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35_I_618

BGE 35 I 618

Bundesgericht (BGE) · 1909-09-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

99. Entscheid vom 11. September 1909 in Sachen Schenitza. Art. 97 und 275 SchKG: Absolute Notwendigkeit der Schätzung der gepfändeten bezw. verarrestierten Objekte durch den Betreibungs¬ beamten und bezügliches Verfahren. A. — Dem Rekurrenten Philipp Schenitza, Liegenschafts¬ agenten in Zürich V, wurde zur Sicherstellung einer Alimenta¬ tionsforderung seiner Ehefrau Marie Schenitza in Basel im Be¬ trag von 36,000 Fr. vom Betreibungsamt Zürich V sein ganzes in Zürich gelegenes Vermögen verarrestiert. Die Wertpapiere und Guthaben des Arrestschuldners wurden vom Betreibungsamt nicht bewertet, da es erklärte, daß es ihm an jeder Grundlage zu einer Schätzung fehle. B. — Hierüber beschwerte sich Schenitza und verlangte, daß das Betreibungsamt verpflichtet werde, auch diese Arrestgegen¬ stände einer Schätzung zu unterwerfen. Zur Begründung dieses Begehrens machte er geltend, daß diese Vermögensobjekte einen großen Wert repräsentieren und für sich allein zur Deckung der Arrestforderung ausreichen würden, sodaß ein Teil der mit Arrest belegten Objekte freigegeben werden könnte. C. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab, nachdem das Betreibungsamt inzwischen den Schuldbrief von 35,000 Fr. auf Liegenschaften in Zürich IV mit 5000 Fr. eingeschätzt hatte. Was dagegen die verarrestierten Aktien und Guthaben des Arrestschuldners anbetrifft, so bezeich¬ neten die Vorinstanzen eine auch nur ungefähr richtige Schätzung derselben in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt als un¬ möglich. D. — Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen, indem er ausführt, jedes Aktivum unterliege im Pfändungs= und Arrestvollzugsverfahren einer Be¬ wertung, gleichviel ob sie mit Schwierigkeiten verbunden sei oder nicht. Sollte eine Schätzung tatsächlich doch unmöglich sein, so wäre die notwendige Konsequenz die, daß das betreffende Objekt freigegeben werden müßte. Die Rekursgegnerin bestreitet in ihrer Rekursbeantwortung, daß dies für die verarrestierten Aktien zutreffe. Diese Titel seien nicht absolute « non valeurs »; sie habe immer zugegeben, daß ihr Wert per Stück etwa 50 Fr. betrage. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Es handelt sich hier um die Frage, ob das Betrei¬ bungsamt der ihm durch Art. 97 und 275 SchKG auferlegten Pflicht, die gepfändeten bezw. verarrestierten Objekte zu schätzen, dadurch nachgekommen sei, daß es erklärt, es sei ihm, soweit die Aktien und die Guthaben des Arrestschuldners in Betracht kom¬ men, eine solche Schätzung tatsächlich nicht möglich. Bei der Beantwortung dieser Frage ist allgemein davon aus¬ zugehen, daß die Schätzung vom Betreibungsgesetz als notwen¬

diger Bestandteil jeder Betreibung (Pfändung und Ar¬ restierung) vorgeschrieben wird. Sie bildet die Grundlage für das weitere betreibungsrechtliche Vorgehen und namentlich für die Ver¬ wertung und darf daher unter keinen Umständen und unter keinen Vorwänden unterlassen werden. Sollte die Schätzung ergeben, daß man es mit einem Gegen¬ stand zu tun hat, welchem auch nicht der geringste Vermögens¬ wert zukommt, so müßte, falls der Gläubiger nicht dagegen oppo¬ niert und selber einen Minimalwertbetrag angibt, das Arrestobjekt freigegeben werden, da das Betreibungsverfahren sich bestim¬ mungsgemäß nur auf Vermögenswerte erstrecken kann.

2. — In concreto hat das Betreibungsamt, was zunächst die 30 Stück Aktien der A.=G. der Vereinigten Ol=, Kitt= und Kreidewerke à je 1000 Fr. anbelangt, entsprechend der Vorschrift des Art. 97, welche ihm nötigenfalls die Zuziehung von Sach¬ verständigen zur Pflicht macht, einen Bericht der Schweizerischen Kreditanstalt eingeholt, welcher die Aktien als „uncoulant“ be¬ zeichne. Das ist aber keineswegs gleichbedeutend mit « non va¬ leurs » und daß sie als solche nicht betrachtet werden könnten, ergibt sich ja auch ohne weiteres aus dem Zugeständnis der Gegenpartei, daß ihr Wert per Stück etwa 50 Fr. betrage. Diese letztere Angabe liefert mangels anderweitiger Grundlagen dem Betreibungsamt einen Anhaltspunkt, um die im Gesetz in zwin¬ gender Weise vorgeschriebene Schätzung vorzunehmen, und es darf das Betreibungsamt, wenn der Arrestgläubiger selber einen Mini¬ malwert angibt, jedenfalls mit der Schätzung nicht unter diesen Wert gehen.

3. — Was sodann die drei Guthaben Schenitzas an C. Lurk in Freiburg i./B. (24,159 Mk. 79 Pf.), Wilh. Eberle in Zürich IV (1200 Fr.) und Jos. Beutler in Zürich III (5555 Fr.) anbetrifft, so hat das Betreibungsamt nicht erklärt, es könne eine Schätzung derselben nicht vornehmen, sondern es könne diesen Forderungen keinen Schätzungswert beimessen. Dies könnte wohl heißen, daß es diese Forderungen als wertlos taxiere, im Gegensatz zu der Weigerung, eine Schätzung überhaupt durch¬ zuführen. Allein es ergibt sich aus der Arresturkunde und aus dem Vorentscheid, daß diese Interpretation nicht die richtige wäre, sondern daß auch hier das Betreibungsamt einfach die Schätzung unterlassen hat. Ansonst hätte es nicht in der Arresturkunde in der für die Angabe des Schätzungswertes reservierten Kolonne Fragezeichen anbringen dürfen, sondern die Eigenschaft als « non valeurs » durch eine Null oder einen Strich kennzeichnen müssen. Wieso nun eine solche Schätzung nicht möglich sein sollte, ist im angefochtenen Entscheid nicht näher motiviert. Das Betreibungs¬ amt hat sich eben über die Verhältnisse der betreffenden Schuldner zu erkundigen und, wenn nicht besonders zwingende Gründe da¬ für vorliegen, daß die Schuldner insolvent oder die Forderungen bestritten sind, ihren Nominalbetrag einzusetzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der Motive begründet erklärt.