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100. Entscheid vom 11. September 1909 in Sachen A. und E. Studer-Gander. Liegenschaftssteigerung. Aufhebung eines Zuschlages, weil das An¬ gebot entgegen Art. 142 Abs. 2 SchKG die vorgehenden pfandver¬ sicherten Forderungen nicht überstieg. Unerheblickkeit eines nach¬ träglichen Verzichts des Pfandgläubigers auf den ungedeckten Teil seiner Forderung. A. — Unterm 8./10. Juni 1909 hat sich der Rekurrent U. Studer in Niederried am Brienzersee, für sich und namens seiner Ehefrau, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber be¬ schwert, daß anläßlich der zweiten Steigerung seiner Liegenschaften die sogen. Hohfluhliegenschaft für 1600 Fr. dem Fürsprecher Gonzenbach in Thun als Vertreter der Erbschaft Gasser daselbst hingegeben worden sei, und Aufhebung des erfolgten Zuschlages verlangt. Studer machte geltend, daß auf dieser Liegenschaft eine nicht in Betreibung gesetzte, den betreibenden Gläubigern im Rang vorgehende Hypothekarforderung der Erbschaft Gasser selbst im Betrag von 2000 Fr. laste. Rechne man drei Jahreszinse, welche
nach bernischem Recht auch noch Pfandrecht genössen, hinzu, so gelange man zu einer Summe von zirka 2300 Fr. Laut der Vorschrift des Art. 242 Abs. 2 SchKG sei daher ein Zuschlag unter dieser Summe unzulässig. B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde nach Einholung der Vernehmlassung des Betreibungsamts Interlaken als unbegründet abgewiesen, mit der Motivierung, daß der Re¬ kurrent kein Interesse mehr an der Kassation des angefochtenen Zuschlages habe, nachdem der Vertreter der Erbschaft Gasser die Erklärung abgegeben habe, daß dieselbe auf den ungedeckten Teil ihres Guthabens verzichte und ein Verlustschein für den unge¬ deckten Betrag daher nicht ausgestellt werde. C. — Hiegegen hat Studer rechtzeitig und unter Wiederholung seines Antrages den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er be¬ hauptet, die Erklärung der Erbschaft Gasser, auf welche der Vor¬ entscheid abstellt, sei erst nach erfolgter Versteigerung abgegeben worden und könne daher nicht in Betracht fallen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab¬ gesehen, die Rekursgegnerin auf Abweisung desselben angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht haltbar. Aus den Erklärungen und Feststellungen des Betreibungsamtes Inter¬ laken und der Vorinstanz selber ergibt sich unzweifelhaft, daß, wie der Rekurrent behauptet und auch die Rekursgegnerin zugibt, an der Steigerung selbst von einem Verzicht der Erbschaft Gasser auf den ungedeckten Teil ihres Guthabens nicht die Rede war und daß er auf alle Fälle in den Steigerungsbedingungen nicht enthalten war, sondern erst nach Eingang der Beschwerde abge¬ geben wurde. Durch eine solche nachträgliche Erklärung kann aber der Fehler, welcher dem Zuschlag anhaftete, nicht konva¬ leszieren. Ob ein Zuschlag vitiös sei oder nicht, ist einzig nach den Verumständungen des Falles zur Zeit der Steigerungshand¬ lung zu beurteilen. — Im vorliegenden Fall kann die angefochtene ungesetz¬ liche Steigerung umsoweniger genehmigt werden, als Art. 142 Abs. 3 SchKG ausdrücklich vorschreibt, daß, wenn bei einer zweiten Steigerung kein Angebot gemacht wird, welches die vor¬ gehenden pfandversicherten Forderungen deckt, die Betreibung Hinsicht auf diese Liegenschaft dahinfällt. Der Schuldner bleibt dann im Besitz derselben, während, wenn das eingeschlagene Ver¬ fahren sanktioniert würde, der Schuldner um diese Wohltat ge¬ bracht würde. In Tat und Wahrheit läuft denn auch das von der kantonalen Aufsichtsbehörde geschützte Verfahren darauf hin¬ aus, daß der Erbschaft Gasser gestattet wird, nachträglich ihr An¬ gebot bis zum Betrag ihrer Hypothekarforderung zu erhöhen. Allein es ist klar, daß nach Abschluß der Steigerungshandlung solche Angebote nicht mehr zulässig sind.
3. — Übrigens hätte ein Zuschlag an die Erbschaft Gasser auch unter der Voraussetzung, daß ihr Angebot gerade so viel betrug als ihre Forderung, nicht erfolgen dürfen. Denn das Ge¬ setz verlangt, daß das Angebot die vorgehenden pfandversicherten Forderungen übersteige und daß ein wenn auch minimer Be¬ trag für den betreibenden Gläubiger herausschaue, was zuge¬ gebenermaßen selbst unter Berücksichtigung der nachträglichen Offerte der Erbschaft Gasser nicht der Fall war. Auch in dieser Beziehung hat der Schuldner allerdings ein Interesse, daß die ungesetzliche Steigerung kassiert und eine andere, dem Gesetz ent¬ sprechende an ihrer Stelle vorgenommen werde. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Kassie¬ rung des Vorentscheides der Zuschlag der sogen. Hohfluhliegen¬ schaft an die Erbschaft Gasser aufgehoben.