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139. Entscheid vom 30. November 1909 in Sachen Spillmann. Art. 93 SchKG: Lohnpfändung. Unzulässigkeit der Rücksichtnahme auf den Kredit des Schuldners und auf den Entstehungsgrund der Forderung. Beitrag von Frau und Kindern des Schuldners zum Unterhalt der Familie. A. — Der Rekurrent Arnold Spillmann, wohnhaft in Alten¬ burg=Brugg, bezieht als Wickler bei der Aktiengesellschaft Brown, Boveri & Cie. in Baden einen Jahresverdienst von 1511 Fr. 20 Cts. Von diesem Lohn wurde ihm für eine Forderung des H. Baumgartner auf Ersatz des von einem seiner Kinder dem Kind Baumgartners beim Spiel zugefügten Schadens am 4. Ok¬ tober 1909 eine wöchentliche Quote von 3 Fr., wenn er in Baden, und von 4 Fr., wenn er mit einer täglichen Zulage von 4 Fr. auf Montage arbeitet, gepfändet. B. — Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, indem er ausführte, daß sein ganzes Einkommen ihm zum Unterhalt seiner siebenköpfigen Familie notwendig sei. Das Gerichtspräsidium Brugg als untere kantonale Aufsichts¬ behörde hat in teilweiser Gutheißung der Beschwerde die Pfändung auf 30 Cts. per Tag ermäßigt. Die obere kantonale Instanz hat mit Entscheid vom 5. No¬ vember 1909 das Begehren des Rekurrenten, es sei die vorge¬ nommene Pfändung gänzlich aufzuheben, mit folgender Begrün¬ dung abgewiesen: Wenn auch zuzugeben sei, daß das nachgewiesene Einkommen für den Unterhalt der Familie Spillmann knapp aus¬ reiche, so müsse doch, und zwar vornehmlich im Interesse des Kre¬ dites des Rekurrenten, der kleine Lohnabzug, wie er von der Vor¬ instanz bemessen worden sei, als gerechtfertigt erklärt werden. Bei gutem Willen müsse es dem Schuldner und seiner Familie mög¬ lich sein, 30 Cts. auf einen Arbeitstag oder 82 Fr. 50 Cts. im Jahr einzusparen, zumal wenn die Ehefrau und die ältern Kinder nach Kräften zum Unterhalte beitragen. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Er macht geltend, sein Kredit werde noch mehr geschwächt, wenn er sich von dem ihm für seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie täglich zur Verfügung stehenden Betrag von 3 Fr. 4 Cts. noch einen Abzug von 30 Cts. gefallen lassen müsse. Es werde ihm dann kaum mehr möglich sein, die für das tägliche Leben notwendigsten Waren bar zu bezahlen. Die für den Unter¬ halt nötigen Auslagen seien nun aber in erster Linie zu bestreiten und erst nachher kämen Schulden an die Reihe, welche der Schuld¬ ner nicht direkt verursacht habe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: — Wie aus Art. 93 SchKG hervorgeht, ist die Bestim¬ mung der pfändbaren Lohnquote wesentlich eine Frage der Wür¬ digung der tatsächlichen Verhältnisse und es ist daher das Bun¬ desgericht zu ihrer Überprüfung nur zuständig, wenn behauptet wird oder sonst ersichtlich ist, daß die kantonale Instanz relevante tatsächliche Verhältnisse gar nicht gewürdigt hat oder von unrich¬ tigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. In letzterer Beziehung bietet nun der Vorentscheid zu Kritik An¬ laß. Die Festsetzung der pfändbaren Lohnquote hat einzig auf Grund des ermittelten tatsächlichen Verdienstes des Schuldners und des nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten bezw. der kantonalen Aufsichtsbehörden dem Schuldner für seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie unentbehrlichen Lohnbe¬ treffnisses zu erfolgen, wogegen die Vorinstanz „vornehmlich im In¬ teresse des Kredits des Rekurrenten“ zur Abweisung der Beschwerde gelangt ist. Diese Erwägung erweist sich als rechtsirrtümlich.
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Aufsichts¬ behörden einen an und für sich dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlichen Lohn doch gegen den Willen des Schuldners teil¬ weise als pfändbar bezeichnen können, um seinen Kredit aufrecht¬ zuerhalten; ob aus solchen Erwägungen der Schuldner sich solche Einschränkungen auferlegen wolle, ist vielmehr seinem eigenen Er¬ messen anheimgestellt und die Vollstreckungsbehörden haben nur zu untersuchen, ob der verfügbare Lohn für die Familie unum¬ gänglich notwendig sei oder nicht. Daß dies im vorliegenden Falle zutreffe, hat die Vorinstanz selber dadurch anerkannt, daß sie fest¬ stellt, das Einkommen des Schuldners reiche für den Unterhalt seiner Familie nur knapp d. h. wohl kaum aus. Anderseits geht es auch nicht an, bei der Lohnpfändung, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, den Entstehungsgrund der For¬ derung mit in Betracht zu ziehen (vergl. AS Sep.=Ausg. 4 Nr. 35 * und 9 Nr. 56
2. — Soweit die Vorinstanz sodann darauf abstellt, daß auch die Ehefrau und die ältern Kinder des Rekurrenten nach Kräften zum Unterhalt der Familie beitragen können, so ist dem entgegen¬ zuhalten, daß solche weitere Einnahmequellen in casu in keiner Weise erwiesen sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat denn auch davon Umgang genommen, die dadurch angeblich erzielten Mehr¬ einnahmen auch nur annähernd zu bestimmen. Es kann daher hierauf nicht Rücksicht genommen werden und auch von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme bezüglicher Erhe¬ bungen abgesehen werden, da es von vornherein als sehr unwahr¬ scheinlich erscheint, daß die Ehefrau des Rekurrenten neben der Besorgung des Haushaltes und die in Betracht kommenden Kinder im Alter von 12, 13 und 14 Jahren neben der Erfüllung der Schulpflicht etwas zu verdienen in der Lage sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Kassierung der Entscheidungen der Vorinstanzen die angefochtene Lohnpfän¬ dung gänzlich aufgehoben.
* Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 68 S. 399 ff. — ** Id. 32 I Nr. 112 S. 742 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)