opencaselaw.ch

35_I_487

BGE 35 I 487

Bundesgericht (BGE) · 1909-06-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80. Entscheid vom 3. Juni 1909 in Sachen Büschel. Gegenstandslosigkeit eines vollzogenen Arrestes wegen angeblichen Unterganges des verarrestierten Guthabens durch Kompensation? A. — Der Nekurrent A. Büschel, Eierexport in Kolomea (Ga¬ lizien), ist Gläubiger des Rekursgegners Meier=Fisch, Eierhand¬ lung in Winterthur, für eine Summe von 200 Fr., wogegen Meier=Fisch Büschel gegenüber eine Schadenersatzforderung im Be¬ trage von 6000 Fr. geltend macht. Für letztere Forderung wirkte Meier=Fisch auf Grund des Art. 271 Ziff. 4 SchKG gegen Büschel einen Arrest auf dessen obenerwähntes Guthaben von 200 Fr. aus. Gestützt auf den Arrest leitete Meier=Fisch gegen Büschel Betreibung ein. B. — Gegen den Arrestvollzug und die Arrestbetreibung führte Büschel bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden Beschwerde und verlangte, daß mangels eines Arrestobjekts der Arrest als gegen¬ standslos erklärt und die Ausstellung des Zahlungsbefehls als ungültig aufgehoben werde. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. C. — Den am 1. Mai 1909 ergangenen und dem Beschwerde¬

führer am 7. Mai 1909 eröffneten Entscheid der obern Instanz zog Büschel unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Der Rekurrent behauptet, das Arrestobjekt habe zur Zeit des Arrestvollzuges deshalb nicht mehr bestanden, weil es bereits zuvor durch Kompensation untergegangen sei. Dieser Auffassung kann in Übereinstimmung mit der Vor¬ instanz nicht beigepflichtet werden. Laut Art. 138 OR tritt Ver¬ rechnung nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, daß er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. Der Rekurrent gibt zwar zu, daß Meier=Fisch eine solche ausdrückliche Erklärung nicht abgegeben habe, doch hält er dafür, daß er durch konkludente Handlung, nämlich durch das Arrestbegehren, seinen Kompensationswillen zum Ausdruck ge¬ bracht habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Verrechnungswille gemäß Art. 138 OR dem Gläubiger gegenüber zu erklären ist und daß die Stellung eines Begehrens beim Arrestrichter selbst¬ verständlich keine solche Handlung zu Handen des Rekurrenten sein kann. Sodann kann das Arrestbegehren des Rekursgegners auch aus folgender Erwägung unmöglich als Erklärung des Ver¬ rechnungswillens ausgelegt werden. Durch das Arrestbegehren be¬ kundet der betreibende Gläubiger seinen Willen, einen bestimmten Gegenstand mit Beschlag belegen zu assen, somit behauptet er, daß dieser Gegenstand existiere, während Meier=Fisch nach der Auffassung des Rekurrenten durch das Arrestbegehren gerade seinen Willen bezeugt haben sollte, die Forderung des Rekurrenten d. h. das Arrestobjekt untergehen zu lassen. Das würde nichts anderes heißen als daß eine und dieselbe Handlung zwei einander direkt widersprechende Absichten verwirklichen solle, was einen Wider¬ spruch in sich selbst bedeuten würde. Von im Momente der Arrestlegung perfekter Kompensation kann daher in casu keine Rede sein.

2. — Wie die Vorinstanz mit Recht konstatiert, hätte eine nach erfolgtem Arrestvollzug abgegebene Kompensationserklärung keine Wirkung auf den vollzogenen Arrest; auf die Frage, ob der Kompensationswille später irgendwie erklärt worden sei, braucht daher nicht eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.