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35_I_605

BGE 35 I 605

Bundesgericht (BGE) · 1909-07-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Entscheid vom 12. Juli 1909 in Sachen Diethelms Erben. Bestimmung des Beginnes der Beschwerdefrist. — Voraussetzung der Anfechtbarkeit des Kollokationsplanes im Pfändungsverfahren durch Beschwerde. — Rechte und Pflichten der Betreibungsämter bei der Vertellung des Erlöses der Verwertung. A. — Die Rekurrenten, Bernhard Diethelms Erben in Egg (Kanton Zürich), waren für einen Betrag von 15,000 Fr. Hypo¬ thekargläubiger des Anton Stucki, Bräggerhof, Lachen (Kanton Schwyz), wobei ein Wohnhaus nebst Stall, Garten und Wiesen in der Gemeinde Lachen, sowie ein Grundstück, „Gutenbrunnen¬ riet“ genannt, in der Gemeinde Schübelbach als Pfandobjekt haf¬ teten. Die Gesamtsumme der auf diesen beiden Liegenschaften lastenden Hypotheken belief sich auf 61,425 Fr. 28 Cts. mit Einschluß der Zinsen. B. — An einem aus den Akten nicht ersichtlichen Datum hoben die Rekurrenten für einen Betrag von 10,000 Fr. nebst Zinsen gegen Stucki Betreibung auf Pfandverwertung an. Im Zahlungsbefehl waren als Pfandobjekte die beiden erwähnten Liegenschaften „samt Pertinenzen“ angegeben.

Hierauf wurde auf Begehren von 13 Chirographargläubigern des Stucki (worunter auch wieder die Rekurrenten mit 2 For¬ derungen von 767 Fr. 50 Cts. und 999 Fr. 50 Cts. figurieren) entsprechend Art. 110 Abs. 3 SchKG der nach Befriedigung der Pfandgläubiger sich allfällig ergebende Überschuß aus dem Erlös der gepfändeten Liegenschaften samt Pertinenzen in Pfän¬ dung genommen. Das Obst wurde vom Betreibungsamt, wie es scheint aus eigenem Antrieb, im Herbst 1908 verkauft, während die Verwer¬ tung der Liegenschaften selber am 12. Januar 1909 erfolgte und zwar wurden dieselben um den Preis von 57,100 Fr. dem Josef Anton Wiget in Steinen zugeschlagen. Die Steigerungsbedin¬ gungen bestimmten u. a., daß sämtliche rückständige Zinsen sofort bar zu bezahlen seien und daß in der Steigerung die Erträgnisse der Liegenschaften als Obst, Heu und Streue nicht inbegriffen seien, dagegen werde der vorhandene Dünger dem Ersteigerer überlassen. Diese Erträgnisse wurden sukzessive für sich verwertet und ergaben einen Nettoerlös von 1679 Fr. Das Betreibungs¬ amt hatte sich einzig deshalb zu dieser Separatverwertung ent¬ schlossen, weil es damit ein günstigeres Ergebnis zu erzielen hoffte. Bei der Verwertung wurde der Erlös aus der Versteigerung der Liegenschaften den Pfandgläubigern zugewiesen. Da dieser Erlös aber nur 57,100 Fr. erreichte, während die pfandver¬ sicherten Forderungen 61,425 Fr. 28 Cts. betrugen, so blieb die im letzten Rang zu Gunsten der Rekurrenten eingetragene Hypo¬ thek von 7000 Fr. für 4325 Fr. 28 Cts. ungedeckt. Der Erlös aus der Verwertung der Pertinenzen dagegen wurde den Chiro¬ graphargläubigern zugeteilt. Zu diesem Zweck legte das Betrei¬ bungsamt am 26. März 1909 einen Kollokations= und Ver¬ teilungsplan auf, wonach der entsprechende Betrag von 1679 Fr. unter diese Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt werden sollte. Von der Auflage wurde sämtlichen Beteiligten und

u. a. auch den Rekurrenten, welche, wie bereits erwähnt, für eine Gesamtsumme von 1767 Fr. unter den Chirographargläubigern figurierten, Mitteilung gemacht. C. — Hierauf betraten Bernhard Diethelms Erben den Be¬ schwerdeweg mit dem Begehren, „es sei das Betreibungsamt an¬ „zuweisen, auch den Erlös der Zubehörden den grundversicherten „Kapitalien und Zinsen zuzuteilen“. Die Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden erst= und zweitinstanzlich aus folgenden Erwägungen abgewiesen. Nach schwyzerischem Recht seien freilich im Betreibungsfall die Erzeugnisse eines Grundstückes in erster Linie zur Deckung der grundversicherten Zinsen zu verwenden, nach § 12 der Voll¬ ziehungsvorschriften zum Einführungsgesetz zum SchKG müsse aber der Gläubiger die Verwertung der Erzeugnisse derjenigen des Grundpfandes vorgängig oder spätestens anläßlich der Liegen¬ schaftsversteigerung verlangen, ansonst er seines Pfandrechtes in¬ soweit verlustig gehe. Im vorliegenden Fall hätten die Steige¬ rungsgedinge eine Bestimmung enthalten, wonach die Erträgnisse in der Liegenschaftssteigerung nicht inbegriffen waren. Die Rekur¬ renten hätten diese Bedingung gekannt und die vorgängige sepa¬ rate Verwertung des Grundpfandes ohne Einspruch vor sich gehen lassen, womit sie ihr Pfandrecht auf die Erträgnisse ver¬ wirkt hätten. Eine nachträgliche Geltendmachung dieses Anspruchs auf dem Beschwerdeweg sei in casu ausgeschlossen, indem die Be¬ schwerde verspätet sei. D. - Das oberinstanzliche Erkenntnis haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ver¬ fügung des Betreibungsamts Lachen, durch welche den pfändenden Gläubigern des Anton Stucki, unter Ausschluß seiner Hypothekar¬ gläubiger, der Erlös der Verwertung der Pertinenzen zu dessen Grundpfändern zugewiesen worden ist. Diese aus dem am

26. März 1909 zur Auflage gelangten Kollokations= und Ver¬ teilungsplan hervorgehende Verfügung wurde den Rekurrenten gleichen Tages zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerde datiert vom 5. April und ist somit innert nützlicher Frist eingelegt wor¬ den. Es geht in der Tat nicht an, mit der Vorinstanz schon in

der Bestimmung der Steigerungsgedinge, wonach die Erträgnisse in der Liegenschaftssteigerung nicht inbegriffen seien, eine Zu¬ teilung des Erlöses dieser Erträgnisse an die Chirographargläu¬ biger zu erblicken. Der Betreibungsbeamte erklärt ja selber aus¬ drücklich, daß er mit der Vornahme zweier separater Verwer¬ tungen lediglich die Erzielung eines höhern Gesamterlöses bezweckt habe und nicht über eine Verteilungsfrage habe entscheiden wollen. Erst mit der Auflage des Kollokations= und Verteilungsplanes hat das Betreibungsamt seinen Willen kundgegeben, den Chiro¬ graphargläubigern den Erlös aus der Verwertung der Erträg¬ nisse zuzuweisen und erst damit hat daher die Beschwerdefrist zu laufen begonnen.

2. — Die Streitfrage fällt zweifellos in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, indem es sich in casu nicht, wie die Vorinstanz in ihrer Rekursbeantwortung anzunehmen scheint, um eine Ein¬ sprache gegen den zur Auflage gelangten Kollokationsplan han¬ delt. Die Rekurrenten fechten denselben nur insofern an, als ihre eigene Forderung in Frage kommt; sie behaupten nicht, daß gewisse in den Kollokationsplan aufgenommene Forderungen Dritter ausgewiesen oder herabgesetzt werden sollten, sondern sie machen lediglich geltend, daß der Betrag, welcher laut dem Kollo¬ kationsplan den Kurrentgläubigern zukommen soll, unter die Hypothekargläubiger verteilt werden sollte. In diesen Fällen kann aber gemäß konstanter Praxis (vergl. insbesondere AS 31 II Nr. 108 S. 821 ff. und Sep.=Ausg. 10 Nr. 55 S. 231 f.“ der Kollokations= bezw. Verteilungsplan im Pfändungsverfahren nur durch Beschwerde angefochten werden.

3. — Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Lachen sowie die Beschwerdeentscheide der schwyzerischen Aufsichtsbehörden sind in materieller Beziehung auf eine rechtsirrtümliche Auffassung der Rechte und Pflichten der Betreibungsämter im allgemeinen und bei der Verteilung des Erlöses der Verwertung im beson¬ dern zurückzuführen. Der Betreibungsbeamte hat materielle Rechtsfragen weder zu untersuchen noch zu lösen, sondern einfach die Rechtslage der Gläubiger in Betracht zu ziehen, wie sie sich aus dem Verlauf der Betreibung ergibt und auf dieser Grundlage die Verteilung (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 33 I Nr. 89 S. 329 ff. vorzunehmen, ohne zu prüfen, ob sie dem materiellen Recht ent¬ spricht oder nicht. Im vorliegenden Fall hatte demnach das Betreibungsamt Lachen, um sich schlüssig zu machen, ob der Erlös aus den Er¬ trägnissen der fraglichen Liegenschaften den Pfandgläubigern zu¬ zuweisen sei, nicht zu ermitteln, ob denselben wirklich ein Pfand¬ recht an den Erträgnissen zustehe, sondern lediglich, ob dieses Pfandrecht — gleichviel ob mit Recht oder zu Unrecht - Betreibungsverfahren anerkannt worden sei. Bejahendenfalls hatte die Zuteilung an die Pfandgläubiger zu erfolgen, sogar wenn das Pfandrecht in Wirklichkeit nicht bestanden hätte, da das Be¬ treibungsamt nicht befugt ist, die Existenz eines ausdrücklich oder stillschweigend von den Beteiligten anerkannten materiellen Rechtes zu bestreiten.

4. — Die Rekurrenten bezwecken mit ihrem Rechtsbegehren eine teilweise Befriedigung ihrer im letzten Rang eingetragenen und durch den Erlös des Liegenschaftsverkaufes nur zum kleinern Teil gedeckten Pfandobligation von 7000 Fr. Im Zahlungs¬ befehl wurden daher — wie im Vorentscheid festgestellt wird auf ihr Begehren als Pfandobjekte ausdrücklich die beiden Liegen¬ schaften des Stucki samt Pertinenzen angegeben. Da der Schuldner nicht Rechtsvorschlag erhob, war damit das Pfandrecht auf die Pertinenzen unbestrittenermaßen anerkannt. Wenn sich dann — wie die kantonalen Behörden behaupten die Rechtslage im Lauf der Betreibung verändert hat, d. h. wenn das Pfandrecht an den Erträgnissen mangels vorgängiger oder wenigftens gleichzeitiger Verwertung mit den Liegenschaften dahin¬ gefallen ist, so waren bloß der Schuldner oder höchstens noch die pfändenden Gläubiger berechtigt, diese Einrede vor dem zustän¬ digen Richter aufzuwerfen, um den spätern Untergang des man¬ gels Rechtsvorschlages anerkannten Pfandrechtes feststellen zu lassen. Solange diese Einrede nicht erhoben worden war, war das Betreibungsamt verpflichtet, das Pfandrecht als zu Recht bestehend anzusehen und demgemäß den Erlös aus den Erträgnissen den Rekurrenten als treibenden Pfandgläubigern zuzuweisen. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Lachen ent¬ behrt somit der Begründung und ist aufzuheben. AS 35 I — 1909

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es wird damit unter Aufhebung des Vorentscheides den Rekurrenten ihr Begehren im Sinne der Erwägungen zugesprochen. benutzt.