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83. Entscheid vom 22. Juni 1909 in Sachen Immobiliengenossenschaft „Röthel“. Art. 41 Abs. 1 SchKG. Anwendbarkeit auf den Fall, wo das Pfand von einem Dritten bestellt worden ist, wenn Pfandhaftung nicht bloss subsidiär. — Garantieleistung des Zedenten oder Pfandsicherheit für die abgetretene Forderung? A. — Mit Vertrag vom 31. Oktober 1907 trat Architekt Scheyer in Zürich IV der Immobiliengenossenschaft Zürich einen Schuld¬ brief von 250,000 Fr. zweiter Hypothek (neben einem solchen von 500,000 Fr. erster Hypothek) ab, haftend auf dem Grund¬ eigentum der Rekurrentin, der Immobiliengenossenschaft „Röthel“ Dabei übergab Scheyer der Erwerberin des Schuldbriefes 150 Stück Anteilscheine der rekurrierenden Genossenschaft „zu Faust¬ pfand als Garantie für Eingang von Kapital und Zins“ und ermächtigte die Erwerberin, während der Dauer des Faustpfand¬ rechts das Stimmrecht für diese Anteilscheine in der Generalver¬ sammlung der genannten Genossenschaft auszuüben. Die erwähnten Anteilscheine sind vom Eigentümer Scheyer in der Folge an einen Weill=Einstein veräußert worden. Am 22. Januar 1909 erwirkte die Immobiliengenossenschaft Zürich für den Jahreszins pro 1908 des zedierten Schuldbriefes von 11,250 Fr. vom Betreibungsamt Zürich IV gegen die Re¬ kurrentin einen Zahlungsbefehl auf Pfändung oder Konkurs (Be¬ treibung Nr. 8619). Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde, indem sie geltend machte, die Konkursbetreibung sei unzulässig, solange die Gläubi¬ gerin nicht ihr Faustpfandrecht an den Anteilscheinen durch Be¬ treibung auf Pfandverwertung realisiert habe. B. — Die erste Instanz hieß die Beschwerde gut. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde aber schützte den hiegegen erhobenen Re¬ kurs der Gläubigerin und erklärte die angehobene Betreibung als zulässig. Die Rekurrentin hat nunmehr ihre Beschwerde rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Rekursgegnerin, Immobi¬ liengenossenschaft Zürich, trägt auf Abweisung derselben an, wäh¬ rend die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse abzusehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1.— Mit Recht nimmt zunächst die Vorinstanz an, daß der von der Rekurrentin angerufene Art. 41 Abs. 1 SchKG, wonach das Pfand verwertet sein muß, bevor auf Pfändung oder Konkurs betrieben werden kann, nicht schon deshalb unanwendbar sei, weil die 150 Anteilscheine, an denen das behauptete Pfandrecht besteht, einem Dritten gehören. Art. 41 Abs. 1 macht seinem Wortlaute nach keinen Unterschied, ob das Pfand im Eigentum des Schuld¬ ners oder eines Dritten sich befinde, und es besteht dafür auch kein innerer Grund. Wenn ein Dritter das Pfand bestellt, so tut er dies in der Regel mit der Absicht, die Forderung auf die gleiche Weise zu sichern, wie wenn der Schuldner selbst das Pfand be¬ stellte. Er muß sich daher die Verwertung des Pfandes stets dann schon vor der Durchführung der Betreibung gegen den Schuldner gefallen lassen, wenn nicht aus der besondern Natur des Pfand¬ vertrages sich ergibt, daß die Pfandhaftung zivilrechtlich nur als eine subsidiäre, die vorherige Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen voraussetzende gewollt war. Insoweit läßt sich also die frühere bundesrätliche Rechtsprechung über diese Frage (Archiv 2 Nr. 100 und 140) nicht aufrechthalten (s. auch Redaktionsbemer¬ kung zu Nr. 140 und Jaeger, Note 4 zu Art. 41).
2. — Beizustimmen ist auch der Auffassung des Vorentscheides, daß hier in Wirklichkeit kein Faustpfand für die Forderung der Rekursgegnerin bestellt, sondern daß als Bestandteil des Abtre¬ tungsvertrages eine Garantie übernommen worden ist, und zwar in dem Sinne, daß die Gläubigerin, wenn sie mit der abgetreienen Forderung zu Verlust kommen sollte, sich freilich nicht an das ganze Vermögen des Abtreienden, wohl aber an die 150 Anteil¬ scheine als Pfand halten kann. Es handelt sich also nicht um eine Interzession zu Gunsten des debitor cessus, sondern um eine beschränkte Währschaft des Cedenten, derart, daß dieser nicht mit seinem ganzen Vermögen haftet, sondern nur mit den 150 zu Pfand gegebenen Anteilscheinen (vergl. Stammler, Der
Garantievertrag, im Archiv für zivilistische Praxis 69 S. 45 und 46). Für diese Auffassung spricht deutlich der Wortlaut des Ab¬ tretungsvertrages, wonach der Zedent Scheyer die Anteilscheine als „Garantie für Eingang von Kapital und Zins“ übergeben hat. Anderseits beweist der Umstand, daß die Übergabe „zu Faust¬ pfand“ geschah, für die Ansicht der Rekurrentin nichts, da zwar ein Faustpfand bestellt worden ist, aber eben nicht als Sicherheit der abgetretenen Forderung. Daß die Bestellung im Sinne der Rekurrentin gemeint gewesen sei, läßt sich auch nicht etwa aus den Umständen schließen. Vielmehr ist anzunehmen, es sei dem Abtretenden beim Abtretungsvertrage darum zu tun gewesen, die Zessionarin durch Übernahme einer Haftbarkeit für den Eingang der Forderung zu deren Erwerb zu bestimmen, nicht aber darum, ein Nebenrecht für die abgetretene Forderung zum Vorteil der Zesstonarin und des debitor cessus zu begründen. Endlich mag noch auf die Bemerkung der Vorinstanz verwiesen werden, es komme im Verkehr mit zürcherischen Schuldbriefen fehr häufig vor, daß der Veräußerer ganz oder nur in beschränkter Weise eine „Ga¬ rantie“ zu übernehmen erkläre, und es handle sich jeweilen hier um die Übernahme einer selbständigen Haftung des Veräußerers und nicht um eine Interzession (vergl. Handelsrechtliche Entscheide 17 S. 113, 20 S. 122)
3. — Wären übrigens die Anteilscheine wirklich als Pfand für die abgetretene Forderung dargegeben worden, so müßte dann der Ausdruck „als Garantie für Eingang von Kapital und Zins“ dahin verstanden werden, daß die Pfandhaftung nur eine subsi¬ diäre sein solle, daß also der Gläubiger erst dann auf das Pfand greifen könne, wenn nach Durchführung der Betreibung gegen den Schuldner feststehe, daß die Forderung von diesem nicht oder nicht voll einzubringen sei. Auch dann müßte also das Beschwerde¬ begehren, die angehobene Betreibung auf Konkurs als unzulässig zu erklären, abgewiesen werden.
4. — Unstichhaltig ist der Einwand, den die Rekurrentin neben der Berufung auf das Wort „Faustpfand“ im Vertrage haupt¬ sächlich noch geltend gemacht hat: daß nämlich eine solche Ga¬ rantie des Zedenten im vorliegenden Fall gar keinen praktischen Wert gehabt habe, weil die die abgetretene Forderung sichernden Unterpfänder das einzige Aktivum der schuldnerischen Genossen¬ schaft bilden, mit der Verwertung der Unterpfänder aber auch die Genossenschaftsanteile keine weitere Deckung mehr bieten würden. Diese behauptete Wertlosigkeit der Anteilscheine, die übrigens nach den Ausführungen der Rekursgegnerin über diesen Punkt wohl zu verneinen wäre, bestände unabhängig davon, wie die Titel recht¬ lich als Sicherheitsmittel zu Gunsten der Rekursgegnerin verwendet worden sind: ob als Garantieleistung bei der Zession oder als Pfandsicherheit für die abgetretene Forderung, und in letzterem Falle, ob mit prinzipaler oder subsidiärer Haftung. In allen Fällen wäre das praktische Ergebnis für die Gläubigerin das gleiche: die An¬ teilscheine böten ihr keine Deckung wegen der das ganze Gesell¬ schaftsvermögen voll belastenden Grundpfandschuld. Übrigens hat bereits die Vorinstanz ausgeführt, daß die Garantieleistung — und das gleiche gälte ebenfalls bei einer interzessionsweisen Pfanddar¬ gabe — für die Gläubigerin laut dem Vertrage noch eine indirekte Bedeutung besitzt, indem sie ihr das Stimmrecht in den Versamm¬ lungen der schuldnerischen Genossenschaft und damit einen Einfluß auf deren Geschäftsgebahren verschafft hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.