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133. Entscheid vom 15. November 1909 in Sachen von 83 Mitgliedern der Schneidergewerkschaft St. Gallen. Art. 69 Ziff. 1 SchKG: Pflichten des Betreibungsamls bei der Abfas¬ sung des Zahlungsbefehls. Recht der Mitgläubiger, für den Fall der gleichzeitigen Betreibung des Schuldners die Ausstellung eines einzigen, ihre sämtlichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls zu verlangen, sofern sie einen gemeinsamen Vertreter haben. A. — Durch Verpflichtungsakt vom 1. Juli 1908 hat sich Mathias Babanitz, damaliger Kassier der Schneidergewerkschaft St. Gallen, dieser — im Handelsregister nicht eingetragenen - Gewerkschaft gegenüber zur Rückerstattung des unter seiner Kassa¬ führung zu Tage getretenen Fehlbetrages von 179 Fr. 92 Cts. mittelst monatlicher Ratenzahlungen von 5 Fr. verpflichtet. Gestützt hierauf stellte das Advokaturbureau Scherrer=Fülle¬ mann am 7. September 1909 beim Betreibungsamt St. Gallen im Namen von 83 Mitgliedern der Schneidergewerkschaft ein Be¬ treibungsbegehren gegen Babanitz für 164 Fr. 92 Cts. und ver¬ langte ausdrücklich, daß die Namen aller 83 betreibenden Gläu¬ biger wörtlich im Zahlungsbefehl aufzuführen seien. Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren nicht, sondern nannte im Zahlungsbefehl vom 9. September als Gläubiger: „Die Mitglieder der Schneidergewerkschaft in St. Gallen“. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag „wegen ungerechter Forderung“ B. — Auf die Weigerung des Betreibungsamtes, einem er¬ neuten Begehren des Advokaturbureaus Scherrer=Füllemann um
Aufnahme sämtlicher 83 Gläubiger in den Zahlungsbefehl Folge zu leisten, unter Hinweis darauf, daß der Schuldner nicht aus einem formellen Grunde Rechtsvorschlag erhoben habe, betraten die Gläubiger den Beschwerdeweg. Beide kantonale Instanzen haben die Beschwerde als unbe¬ gründet abgewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde geht davon aus, daß es sich in casu nach der eigenen Darstellung der Beschwerde¬ führer nicht um eine Solidarschuld, sondern um eine Forderung einzelner Mitglieder der Gewerkschaft gegenüber einem Dritten handle. Der Schuldner könne daher jedem einzelnen seiner Gläu¬ biger gegenüber besondere Einreden erheben. Unter diesen Um¬ ständen müsse für jeden Gläubiger ein besonderer Zahlungsbefehl ausgefertigt werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde ihrerseits stellt darauf ab, daß im Verpflichtungsakt nicht etwa 83 Mit¬ glieder der Schneidergewerkschaft als Gläubiger genannt werden, sondern die Gewerkschaft als solche. Das Betreibungsamt habe sie daher mit Recht auf dem Zahlungsbefehl als Gläubigerin be¬ zeichnet. C. — Den oberinstanzlichen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig und unter Erneuerung ihres Begehrens ans Bundes¬ gericht weitergezogen. Sie führen aus, das Betreibungsamt habe sich nicht nach den Gründen der gleichzeitigen Betreibung zu er¬ kundigen und an einem richtig gestellten Betreibungsbegehren will¬ kürliche Anderungen anzubringen. In casu sei die getroffene An¬ derung zudem materiell direkt unrichtig, indem nicht alle heutigen Mitglieder der Gewerkschaft forderungsberechtigt seien. Die Art des Schuldverhältnisses sei überhaupt von den Aufsichtsbehörden nicht zu untersuchen, sondern einzig die Frage, ob den Rekur¬ renten das Recht zustehe, zu verlangen, daß sie als betreibende Gläubiger sämtlich auf einem und demselben Zahlungsbefehl auf¬ zuführen seien. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Es ist den Rekurrenten darin beizupflichten, daß das Betreibungsamt St. Gallen nicht berechtigt war, im Zahlungsbe¬ fehl an Babanitz an Stelle der Namen sämtlicher 83 Rekurrenten als Gläubiger ganz allgemein „Die Mitglieder der Schneiderge¬ werkschaft in St. Gallen“ anzugeben. Aus Art. 69 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 1 SchKG ergibt sich, daß es ent¬ weder die Namen sämtlicher 83 Gläubiger in den Zahlungsbefehl hätte aufnehmen oder aber, wenn es das Betreibungsbegehren als unstatthaft erachtete, sich überhaupt hätte weigern sollen, demselben Folge zu leisten. Hieran vermag auch die Argumentation der Vorinstanz nichts zu ändern, da ja die Betreibung von den 83 Gläubigern in ihrem eigenen Namen und nicht im Namen der Schneidergewerkschaft verlangt worden war. Dazu kommt, daß entgegen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde ihrem Entscheid zugrunde gelegten Annahme im Zahlungsbefehl tatsächlich gar nicht die Schneidergewerkschaft als solche als Gläubigerin ange¬ geben ist. Der Vorentscheid ist daher offenbar unzutreffend. Da die Rekurrenten jedoch davon abgesehen haben, die Auf¬ hebung des vom Betreibungsamt St. Gallen am 9. September ausgestellten Zahlungsbefehls zu verlangen, braucht die Gesetz¬ widrigkeit desselben nicht weiter erörtert zu werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Weigerung des Betreibungs¬ amts St. Gallen, dem erneuten Begehren der Rekurrenten um Ausstellung eines sämtliche 83 Gläubiger aufführenden Zahlungs¬ befehls zu entsprechen, und es ist daher nur die Gesetzmäßigkeit dieser letztern Verfügung zu prüfen.
2. — Diesfalls fällt in Betracht, daß das Betreibungsamt weder den Bestand noch die Natur der Forderung zu untersuchen hat, welche in Betreibung gesetzt werden soll, sondern lediglich, ob das Betreibungsbegehren sich vom betreibungsrechtlichen Stand¬ punkt aus als statthaft erweist oder nicht. Bejahendenfalls hat es dem Begehren ohne weiteres Folge zu geben. In casu hatte somit das Betreibungsamt, wie die Rekurrenten mit Recht geltend machen, einzig zu entscheiden, ob diese ein Recht darauf hatten, daß die Einleitung der Betreibung gegen ihren Schuldner Babanitz entsprechend ihrem Begehren mittelst Zustellung eines einzigen ihre sämtlichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls erfolge. Im allgemeinen ist nun allerdings zuzugeben, daß nach dem System des Betreibungsgesetzes für jede Forderung eine besondere Betreibung eingeleitet werden muß, m. a. W. es kann eine und dieselbe Betreibung nur für eine und dieselbe Forderung angehoben werden und damit in der Regel auch nur ein einziges passives
schon aus der Subjekt haben. Diese Lösung, welche sich auch Fassung des Gesetzes ergibt, ist zudem die einzig praktisch durch¬ führbare. Man denke nur an die unüberwindlichen Schwierigkeiten, welche sich einstellen würden, wenn nicht von allen Schuldnern Rechtsvorschlag erhoben oder wenn nicht allen Schuldnern gegen¬ über Rechtsöffnung erteilt würde. Trotzdem hat das Gesetz in Art. 70 Abs. 2 die Möglichkeit gegeben, dann, wenn mehrere Mitschuldner betrieben werden, die einen gemeinsamen Vertreter haben, sie nur mit einem ein¬ zigen Zahlungsbefehl zu betreiben. Für den entgegengesetzten Fall der gleichzeitigen Betreibung eines und desselben Schuldners durch mehrere Mitgläubiger hat das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift aufgestellt, doch steht einer analogen Regelung desselben kein triftiger Grund entgegen. Vielmehr ist zu sagen, daß, solange die mehreren Gläubiger als Streitgenossen auftreten und durch einen gemeinsamen Vertreter handeln, vom betreibungsrechtlichen Standpunkt aus nicht die mindeste Notwendigkeit besteht, für eine solche Betreibung so viele Zahlungsbefehle auszustellen als Gläubiger vorhanden sind. Dem¬ nach sind Mitgläubiger, sofern sie einen gemeinsamen Vertreter haben, als berechtigt anzusehen, die Ausstellung eines und des¬ selben ihre sämtlichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls und dessen Zustellung an den Schuldner einerseits und an ihren Vertreter anderseits zu verlangen. Damit wird eine wesentliche Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens erzielt, ohne daß irgendwelche den Parteien von Gesetzes wegen gewährleistete Rechte beeinträchtigt werden. Es muß daher den Rekurrenten ihr Be¬ gehren zugesprochen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des Vorentscheides das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, dem Begehren der Rekurrenten um Ausstellung eines ihre sämt¬ lichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls gegen Babanitz zu entsprechen.