Volltext (verifizierbarer Originaltext)
87. Arteil vom 23. September 1909 in Sachen Däscher gegen Däscher. Angebliche Rechtsverweigerung, reformatio in pejus und Verletzung des Grundsatzes judex ne eat ultra petita partium dadurch, dass der zweitinstanzliche Richter eine erstinstanzlich gutgeheissene Klage wegen Inkompetenz des erstinstanzlichen Richters « abweist », trotz¬ dem der Appellant oder Beschwerdeführer die Kompetenzfrage als richtig entschieden bezeichnet und das erstinstanzliche Urteil nur nach dessen materieller Seite hin angefochten hatte. — Angebliche Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 58 BV durch unrich¬ tige Lösung der Kompetenzfrage. — Verkennung der Natur der be¬ treibungsrechtlichen Aberkennungsklage dadurch, dass der Streitwert auf einen höhern als den Betrag der Aberkennungsklage angesetzt wird, weil die in Betreibung gesetzte Forderung nur ein Teil einer höhern Forderung sei. A. — Die Rekursbeklagte Anna Däscher hatte den Rekur¬ renten Josua Däscher für einen Betrag von 100 Fr. betrieben und für diesen Betrag, gestützt auf einen Schuldschein in höherem Betrage, die provisorische Rechtsöffnung erwirkt. Der Rekurrent hatte darauf beim Vermittleramt Davos als Einzelrichteramt die in Art. 83 Abs. 2 SchKG vorgesehene Aberkennungsklage er¬ hoben, indem er bestritt, daß sich die Rekursbeklagte auf den von ihr produzierten Schuldschein berufen könne. Die Rekursbeklagte hatte darauf die Kompetenz des Vermittlers zur Beurteilung dieser Klage bestritten, da es sich dabei um den Bestand einer Forderung von mehreren hundert Franken handle, der Vermittler aber als Einzelrichter nur bis zu einem Streitbetrage von 150 Fr. kom¬ petent sei. Eventuell hatte sie Abweisung der Klage beantragt. Durch Entscheid des Vermittlers vom 28. Dezember 1908 wurde zwar die Kompetenzeinrede abgewiesen (weil es sich nur um den in Betreibung gesetzten Teil der Forderung handle), die Klage jedoch aus materiell=rechtlichen Gründen ebenfalls abgewiesen. B. — Gegen diesen Entscheid ergriff Däscher gemäß Art. 238 ff. der seit 1908 in Kraft befindlichen neuen kantonalen ZPO die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuß, indem er geltend machte, der Vermittler habe zwar die Kompetenzfrage
richtig beurteilt, dagegen habe er die Klage zu Unrecht materiell abgewiesen. Das Rechtsbegehren des Rekurrenten lautete: „Der angefochtene Entscheid des Vermittleramtes Davos, i. S. Josua Däscher gegen seine Frau Anna Däscher in Chur, betreffs Aberkennung, sei als nichtig zu erklären und aufzuheben, und es sei die Aberkennungsklage Däschers gutzuheißen.“ In ihrer Vernehmlassung, in welcher sie Abweisung der Be¬ schwerde beantragte, sprach sich die Rekursbeklagte über die Kom¬ petenzfrage nicht aus. Durch Urteil vom 29. März 1909 erkannte hierauf der Kan¬ tonsgerichtsausschuß:
1. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichteramtes Davos vom 28. Dezember 1908 wird als nichtig aufgehoben und die Aberkennungsklage des J. Däscher wegen Inkompetenz des Einzel¬ richters abgewiesen.
2. (Verurteilung des Klägers zu den Kosten.) Dieser Entscheid wurde damit begründet, daß für die Bemessung des Streitwertes der Betrag der ganzen Forderung, nicht nur der eingeklagte Teilbetrag, maßgebend sei und daß der Einzelrichter sich somit hätte inkompetent erklären sollen. Die Kompetenzfrage aber habe der Kantonsgerichtsausschuß von Amtes wegen zu prüfen, weil diese Prüfung im öffentlichen Interesse liege; und wenn er finde, daß eine Gesetzesverletzung vorliege, müsse er das Urteil gemäß Art. 241 ZPO aufheben. C. — Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses hat Däscher rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen mit dem Antrag: Der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom
29. März a. c. sei aufzuheben und die Nichtigkeitsbeschwerde zu nochmaliger Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuß zurück¬ zuweisen. Zur Begründung des Rekurses wird ausgeführt: Der ange¬ fochtene Entscheid enthalte eine Rechtsverweigerung, indem er die Vorschrift der Bundesverfassung verletze, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Auch die Rechtsgleich¬ heit sei verletzt, dadurch, daß die Klage Däschers vor andern Ge¬ richten zum Austrag kommen solle, als sie für die übrigen Bürger bestellt und vorgesehen seien. — In ihrer Vernehmlassung auf die Nichtigkeitsbeschwerde habe die Rekursbeklagte stillschweigend aner¬ kannt, daß der Einzelrichter zuständig gewesen sei und daß er die Kompetenzfrage richtig gelöst habe. Die Beschwerdeinstanz habe also gar keinen Anlaß gehabt, auf diesen Punkt einzutreten. Da¬ rin, daß das Gericht diese Frage entgegen den sich deckenden An¬ trägen beider Parteien dennoch behandelt habe, liege eine Rechts¬ verweigerung und ein Entscheid ultra petita, wie er in keiner Zivilstreitsache zulässig sei. Abgesehen davon liege eine Rechtsver¬ weigerung und eine Willkür in der Bemessung des Streitwertes seitens des Kantonsgerichtsausschusses. Der Rekurrent sei eigent¬ lich rechtlos, da er nun nicht wisse, bei welchem Richter er seine Aberkennungsklage anzubringen habe. Auch sei es willkürlich, daß der Kantonsgerichtsausschuß sich über das Urteil des Bundesge¬ richts (AS 29 II S. 758 ff.) betreffend Berechnung des Streit¬ wertes bei der Aberkennungsklage hinweggesetzt habe. Endlich sei die Sache auch noch von einem andern Gesichtspunkte aus inter¬ essant. Der Rekurrent habe Aufhebung des vermittleramtlichen Entscheides verlangt. Der Kantonsgerichtsausschuß hebe den Ent¬ scheid tatsächlich auf, wenn auch mit anderer Begründung, und lege dem Rekurrenten die Kosten auf, indem er über eine Frage urteile, welche ihm gar nicht zum Entscheide unterbreitet war. Die Kosten hätten doch folgerichtig derjenigen Partei zugeteilt werden sollen, welche auf Abweisung des Rekurses angetragen habe; denn im Kanton Graubünden gelte der Grundsatz, daß die Kosten dem Urteil folgen. Auch hierin liege eine ungesetzliche und ungleiche Behandlung des Klägers und Rekurrenten. D. — Der Kantonsgerichtsausschuß hat Abweisung des Rekurses beantragt. E. — Die einschlägigen Bestimmungen der am 1. Januar 1908 in Kraft getretenen neuen Zivilprozeßordnung des Kantons Grau¬ bünden lauten: Art. 8. Die Vermittler beurteilen unweiterzüglich Zivilstreitigkeiten bis auf den Betrag von 150 Fr. Art. 12 Abs. 1. Um behufs Ausmittlung der Gerichtskompetenzen den Streit¬
betrag zu bestimmen, ist der Gesamtbetrag aller eingeklagten For¬ derungen, mit Ausschluß der Prozeßkosten, sowie der Wertbetrag einer allfälligen Widerklage, zusammenzurechnen. Art. 92 Abs. 3 (unter dem Titel „Verfahren vor dem Vermittler als Einzelrichter“ Im übrigen (d. h. von einigen im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommenden Detailbestimmungen abgesehen) gelten für das Verfahren vor dem Vermittler die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens. Art. 114 Abs. 1 Satz 1. Das Gericht prüft die Frage seiner Zuständigkeit von Amtes wegen oder auf bezügliche Einrede. Art. 128. Ein gerichtliches Erkenntnis darf sich nur auf den in Frage gesetzten Gegenstand und auf die im Recht gestandenen Personen erstrecken und die von den Parteien gestellten Rechtsbegehren in keiner Weise überschreiten. Art. 238 Abs. 1. Beim Kantonsgerichtsausschuß kann Beschwerde geführt werden gegen folgende Entscheide des Vermittlers, des Bezirksgerichtsaus¬ schusses und unweiterzügliche Entscheide des Bezirksgerichts:
1. Endurteile,
2. Entscheide betr. Zuständigkeit,
3. Kontumazurteile. Art. 241 Abs. 1. Die Nichtigkeit wird ausgesprochen, wenn der angefochtene Ent¬ scheid oder das demselben vorangegangene Verfahren Gesetzesbe¬ stimmungen verletzen, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Art. 241 Abf. 3. Wird die Nichtigkeit ausgesprochen, so fällt der Kantonsgerichts¬ ausschuß ohne weiteres auch das Urteil, falls die Sache spruchrei erscheint. Art. 241 Abs. 5. Gegen Entscheide des Kantonsgerichtsausschusses ist ein Rekurs an den Kleinen Rat nicht zulässig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.— Da nach Art. 241 Abs. 5 der bündnerischen ZPO gegen den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses eine Beschwerde an den Kleinen Rat nicht ergriffen werden konnte, er¬ scheint der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als zulässig.
2. — Von vornherein unbegründet ist die Berufung des Re¬ kurrenten auf Art. 58 BV. Wie das Bundesgericht stets erkannt hat (vergl. z. B. AS 24 I S. 438 f.), ist diese Verfassungsbe¬ stimmung nicht dahin zu verstehen, daß durch sie die einzelnen Kompetenznormen der kantonalen Gesetzgebung verfassungsmäßig gewährleistet würden. Insbesondere ist dies nicht der Fall bezüg¬ lich derjenigen Kompetenznormen, welche die Zuständigkeit der Ge¬ richte mit Rücksicht auf den Streitweri regeln.
3. — Was die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung betrifft, so kann zunächst nicht gesagt werden, daß der in Art. 128 der kantonalen ZPO allerdings enthaltene und nach Art. 92 Abs. 3 auch auf das Verfahren vor dem Vermittler als Einzelrichter an¬ wendbare Grundsatz, wonach der Richter nicht über die Rechtsbe¬ gehren der Parteien hinausgehen darf, im vorliegenden Falle ver¬ letzt worden sei. Dieser Grundsatz bezieht sich sowohl im allge¬ meinen, wie speziell nach seiner Fassung in der bündnerischen ZPO, nur auf die materiellen Rechtsbegehren der Parteien, nicht auch auf die nach den weitaus meisten Prozeßrechten, und so auch nach Art. 114 der bündnerischen ZPO, von Amtes wegen zu prüfende Frage der richterlichen Kompetenz. Der zitierten, in erster Linie freilich für die Bezirksgerichte geltenden Bestimmung steht keine Vorschrift entgegen, die dem Kantonsgerichtsausschuß als Be¬ schwerdeinstanz die Prüfung der Kompetenz der untern Instanz ex officio verbieten würde, zumal wenn diese Kompetenz, wie hier, vor der untern Instanz bestritten worden war. Im Gegenteil macht Art. 241 ZPO der Beschwerdeinstanz zur Pflicht, die Nichtigkeit auszusprechen, sobald sich ergibt, daß der angefochtene Entscheid oder das demselben vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich waren, und es ist nirgends bestimmt, daß die Nichtigkeit nicht auch unter Umständen zu Ungunsten des Nichtigkeitsklägers ausgesprochen werden könne. Die Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses,
daß die Prüfung der Kompetenz im öffentlichen Interesse liege und daher von Amtes wegen erfolgen müsse, erscheint somit jeden¬ falls nicht als willkürlich. Sodann kann aber auch nicht etwa gesagt werden, durch die Prüfung der Kompetenz der untern Instanz seitens der obern Instanz sei im vorliegenden Falle eine einer Rechtsverweigerung gleichkommende reformatio in pejus bewirkt worden. Das Verbot der reformatio in pejus ist kein derart allgemein feststehender Grundsatz des Prozeßrechts, daß eine Außerachtlassung desselben auch dann als Rechtsverweigerung zu betrachten wäre, wenn dieses Verbot im Gesetze nicht positiv ausgesprochen ist. In der bünd¬ nerischen ZPO aber ist dasselbe nicht enthalten, sondern nur das demselben zwar ähnliche, jedoch, wie bemerkt, im vorliegenden Falle nicht verletzte Verbot des Zuspruchs ultra petita partium. Übrigens ist der Rekurrent durch das Urteil des Kantonsge¬ richtsausschusses insofern nicht schlechter gestellt, als seine Klage ja schon seitens des Vermittlers abgewiesen worden war, die ma¬ terielle Abweisung derselben aber für ihn mindestens ebenso nach¬ teilig war, wie die Abweisung wegen Inkompetenz. — Fragt es sich somit nur noch, ob der Kantonsgerichts¬ ausschuß durch die Art und Weise, wie er im vorliegenden Falle den Streitwert berechnete, eine Rechtsverweigerung begangen habe, so ist zunächst zu konstatieren, daß es eine in Literatur und Praxis noch heute kontroverse Frage ist, ob bei Einklagung einer Teil¬ forderung der Streitwert sich nach der Höhe dieser Teilforderung oder nach der Höhe der Gesamtforderung bemesse. Was aber die Bestimmung des Art. 12 der kantonalen ZPO betrifft, wonach bei der Ausmittlung des Streitwertes auf den „Gesamtbetrag der eingeklagten Forderungen“ abzustellen ist, so konnte immerhin ohne Willkür die Ansicht vertreten werden, es sei im vorliegenden Falle der „Gesamtbetrag“ der eingeklagten Forderung gleich dem aus dem Schuldschein ersichtlichen Forderungsbetrage. Hätte es sich also in casu um eine gewöhnliche Forderungsklage oder um eine gewöhnliche Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer Forde¬ rung gehandelt, so könnte in der Bemessung des Streitwertes nach dem Gesamtbetrag der Forderung eine Rechtsverweigerung von vornherein nicht erblickt werden. Nun handelte es sich freilich nicht um eine solche gewöhnliche Forderungs= oder Feststellungsklage, sondern um die betreibungs¬ rechtliche Aberkennungsklage. Diese bezweckt aber nach Art. 83 SchKG nur die Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung, und auch dies nur insoweit es dieser Fest¬ stellung bedarf, um die Aufhebung der Rechtsöffnung und die Einstellung der Betreibung herbeizuführen; die Betreibung kann aber selbstverständlich nicht für einen höheren Betrag eingestellt werden, als sie eingeleitet wurde, und die Rechtsöffnung kann nicht für einen höheren Betrag aufgehoben werden, als sie be¬ willigt wurde. Die Annahme des Kreisgerichtsausschusses, daß der Streitwert im vorliegenden Falle höher sei, als der Betrag, für welchen die Rechtsöffnung erteilt worden war, beruht demnach allerdings (vergl. übrigens BGE 29 II S. 760) auf einer Ver¬ kennung der Natur der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage, und es wäre somit der Rekurs gutzuheißen, wenn es sich für das Bundesgericht darum handeln könnte, in diesem Verfahren die Anwendung des SchKG seitens des kantonalen Richters zu über¬ prüfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, sondern es könnte das Bundesgericht nur einschreiten, wenn eine Rechtsverweigerung vor¬ liegen würde. Von einer solchen kann aber hier deshalb nicht ge¬ sprochen werden, weil die Auffassung des Kantonsgerichtsaus¬ schusses, wenn sie auch, soweit sie die Berechnung des Streitwertes bei der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage betrifft, als rechts¬ irrtümlich erscheint, doch immerhin auf durchaus ernsthaften und sachlichen Erwägungen beruht. Fraglich könnte unter diesen Umständen höchstens sein, ob nicht eine Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm oder eine Mißachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte vorliege. Allein auch dies ist zu verneinen. Was nämlich diesen letztern, übrigens vom Rekurrenten gar nicht angerufenen Grund¬ satz betrifft, so hat der Kreisgerichtsausschuß nicht etwa eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Frage nach kantonalem Rechte gelöst, sondern er hat bloß anläßlich der Beurteilung einer an sich durchaus nach kantonalem Rechte zu entscheidenden Frage eine Präjudizialfrage des eidgenössischen Rechts unrichtig beant¬
wortet. Eine eidgenössische Gerichtsstandsnorm aber ist des¬ halb nicht verletzt, weil das SchKG über den Gerichtsstand für die Aberkennungsklage lediglich die im vorliegenden Falle außer Frage stehende Bestimmung enthält, daß die Klage beim Gerichte des Betreibungsortes anzubringen sei.
5. — Was endlich die Beschwerde wegen des Kostenentscheides betrifft, so kann von einer Gutheißung derselben schon deshalb keine Rede sein, weil der Rekurrent es unterlassen hat, darzutun, inwiefern hier eine Rechtsverweigerung oder eine sonstige Ver¬ fassungsverletzung vorliegen soll. Übrigens kann auch von der be¬ haupteten Verletzung des Sukkumbenzprinzips im vorliegenden Falle keine Rede sein. Der Rekurrent hatte allerdings auf Auf¬ hebung des vermittleramtlichen Entscheides angetragen; er ist sich aber selber bewußt, daß die vom Kreisgerichtsausschuß tatsächlich ausgesprochene Aufhebung jenes Entscheides keiner Gutheißung seines Aufhebungsantrages gleichkommt, ansonst er sich z. B. nicht darüber beschwert hätte, daß ultra petita partium geurteilt wor¬ den sei. In Wirklichkeit ist denn auch vor dem Kreisgerichtsaus¬ schuß — wie dieser in seiner Vernehmlassung mit Recht bemerkt materiell der Rekurrent unterlegen, sodaß es durchaus dem Sukkumbenzprinzip entsprach, wenn ihm die Kosten auferlegt wurden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.