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41. Entscheid vom 17. März 1909 in Sachen Zwicky-Johu. Konkursverfahren. Recht des Schuldners, nach Schluss des Konkurs¬ verfahrens seine Geschäftsbücher und Korrespondenzen zurückzuver¬ langen. A. Nachdem der über den Rekurrenten beim Konkursamte Bin¬ ningen durchgeführte Konkurs abgeschlossen war, verlangte der Rekurrent vom Amte die seinerzeit behändigten Bücher und Kor¬ respondenzen, unter welch' letztern sich auch private befänden, zurück, was das Amt ablehnte. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wurde aber mit Entscheid vom
16. Februar 1909 aus folgenden Gründen abgewiesen: Die an¬ gefochtene Zurückbehaltung der Geschäftsbücher — nach der Ver¬ nehmlassung des Amtes an die Vorinstanz handelt es sich um das Journal, das Hauptbuch, das Kassabuch und die Kopierbücher¬ widerspreche keiner Bestimmung des SchKG, entspreche aber der bestehenden konstanten Praxis. Die Bücher gehörten zu den Kon¬ kursakten, und wie diese könne sie der Gemeinschuldner jederzeit einsehen. Daß Privatkorrespondenzen beschlagnahmt worden seien und nun zurückbehalten würden, habe das Konkursamt in Abrede gestellt. B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und neuerdings verlangt, das Amt habe ihm seine Bücher und seine Korrespondenzen, welch' letztere ebenfalls sämtliche in dessen Händen seien, herauszugeben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe des Gemeinschuldners haben für das Konkursverfahren, wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie, urkundlichen Wert, und nicht Wert als Vermögensaktiva, d. h. als Makulatur, aus der ein Erlös zu er¬ zielen wäre. Wenn sie daher das Konkursamt laut Art. Abs. 2 SchKG in Verwahrung zu nehmen hat, so geschieht das nicht um ihre Verwertung als Massegegenstände, sondern um ihren Gebrauch als wichtiges Hilfsmittel für die erforderlichen Feststel¬ lungen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu sichern. AS 35 I — 1909
Diese Feststellungen aber werden alsdann in den amtlichen Konkurs¬ akten, den von den Konkursbehörden geführten Protokollen und in anderweitigen behördlichen Aktenstücken in genügender und beweiskräf¬ tiger Weise verurkundet (vergl. Art. 8 SchKG), sodaß nach Ab¬ schluß des Konkurses in dieser Hinsicht kein Grund mehr besteht, dem bisherigen Gemeinschuldner die Geschäftsbücher und =Kor¬ respondenzen vorzuenthalten. Wohl aber hat dieser regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, von nun an wieder frei darüber ver¬ fügen zu können, indem sie ihm bei der Gestaltung seiner künf¬ tigen Vermögensverhältnisse wesentliche Dienste leisten können (als Auskunftsmittel bei der Wiederanknüpfung früherer Geschäfts¬ beziehungen usw.). Grundsätzlich muß man daher annehmen, das SchKG wolle die vorliegende Frage, über die es sich ausdrücklich nicht ausspricht, dahin geregelt wissen, daß der Schuldner nach Schluß des Konkurses seine Geschäftsbücher und =Korrespondenzen wieder herausverlangen könne (vergl. auch Art. 878 OR). Hievon dürfte allerdings für den Fall eine Ausnahme zu machen sein, wo¬ das schuldnerische Geschäft als Ganzes im Konkurse an einen Dritten veräußert worden ist, da hier das Interesse an deren Be¬ sitze nun nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Erwerber des Geschäftes vorhanden ist und sie daher diesem auszuhändigen sind (siehe auch § 117 Abs. 2 der deutschen Konkursordnung). Da man es hier mit einem solchen Ausnahmefall nicht zu tun hat, ist der Rekurs gutzuheißen, immerhin mit der Beifügung, daß nur die Herausgabe derjenigen Bücher angeordnet wird, die das Konkursamt zu besitzen anerkennt. Daß es nämlich daneben noch andere Urkunden und im besondern Privatkorrespondenzen des Re¬ kurrenten innehabe, wie der Rekurrent behauptet, hält die Vor¬ instanz als unerwiesen, und an diese Annahme ist das Bundes¬ gericht, weil sie den Akten nicht widerspricht, gebunden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Bin¬ ningen zur Herausgabe der von ihm zurückbehaltenen Geschäfts¬ bücher an den Rekurrenten verhalten.