opencaselaw.ch

35_I_864

BGE 35 I 864

Bundesgericht (BGE) · 1909-12-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

145. Entscheid vom 20. Dezember 1909 in Sachen Toneatti Art. 244 SchKG: Einholung der Erklärung des Gemeinschuldners über die Konkurseingaben. Anrecht eines jeden Kollektivgesellschafters. Rechtliche Natur der Vorschrift. — Berechnung der Beschwerde¬ frist. — Kein Einschreiten des Bundesgerichts von Amtes wegen und keine Rechtsverweigerung. A. — Unterm 18. Oktober 1906 hat der Rekurrent Domenico Toneatti, Bauunternehmer in Frutigen, als Teilhaber der seit dem 19. Juni 1909 im Konkurs befindlichen Kollektivgesellschaft Götz, Toneatti & Cie in Interlaken bei der kantonalen Aufsichts¬ behörde Beschwerde geführt mit folgenden Anträgen:

1. Es sei der Kollokationsplan im genannten Konkurs auf¬ zuheben. Das Konkursamt Interlaken als Konkursverwaltung sei anzuhalten, in Gemäßheit von Art. 244 SchKG vorzugehen und über die Konkurseingaben des R. Bocci, des F. Hutmacher sowie der übrigen Gläubiger die Erklärung der Gesellschafter einzuholen.

3. Die Aufsichtsbehörde möchte im übrigen zum Schutz der beiden Gesellschafter Götz und Toneatti die ihr erforderlich schei¬ nenden Maßnahmen von Amtes wegen treffen. Zur Begründung dieser Begehren führte der Rekurrent aus, nach der im Amtsblatt vom 27. September 1909 erfolgten Publikation sei der Kollokationsplan nur vom 28. September bis und mit dem 5. Oktober, statt wie gesetzlich bis und mit dem 8. Oktober, auf dem Konkursamt aufgelegen. Ferner sei bei der Aufstellung des¬ selben von der Konkursverwaltung unterlassen worden, über jede Konkurseingabe die Erklärung der Gemeinschuldnerin einzuholen. B. — Mit Entscheid vom 9. November 1909 hat die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die von ihr eingeholte Vernehmlassung des Konkursamtes Interlaken die Beschwerde aus folgenden Grün¬ den abgewiesen: Es sei allerdings richtig, daß im bernischen Amts¬ blatt vom 27. September, nicht aber im schweizerischen Handels¬ amtsblatt, als Schlußtag der Anfechtungsfrist irrtümlicherweise der 5. Oktober angegeben gewesen sei. Die bezügliche Beschwerde sei jedoch verspätet eingereicht worden, da die gesetzliche Beschwerde¬ frist vom 1. Tag der Auflage des Kollokationsplanes und nicht vom Auslauf der Auflagefrist an laufe. Was den weitern Be¬ schwerdepunkt anbetreffe, so könne, abgesehen davon, daß die Teil¬ haber der Gemeinschuldnerin, wie der Konkursverwalter ausführe und es der Rekurrent bezüglich seiner eigenen Person selbst zugebe, mit Ausnahme des Götz nach Ablauf der Auflagefrist landesab¬ wesend gewesen seien und es demnach dem Konkursverwalter gar nicht möglich gewesen sei, dieselben einzuvernehmen, auch hier for¬ mell wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde auf dieselbe nicht mehr eingetreten werden. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig ans Bun¬ desgericht weitergezogen mit dem Antrag, es seien in Abänderung desselben die von ihm vor der Vorinstanz gestellten Begehren zu schützen. Er macht geltend, der Vorentscheid erweise sich als gesetz¬ widrig, zudem involviere er eine Rechtsverzögerung oder Rechts¬ verweigerung. Die Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeein¬ reichung liege im Gesetz und es müsse daher in formeller Bezie¬ hung auf seine Beschwerde eingetreten werden. Sodann wird aus¬ geführt, Art. 244 SchKG enthalte eine zwingende Norm und es habe daher der Konkursverwalter von Amtes wegen über die Kon¬ kurseingaben die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen, das Konkursamt Interlaken hat sich auf seine Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde berufen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Was zunächst den Hauptbeschwerdegrund d. h. die Unter¬ lassung der Einholung der Erkärung des Rekurrenten über die Konkurseingaben anbetrifft, so hat, da beim Konkurs der Kollek¬ tivgesellschaft in Ermangelung eines einheitlichen Rechtssubjekts die Gesellschafter im Grunde genommen als die Träger des Konkurses erscheinen, allerdings grundsätzlich jeder derselben, sofern er nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, ein Anrecht auf Mitwirkung bei der Erwahrung der Konkursforderungen. Dagegen kann dem Rekurrenten darin nicht beigepflichtet werden, daß die Vorschrift des Art. 244 SchKG als eine zwingende Norm des öffentlichen Rechtes anzusehen sei, wegen deren Nicht¬

beachtung der Kollokationsplan jederzeit angefochten werden könnte. Dies wäre schon von der Erwägung aus unzulässig, daß damit sämtliche auf den Kollokationsplan gestützte Prozesse auf unbe¬ stimmte Zeit hinaus in Frage gestellt würden. Es liegt aber auch für die Offentlichkeit kein Grund vor, von Amtes wegen für die Einziehung dieser Erkundigungen zu sorgen. Wenn dem Gemeinschuldner auch durch den (an und für sich durchaus zulässigen) Verzicht der Gläubiger auf Einholung seiner Erklärungen über die Konkursforderungen eventuell insofern ein Nachteil erwachsen sollte, als eine Forderung zugelassen würde, deren Wegweisung er vielleicht schon von der Konkursverwaltung hätte erwirken können, so ist zu sagen, daß ihm die Geltendmachung der ihm gegen diese Forderung zustehenden Einreden auch nach Austrag des Konkurses ja immer nach möglich ist. Ebenso¬ wenig kann eine Anerkennung der Forderung seinerseits in den Verlustschein eingetragen werden — und wesentlich zur Ermögli¬ chung dieser Angabe ist Art. 244 zit. überhaupt ins Gesetz auf¬ genommen worden —, sodaß der Verlustschein auch nicht als Schuldanerkennung gegen ihn benutzt und verwertet werden könnte. Gegen die Zulassung der Forderung im Konkursverfahren aber kann der Schuldner sich überhaupt auf keine andere Art und Weise wehren als daduxch, daß er seine Einwendungen bei der Erwahrung der Forderungen anbringt; werden sie von der Kon¬ kursverwaltung nicht berücksichtigt, so steht ihm jedoch gegen die trotzdem verfügte Zulassung der betreffenden Forderung zur Teil¬ nahme am Konkursverfahren ein Rechtsmittel nicht zu Gebote. Begibt sich nun der Schuldner, wie in casu, entgegen der Vor¬ schrift des Art. 229 SchKG während des Konkursverfahrens ins Ausland und versetzt er sich damit selbst in die Unmöglichkeit, rechtzeitig bei der Erwahrung der Konkursforderungen mitzu¬ wirken, so kann er sich nachträglich nicht darüber beschweren, daß sie vorgenommen worden sei, ohne daß er angehört worden wäre. Hieraus folgt, daß die Vorinstanz die Beschwerde insofern mit Recht als verspätet abgewiesen hat.

2. — Auch das weitere Begehren des Rekurrenten, es sei der Kollokationsplan wegen mangelhafter Publikation aufzuheben, ist von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Recht als verspätet be¬ zeichnet worden und es ist die Behauptung des Rekurrenten, die Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung liege im Gesetz selber, in keiner Weise geeignet, den Vorentscheid zu entkräften. Ebensowenig kann es sich für das Bundesgericht darum han¬ deln, wie vom Rekurrenten auch noch verlangt, von Amtes wegen gegen die Konkursverwaltung einzuschreiten. Daß in casu endlich von einer Rechtsverweigerung oder Rechts¬ verzögerung im Sinn von Art. 17 ff. SchKG nicht die Rede sein kann, bedarf keiner weitern Erörterung. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.