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35_I_489

BGE 35 I 489

Bundesgericht (BGE) · 1909-06-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Entscheid vom 3. Juni 1909 in Sachen Küng. Art. 158 SchKG: Nur dem betreibenden Pfandgläubiger kann ein Pfandausfallschein ausgesteltt werden, welcher ihm erlaubt, binnen Monatsfrist den Schullner ohne neuen Zahlungsbefehl auf Pfändung oder Konkurs zu betreiben. A. — Anläßlich einer durch den Pfandgläubiger I. Altherr in Speicher gegen A. Küng in Zürich gerichteten Betreibung auf Verwertung der letzterm gehörenden Liegenschaft zum Wartheim in Heiden wurde unter anderm eine grundversicherte Forderung des Chr. Ruffner in Chur ins Lastenverzeichnis aufgenommen. Da diese Forderung durch den Steigerungserlös nicht gedeckt wurde, stellte das Betreibungsamt Heiden dem Gläubiger am

19. April 1909 für einen Betrag von 3833 Fr. 70 Cts. einen Pfandausfallschein im Sinne von Art. 158 SchKG aus mit folgendem Passus: „Betreibt der Gläubiger vor dem 19. Oktober „1909, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich; es „kann in diesem Falle ohne weiteres die „„Fortsetzung der Be¬ „treibung““ anbegehrt werden (Betreibungsges. Art. 158).“ B. — Hierüber beschwerte sich Dr. Weisflog in Zürich als Vor¬ mund des Küng bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und ver¬ langte, es sei das Betreibungsamt Heiden anzuweisen, den er¬ wähnten Pfandausfallschein zurückzuziehen und erst wieder an Ruffner zurückzugeben, nachdem es den obigen Passus gestrichen habe, eventuell habe es dem Gläubiger einen neuen, korrigierten Pfandausfallschein zuzustellen. Zur Begründung dieses Begehrens A8 35 1 — 1909

machte der Rekurrent geltend, Ruffner sei nicht betreibender Pfand¬ gläubiger im Sinne von Art. 158 SchKG. Der Betreibungs¬ beamte hätte deshalb bloß bezeugen dürfen, daß die grundver¬ sicherte Forderung in dem genannten Betrage zu Verlust gekom¬ men sei. Dieser Bescheinigung komme aber nicht die Wirkung eines Pfandausfallscheines, sondern lediglich diejenige eines amt¬ lichen Zeugnisses über den auf dem Pfand erlittenen Verlust zu. zusbesondere könne auf Grund derselben der Gläubiger nicht ohne vorherigen Zahlungsbefehl die Pfändung verlangen. C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde nament¬ lich unter Berufung auf Jaeger, Komm., Anm. 1 zu Art. 158 und mit Rücksicht darauf, daß die Schuld nach appenzellischem Hypothekarrecht nicht untergegangen sei, als unbegründet ab. Da¬ gegen beruhe das Datum des 19. Oktober 1909 auf einem Irr¬ tum und sei durch den 19. Mai 1909 zu ersetzen (vergl. Art. 158 in fine), wozu das Betreibungsamt Heiden angewiesen wurde. D. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er¬ neuerung seines Beschwerdeantrages ans Bundesgericht weiter¬ gezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Die Streitfrage besteht darin, ob nur dem betreibenden oder auch einem nichtbetreibenden, zu Verlust gekommenen Pfandgläu¬ biger ein Pfandausfallschein ausgestellt werden kann, welcher ihm erlaubt, binnen Monatsfrist den Schuldner ohne neuen Zahlungs¬ befehl auf Pfändung oder Konkurs zu betreiben, worüber ein Entscheid des Bundesgerichts bis jetzt noch nicht ergangen ist. Auch im Kommentar Jaeger ist die Frage an der von der Vor¬ instanz zitierten Stelle nicht gelöst.

2. — Daß auch dem nichtbetreibenden Pfandgläubiger, welcher zu Verlust gekommen ist, eine Urkunde als Ausweis an Stelle des kassierten Forderungstitels ausgefolgt werden muß, liegt auf der Hand und wird auch vom Rekurrenten nicht bestritten. Es fragt sich dagegen, ob diese Urkunde auf Grund des Betreibungsgesetzes mit der angedeuteten privilegierenden Wirkung ausgerüstet wer¬ den darf.

3. — Diese Frage muß gestützt sowohl auf die ratio legis als auf den Gesetzestext verneint werden. Eine Bejahung derselben würde in der Tat der unzulässigen Einräumung einer Vergünstigung an den nichtbetreibenden Pfand¬ gläubiger gegenüber dem betreibenden Pfandgläubiger gleichkommen. Letzterer hat nämlich dem Schuldner bereits durch das Betrei¬ bungsamt einen mangels Erhebung eines Rechtsvorschlages oder infolge gerichtlicher Beseitigung eines solchen rechtskräftig gewor¬ denen Zahlungsbefehl zustellen lassen und wird durch den Pfand¬ ausfallschein einfach ermächtigt, die eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung auf das übrige Vermögen des Schuldners aus¬ zudehnen. Der nichtbetreibende Pfandgläubiger dagegen würde in den Stand gesetzt, ohne jemals selber gegen den Schuldner Be¬ treibung angehoben zu haben und ohne die gesetzliche Frist zur Anbringung des Pfändungsbegehrens abzuwarten, ohne weiteres die Pfändung von Vermögensgegenständen des Schuldners zu er¬ langen oder die Ausstellung der Konkursandrohung an denselben zu erwirken. Der Gesetzestext sodann und namentlich die Worte „ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich“ wären mit einer solchen Auslegung vollends unverträglich.

4. — Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Betreibungsamt Heiden zu Unrecht den Gläubiger Ruffner ermächtigt hat, ohne Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung gegen Küng an¬ zubegehren und daher anzuhalten ist, dem Begehren des Rekur¬ renten zu entsprechen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Auf¬ hebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Heiden angewiesen, dem Begehren des Rekurrenten zu entsprechen.