opencaselaw.ch

35_I_529

BGE 35 I 529

Bundesgericht (BGE) · 1909-09-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

88. Arteil vom 9. September 1909 in Sachen Gebrüder Salomon gegen Guyer und Reis & Cie. Unanwendbarkeit des Art. 58 BV auf Fragen der örtlichen Zuständig¬ keit. — Keine Rechtsverweigerung durch Subsumierung der « De¬ liktspauliana » unter den Begriff der Schadenersatzklagen aus uner¬ laubter Handlung, deren Beurteilung die kantonale ZPO dem Gerichte desjenigen Bezirkes zuweist, in welchem der « Schaden zugefügt » worden ist. A. — Die Rekursbeklagten haben, als Konkursgläubiger eines gewissen Albert Humm und als Zessionare im Sinne von Art. 260 SchKG, vor Bezirksgericht Zofingen gegen die in Hannover do¬ mizilierten Rekurrenten eine auf Art. 288 leg. cit. gestützte Anfech¬ tungsklage angestrengt, weil sich die Rekurrenten kurz vor Konkurs¬ ausbruch und „in voller Kenntnis der fatalen Situation des Ge¬ meinschuldners“ für eine ihnen gegen diesen zustehende Forderung bezahlt gemacht hätten. Das Rechtsbegehren der Klage lautete: „Die Zahlung des Konkursiten Albert Humm durch Vermitt¬ lung der Bank in Zofingen an die beklagte Firma vom 25. Au¬ gust 1903 im Betrage von 4816 Fr. 70 Cts. sei als anfechtbar und ungültig zu erklären und die beklagte Firma sei demgemäß zu verurteilen, den Klägern die 4816 Fr. 70 Cts. samt Zins à 5% seit der Klageinreichung zur Verwendung gemäß Art. 260 Abs. 2 SchKG zurückzubezahlen. Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zofingen wurde in der Klage auf § 12 Lemma c der aargauischen ZPO gegründet, weil die anfechtbare Befriedigung der Rekurrenten im Bezirk Zofingen stattgefunden habe. § 12 der aargauischen ZPO vom 12. März 1900 lautet, so¬ weit hier in Betracht kommend: „Von der Vorschrift des § 9 sind unter Vorbehalt der Bun¬ desgesetzgebung und der Staatsverträge folgende Fälle ausge¬ nommen: AS 35 I — 1909

c) Wird die Streitigkeit um Ersatz eines Schadens aus uner¬ laubter Handlung erhoben, so kann sie vor dem Bezirksgerichte geltend gemacht werden, in dessen Bezirke der Schaden zugefügt worden ist.

g) Personen, die nicht aufrechtstehend sind, und Personen, die¬ in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, sind gehalten, wegen ver¬ mögensrechtlicher Ansprüche vor dem Bezirksgerichte zu erscheinen, in dessen Bezirke der Kläger sie findet, oder in welchem sie Ver¬ mögen besitzen.“ B. — Gegenüber dieser Klage erhoben die Rekurrenten eine „fristliche Einrede“ mit dem Antrag: Die Beklagte sei im Sinne von § 114 ZPO wegen Nicht¬ zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Pflicht zur Ein¬ lassung auf die Klage zu befreien.“ Diese „fristliche Einrede“ wurde im wesentlichen damit begründet, daß die sogen. Deliktspauliana keine Klage aus unerlaubter Hand¬ lung sei. Außerdem wurde geltend gemacht, daß § 12 Lemma e der aargauischen 3PO sich nur auf innerkantonale Rechtsverhält¬ nisse beziehe, während für im Ausland wohnende Beklagte Lemma g desselben Paragraphen gelte. C. — Durch Urteil vom 18. November 1908 hieß das Be¬ zirksgericht Zofingen die Inkompetenzeinrede der Rekurrenten gut. Auf ergangene Beschwerde hin erkannte aber das Obergericht des Kantons Aargau am 27. März 1909: „Das angefochtene Urteil ist aufgehoben, die fristliche Einrede der Beklagten abgewiesen und das Bezirksgericht Zofingen als zu¬ ständig erklärt. Dieses Urteil wurde im wesentlichen folgendermaßen begründet: Ein besonderer Gerichtsstand aus einem Staatsvertrag sei von keiner Seite geltend gemacht worden. Es sei daher die Kompetenz¬ frage auf Grund der aargauischen ZPO zu entscheiden, und es frage sich insbesondere, ob § 12 Lemma c derselben anwendbar sei. Zur Begründung der Anfechtungsklage des Art. 288 SchKG sei nun zwar an und für sich der Nachweis eines Deliktstatbe¬ standes nicht erforderlich. Berufe sich aber, wie im vorliegenden Falle, der Anfechtungskläger auf eine widerrechtliche Handlung als den Grund zur Anfechtung, so komme der Klage zweifellos der Charakter einer Deliktsklage zu, und sie könne daher vor dem Bezirksgericht angebracht werden, in dessen Bezirk der Schaden zugefügt worden sei. D. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Gebrüder Salomon rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zu neuer Behandlung. Zur Begründung des Rekurses wird zunächst „der Kürze hal¬ ber“ auf die der Beschwerde beigelegten und „zu deren Bestandteil erklärten“ Zivilakten des Bezirksgerichts Zofingen verwiesen. So¬ dann wird behauptet: „1. daß es Willkür sei, die Tatbestände des Art. 288 SchKG überhaupt unter den von § 12 c 3PO umfaßten Begriff zu bringen;

2. daß es speziell Willkür sei, zu behaupten, ein Gläubiger, der für seine zu Recht bestehende Forderung Zahlung annehme, begehe dadurch eine unerlaubte Handlung d. h. ein zivilrechtliches Delikt, In Bezug auf den ersten dieser zwei Beschwerdepunkte wird zu¬ nächst auf die „Begründung der fristlichen Einrede vor Bezirks¬ gericht Zofingen“ verwiesen und sodann ausgeführt, daß die De¬ liktspauliana keine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung sei. Bei den Schadenersatzklagen hafte der Schädigende für den Schaden, den er angerichtet habe, gleichviel, ob er aus dem Er¬ eignis etwas bekommen habe oder nicht; mit der Anfechtungs¬ klage — und zwar auch mit der sogen. Deliktspauliana — könne der Gläubiger aber nur herausverlangen, was der Anfechtungs¬ beklagte von der Zuwendung noch habe, oder die Summe, um die er durch die Zuwendung bereichert sei (Art. 291 SchKG). Das Obergericht sage selber, zur Begründung der Anfechtungsklage nach Art. 288, um die es sich hier handle, sei an und für sich der Nachweis eines Deliktstatbestandes nicht erforderlich. Es hätte beifügen sollen: in einem Falle, wie dem vorliegenden, könne von einem deliktischen Tatbestand von vornherein nicht die Rede sein. Daß es dies nicht getan, sondern einen deliktischen Tatbestand

konstruiert habe, in einem Falle, in welchem sich aus allen tat¬ sächlichen Momenten das Gegenteil ergebe, sei Willkür. Die Frage sei einfach die:

1. Kann § 12 c der aargauischen Prozeßordnung sich über¬ haupt auf die Anfechtungsklagen beziehen?

2. Kann der Tatbestand, daß jemand Zahlung für eine ver¬ fallene Schuld entgegennimmt, als Delikt erklärt werden? Beide Fragen seien mit nein zu beantworten, und es seien die zur Diskussion stehenden Begriffe so fest umschrieben, daß sowohl die Unterstellung der Anfechtungsklagen unter § 12 c (forum delicti commissi) als ganz besonders die Behauptung, die Ent¬ gegennahme einer Zahlung sei ein Delikt, rein willkürliche, vor Art. 4 BV und 17 KV nicht Stand haltende Annahmen seien. Außerdem sei auch Art. 58 BV verletzt. E. — Die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses be¬ antragt. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegen¬ bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Eine Gerichtsstandsnorm des eidgenössischen Rechts kann im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen. Das SchKG enthält über den Gerichtsstand für die Anfechtungsklage keine Be¬ stimmung. Art. 59 BV sodann ist von den Rekurrenten mit Recht nicht angerufen worden, da er lediglich interkantonale Bedeutung hat. Eine Verletzung von Art. 58 aber ist im vorliegenden Falle sowohl deshalb ausgeschlossen, weil durch diese Verfassungsbestim¬ mung bekanntlich nicht die einzelnen in den kantonalen Gesetzen vorgesehenen Gerichtsstände verfassungsmäßig gewährleistet werden, als auch deshalb, weil sich Art. 58 überhaupt nicht auf die ört¬ liche Zuständigkeit der Gerichte bezieht. Vergl. AS 35 I S. 6 Erw. 2a und die dortigen Zitate; ferner Urteil vom 8. Juli 1909 in Sachen Bürgi gegen Hodel, Erw. 1*.

2. — Was die behauptete Verletzung von Art. 4 BV sowie des gleichlautenden Art. 17 der aargauischen KV betrifft, so hat das Bundesgericht als Rechtsverweigerungsinstanz nicht zu ent¬ scheiden, ob im konkreten Falle wirklich, wie § 12 litt. c der kan¬ tonalen ZPO voraussetzt, eine „Streitigkeit um Ersatz eines (Anm. d. Red. f. Publ.)

* In der AS nicht publiziert. Schadens aus unerlaubter Handlung“ vorgelegen habe, bezw. die in Art. 288 SchKG vorgesehene Anfechtungsklage wirklich die Natur einer Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung besitze, sondern es fragt sich einzig, ob die Anwendung jener Bestimmung der kantonalen ZPO auf den vorliegenden Fall dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes widerspreche, und zwar derart widerspreche, daß dieselbe nur auf Willkür zurückgeführt werden könne und daher einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

3. — Zunächst kann eine Willkür jedenfalls darin nicht er¬ blickt werden, daß die in Art. 288 SchKG vorgesehene Anfech¬ tungsklage als eine Klage aus unerlaubter Handlung be¬ trachtet wurde. Allerdings ist die Deliktsnatur der Anfechtungs¬ klage überhaupt und insbesondere auch diejenige der sogen. De¬ liktspauliana, um die es sich hier handelt, in der neuern Literatur und Praxis bestritten. Allein von einer herrschenden Meinung kann in dieser Hinsicht zur Zeit weder im allgemeinen noch speziell in Bezug auf das geltende schweizerische Recht gesprochen werden, auf alle Fälle aber nicht von einer derart herrschenden Meinung, daß die Ansicht, wonach es sich wirklich um eine Deliktsklage handle, als durchaus haltlos bezeichnet werden müßte. Vielmehr ist die Frage gegenwärtig noch durchaus kontrovers. (Vergl. Jaeger, Anm. 1 zu Art. 288, Anm. 1 und 2 zu Art. 291; Weber¬ Brüstlein=Reichel, Anm. 11 zu Art. 285; Brand, Anfech¬ tungsrecht, S. 219 ff.

4. — Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob die Anfech¬ tungsklage, insbesondere diejenige des Art. 288, eine Schaden¬ ersatzklage sei. Gegen diese Annahme scheint allerdings der Wort¬ laut von Art. 285 Abs. 1 zu sprechen; allein aus Art. 290 und 291 ergibt sich, daß das mit der Anfechtungsklage zu verfolgende Ziel durchaus nicht immer das gleiche ist und daß insbesondere das Klagpetitum sehr oft auf Rückgabe des unrechtmäßig empfan¬ genen oder auf Schadenersatz gerichtet sein wird, was denn auch durch die Praxis bestätigt wird. Ob aber unter diesen Umständen die Anfechtungsklage als Schadenersatzklage zu qualifizieren sei bezw. ob eine Klage auf Rückerstattung einer Leistung unter diesen Begriff subsumiert werden dürfe, ist eine Frage, die in guten Treuen so oder anders beantwortet werden kann, zumal die Scha¬ denersatzklage und die Rückerstattungsklage überhaupt ineinander

übergehen, wie schon der bloße Begriff des „Naturalersatzes“ zeigt (vergl. auch Art. 51 OR, wonach der Richter die „Art“ des Schadenersatzes zu bestimmen hat, sowie § 249 des deutschen BGB, woselbst die Wiederherstellung des früheren Zustandes ge¬ radezu als der Normalfall des Schadenersatzes betrachtet wird). im übrigen mag hier noch bemerkt werden, daß es auf einer Verwechslung beruht, wenn die Rekurrenten in diesem Zusammen¬ hange geltend gemacht haben, die Anfechtungsklage charakterisiere sich deshalb als eine Art von Bereicherungsklage, weil der Gläubiger nach Art. 291 SchKG nur herausverlangen könne, was der Anfechtungsbeklagte von der Zuwendung noch habe, bezw. die Summe, um die er durch die Zuwendung bereichert sei. Nicht die Rückerstattungspflicht des Anfechtungsbeklagten wird durch Art. 291 (in Absatz 1 Satz 2) auf den Betrag der Bereicherung beschränkt, sondern im Gegenteil diejenige des An¬ fechtungsklägers bezüglich der von ihm allfällig erhaltenen Ge¬ genleistung. Im übrigen tritt dagegen eine Beschränkung zu Gunsten des Anfechtungsbeklagten nur in einem ganz speziellen Falle ein, nämlich (vergl. Art. 291 Abs. 3) wenn es sich um eine von ihm in gutem Glauben empfangene Schenkung handelt; dies betrifft jedoch nicht die „Deliktspauliana“ des Art. 288, son¬ dern nur die sogen. Schenkungspauliana des Art. 286.

5. — Kann nach dem Gesagten die „Deliktspauliana“ im all¬ gemeinen ohne Willkür als eine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung betrachtet werden, so konnte speziell auch die im vor¬ liegenden Fall erhobene Klage ohne Willkür unter diesen Begriff subsumiert werden. Denn es handelte sich dabei gerade um den häufigsten und typischsten Fall der Deliktspauliana, den Fall nämlich, daß ein Gläubiger kurz vor Konkursausbruch für seine Forderung volle Deckung erhalten hat, während sich nachher er¬ gibt, daß er im Konkurse nur einen bedeutend geringern Betrag erhalten hätte. Dabei ist zu beachten, daß gerade im konkreten Falle den Beklagten in der Klage vorgeworfen wurde, „in voller Kenntnis der fatalen Situation des Gemeinschuldners“ diesen zur Bezahlung ihrer Forderung gebracht zu haben.

6. — Was endlich den von den Rekurrenten s. Z. vor Be¬ zirksgericht geltend gemachten Standpunkt betrifft, wonach § 12 Lemma c der aargauischen ZPO im vorliegenden Falle deshalb nicht angerufen werden könne, weil für im Ausland wohnende Beklagte § 12 Lemma g anwendbar sei, so wäre zunächst bemerken, daß die dem Bundesgerichte eingereichte Rekursschrift in dieser Beziehung lediglich einen Hinweis auf die der Beschwerde beigelegten und zu deren Bestandteil erklärten Zivilakten des Be¬ zirksgerichtes Zofingen sowie speziell auf die „Begründung fristlichen Einrede vor dem Bezirksgericht Zofingen“ enthält, Verfahren, welches vom Bundesgericht schon wiederholt als un¬ zulässig bezeichnet wurde. Aber auch materiell erweist sich der Rekurs in dieser Hinsicht als unbegründet. Denn, gleichwie Lemma c, so erscheint auch Lemma g des mehrerwähnten § 12 schon seinem Wortlaute nach nicht als ein für den Kläger, sondern als ein für den Be¬ klagten obligatorischer Gerichtsstand, sodaß also die Annahme durchaus nahe liegt, es stehe dem Kläger in dieser Beziehung ein Wahlrecht zu. Daß aber die Anwendung von § 12 Lemma c der aargauischen ZPO auf einen im Ausland domizilierten Beklagten deshalb will¬ kürlich sei, weil sich die zitierte Bestimmung überhaupt nur auf die Kompetenzausscheidung zwischen den Bezirksgerichten, also nur auf innerkantonale Verhältnisse beziehe (vergl. die bezügliche Behauptung der Rekurrenten vor Bezirksgericht), ist ebenfalls nicht richtig; denn aus dem Ingreß von § 12 („unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge“) ergibt sich im Gegen¬ teil, daß die in diesem Paragraphen enthaltenen Gerichtsstandsnor¬ men grundsätzlich auch auf interkantonale und internationale Rechtsverhältnisse anwendbar sein sollten, wie denn auch Lemma g von Personen spricht, „die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben“. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. noch (betr. Rechtsverweigerung) Nr. 86 Erw. 3, Nr. 87 Erw. 4, sowie namentlich Nr. 95.