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94. Arteil vom 9. September 1909 in Sachen Martin gegen Gebrüder Renold. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des fran¬ zösisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages durch einen Arrest¬ befehl. — Statthaftigkeit des damit verbundenen Antrages auf Auf¬ hebung des nachfolgenden Betreibungsverfahrens. — Zulässigkeit des Beweises der französischen Staatsangehörigkeit noch nach Ablauf der Rekursfrist, sofern der Beweis vor Ablauf derselben beantragt wurde. Am 22. April 1909 erwirkten die Rekursbeklagten beim A. Gerichtspräsidium Dielsdorf gegen den nach ihrer eigenen Angabe in Busy (Doubs, Frankreich) wohnhaften Rekurrenten, gestützt auf Art. 271 Ziff. 2 und 4 SchKG, für ein „Frachtguthaben“ von 289 Fr. 25 Cts. einen Arrest auf einen Wagen Heu, der auf der Station Niederweningen lagerte. In Prosequierung dieses Arrestes erwirkten sie sodann am 28. April einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Niederweningen für dieselbe Forderung. B. — Mit Posteingabe vom 24. Juni 1909 ergriff Martin wegen Verletzung von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf „Aufhebung des Arrestbefehles und der damit im Zusammenhang stehenden Betreibung. In tatsächlicher Beziehung wurde bemerkt, der Rekurrent sei ein in Frankreich domizilierter Franzose, wofür er auf Verlangen noch den speziellen Ausweis erbringen werde. In ihrer Rekursantwort vom 3. Juli 1909 bestritten C. — die Rekursbeklagten, daß der Rekurrent französischer Bürger sei; ein Beweis dafür liege nicht vor und dürfe nach Ablauf der 60¬ tägigen Rekursfrist nicht nachgeholt werden. Ob diese Frist durch Einreichung der vom 24. Juni 1909 datierten Beschwerde gewahrt sei, bitte der Rekurrent von Amtes wegen festzustellen. Auch wenn übrigens Martin Franzose sei, wird weiter bemerkt, so müßte sein Rekurs doch abgewiesen werden, weil unbegründete Arreste nur auf dem Wege des Arrestaufhebungsverfahrens gemäß Art. 270 SchKG anfechtbar seien. Freilich sei den Rekursbeklagten bekannt daß das Bundesgericht in einem früheren Falle (AS 29 1 S. 432 ff.) eine andere Auffassung vertreten habe. D. — Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 1909 wurde, gestützt auf Art. 186 OG, dem Rekurrenten eine Frist bis 20. Juli 1909 angesetzt, um den angetragenen Beweis über seine französische Staatsangehörigkeit zu erbringen. In Nachachtung dieser Verfügung hat der Rekurrent am 19. Juli 1909 produziert:
1. einen Auszug aus dem Zivilstandsregister der Gemeinde Busy, enthaltend eine Bescheinigung seiner am 10. September 1865 in Busy erfolgten Geburt.
2. folgende Nationalitätsbescheinigung: Le Maire de la commune de Busy, canton de Boussières, arrondissement de Besançon, département du Doubs, certifie que Monsieur Martin, Jean Marie Maurice, négociant, âgé de quarante-quatre ans, demeurant au Vernois de Busy, est de nationalité française. Mairie de Busy, le 15 juillet 1909. Le Maire. Stempel des Bürgermeisteramtes von Busy. (Unterschrift.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Entgegen der Auffassung der Rekursbeklagten ist daran festzuhalten, daß gegenüber Arrestbefehlen der staatsrechtliche Re¬ kurs zulässig ist, sofern mit demselben die Verletzung eines Staats¬ vertrages, speziell des französisch=schweizerischen Gerichtsstandsver¬ trages von 1869, gerügt wird. In dieser Beziehung liegt (im Gegensatz zur Frage, ob auch Art. 59 BV gegenüber Arrest¬ befehlen angerufen werden könne) eine von Anfang an durchaus konstante Praxis des Bundesgerichtes vor, von welcher abzuweichen
kein Anlaß besteht. (Vergl. AS 26 1 S. 88 Erw. 1 und die dor¬ tigen Zitate, 29 I S. 436 ff. Erw. 2, 33 I S. 642 und 791 Erw. 1, 35 I S. 169 Erw. 2). Abgesehen davon, daß grundsätz¬ lich ein Staatsvertrag, da er die Schweiz gegenüber dem Aus¬ land bindet, durch ein späteres Bundesgesetz nicht abgeändert wer¬ den kann, ist hier daran zu erinnern, daß das SchKG selber in Art. 271 Abs. 3 „die Bestimmungen von Staatsverträgen“ aus¬ drücklich vorbehält und daß dieser Vorbehalt keinen praktischen Wert besitzen würde, wenn die Anrufung der Staatsverträge gegenüber Arrestbefehlen nicht mittels des staatsrechtlichen Rekurses zulässig wäre, da ja (vergl. das bereits zitierte Urteil AS 291 S. 437) nach Art. 279 Abs. 2 die Arrestaufhebungs¬ klage nur zur Bestreitung des Arrestgrundes als solchen ge¬ geben ist
2. — Fragt es sich im weitern, ob mittels des staatsrechtlichen Rekurses auch die Aufhebung der an einen ungültigen Arrest sich anschließenden Betreibung verlangt werden könne, wie dies im vorliegenden Falle geschieht, so ist zwar zu bemerken, daß zur Anfechtung von Amtshandlungen der Betreibungsämter in erster Linie das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Rekurses an die Aufsichtsbehörden dient. Gleichwie diese letztern Behörden (vgl.
z. B. AS 341 S. 867 Erw. 2) zur Aufhebung von Arrest¬ befehlen nicht kompetent sind (weil es sich dabei um richter¬ liche Verfügungen handelt), so sind umgekehrt (vgl. AS 29 1 S. 440 Erw. 5, 34 I S. 414) zur Aufhebung von Betrei¬ bungshandlungen, selbst wenn dabei auch die Bestimmungen eines Staatsvertrages mitzuberücksichtigen wären, grundsätzlich die ge¬ nannten Aufsichtsbehörden kompetent. Indessen hat das Bundes¬ gericht doch auch schon (vgl. AS 331 S. 792 unten) anläßlich der Aufhebung eines staatsvertragswidrigen Arrestes die sich an denselben anschließende Betreibung aufgehoben, sofern sich aus der Ungültigkeit des Arrestes ohne weiteres (infolge Wegfalls des Betreibungsforums) auch die Ungültigkeit der Betreibung ergab, während an dem oben erwähnten Grundsatze allerdings stets fest¬ gehalten wurde, wenn die Unregelmäßigkeit einer einzelnen Betrei¬ bungshandlung als solcher behauptet war (vgl. das mehrer¬ wähnte Urteil AS 29 1 S. 439 f. Erw. 5 und 6). Im vorliegenden Falle wird nun die Ungültigerklärung der Be¬ treibung ausschließlich deshalb verlangt, weil der Arrest ungültig und daher das Betreibungsforum des Arrestes nicht gegeben sei. Es stellt sich somit, wenn der Rekurs gutgeheißen wird, die Un¬ gültigerklärung der Betreibung lediglich als eine Folge der Un¬ gültigerklärung des Arresies dar, und es kann daher unbedenk¬ lich mit dem Arreste auch die an denselben sich anschließende Be¬ treibung aufgehoben werden, wobei jedoch selbstverständlich all¬ fällige Rechte gutgläubiger Dritter (z. B. infolge einer möglicher¬ weise bereits stattgefundenen Verwertung) vorbehalten bleiben.
3. — (Rechtzeitigkeit des Rekurses.)
4. — Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als be¬ gründet. Durch das Zeugnis des Bürgermeisters von Busy über die Nationalität des Rekurrenten ist dessen französische Staatsan¬ gehörigkeit überzeugend dargetan, zumal ein ernstlicher Zweifel über die Identität des Rekurrenten ausgeschlossen erscheint. Zurück¬ zuweisen ist sodann in diesem Zusammenhange die Behauptung der Rekursbeklagten, es könne nach Ablauf der Rekursfrist der Beweis der französischen Staatsangehörigkeit des Rekurrenten nicht mehr zugelassen werden. Aus Art. 186 OG ergibt sich, daß im staatsrechtlichen Verfahren (wie übrigens nach den meisten mo¬ dernen Prozeßordnungen auch im Zivilprozeß) die Parteien be¬ züglich der von ihnen behaupteten Tatsachen die nötigen Beweise zunächst bloß zu beantragen haben, worauf der Instruktions¬ richter über deren Erhebung entscheidet. Demgemäß wird denn auch mit der Mitteilung des Rekurses an die Gegenpartei regelmäßig die Androhung verbunden, daß im Falle der Nichteinreichung einer Rekursantwort die faktischen Anbringen des Rekurrenten als an¬ erkannt betrachtet würden, eine Androhung, welche nicht zulässig wäre, wenn der Beurteilung des Rekurses nur die schon vor Ab¬ lauf der Rekursfrist bewiesenen Tatsachen zu Grunde gelegt werden könnten. Es ist weiter nicht zweifelhaft und auch von den Rekursbeklagten nicht bestritten, daß der den Gegenstand des Rekurses bildende Arrest für eine persönliche Forderung erwirkt wurde, und es liegt endlich auch nicht etwa eine auf ein Urteil gestützte, sondern im Gegenteil eine durchaus illiquide Forderung vor. Der Arrest war daher gemäß Art. 1 des Staatsvertrages un¬ zulässig.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird gutgeheißen und der Arrestbefehl des Gerichts¬ präsidiums Dielsdorf d. d. 22. April 1909 sowohl als die sich an denselben anschließende Betreibung Nr. 72 des Betreibungsamtes Niederweningen im Sinne der Motive aufgehoben.