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77. Entscheid vom 4. Mai 1909 in Sachen Siegfried. Art. 17 fl. SchKG: Begriff der anfechtbaren « Verfügung ». — Zu¬ ständigkeit des Bundesgerichts als Oberaufsichtsbehörde nach Art.15 SchKG. — Art. 2 Abs. 3 SchKG: Kompetenzen der Kantone zur Bestimmung der Organisation des Betreibungsamts. A. — § 6 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum SchKG be¬ stimmt: „Bei der Verwertung von Liegenschaften hat der Betrei¬ „bungsbeamte sowohl die Versteigerungsbedingungen als auch den „Verteilungsplan unter Mitwirkung des zuständigen Notars „festzustellen. Die Verantwortlichkeit für diese Amtshandlung trägt „jedoch der Betreibungsbeamte. § 7 sodann schreibt vor: „Von „den durch den bundesrätlichen Tarif vorgeschriebenen Gebühren „für Festsetzung der Versteigerungsbedingungen und des Vertei¬ „lungsplanes bezieht der Notar zu Handen der Staatskassa einen „durch die obergerichtliche Verordnung zu bestimmenden Anteil.“ Am 29. August 1908 beschloß das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, ge¬ stützt auf einen Bericht einer Visitationskommission des Gerichts, die ihm unterstellten Betreibungsbeamten zur bessern Beobachtung des § 6 cit. zu verhalten mit der Androhung, die fehlbaren Be¬ amten in Zukunft zu ahnden. Am 30. Januar 1909 erklärte
es, gestützt auf eine weitere Inspektion, im besondern gegenüber dem Petenten Siegfried, dem Betreibungsbeamten von Thalwil; die in § 6 cit. vorgeschriebene Mitwirkung des zuständigen No¬ tars bei der Aufstellung von Steigerungsbedingungen und des Verteilungsplanes im Grundpfandverwertungsverfahren werde durch ihn (Siegfried) trotz der Bemerkung im letzten Visitationsbericht nicht nachgesucht. Die Aufsichtsbehörde bestehe darauf, daß der Bestimmung schon im Interesse einheitlicher Praxis im Bezirke nachgelebt werde. B. — Der Petent Siegfried gelangte darauf an das zürcherische Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Begehren, die im Visitationsberichte des Bezirksgerichts Horgen enthaltene Rüge und die Anweisung, den § 6 des Einführungsgesetzes zum SchKG zu befolgen, seien auf¬ zuheben. Das Obergericht beschloß am 20. März 1909: Auf die Anträge des Betreibungsbeamten von Thalwil werde nicht einge¬ treten. Der Beschluß stützt sich auf die Erwägung, daß es sich um eine gesetzliche Vorschrift handle, von deren Beachtung das Gericht den Beamten zu dispensieren keine Befugnis habe, im übrigen eine Rüge nicht vorliege. C. — Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Petent Sieg¬ fried vor Bundesgericht die Anträge: 1. Es sei die Anweisung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde von Horgen, gemäß § 6 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum SchKG die Steigerungs¬ bedingungen und den Verteilungsplan bei Liegenschaftsverwertungen unter Mitwirkung des zuständigen Notars aufzustellen, aufzuheben.
2. Es sei § 7 des Einführungsgesetzes als nicht anwendbar zu erklären. Der Petent sicht die genannten Bestimmungen des nähern als bundesrechtswidrig an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Nimmt man an, der Petent habe mit seiner an das Bun¬ desgericht gerichteten Eingabe im Sinne des Art. 19 SchKG in einem hängigen Beschwerdeverfahren Rekurs ergreifen wollen, so kann auf diesen nicht eingetreten werden. Denn abgesehen davon, daß sich seine Begehren gegen die Maßnahmen der untern und nicht gegen den Nichteintretensbeschluß der obern kantonalen Aufsichtsbehörde wenden, ist zu sagen, daß sie gegen keine Beschwerdeverfahren anfechtbare „Verfügung“ nach Art. 17 SchKG gerichtet sind. Eine solche liegt nicht in einer allgemeinen In¬ struktion vorliegender Art, womit eine Aufsichtsbehörde den ihr unterstellten Betreibungsämtern bestimmte Verhaltungsmaßregeln für die zukünftige Erfüllung ihrer amtlichen Obliegenheiten erteilt. Vielmehr kann von einer „Verfügung“ erst dann die Rede sein, wenn der betreffende Beamte in die Lage kommt, in einem kon¬ kreten Falle zu der erteilten allgemeinen Weisung Stellung zu nehmen und nun die Aufsichtsbehörde hinsichtlich seines Vorgehens gerade in diesem Falle eine Maßnahme trifft. Inwieweit dann bei ihm das für das Beschwerderecht erforderliche persönliche In¬ teresse gegeben sei, um diese Maßnahme als Beschwerdeführer an¬ zufechten, braucht hier weder im allgemeinen, noch im besondern für die im Streite liegende Anwendung der §§ 6 und 7 des zür¬ cherischen Einführungsgesetzes zum SchKG erörtert zu werden.
2. — Auf die Eingabe des Petenten kann das Bundesgericht aber auch dann nicht eintreten, wenn man annimmt, der Petent wolle damit dem Bundesgericht zur Kenntnis bringen, daß das SchKG infolge des Erlasses und der Vollziehung der genannten Einfüh¬ rungsbestimmungen durch die zürcherischen Behörden nicht im Sinne von Art. 15 SchKG gleichmäßig angewendet werde, und wenn so der Rekurrent das Bundesgericht als Oberaufsichtsbe¬ hörde nach Art. 15 zum Einschreiten veranlassen wollte. Diese Bestimmungen des kantonalen Gesetzesrechtes, weil bundesrechts¬ widrig, als unanwendbar zu erklären oder sie aufzuheben, worauf die Eingabe abzielt, wäre die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer des Bundesgerichts nicht zuständig. Für das Bundesge¬ richt könnte es sich auch als Oberaufsichtsbehörde nach Art. 15 stets höchstens darum handeln, ihnen in konkreten Fällen die Anwendbarkeit zu versagen.
3. - Übrigens mag bemerkt werden, daß die §§ 6 und 7 des zürcherischen Einführungsgesetzes nichts bundesrechtswidriges ent¬ halten und daß also die Eingabe des Petenten, welche der beiden Bedeutungen man ihr auch beilegt, auch sachlich als unbegründet abgewiesen werden müßte. Denn bei der streitigen Frage, ob bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen und des Verteilungs¬
planes neben dem Betreibungsbeamten noch ein Notar mitzuwirken habe, handelt es sich um die Organisation des Betreibungsamtes, also um ein Gebiet, dessen rechtliche Regelung das SchKG zu einem großen Teil und — wie aus seinen Art. 1 und 2 und peziell Art. 2 Abs. 3 erhellt — gerade hinsichtlich der genannten Frage den Kantonen überlassen hat. So haben denn auch mehrere von ihnen eine solche Mitwirkung anderer Beamten bei einzelnen Funktionen des Betreibungsamtes vorgesehen (so Bern, s. Archiv 2 Nr. 129 Erw. 5; Freiburg, s. Archiv 3 Nr. 128 Erw. c; Luzern, Einf.=Ges. § 4). Der angefochtene § 7 endlich schreibt nicht etwa vor, daß höhere Gebühren bezogen werden sollen, als es der eid¬ genössische Tarif erlaubt. Wem diese Gebühren aber zufallen, ist eine durch das kantonale Recht geregelte Frage. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.