500 Fr. an Purro durch die Konkursverwaltung die Rechtsstellung des Rekurrenten in keiner Weise affiziert werden konnte. Er hat nach wie vor An¬ spruch auf die ihm laut Gesetz, d. h. auf Grund des durch Weg¬ weisung des Purro aus Klasse I abgeänderten definitiven Kollo¬ kationsplanes zukommende Dividende. Es bleibt ihm dieses Recht vollständig gewahrt und es wird das Konkursamt durch die Zahlung an Purro in keiner Weise von der Verpflichtung, ihm die gesetzliche Dividende auszufolgen, befreit. Sein Rekursbegehren erweist sich jedoch gegenwärtig insofern als verfrüht, als eine Verteilungsliste noch nicht zur Auflage gelangt ist und er erst dadurch, je nach der Art und Weise ihrer Aufstellung, in seinen rechtlichen Interessen direkt gefährdet und damit zur Beschwerdeführung legitimiert erscheinen würde. Davon daß, wie er zur Rechtfertigung seiner vorzeitigen Beschwerde geltend macht, aus der Unterlassung derselben eine Verspätungseinrede gegenüber der dereinstigen Anfechtung der definitiven Verteilungs¬ liste auf dem Beschwerdeweg hätte hergeleitet werden können, kann keine Rede sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.