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44. Entscheid vom 23. März 1909 in Sachen Scheidt.
Art. 92 Ziff 2 SchKG: Unpfändbarkeit der Vorhänge im Wohnzimmer
des Schuldners.
A. Am 20. Februar 1909 belegte das Betreibungsamt Basel¬
Stadt beim Rekurrenten P. Scheidt unter anderm einen Spiegel¬
schrank, eine Nähmaschine und zwei Paar Vorhänge mit Retentions¬
beschlag. Der Rekurrent verlangte durch Beschwerde die Freigabe
dieser Gegenstände als Kompetenzstücke. Am 4. März 1909 hieß
die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, nachdem sie darüber
einen Bericht des Betreibungsamtes eingeholt hatte, insofern gut,
als sie den Spiegelschrank freigab, wenn der Gläubiger dem Re¬
kurrenten nicht innert drei Wochen einen andern Kleiderkasten zu
Eigentum übertrage, der nach dem Ermessen des Betreibungsamtes
zur Aufbewahrung der Kleider des Rekurrenten und seiner Familie
ausreiche. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab mit folgender
Begründung: Daß die Ehefrau des Rekurrenten die Nähmaschine
als Berufswerkzeug brauche (wie geltend gemacht wurde), sei nicht
bewiesen, und als notwendiges Hausgerät werde sie nicht ange¬
prochen. Vorhänge sodann seien dem Rekurrenten im Schlafzimmer
belassen worden; auf mehr habe er nicht Anspruch.
B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Beschwerdeführer Scheidt
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. Hinsichtlich des Spiegelschrankes verlangt der Rekurrent vor
Bundesgericht, daß die dem Gläubiger angesetzte dreiwöchentliche
Frist zur Lieferung eines Ersatzstückes abgekürzt werde. Dieses Be¬
gehren ist abzuweisen, da es sich bei der Frage, wie diese Frist
unter Würdigung aller Umstände zu bemessen sei, um eine solche
der Angemessenheit handelt, die das Bundesgericht nicht nachzu¬
prüfen hat. Übrigens ist der Rekurs in diesem Punkte nun gegen¬
standslos, da die dreiwöchentliche Frist am 4. März 1909 zu laufen
begonnen hat und also derzeit abgelaufen ist.
2. Die Angabe der Vorinstanz, der Rekurrent spreche die Näh¬
maschine nicht als notwendiges Hausgerät an, wird vor Bundes¬
gericht nicht als unzutreffend angefochten. Wenn ferner die Vor¬
instanz gestützt auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes es
als unbewiesen hält, daß die Ehefrau die Nähmaschine als Berufs¬
werkzeug brauche, so handelt es sich hierbei um die Lösung einer
Tatfrage, die, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht ver¬
bindlich ist.
3. Die Auffassung der Vorinstanz, der Rekurrent könne nur die
Vorhänge im Schlafzimmer und nicht auch die im Wohnzimmer als
unpfändbar beanspruchen, ist rechtsirrtümlich. Der Schuldner kann
verlangen, daß sein gesamtes häusliches Leben, in allen seinen
Außerungen, nicht der Offentlichkeit preisgegeben und den Blicken
Neugieriger entzogen sei. Ein gegenteiliger Zustand würde seine
persönlichen Gefühle in ungerechtfertigter Weise verletzen; und es
müssen deshalb die Vorrichtungen, die notwendig sind, um ihn
davor zu schützen, nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG als unpfändbar
gelten. Im vorliegenden Falle steht außer Frage, daß der Rekurrent
der noch streitigen Vorhänge bedarf, um den Einblick in sein Wohn¬
zimmer von der Straße her zu verhindern.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird hinsichtlich der Vorhänge im Wohnzimmer
begründet und es werden diese als unpfändbar erklärt. Im übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.