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35_I_243

BGE 35 I 243

Bundesgericht (BGE) · 1909-03-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. Entscheid vom 23. März 1909 in Sachen A. & E. Studer-Gander. Liegenschaftssteigerung. Aufhebung eines Zuschlages, weil entgegen den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer keine Sicherstellung ver¬ langt wurde. A. Am 7. Dezember 1908 brachte das Betreibungsamt Inter¬ laken in einem gegen den Rekurrenten U. Studer geführten Grundpfandverwertungsverfahren die Liegenschaften des Rekurren¬ ten an die erste Steigerung, nachdem dem Rekurrenten laut un¬ bestrittener Feststellung der Vorinstanz am 23. Oktober das Lasten¬ verzeichnis mit Angabe der Schatzung der genannten Liegenschaften mitgeteilt worden war, ohne daß er sich dagegen beschwert hätte. An der Steigerung wurde die auf 3000 Fr. geschätzte Liegenschaft „Brunni“ um 4300 Fr. dem Johann Gander und dem Melchior Amacher zugeschlagen, hinsichtlich der andern Liegenschaften aber die Steigerung als ergebnislos erklärt. Am 16. Dezember führten Studer und seine Ehefrau, die als Hypothekargläubigerin am Verfahren teilnimmt, Beschwerde, indem sie die Aufhebung der Steigerung „wie des Resuliates“ ver¬ langten und dafür geltend machten: Die amtliche Schatzung des „Brunni“ und der andern Steigerungsliegenschaften sei viel zu niedrig. 2. Die Liegenschaft habe um den erzielten Preis von 4300 Fr. nicht zugeschlagen werden dürfen, da nach Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen die Hingabe nur habe erfolgen können, „sofern damit sämtliche Grundpfandrechte herausgeboten“ seien, die aufhaftenden Pfand¬ rechte aber 17,000 Fr. betrügen. 3. Die Hingabe sei sodann auch deshalb unzulässig gewesen, weil das Betreibungsamt die durch die Steigerungsbedingungen vorgeschriebene Sicherheits¬ leistung von den Ersteigerern nicht gefordert habe (was anerkannt ist). In dieser Beziehung erklären die Bedingungen zunächst unter Ziff. 3, daß, wenn eine Zahlungsfrist für die vorgesehene Bar¬ zahlung gewährt werde, das Pfandrecht am Steigerungsgegenstand vorbehalten bleibe, der Ersteigerer nebstdem weitere Sicherheit durch

Bürgschaft oder Hinterlage zu leisten habe und das Verfügungs¬ recht über die Steigerungssache erst nach erfolgter Sicherheits¬ leistung erhalte. Daran anschließend bestimmt dann Ziff. 4: „Wenn der Ersteigerer nicht sofort eine genügend erscheinende „Sicherheit leisten kann, so wird sein gemachtes Angebot unbe¬ rücksichtigt bezw. annulliert und es wird ein neuer Ausruf statt¬ finden; von einem Ersteigerer, der nicht hat Sicherheit leisten können, werden alsdann keine Angebote mehr angenommen...." B. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied die Beschwerde am

16. Januar 1909 dahin, daß sie auf den ersten Beschwerdepunkt wegen Verspätung nicht eintrat und in den beiden andern die Beschwerde abwies. C. Diesen Entscheid haben nunmehr die Eheleute Studer innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, ihren Beschwerdeantrag erneuert und daneben noch beantragt, das Geschäft zu besserer Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten geben zu, schon lange vor der Versteige¬ rung die angefochtene Schatzung gekannt zu haben. Mit Recht ist also die Vorinstanz in diesem Punkte nicht auf ihre Beschwerde eingetreten.

2. Was nun zunächst den dritten Beschwerdepunkt betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut und dem deutlichen Sinn der Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen (s. oben unter A a. E.) daß die Sicherheitsleistung durch den Meistbieter eine Voraus¬ setzung für die Erteilung des Zuschlages zu bilden hatte, das Betreibungsamt also ohne vorherige Sicherheitsleistung die Liegen¬ schaft nicht zuschlagen durfte. Der den Ersteigerern Gander & Amacher trotzdem erteilte Zuschlag widerspricht somit den Steige¬ rungsbedingungen und ist daher gesetzwidrig. Daran ändert selbst¬ verständlich die Behauptung des Amtes nichts, die beiden Erstei¬ gerer besäßen ein Vermögen von zusammen 60,000 Fr. bis 80,000 Fr., was ihm als genügende Sicherheit erschienen sei. Die den Beteiligten bekannt gegebenen Steigerungsbedingungen, an die das Amt gebunden war, verlangen eben vom Ersteigerer nicht persönliche Kreditwürdigkeit — ein Erfordernis, über dessen Vorhandensein leicht ein Irrtum möglich ist —, sondern eine spezielle Sicherheitsleistung und zwar, wie in Ziff. 3 der Bedin¬ gungen (s. a. a. O.) noch besonders hervorgehoben wird, durch Bürgschaft oder Hinterlage. Mit Unrecht macht ferner die Vor¬ instanz für die Gesetzmäßigkeit des Zuschlages geltend, die Erstei¬ gerer seien nicht vor der Hingabe von der Sicherheitsleistung be¬ freit worden, sondern auf Grund des Zuschlages dazu verpflichtet gewesen; und erst nachher habe sie der Betreibungsbeamte auf seine Verantwortung hin dieser Pflicht enthoben. Das widerspricht dem schon erörterten Inhalte der Steigerungsbedingung Ziff. 4. Nach den Steigerungsbedingungen mußte vor dem definitiven Zu¬ schlag die Frage, ob derjenige, welcher das letzte höchste Angebot gemacht, die vorgeschriebene Sicherheit leiste oder nicht, abgeklärt sein. Ziff. 4 verlangt ja sofortige Sicherheitsleistung und spricht nicht von einer Annullierung des Zuschlages, sondern des „ge¬ machten Angebotes“ und von einem neuen Ausruf, steht also unzweideutig auf dem Boden, daß erst nach Leistung der Sicher¬ heit der definitive Zuschlag erfolgen dürfe; somit war es durch¬ aus nicht in das Belieben des Steigerungsbeamten gelegt, einen Zuschlag auch ohne Sicherheitsleistung zu erteilen. Wenn somit der angefochtene Zuschlag in direkter Verletzung der Steigerungs¬ bedingungen erfolgte, so muß er auf Beschwerde der an der Stei¬ gerung Beteiligten, zu denen der Schuldner und feine Ehefrau als Hypothekargläubigerin gehören, aufgehoben werden. Die Gant¬ bedingungen werden unter anderm auch als Garantie dafür auf¬ gestellt, daß einseitige Begünstigungen einzelner Bietlustiger durch den Steigerungsbeamten nicht möglich seien; sollen sie diese Funk¬ tion auch wirklich ausüben, so darf ein entgegen ihren Vor¬ schriften erteilter Zuschlag nicht aufrecht erhalten werden.

3. Auf den Beschwerdepunkt, womit der Zuschlag deshalb an¬ gefochten wird, weil damit entgegen Ziff. 7 der Steigerungs¬ bedingungen nicht sämtliche Grundpfandrechte herausgeboten wor¬ den seien, braucht nicht mehr näher eingetreten zu werden, nach¬ dem der Zuschlag von dem soeben erörterten Gesichtspunkte mangelnder Sicherheitsleistung aus als ungültig zu erklären ist. Immerhin mag bemerkt werden, daß die Steigerungsbedingung Ziff. 7 auch wohl in dem Sinne ausgelegt werden kann, wie es

der Betreibungsbeamte getan hat, daß nämlich nur bei der ge¬ samthaften Hingabe aller Parzellen die sämtlichen Grundpfand¬ schulden herausgeboten worden sein müssen.

4. Soweit die Steigerung hinsichtlich der andern Liegenschaften als resultatlos erklärt wurde, liegt eine Beschwerde nicht vor. Das vor Bundesgericht noch gestellte Begehren um Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zu neuer Behandlung wird mit den obigen Ausführungen gegenstandslos.

5. Wenn die Rekurrenten endlich noch geltend machen, der an¬ gefochtene Entscheid sei ihnen nicht schriftlich mitgeteilt, sondern nur mündlich, unter Vorlegung einer Ausfertigung, eröffnet wor¬ den, so bildet das keinen Rekursgrund für die Anfechtung des genannten Entscheides und ist für die Frage seiner Gültigkeit unerheblich. Ein besonderes Begehren um kostenlose Zustellung einer Ausfertigung stellen die Rekurrenten nicht und es wäre ein solches nach Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. De¬ zember 1892 (Archiv 2 Nr. 13) auch unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der Zuschlag der Liegenschaftsparzelle „Brunni“ aufgehoben, sodaß sich die zweite Steigerung auf alle in Betreibung gesetzten Parzellen zu er¬ strecken hat.