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35_I_834

BGE 35 I 834

Bundesgericht (BGE) · 1909-11-30 · Deutsch CH
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138. Entscheid vom 30. November 1909 in Sachen Fäh. Art. 224 SchKG: Möglichkeit des Verzichts des Kridaren auf die Rechtswohltat der Unpfändbarkeit. Unstatthaftigkeit der Abände¬ rung der rechtskräftig gewordenen konkursamtlichen Verfügung durch die Konkursverwaltung, zumal wenn die Parteien über den Kompetenzanspruch sich verglichen haben. A. — In dem über den Rekurrenten Emil Fäh in Kaltbrunn, wo er als Spenglermeister niedergelassen war, ausgebrochenen Konkurs beließ ihm das Konkursamt Gaster seine Spenglerwerk¬ zeuge als Kompetenzstücke, dagegen weigerte es sich, ihm seine Werkzeuge als Installateur (sein zweiter Beruf) zu überlassen.

* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 582 ff. u. Nr. 124 S. 603 ff. — ** Id. 34 I (Anm. d. Red. f. Publ). Nr. 65 S. 403 f. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde wurde sowohl von der untern als von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, worauf Fäh den Rekurs ans Bundesgericht ergriff. Bevor über diesen Rekurs entschieden war, d. h. am 21. Juli 1909, kam zwischen ihm und dem Gläubigerausschuß namens der Konkursmasse eine Vereinbarung zustande, wonach er den beim Bundesgericht an¬ hängig gemachten Rekurs zurückzog, die ihm überlassene Sicken¬ maschine wieder an die Konkursmasse abtrat, dagegen sämtliche Installationswerkzeuge im Schatzungswerte von 250 Fr. heraus¬ erhielt. Mit Verfügung vom 30. Juli 1909 verlangte jedoch das Kon¬ kursamt Gaster vom Rekurrenten sämtliche ihm zugesprochenen Werkzeuge irgendwelcher Art in die Konkursmasse zurück, da es erfahren habe, daß er nunmehr weder den Beruf eines Spenglers noch denjenigen eines Installateurs ausüben wolle, sondern eine Stelle als Aufseher im Gaswerk Davos angenommen habe. Gleichzeitig untersagte es ihm jede Veräußerung der fraglichen Werkzeuge. B. — Gegen diese Verfügung betrat der Rekurrent abermals den Beschwerdeweg, mit dem Begehren um Aufhebung derselben. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht seine Absicht, dauernd seinen Beruf als selbständiger Spenglermeister und Installateur aufzugeben. Zudem sei das Konkursamt nicht berechtigt, eine zwischen Gläubigerausschuß und Gemeinschuldner abgeschlossene Vereinbarung aufzuheben, um so weniger als er die ihm obliegende Verpflichtung, d. h. den Rückzug des beim Bundesgericht einge¬ legten Rekurses, bereits erfüllt habe. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als unbe¬ gründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß die streitigen Werkzeuge ihre Eigenschaft als Kompetenzstücke nachträglich ver¬ loren hätten. C. — Den oberinstanzlichen Entscheid vom 29. Oktober 1909 hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Das Konkursamt Gaster hat auf gänzliche Abweisung des Re¬ kurses angetragen, eventuell auf Aufrechterhaltung der angefoch¬ tenen Verfügung wenigstens hinsichtlich der Spenglerwerkzeuge,

falls auf Grund der vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht — somit verspätet — eingelegten Bescheinigung des Gaswerks Davos, wonach er ab 1. Januar 1910 als selbständiger Monteur seine eigenen Werkzeuge verwenden müsse, der Rekurs bezüglich der In¬ stallationswerkzeuge begründet erklärt werden sollte. Die kantonale Aufsichtsbehörde stimmt den Ausführungen des Konkursamtes be¬ treffend verspätete Einlage der erwähnten Bescheinigung bei und macht darauf aufmerksam, daß sich die Bescheinigung gar nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Konstanter Praxis gemäß sind die Bestimmungen des SchKG über die unpfändbaren Vermögensstücke dispositiver Natur. Es steht daher dem Schuldner frei, auf die Geltendmachung der Rechtswohltat der Unpfändbarkeit zu verzichten (vergl. Archiv 2 Nr. 20 I, AS Sep.=Ausg. 4 Nr. 51*, 5 Nr. 42**, 9 Nr. 39) Ein solcher Verzicht kann durch Bestellung eines vertraglichen Pfandrechtes an den betreffenden Gegenständen oder durch frei¬ willige Hingabe zur Pfändung erfolgen und zwar tritt im letztern Fall laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Sep.=Ausg. 7 Nr. 67 S. 317 f. Erw. 2 und 320 f. Erw. 6 ****) der Verlust des Kompetenzanspruchs erst durch ausdrückliche Erklärung des Schuldners oder mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ein. Das gleiche muß sinngemäß auch für den Konkurs gelten (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 224). Ist mangels Widerspruchs des Gemeinschuldners bei der Inventaraufnahme oder mangels Anfechtung derselben auf dem Beschwerdeweg eine Ad¬ massierung von Kompetenzstücken rechtsgültig erfolgt, so kann die¬ selbe vom Schuldner nachträglich nicht mehr angefochten werden. Ebensowenig kann anderseits die Konkursverwaltung die dem Ge¬ meinschuldner durch Verfügung des Konkursamtes oder durch Be¬ schwerdeentscheid belassenen Kompetenzstücke in der Folge in die Konkursmasse zurückverlangen. Für die Frage, ob ein Gegenstand dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zuzuteilen sei oder nicht,

* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 110 S. 583 ff. — ** Id. 28 I Nr. 64 S. 266 ff. — *** Id. 32 I Nr. 83 S. 581 ff. — ****Id. 30 I Nr. 124 S. 747 f. Erw. 2

u. S. 750 f. Erw. 6. (Anm. d. Red. f. Publ.) sind m. a. W. die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventarauf¬ nahme allein maßgebend, und es ist eine einseitige Abänderung der rechtskräftig gewordenen konkursamtlichen Verfügung durch die Konkursverwaltung im Hinblick auf eine seitherige Anderung dieser Verhältnisse und damit die Eröffnung eines neuen Beschwerdever¬ fahrens entgegen der von der Vorinstanz und auch vom Rekur¬ renten selber vertretenen Auffassung so wenig möglich, als eine entsprechende Maßnahme im Pfändungsverfahren angeht. Die ein¬ zige vom Grundsatz der Unabänderlichkeit der einmal vorgenom¬ menen Pfändung anerkannte Ausnahme der Möglichkeit einer nach¬ träglichen Erhöhung oder Ermäßigung der gepfändeten Quote eines noch nicht verfallenen Lohnes ergibt sich aus der exzeptionellen Natur der Pfändung künftigen Lohnes und fällt beim Konkurs von vornherein außer Betracht, da ja der Lohn des Gemeinschuld¬ ners während der Konkurspendenz überhaupt nicht in die Kon¬ kursmasse fällt. Schon von diesem Gesichtspunkt aus erweist sich somit die angefochtene Verfügung des Konkursamtes Gaster als unstatthaft.

2. — Dazu kommt, daß das Konkursamt Gaster, soweit es sich um die Installationswerkzeuge des Rekurrenten handelt, mit seiner Verfügung vom 30. Juli 1909 überhaupt nicht auf eine eigene einseitige Verfügung, sondern auf die am 21. Juli zwischen Gläubigerausschuß und Gemeinschuldner abgeschlossene Vereinba¬ rung zurückgekommen ist, welche den Charakter eines Vergleichs der betreffenden Parteien über den streitigen Kompetenzanspruch an sich trägt. Da diese Abmachung in keine der Verfügung der Parteien entzogene Bestimmung zwingenden Rechts eingreift, war sie an und für sich statthaft und daher rechtsgültig. Auf einen solchen Vergleich kann nun aber eine Partei einseitig nur dann zurückgreifen und seine Aufhebung verlangen, wenn sie nachweisen kann, daß er in anfechtbarer Weise zustande gekommen sei. Nie¬ mals kann dagegen ein Vergleich mit der bloßen Behauptung in Frage gestellt werden, daß nach Abschluß desselben die tatsächlichen Verhältnisse, welche eine Partei hiezu bewogen, sich anders gestaltet hätten. Unter diesen Umständen muß die Verfügung des Konkursamtes Gaster vom 30. Juli 1909 in ihrem ganzen Umfang, d. h. so¬ AS 35 I — 1909

wohl bezüglich der Spengler= als der Installationswerkzeuge, auf¬ gehoben werden, ebenso der diese Verfügung schützende Entscheid der Vorinstanz, ohne daß auf die Frage, ob der Rekurrent die fraglichen Werkzeuge in seiner neuen Stellung tatsächlich benötigt, überhaupt eingetreten zu werden braucht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Kas¬ sierung des Vorentscheides die angefochtene Verfügung des Kon¬ kursamtes Gaster vom 30. Juli 1909 in ihrem ganzen Umfang aufgehoben.