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35_I_598

BGE 35 I 598

Bundesgericht (BGE) · 1909-07-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

95. Arteil vom 29. September 1909 in Sachen Kuoblauch gegen Präsidium des Zivilgerichts Baselstadt. Materielle Rechtsverweigerung und zugleich Verletzung der Haager Uebereinkunft vom 17. Juli 1905, durch Nichtbewilligung des von einer Ausländerin nachgesuchten Armenrechts trotz Vorhandenseins aller nach der kantonalen ZPO und nach der Haager Uebereinkunft erforderlichen Ausweise. — Unhaltbarkeit des vom Richter einge¬ nommenen Standpunktes, es liege in Bezug auf die Abweisung des Armenrechtsgesuches ein « endgültiger » Entscheid vor, welcher aus einer Zeit datiere, da die Armut der Impetrantin noch nicht glaub¬ haft gemacht worden war. — Unanwendbarkeit der Grundsätze über die formelte Rechtskraft, wenn es sich, wie bei der Erteilung oder Verweigerung des Armenrechts, um Rechtsakte administrativer Na¬ tur handelt. A. — Am 14. Juli 1909 erhob Olga Knoblauch, heimatbe¬ rechtigt in Halle a. d. Saale, damals wohnhaft in St. Gallen, wo sie in der Putzabteilung von Julius Brann & Cie. tätig war, vor dem Zivilgericht in Bafelstadt gegen P. Klos=Finkenauer in Basel eine Vaterschaftsklage. Mit Verfügung vom 19. Juli 1909 wurde der Klägerin eine Kaution von 150 Fr. für die ordent¬ lichen Gerichtskosten auferlegt, mit der Androhung, daß bei Nicht¬ leistung bis zum 29. Juli 1909 abends 5 Uhr die Klage aus dem Rechte gewiesen würde. Am 24. Juli 1909 stellte Olga Knob¬ lauch beim Präsidenten des Zivilgerichts das Begehren um Bewil¬ ligung des Armenrechts unter Beiordnung des heutigen Vertreters als Armenanwalt, und um Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 1909 betreffend die Gerichtskostenkaution, eventuell um Erstreckung der Zahlungsfrist. Zur Begründung dieses Begehrens machte die Klägerin im wesentlichen geltend, daß sie zwar zur Zeit noch einen Monatsgehalt von 160 Fr. beziehe, aber auf den 1. August 1909 ihre Stelle verlassen müsse und stellenlos sei. Da sie unbemittelt sei, werde ihr künftiges Einkommen zu ihren Bedürfnissen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bald in ein Mißverhältnis kom¬ men. Für den Fall, als die Richtigkeit dieser Ausführungen be¬ wiesen werden müßte, beantrage sie den Erlaß eines Beweisdekrets, damit sie wisse, welche Beweise sie zu leisten habe. Dem Gesuche wurde am 26. Juli das Kündigungsschreiben nachgesandt. Am

26. Juli 1909 wurde das Gesuch vom Gerichtspräsidenten, unter Verlängerung der Zahlungsfrist bis 1. September 1909, abgewiesen, mit der Begründung, daß die Armut der Klägerin, die als alleinstehende Frauensperson bis dahin 160 Fr. per Monat verdient habe, keineswegs glaubhaft sei; es fehle auch ein amtliches detailliertes und zuverlässiges Armutszeugnis; die Höhe der Kaution werde durch die große Zahl der Aktenbeilagen und die Weitläufigkeit der Prozeßschrift begründet; zum Armenanwalt würde übrigens nach ständiger Praxis nur ein baslerischer An¬ walt bestellt werden können. B. — Mit Eingabe vom 19. August 1909 ersuchte die Klä¬ gerin um Wiedererwägung der Abweisung des Armenrechtsgesuches, auf Grund des § 173 der Basler Zivilprozeßordnung und Art. 4 BV; diesem Gesuch waren ein Zeugnis der Armenbehörde St. Gallen und ein solches der Armenbehörde in Halle a. d. Saale beigelegt. Das Zeugnis des Armensekretariates der Stadt St. Gallen vom 28. Juli 1909 besagt — auf einem zum Teil ge¬ druckten Formular —, daß die Klägerin nichts versteuere, ver¬ mögenslos sei, sich in dürftigen Verhältnissen befinde und daß sie ohne Beschränkung des nötigen Lebensunterhaltes keine Proze߬ kosten bestreiten könne; es wird darin bemerkt, daß dieses Zeugnis „zum Zwecke der unentgeltlichen Rechtssprechung“ erteilt werde. Das Zeugnis der Polizeiverwaltung zu Halle a. d. Saale vom

10. August 1909 bestätigt ebenfalls, daß die Klägerin vermögens¬ los und dort nicht zur Steuer veranlagt worden sei; nach dor¬

tigem Dafürhalten sei sie außer Stande, Prozeß= und Anwalts¬ kosten zu bezahlen. Die Dienstentlassung bei Brann & Cie., und zwar aus dem Grunde der Schwangerschaft, war durch schriftliches Zeugnis dieser Firma bescheinigt worden. Mit Zuschrift vom

23. August 1909 ließ das Gerichtspräsidium der Klägerin mit¬ teilen, daß der Entscheid vom 26. Juli 1909 endgültig sei und ein Grund zur Abänderung nicht vorliege. C. — Am 26. August 1909 hat Olga Knoblauch gegen die Entscheide vom 26. Juli und 23. August 1909 den staatsrecht¬ lichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die angefochtenen Präsidialentscheide aufzuheben und der Rekurrentin in ihrem Vaterschaftsprozesse gegen P. Klos=Finkenauer das Irmenrecht zu bewilligen. Zur Begründung macht sie im wesent¬ lichen folgendes geltend: Die Klägerin habe das in Art. 15 der internationalen Konvention geforderte Armutszeugnis der Wohn¬ sitzbehörde dem Vorderrichter vorgelegt. Sie habe darüber hinaus auch noch ein Zeugnis der Heimatbehörde eingereicht. Von dem Rechte nach Art. 16 der Konvention, im Heimatstaate über die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Erkundigungen einzu¬ ziehen, habe der Basler Richter keinen Gebrauch gemacht, und ebenso sei das Zeugnis des Arbeitgebers, daß die Gesuchstellerin wegen der Schwangerschaft entlassen worden sei, unbeanstandet ge¬ blieben. Der Basler Richter habe sich daher willkürlich über die amtlichen Zeugnisse, über die Armut der Vaterschaftsklägerin hin¬ weggesetzt; indem er, trotz dem Beweise, daß sie vermögenslos und verdienstlos fei, das Armenrecht verweigerte, habe er sich einer rechtsungleichen Behandlung und einer Verletzung der Haager Konvention über das Zivilprozeßrecht schuldig gemacht. D. — In der Vernehmlassung beantragt der Stellvertreter des Präsidenten der II. Abteilung des Basler Zivilgerichtes Abweisung des Rekurses; zu den in den angefochtenen Entscheiden enthaltenen Gründen fügt er bei, er habe nicht während der Ferienabwesenheit des Präsidenten den frühern Entscheid von sich aus abändern können, da das Armenrechtsgesuch nach dem „damals“ vorliegen¬ den Material durchaus unbegründet gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Nach Art. 20 der internationalen Übereinkunft betreffend¬ das Zivilprozeßrecht vom 17. Juli 1905, in Kraft seit dem

27. April 1909, sind die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in allen andern Vertragsstaaten unter denselben gesetzlichen Be¬ dingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht zuzulassen, wie die Angehörigen des Staates, in dessen Gebiet die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird. Eine rechtsungleiche Behand¬ lung zu Ungunsten eines Angehörigen eines auswärtigen Ver¬ tragsstaates bildet daher zugleich eine Verletzung des oben bezeich¬ neten internationalen Übereinkommens, die im Wege des staats¬ rechtlichen Rekurses geltend gemacht werden kann.

2. — In § 173 der ZPO von Baselstadt vom 8. Februar 1875 wird bestimmt: „Parteien, welche unvermögend sind, die Prozeßkosten zu bestreiten, können bei Beginn des Prozesses beim Präsidenten um Bewilligung des Armenrechtes einkommen. Der Präsident wird es gewähren, insofern ihre Armut glaubhaft ge¬ macht wird und ihre Sache nicht von vornherein als eine tröle¬ rische erscheint. Der Präsidialentscheid ist endgültig.“ Über den Beweis der Armut bestimmt Art. 21 der genannten internatio¬ nalen Übereinkunft: „Das Armutszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltortes aus¬ gestellt oder entgegengenommen sein.“ Nach Art. 22 der Überein¬ kunft bleibt der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, in den Grenzen ihrer Amts¬ befugnis die Befugnis gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Er¬ klärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

2. — Vom Standpunkte der angeführten Bestimmungen aus zu den angefochtenen Verfügungen folgendes zu bemerken: Nach § 173 der ZPO von Baselstadt ist die Armut glaubhaft zu machen. Armut ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Ge¬ suchsteller weder Vermögen noch ein zur Bestreitung der Proze߬ kosten ausreichendes Einkommen besitzt. Auch wenn angenommen werden wollte, daß beim ersten Gesuche der von der Gesuchstellerin behauptete Verlust der Stelle glaubhaft gemacht worden sei (sei es, daß der die Kündigung enthaltende Brief rechtzeitig in die Hände des Gerichtspräsidenten gelangte, sei es, daß die Verum¬ ständungen den bevorstehenden Verlust der Stelle als glaubhaft erscheinen ließen), so fehlte doch damals jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, daß sie auch keinerlei Vermögen besitze. Da das

Gesetz die Glaubhaftmachung der Armut verlangt, so durfte die Gesuchstellerin sich aber auch nicht darauf verlassen, der Gerichts¬ präsident werde ihr in einem Beweisdekret die erforderlichen Be¬ weise auferlegen, da die Bezeichnung der zur Glaubhaftmachung dienlichen Beweismittel eben Sache der Partei und — auch in Armenrechtssachen — jedenfalls nicht Pflicht der Gerichtsleitung ist. Konnte der Gerichtspräsident aber am 26. Juli 1909 das Armenrechtsgesuch mangels Glaubhaftmachung der Vermögens¬ losigkeit ohne Rechtsverweigerung abweisen, so ist es für das Schicksal des vorliegenden Rekurses, soweit er sich gegen den ersten Entscheid richtet, ohne Belang, ob im übrigen die Begründung m angefochtenen Entscheide eine haltbare sei. Ganz anders verhält es sich mit dem Entscheide vom 23. Au¬ gust 1909. In erster Linie ist es rechtsirrtümlich und geradezu willkürlich, wenn der Gerichtspräsident die Bestimmung, der erste Entscheid sei „endgültig“, dahin auslegt, es werde dadurch eine Unabänderlichkeit für den dekretierenden Richter (wobei der Stell¬ vertreter selbstverständlich an die Stelle des abwesenden ordentlichen Präsidenten zu treten hatte) geschaffen. Diese Bestimmung kann selbstverständlich nur auf den Instanzenzug sich beziehen und schließt ein Zurückkommen durch den dekretierenden Richter (oder seinen Stellvertreter) nicht aus, da die Grundsätze über die formelle Rechtskraft der Urteile nur auf Entscheide über Ansprüche, die von den streitenden Zivilparteien gegeneinander erhoben werden und welche durch den richterlichen Entscheid endgültig festgestellt werden sollen, Anwendung finden, nicht aber auf Rechtsakte ad¬ ministrativer Natur. Da kein Zweifel darüber bestehen kann, daß auch in Basel regelmäßig — trotzdem der Präsidialentscheid „end¬ gültig“ ist — das Armenrecht wieder entzogen werden kann, wenn die Prozeßführung sich nachträglich als trölerisch herausstellt, so kann auch die Motivierung, daß der Richter auf den abweisenden Entscheid nicht zurückkommen dürfe, wenn die Voraussetzungen des Armenrechts nachträglich als gegeben erscheinen, nicht als ernst¬ hafte sachliche Begründung gelten; sie kann deshalb auch vor Art. 4 der BV nicht standhalten. Konnte aber das Armenrechtsgesuch im August 1909 in Wie¬ dererwägung gezogen, d. h. erneuert werden, so hatte der Richter die Rechtslage an Hand der neu eingelegten Akten neu zu über¬ prüfen. Wenn im angefochtenen Erlaß nun weiter bemerkt wird, daß kein Grund zu einer Abänderung vorliege, so verstößt dies augenscheinlich gegen die Akten und gegen klares Recht. Das Armutszeugnis des Armensekretariats der Gemeinde St. Gallen ist ein Zeugnis der nach dem internationalen Übereinkommen hie¬ zu kompetenten Behörde des damaligen Wohnortes der Gesuch¬ stellerin und entspricht in seiner Form und in seinem Inhalte den Zeugnissen, wie sie üblicher Weise bei Armenrechtsgesuchen aus¬ gestellt und unbeanstandet hingenommen werden. Dieses Zeugnis, das Art. 21 der internationalen Übereinkunft gerade vorsieht, durfte der baslerische Richter zwar frei würdigen, aber er durfte doch nicht ohne sachliche, in den Akten begründete Aussetzungen darüber hinweggehen. Nun bestehen aber nicht nur keinerlei solche Anhaltspunkte in den Akten, sondern es wird das Zeugnis des Armensekretariates von St. Gallen noch unterstützt durch das Zeugnis der Heimatbehörde und es erhält eine besondere Bedeu¬ tung durch die Tatsache, daß die vermögenslose Klägerin wegen der Schwangerschaft noch ihre Stelle verloren hat. Indem der Stellvertreter des Präsidenten der II. Abteilung des Zivilgerichtes Basel dieses Aktenstück, dessen Erheblichkeit er nicht verkennen konnte, einfach überging, hat er die Rekurrentin in willkürlicher Weise benachteiligt und ihr die Verfolgung ihrer Ansprüche im Rechtswege erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Es liegt daher eine Rechtsverweigerung, d. h. eine Verletzung des Art. 4 BV, und zugleich eine Verletzung des Art. 20 der internationalen Übereinkunft vor, welche die Gleichstellung mit den Schweizer¬ bürgern garantiert. Der Entscheid vom 23. August 1909 ist daher aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen, soweit er sich gegen die Ent¬ scheidung des Zivilgerichtspräsidenten von Baselstadt vom 23. Au¬ gust 1909 richtet, und es wird demgemäß dieser Entscheid auf¬ gehoben; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.