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135. Entscheid vom 22. November 1909 in Sachen Grizzetti. Art. 93 SchKG: Alimentenpfändung. Angemessenheitsfrage. Taibe¬ standsfeststellung. Unstatthaftigkeit einer Differenzierung in der Behandlung des Schuldners mit Rücksicht auf Domizil und Nationa¬ lität hinsichtlich einer in der Schweiz durchgeführten Betreibung. A. — Mit Vertrag vom 4. April 1909 hat sich der Rekur¬ rent, Vincenz Grizzetti in Zürich II, seiner in Paris lebenden Ehefrau gegenüber zur Entrichtung einer monatlich im voraus zahlbaren Alimentation von 150 Fr. für die ersten drei Monate und von 120 Fr. für die weitern Monate bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils verpflichtet. Am 2. August 1909 erwirkte Grizzetti für eine ihm gegen seine Ehefrau zustehende Forderung von 2200 Fr. nebst Zins einen Arrest auf zwei auf dem Betreibungsamt liegende Barbe¬ träge von 175 Fr. 50 Cts. und 169 Fr. 65 Cts. und auf ein Guthaben der Ehefrau an ihn im Betrag von 435 Fr., insge¬ samt Forderungen, welche der Frau Grizzetti auf Grund des er¬ wähnten Vertrages vom 4. April 1909 gegen den Rekurrenten zustehen und von ihm zum Teil infolge Rechtstriebes bezahlt wurden. B. — Hierauf betrat Frau Grizzetti den Beschwerdeweg mit dem Begehren, es sei die erfolgte Beschlagnahme aufzuheben, da die verarrestierten Alimentationsbeträge gemäß Art. 93 SchKG nicht pfändbar seien. Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde am
23. September als unbegründet abgewiesen, von der obern kan¬ tonalen Instanz dagegen mit Entscheid vom 28. Oktober begründet erklärt und das Betreibungsamt Zürich II demgemäß angewiesen,
B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs¬ die verarrestierten Barbeträge und Guthaben der Frau Grizzetti von der Beschlagnahme freizugeben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat ihren Entscheid wesentlich damit begründet, es fehle der Nach¬ weis dafür, daß die Beschwerdeführerin imstande sei, sich ohne Unterstützung in Paris durchzubringen. C. — Hiegegen hat der Ehemann Grizzetti seinerseits recht¬ zeitig ans Bundesgericht rekurriert und auf Bestätigung der Ent¬ scheidung der untern kantonalen Instanz angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Die Entscheidung über die Frage, inwieweit Alimenta¬ tionsbeträge dem Schuldner und seiner Familie nicht „unumgäng¬ lich notwendig“ und daher pfändbar sind, ist vom Gesetz aus¬ drücklich ins Ermessen des Betreibungsbeamten gelegt worden und qualifiziert sich daher an und für sich als eine reine Angemessen¬ heitsfrage. Es haben somit im Fall der Anfechtung der Verfügung des Betreibungsbeamten auf dem Beschwerdeweg die kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig darüber zu befinden und eine Beru¬ fung ans Bundesgericht ist, soweit lediglich behauptet wird, daß von diesem Ermessen ein unrichtiger Gebrauch gemacht worden sei, ausgeschlossen. Der Rekurrent macht übrigens nicht geltend, daß die Verfügung welche den Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet, den tat¬ sächlichen Verhältnissen nicht angemessen sei, sondern er sicht im wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz selber an. Damit könnte er aber vor Bundesgericht nur gehört werden, wenn diese Feststellungen sich als aktenwidrig erweisen würden, wovon in casu keine Rede ist. Es liegt den kantonalen Auf¬ sichtsbehörden ob, den Tatbestand festzulegen, und es war denn auch ausschließlich ihre Sache, angesichts der vorliegenden wider¬ sprechenden Zeugnisse abzuwägen, welche als glaubwürdiger zu betrachten und daher dem Entscheid zu Grunde zu legen seien.
2. — Anders verhält es sich mit dem Einwand des Rekur¬ renten, es könne ein im Ausland wohnender Schuldner die Un¬ pfändbarkeit einer ihm in der Schweiz zustehenden Forderung überhaupt nicht geltend machen. Hier handelt es sich um eine der Entscheidung des Bundesgerichts unterliegende Rechtsfrage. Doch und Konkurskammer. N° 136. 827 erweist sich dieser Einwand materiell sofort als unstichhaltig. Die Statthaftigkeit einer solchen Differenzierung in der Behandlung des Schuldners hinsichtlich einer in der Schweiz durchgeführten Betreibung läßt sich weder aus dem SchKG noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten; es sind vielmehr sämtliche Schuldner, die einem Betreibungsverfahren in der Schweiz unterliegen, ohne Rücksicht auf Domizil und Nationalität durchaus gleich zu be¬ handeln. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.