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35_I_252

BGE 35 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1909-03-23 · Deutsch CH
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44. Entscheid vom 23. März 1909 in Sachen Scheidt.

Art. 92 Ziff 2 SchKG: Unpfändbarkeit der Vorhänge im Wohnzimmer

des Schuldners.

A. Am 20. Februar 1909 belegte das Betreibungsamt Basel¬

Stadt beim Rekurrenten P. Scheidt unter anderm einen Spiegel¬

schrank, eine Nähmaschine und zwei Paar Vorhänge mit Retentions¬

beschlag. Der Rekurrent verlangte durch Beschwerde die Freigabe

dieser Gegenstände als Kompetenzstücke. Am 4. März 1909 hieß

die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, nachdem sie darüber

einen Bericht des Betreibungsamtes eingeholt hatte, insofern gut,

als sie den Spiegelschrank freigab, wenn der Gläubiger dem Re¬

kurrenten nicht innert drei Wochen einen andern Kleiderkasten zu

Eigentum übertrage, der nach dem Ermessen des Betreibungsamtes

zur Aufbewahrung der Kleider des Rekurrenten und seiner Familie

ausreiche. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab mit folgender

Begründung: Daß die Ehefrau des Rekurrenten die Nähmaschine

als Berufswerkzeug brauche (wie geltend gemacht wurde), sei nicht

bewiesen, und als notwendiges Hausgerät werde sie nicht ange¬

prochen. Vorhänge sodann seien dem Rekurrenten im Schlafzimmer

belassen worden; auf mehr habe er nicht Anspruch.

B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Beschwerdeführer Scheidt

rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Hinsichtlich des Spiegelschrankes verlangt der Rekurrent vor

Bundesgericht, daß die dem Gläubiger angesetzte dreiwöchentliche

Frist zur Lieferung eines Ersatzstückes abgekürzt werde. Dieses Be¬

gehren ist abzuweisen, da es sich bei der Frage, wie diese Frist

unter Würdigung aller Umstände zu bemessen sei, um eine solche

der Angemessenheit handelt, die das Bundesgericht nicht nachzu¬

prüfen hat. Übrigens ist der Rekurs in diesem Punkte nun gegen¬

standslos, da die dreiwöchentliche Frist am 4. März 1909 zu laufen

begonnen hat und also derzeit abgelaufen ist.

2. Die Angabe der Vorinstanz, der Rekurrent spreche die Näh¬

maschine nicht als notwendiges Hausgerät an, wird vor Bundes¬

gericht nicht als unzutreffend angefochten. Wenn ferner die Vor¬

instanz gestützt auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes es

als unbewiesen hält, daß die Ehefrau die Nähmaschine als Berufs¬

werkzeug brauche, so handelt es sich hierbei um die Lösung einer

Tatfrage, die, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht ver¬

bindlich ist.

3. Die Auffassung der Vorinstanz, der Rekurrent könne nur die

Vorhänge im Schlafzimmer und nicht auch die im Wohnzimmer als

unpfändbar beanspruchen, ist rechtsirrtümlich. Der Schuldner kann

verlangen, daß sein gesamtes häusliches Leben, in allen seinen

Außerungen, nicht der Offentlichkeit preisgegeben und den Blicken

Neugieriger entzogen sei. Ein gegenteiliger Zustand würde seine

persönlichen Gefühle in ungerechtfertigter Weise verletzen; und es

müssen deshalb die Vorrichtungen, die notwendig sind, um ihn

davor zu schützen, nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG als unpfändbar

gelten. Im vorliegenden Falle steht außer Frage, daß der Rekurrent

der noch streitigen Vorhänge bedarf, um den Einblick in sein Wohn¬

zimmer von der Straße her zu verhindern.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird hinsichtlich der Vorhänge im Wohnzimmer

begründet und es werden diese als unpfändbar erklärt. Im übrigen

wird der Rekurs abgewiesen.