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schon aus der
134. Eutscheid vom 15. November 1909 in Sachen Seuft. Art. 131 Abs. 1 SchKG: Unzulässigkeit der Anweisung noch nicht verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt. — Recht des Betreibungsbe¬ amten, die gepfändete Lohnquote im Fall der Aenderung der tatsäch- lichen Verhältnisse während der Lohnverhaftung zu erhöhen oder zu reduzieren. A. — Auf Begehren des Rekurrenten Eduard Senft, Handels¬ mannes in Basel, wurde dem Ad. Zinniker=Näf, Postbureaudiener daselbst, am 5./6. August 1909 vom Betreibungsamt Baselstadt
u. a. eine monatliche Lohnquote von 60 Fr. auf die Dauer eines Jahres gepfändet. Am 6. Oktober stellte der Rekurrent das Ver¬ wertungsbegehren, indem er speziell auch gestützt auf Art. 131 Abs. 1 SchKG die Anweisung des noch nicht verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt verlangte. B. — Infolge der Weigerung des Betreibungsamts, diesem letztern Begehren zu entsprechen, betrat der Rekurrent den Be¬ schwerdeweg und verlangte, es sei das Betreibungsamt anzuhalten, die fragliche Anweisung vorzunehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1909 unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und namentlich auf die Entscheide in Sachen Gut (2. März 1897) und Iselin (8. Juni 1909), wonach gepfändeter Lohn, solange nicht verdient, weder versteigert noch durch Über¬ weisung an den Gläubiger verwertet werden könne, als unbe¬ gründet abgewiesen. C. — Gegen diesen Entscheid hat Senft rechtzeitig und unter Erneuerung seines Begehrens ans Bundesgericht rekurriert. Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, die Heranziehung der bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Gut und Iselin recht¬ fertige sich nicht, da es sich im erstern Fall um bereits versteigerte Lohnabzüge handelte und im zweiten um die Versteigerung noch nicht abverdienten Lohnes, während er nur Anweisung der ge¬ pfändeten Lohnabzüge an Zahlungsstatt verlange. Bei dem erstern Verfahren ergebe sich in der Regel für den betriebenen Schuldner ein Verlust, den er zu ersetzen habe; bei der Anweisung an AS 35 1 — 1909
Zahlungsstatt dagegen erleide der Schuldner keinen solchen Verlust, wohl aber könne dadurch dem Gläubiger ein unersetzbarer Schaden entstehen, wenn die Forderung nicht erhältlich gemacht werden könne. Ebenso unzutreffend sei das Argument, wonach an noch nicht abverdientem Lohn überhaupt eine Forderung nicht bestehen könne; die Forderung an noch nicht verfallenem Lohn sei ebenso¬ gut eine Geldforderung wie die im Zeitpunkt der Anweisung noch nicht fällige Forderung des Akkordnehmers auf Grund eines Akkord¬ oder Werkvertrages. Wenn das Gesetz die Pfändung von Lohn auf die Dauer eines Jahres zulasse, so müsse auch dem pfändenden Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, die erworbenen Be¬ schlagsrechte zu realisieren und sich vor den Folgen einer Insol¬ venzerklärung des Schuldners zu schützen (da ja die bestehenden Pfändungen mit der Konkurseröffnung eo ipso hinfällig werden). Das zum Schutze des Schuldners erlassene Verbot der Versteige¬ rung noch nicht verdienten Lohnes erfordere als Gegengewicht zum mindesten die Zulassung der Anweisung der Lohnabzüge an Zah¬ lungsstatt oder aber die Fortdauer der Lohnpfändung ohne Rück¬ sicht auf die Wirkungen der Insolvenzerklärung. Letzteres sei denn auch vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann anerkannt worden. Gestützt hierauf verbindet der Rekurrent mit seinem Begehren das Gesuch, die Fortdauer der Lohnpfändung anzuordnen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat das Bun¬ desgericht in den beiden von der Vorinstanz zitierten Entscheiden in Sachen Gut (AS 23 I Nr. 62) und Iselin die Verwertung noch nicht verdienten Lohnes ganz allgemein, sei es durch Ver¬ steigerung, sei es durch Überweisung an den Gläubiger, als un¬ zulässig erklärt, weil der Natur des Verhältnisses und den Be¬ dürfnissen des Lebens widersprechend. Daß, wie vom Rekurrenten ferner behauptet, die Anweisung noch nicht verfallenen Lohnes an Zahlungsstatt für den betriebe¬ nen Schuldner überhaupt keinen Verlust zur Folge haben könne, ist ebenfalls unzutreffend. Sobald der Schuldner in Konkurs fällt, würde ihn die Überweisung eines noch nicht abverdienten Lohn¬ guthabens an den Gläubiger bezw. an die Konkursmasse geradeso schädigen wie die Versteigerung eines solchen Guthabens, indem ihm damit das einzige Mittel, welches ihm die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz ermöglicht, entzogen würde. Das Bundesgericht hat denn auch im Fall Schärer (Sep.=Ausg. 2 Nr. 40 *) festgestellt, daß jegliche Lohnpfändung mit der Konkurs¬ eröffnung dahinfalle, soweit sie sich auf noch nicht verdienten Lohn bezieht. Hiemit läßt sich die vom Rekurrenten vertretene Auffas¬ sung nicht vereinbaren und erscheint daher schon von diesem Ge¬ sichtspunkt aus als unhaltbar. Wenn sich der Rekurrent sodann auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Ackermann (Sep.=Ausg. 12 Nr. 5**) be¬ ruft, so ist er damit ohne weiteres abzuweisen, da dieser Entscheid die von der vorwürfigen verschiedene Frage der Möglichkeit der Weiterführung einer auf Lohnpfändung gerichteten Betreibung nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zum Gegenstand hat.
2. — Wie in den hievor zitierten bundesgerichtlichen Ent¬ scheidungen einläßlich dargelegt, liegt der Grund, weshalb weder eine Verwertung noch eine Admassierung von gepfändeten Gut¬ haben an noch nicht abverdientem Lohn statthaft sind, darin, daß das Objekt der Pfändung, das Lohnguthaben, als präsenter Vermögenswert noch gar nicht existiert, vielmehr nur eine Möglich¬ keit vorhanden ist, daß es in der Folge durch die Arbeit des Schuld¬ ners zur Existenz gelangen werde. Solange nun diese Möglichkeit nicht in die Wirklichkeit umgesetzt und das Pfandobjekt zu einem festen, objektiv abschätzbaren Recht geworden ist, ist eine Verwer¬ tung weder begrifflich denkbar, noch praktisch durchführbar. Dies ist erst der Fall, wenn der Lohn tatsächlich verdient ist. Die An¬ weisung an Zahlungsstatt im besondern setzt allerwenigstens die Möglichkeit der Gewährleistung des Bestandes der Forderung voraus. Auch von einer solchen Garantie kann angesichts der leichten Kündbarkeit des Dienstvertrages und der Notwendigkeit der Avisierung des neuen Arbeitgebers — soll im Fall eines Stellenwechsels während der Dauer der Lohnverhaftung die Pfän¬
* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 75 S. 371 ff. — ** Id. 35 I Nr. 34 S. 215 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
dung weiter zu Recht bestehen — erst nach erfolgter Abverdienung der gepfändeten Lohnforderung die Rede sein. Gerade durch seinen prekären Bestand kennzeichnet sich der Dienstvertrag gegenüber den andern Verträgen (so z. B. dem vom Rekurrenten zum Vergleich herangezogenen Akkord= oder Werkver¬ trag), die ebenfalls zur Pfändung einer noch nicht fälligen Geld¬ forderung Anlaß geben können. Diese Forderungen unterscheiden sich denn auch von den Guthaben an noch nicht abverdientem Lohn dadurch ganz wesentlich, daß sie bereits ein — wenn auch be¬ dingtes — Rechtsdasein führen.
3. — Dazu kommt, daß, wie Doktrin und Praxis stets an¬ genommen haben (vergl. AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 24 S. 106 f. 6 Nr. 65 S. 258 f. Erw. 3** 9 Nr. 22 S. 141 ff., sowie Jaeger, Komm. Anm. 6 zu Art. 93), die Festsetzung der pfänd¬ baren Lohnquote durch das Betreibungsamt nicht unabänderlich ist, sondern daß im Fall der Anderung der tatsächlichen Verhält¬ nisse während der Dauer der Lohnverhaftung (infolge Verminde¬ rung oder Erhöhung des Arbeitsverdienstes, erhöhter Familienlast, Militärdienstes, Krankheit und dergl.) der Betreibungsbeamte — als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Unabänderlichkeit der einmal vorgenommenen Pfändung — auf Verlangen des Schuldners auf die Pfändungsverfügung zurückkommen und die gepfändete Lohnquote erhöhen oder reduzieren kann. Die Zulassung der Zuweisung einer gepfändeten Lohnforderung an Zahlungsstatt an den Gläubiger wäre gleichbedeutend mit der Verunmöglichung einer solchen nachträglichen Revision der Pfän¬ dung, sodaß auch von diesem Gesichtspunkt aus die Überweisung sowohl als die Versteigerung einer noch gar nicht existenten For¬ derung als unzulässig erscheinen. Es kann eine Verwertung über¬ haupt erst erfolgen, nachdem das Lohnguthaben fällig geworden ist, und es wird dann, wie schon mehrfach entschieden, die For¬ derung am rationellsten durch das Betreibungsamt selber einge¬ zogen. Erst wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert oder im Fall der Illiquidität der Forderung ist zum Mittel der Ver¬
* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 54 S. 308 f. — ** Id. 29 I Nr. 114 S. 534 f. Erw. 3. — *** Id. 32 1 Nr. 34 S. 371 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) steigerung oder der Überweisung an den Gläubiger im Sinn des Art. 131 Abs. 1 zit. zu greifen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.