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35_I_492

BGE 35 I 492

Bundesgericht (BGE) · 1909-06-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82. Arteil vom 8. Juni 1909 in Sachen Wepf. Verteilung im Konkurs. Recht des dritten Bestellers eines Faust¬ pfandes, nach erfolgter Einlösung des Pfandes als Rechtsnachfolger der Gläubigerin aus der Konkursmasse in Konkurrenz mit den Chi¬ rographargläubigern Befriedigung zu verlangen. A. — Im Konkurs des Karl Fuchs, Landwirt im Ruggenbühl bei Matzingen, meldete die Leihkasse Aadorf eine ihr gegen Fuchs zustehende Forderung im Betrage von 447 Fr. 45 Cts. an, für welche der Beschwerdeführer A. Wepf, Kaufmann in Winterthur, der Leihkasse Aadorf eine Obligation der schweizerischen Volksbank per 1000 Fr. zu Faustpfand gegeben hatte. Die Gläubigerin machte hierauf in ihrer Konkurseingabe, welcher sie die Obliga¬ tion beilegte, ausdrücklich aufmerksam und fügte bei: „Wir wahren daher alle Rechte auf genannten Titel in vollem Umfang.“ Die Forderung der Leihkasse wurde vom Konkursamt Frauenfeld als Konkursverwaltung im vollen Betrag anerkannt und als pfand¬ versichert kolloziert, wobei als Pfandobjekt vorgemerkt wurde: „eine Obligation Nr. 168,067 auf Alb. Wepf in Winterthur“ Der vom 8. bis 18. Februar 1909 zur Einsicht aufgelegte Kol¬ lokationsplan wurde nicht angefochten. Inzwischen hatte Wepf seine Obligation, welche in die B. Aktiven der Konkursmasse aufgenommen zu werden schien, gegen Zahlung des Forderungsbetrages der Leihkasse Aadorf beim Be¬ treibungsamt Matzingen, an welches die Obligation aushingegeben worden war, eingelöst, in der Meinung, damit ipso jure in die Gläubigerrechte der Leihkasse gegenüber Fuchs sukzediert zu haben und demgemäß mit ihrer Forderung von 447 Fr. 45 Cts. am Erlös der Konkursmasse teilnehmen zu können. Der vom 18. bis

28. April zur Einsicht aufgelegten Verteilungsliste entnahm aber Wepf, daß die Konkursverwaltung die Forderung der Leihkasse nach wie vor auf den Erlös aus dem Faustpfand verweise und ihn, Wepf, leer ausgehen lasse, während die übrigen Kurrent¬ gläubiger eine Konkursdividende von 29% erhalten sollten. C. — Hiegegen führte Wepf bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, es sei das Konkursamt Frauenfeld anzuweisen, die Verteilungsliste in dem Sinne abzuändern, daß er als Rechtsnachfolger der Leihkasse Aadorf für seine Forderung wie alle andern Gläubiger fünfter Klasse die normale Konkurs¬ dividende erhalte. Zur Begründung machte er geltend, daß die Forderung der Leihkasse Aadorf wohl pfandversichert gewesen, das Pfand aber nicht vom Gemeinschuldner, sondern von einem Dritten bestellt worden sei. Das Pfand habe daher im Konkurs des Fuchs gar nicht in Betracht fallen können und es hätte die Forderung durch die Konkursverwaltung von vornherein als laufende behan¬ delt werden sollen, wie wenn sie z. B. durch Wepf verbürgt ge¬ wesen wäre. Durch die erfolgte Auslösung sei nunmehr das Pfand vollends weggefallen, sodaß der Anspruch zweifellos bei der Ver¬ teilung als Kurrentforderung zu berücksichtigen sei. Für den Fall, daß der Kollokationsplan als maßgebend anerkannt werden sollte, verlangte der Rekurrent schließlich nochmalige Auflage desselben da die Ausschreibung im Handelsamtsblatt unterblieben sei. D. — Nach Einholung der Vernehmlassung des Konkursamtes Frauenfeld wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

7. Mai gestützt auf folgende Erwägungen die Beschwerde als unbegründet ab. Dadurch, daß der Rekurrent das in Frage stehende Pfand ausgelöst habe, sei er der Konkursmasse gegenüber nicht ohne weiteres zum Zessionar der durch das Pfand versicherten Forderung geworden. Hiezu hätte es vielmehr einer Zessions¬ urkunde bedurft (Art. 184 Abs. 2 OR und Hafner, Kommentar, Anm. 1 zu Art. 185). Ein Übergang des Anspruchs ohne be¬ sondere Zession vermöge auch nicht aus dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 128 OR abgeleitet zu werden. Der Rekurrent sei daher nicht legitimiert, an Stelle der Leihkasse Aadorf Beschwerde zu führen. Aus eigenem Recht könne er es aber deshalb nicht, weil er selbst die Forderung zur Kollokation nicht angemeldet habe. Ferner sei festzustellen, daß der Kollokationsplan zum vorliegenden Konkurs mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei und daß die Verteilung auf Grund des Kollokationsplanes vor sich gehen müsse (Art. 261 SchKG). Was schließlich die Publikation der Auflage des Kollokationsplanes im Handelsamtsblatt anbe¬ treffe, so sei eine solche nicht erforderlich gewesen, da Fuchs nicht

im Handelsregister eingetragen gewesen sei und somit der Konkurs¬ betreibung nicht unterlegen habe (Art. 35 leg. cit.). E.— Diesen Entscheid zog Wepf unter Erneuerung seines Haupt¬ begehrens und unter Festhaltung an seinen tatsächlichen und recht¬ lichen Anbringen rechtzeitig ans Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Die Vorinstanz hat mit Unrecht dem Rekurrenten die Le¬ gitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen. Nach den von ihr selbst vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen hat Wepf seine Obligation gegen Bezahlung des Forderungsbetrages der Leihkasse Aadorf an das Betreibungsamt Matzingen, an welches die Obli¬ gation von der Gläubigerin hingegeben worden war, eingelöst. Die Leihkasse Aadorf ist also durch den Rekurrenten befriedigt worden und dadurch sind gemäß Art. 126 Ziff. 1 OR die sämtlichen Rechte der Leihkasse auf ihn übergegangen. Er ist somit auch von Gesetzes wegen in alle Rechte derselben eingetreten, welche sie im Konkurse Fuchs zufolge ihrer Eingabe erworben hat, und kann daher selbstverständlich auch ohne Zession gegen die Art und Weise der Zuteilung des Konkursergebnisses auf diese Forderung, als deren Träger er nun erscheint, Beschwerde führen. 2.— Frägt sich darnach, welche Rechte die Rechtsvorgängerin des Rekurrenten im Konkurs Fuchs erworben habe, so ist zunächst zu sagen, daß einmal der Betrag ihrer Forderung unbestritten geblieben und daß sie daher, da der Rekurrent die Leihkasse Aadorf in vollem Umfang befriedigt hat, auch im vollen Betrage von ihm geltend gemacht werden kann. Sodann ist allerdings richtig, daß die Forderung als pfand¬ versichert kolloziert und für ihre Befriedigung auf das Faustpfand verwiesen wurde. Allein mit dieser Kollokation ist nicht zugleich auch rechtsgültig festgestellt worden, daß diese Forderung nur und ausschließlich aus dem Pfande Befriedigung suchen müsse, sondern, da es sich um ein Faustpfand handelte, war, auch ohne daß es hiezu einer besondern ausdrücklichen Verfügung bedurfte, kraft Gesetz das Anrecht der Gläubigerin festgestellt, am übrigen Vermögen des Gemeinschuldners in Konkurrenz mit den Chiro¬ graphargläubigern zu partizipieren, wenn und soweit aus diesem Pfandobjekt ein Erlös sich nicht ergeben sollte. Nun ist freilich die Leihkasse Aadorf voll befriedigt worden, aber nicht aus einem von der Masse als Massevermögen verwerteten, dem Schuldner gehörenden Pfande, sondern infolge Liquidation eines nicht zum Konkursvermögen gehörenden Objektes; denn selbstverständlich ist das dem Rekurrenten gehörende Pfand durch die unrichtige Kollokation nicht zum Massegut geworden. Für die Masse hat sich also nach erfolgter Einlösung des Pfandes durch den Rekurrenten herausgestellt, daß anderes, den Chirographar¬ gläubigern nicht bezw. erst in zweiter Linie verhaftetes Vermögen zur Befriedigung der Leihkasse nicht vorhanden sei, wodurch die Forderung für dieses Konkursverfahren in gleicher Weise zu einer vollständig ungedeckten geworden ist, wie wenn z. B. ein zur Masse gehörendes Pfandobjekt nach der Kollokation untergegangen wäre (vergl. hiezu AS 30 I S. 155/6*) Es trat daher nur das von Anfang an bedingt vorhandene Anrecht dieser Forderung auf Befriedigung aus der allgemeinen Masse nun in Wirksamkeit und in dieser Form ist sie auf den Rekurrenten übergegangen, der also mit Recht Zuweisung der auf sie entfallenden Dividende verlangen kann. Eine andere Lösung würde eine direkte Benachteiligung desselben und eine Bereicherung der Masse bedeuten, ohne daß dem Rekur¬ renten daran irgend ein Verschulden beigemessen werden könnte. Denn gegen die unrichtige Kollokation der Forderung der Leih¬ kasse als pfandversichert konnte er selbstverständlich nicht auftreten und sie anzufechten, hatte auch die Leihkasse kein Interesse, da sie ihre materiellen Rechte ja in keiner Weise präjudizierte oder schmälerte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und unter Aufhebung des Vorentscheides dem Rekurrenten sein Antrag im Sinne der Er¬ wägungen zugesprochen.

* Sep.-Ausg. 7 Nr. 1 S. 11/12. (Anm. d. Red. f. Publ.)