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137. Entscheid vom 30. November 1909 in Sachen Brunner. Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Unpfändbarkeit des Klaviers eines Klavier- lehrers? Garantierung des Eigentums an den zur konkurrenz¬ fähigen Ausübung des Berufs notwendigen Instrumenten. Verschaf- fung eines einfacheren Ersatzstückes durch den Gläubiger. A. — Am 28. Juni 1909 hat das Betreibungsamt Rüti dem Rekurrenten Emil Brunner, gewesenen Wirt zum Kasino in Rüti, nunmehr in Zürich, zur Sicherstellung einer verfallenen und einer laufenden Mietzinsforderung der Immobiliengenossen¬ schaft „Oberland“ in Wetzikon im Betrag von je 116 Fr. 65 Cts. folgende Gegenstände mit Retentionsbeschlag belegt: ein Klavier, eine Klavierlampe, eine Zither, eine Violine, Musikalien, eine Schachtel Zithersaiten, einen Werkzeugkasten, einen Regulator neunzehn Bände Meyers Konversationslexikon, ein Schirmgestell und drei hölzerne Kufen. B. — Hierüber beschwerte sich der Rekurrent mit dem Begeh¬ ren um Freigabe dieser Gegenstände als Kompetenzstücke, wurde jedoch damit von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen. Die obere kantonale Instanz, an welche Brunner bezüglich der acht ersten Gegenstände rekurrierte, entließ mit Entscheid vom
15. Oktober 1909 die Violine, die Zither mit den dazu gehörigen Saiten, die Musikalien und den Werkzeugkasten samt Werkzeug aus der Retention, damit der Rekurrent einer Musikgesellschaft beitreten könne; dagegen wies sie die Beschwerde bezüglich des Regulators ab, da sowohl Brunner als seine Ehefrau daneben
noch je eine Uhr besäßen, ebenso hinsichtlich des Klaviers und der Klavierlampe. Sie führt diesfalls aus, der Rekurrent habe einen Beweis für seinen Berufswechsel nicht erbracht. Ein solcher Beweis sei aber, solange ihm sämtliche Instrumente und Musikalien entzogen seien, naturgemäß schwierig. Übrigens habe die Rekursgegnerin nur bestritten, daß Brunner als Musiker konkurrenzfähig sei, nicht aber, daß er diesen Beruf tatsächlich auszuüben beabsichtige und insbesondere nicht, daß er seit seinem Wegzug von Rüti einen anderen Beruf betreibe. Es genüge daher, wenn der Rekurrent dartun könne, daß er sich früher einmal als Musiker betätigt habe, was nach der Aktenlage und den beschlagnahmten Instru¬ menten anzunehmen sei. Damit sei jedoch die Unentbehrlichkeit des Klaviers nebst Lampe für den Rekurrenten noch nicht er¬ wiesen, da der Unterricht im Klavierspiel auch bei den Schülern erteilt werden und der Rekurrent überdies zu niedrigem Preis ein Klavier mieten könne. C. — Diesen Entscheid hat Brunner, soweit er Klavier und Klavierlampe anbetrifft, rechtzeitig ans Bundesgericht weiterge¬ zogen, mit dem Antrag, es seien diese Gegenstände als Kompe¬ tenzstücke zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Wie die Vorinstanz in zutreffender und, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht ohne weiteres bindender Weise festgestellt hat, ist der Rekurrent darauf angewiesen, nunmehr als Musiker sein Leben zu verdienen, und zwar nicht nur mittelst Eintritts in eine Musikgesellschaft, sondern namentlich auch durch Erteilung von Klavierstunden. Es fragt sich nun, ob das mit Retentionsbeschlag belegte Klavier nebst Lampe als zur Ausübung dieses Berufs „notwendiges“ Instrument im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SchKG und damit als unpfändbar angesehen werden muß. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint, von der Erwägung aus, daß der Unterricht im Klavierspiel bei den Schülern statt¬ finden und der Rekurrent übrigens zu niedrigem Preis ein Kla¬ vier mieten könne. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, daß der Unterricht bei den Schülern viel zu zeitraubend wäre und denn auch fast allgemein beim Lehrer erfolge. Es läßt sich nicht bestreiten, daß die Ausübung des Klavierlehrerberufes im erstern Fall infolge der vielen notwendig werdenden Gänge erheb¬ lich weniger rentieren kann. Die Streitfrage spitzt sich somit dahin zu, ob es dem Rekurrenten auch bei der dadurch bedingten Re¬ duktion der Stundenzahl möglich wäre, sein Leben zu verdienen. Nur wenn dies bewiesen wäre, hätte das Klavier pfändbar er¬ klärt werden dürfen. Es kann jedoch davon Umgang genommen werden, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen, da es ohnedies fraglich ist, ob der Rekurrent, welcher jahrelang nur als Nebenbeschäftigung neben seinem eigentlichen Beruf als Wirt Musik getrieben hat, den Klavierlehrerberuf in konkurrenzfähiger Weise wird ausüben können und eine solche Ausübung vollends als ausgeschlossen erscheint, wenn er nicht einmal mehr über ein eigenes Klavier verfügt. Dazu kommt, daß es ihm dann auch nicht mehr möglich wäre, sich selber auf dem Klavier zu üben, worunter offenbar auch sein Unterricht leiden müßte. Es ist aber davon auszugehen, daß Art. 92 Ziff. 3 SchKG die konkurrenzfähige Ausübung des Berufs im Auge hat und daher die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie zu einer solchen Berufsausübung notwendig sind, der Pfändung entziehen will, da nur diese Auslegung der Bestimmung einen befriedigenden Sinn gibt (vergl. Jaeger Komm. Anm. 9 zu Art. 92, Schweiz. Bl. für handelsrechtl. Entsch. 12 S. 35, ferner bezüglich der Unpfändbarkeit des Klaviers eines Musiklehrers und Komponisten im besondern Journ. des trib. 1892 Nr. 22 und Revue 10 Nr. 87).
2. — Ebensowenig kann der Rekurrent darauf verwiesen wer¬ den, zu „niedrigem Preis“ ein Klavier zu mieten. Abgesehen davon, daß die Vorinstanz den Nachweis nicht erbracht hat, daß es dem Rekurrenten möglich wäre, neben seinem Unterhalt die hiezu notwendige Summe von mindestens 100 bis 150 Fr. per Jahr zu erschwingen, was von ihm ausdrücklich bestritten wird, ist zu sagen, daß das Gesetz dem Schuldner das Eigentum an den zur Berufsausübung notwendigen Instrumenten garantiert. Es geht daher nicht an, solche Gegenstände dem Schuldner weg¬
zunehmen, mit der Begründung, daß es ihm möglich sei, andere an ihrer Stelle zu mieten. Wie der Rekurrent richtig bemerkt, würde der jährliche Mietzins in offenbarem Mißverhältnis zum voraussichtlichen Steigerungserlös stehen, welcher, da es sich um ein altes Klavier handelt, den jährlichen Mietpreis nicht einmal übersteigen dürfte. Die einzige von der bundesgerichtlichen Recht¬ sprechung statuierte Einschränkung der Rechtswohltat der abso¬ luten Unpfändbarkeit des dem Schuldner zur Ausübung seines Berufs notwendigen Werkzeuges besteht darin, daß dem betreiben¬ den Gläubiger anheimgestellt wird, dem Schuldner ein geeignetes einfacheres Ersatzstück zur Verfügung zu stellen, welches ihm er¬ möglicht, seinen Beruf auch ohne den zur Exekution beanspruchten Gegenstand auszuüben (vergl. z. B. AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 70 und 75*, 11 Nr. 22**). In casu lag diese Möglichkeit ziemlich fern und es ist denn auch von der Gläubigerin davon kein Ge¬ brauch gemacht worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und es werden demgemäß Klavier und Klavierlampe des Rekurrenten als unpfändbar erklärt.