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35_I_120

BGE 35 I 120

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. Arteil vom 27. Januar 1909 in Sachen Baumann gegen Regierungsrat des Kanions Aargau. Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt durch einen Admini¬ strativentscheid über die Verteilung einer von einem Privaten aus¬ geschriebenen Prämie. A. Am 26. August 1908 erschien im „Aarg. Hausfreund“ folgendes Inserat, als dessen Verfasser sich seither Samuel Rey in Scherz bezeichnet hat: 30 Franken Belohnung dem Finder des noch vermißten Kindes Anna Rey von Schei geb. 1899, das wahrscheinlich am 11. August abhin mit seiner Mutter den Tod in der Aare fand. Die Anverwandten. Scherz, den 24. August 1908. Am 2. September 1908 wurde die Leiche des vermißten Kindes geländet. Auf die Prämie erhoben vier Personen Anspruch, da¬ runter der Rekurrent, welcher sie ganz für sich beanspruchte, wäh¬ rend die drei andern Personen eine angemessene Verteilung der¬ selben verlangten. Rey, welcher behufs Auszahlung an den oder die Berechtigten hatte, sprach sich zuerst 30 Fr. auf dem Bezirksamt deponiert sei der ganze Betrag an (am 8. September 1908) dahin aus, den Rekurrenten zu verabfolgen, dann aber (am 8. Oktober 1908), er sei mit dem Vorschlag des Bezirksamtes einverstanden, wonach die Prämie zu verteilen sei, wie folgt:

1. Maschinist Horlacher

2. Polizeisoldat Baltisberger 10

3. Franz Geier 10

4. Rekurrent Das Bezirksamt hatte in der Tat in einer Verfügung vom

29. September diese Verteilung grundsätzlich gutgeheißen. Der Re¬ kurrent hatte seinerseits in einer Eingabe an das Bezirksamt vom

5. Oktober der Ansicht Ausdruck verliehen, es komme bei dieser Verteilung in erster Linie auf die Dispositionen Reys an; even¬ tuell sei es Sache des Zivilrichters, nicht aber des Bezirksamtes, den Entscheid zu treffen. B. Am 6. Oktober 1908 sandte das Bezirksamt die Akten zur weitern Verfügung an die kantonale Polizeidirektion. Diese beschloß am 14. Oktober 1908, die Prämie sei so zu verteilen, wie hiervor angegeben; dabei habe es die Meinung, daß infolge der Prämien¬ auszahlung „allfällige spätere Ansprüche (Länderlohn) dahinfallen“ C. Am 6. November 1908 wies der Regierungsrat des Kan¬ tons Aargau eine von Baumann gegen den Entscheid der Polizei¬ direktion eingelegte Beschwerde ab, mit wesentlich folgender Moti¬ vierung: Es sei üblich, solche Prämien, wie die im vorliegenden Falle streitige, den Polizeibehörden zu Handen der Berechtigten zu übergeben. Nach der Ansicht des Regierungsrates seien deshalb die Polizeibehörden kompetent, die Prämien an die Berechtigten aus¬ zuzahlen, womit implizite gesagt sei, daß sie auch kompetent

seien, darüber zu entscheiden, wer zum Bezuge derselben berechtigt sei. Materiell erscheine die von den Polizeibehörden vorgenommene Verteilung als gerechtfertigt (wird näher ausgeführt). D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Baumann am 26./27. Dezember 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Entscheid über die Verteilung der Prämie dem Zivilrichter vorzubehalten. Dieser Rekurs wird damit motiviert, daß der angefochtene Ent¬ scheid eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung be¬ deute, welcher sich für den Kanton Aargau aus den §§ 55 und 57 KV ergebe. Ein Übergriff in die richterliche Gewalt liege speziell auch in der Erklärung, daß der Rekurrent über seinen Anteil an der Prämie hinaus keinen „Länderlohn“ fordern könne. E. In seiner Antwort auf den Rekurs erklärt der Regierungs¬ rat des Kantons Aargau, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine Auslobung und demgemäß auch nicht um eine Sache, die vom Zivilrichter zu beurteilen wäre. Der die Prämie aussetzende Rey habe die Verfügung über dieselbe dem Bezirksamt Brugg übertragen und damit den Zivilrichter ausgeschaltet, wozu er berechtigt gewesen sei. Er habe an die Prämie, welche er aus freien Stücken aussetzte, jede beliebige Bedingung knüpfen und also auch bestimmen können, daß der Zivilrichter nichts damit zu tun haben solle. Der Rekurrent habe übrigens den Einwand, daß es sich um eine zivilrechtliche Sache handle, in seiner Eingabe an das Bezirksamt und an die Polizeidirektion nicht erhoben und somit die Kompetenz der Polizeibehörden stillschweigend anerkannt. Schlie߬ lich wird die Frage aufgeworfen, ob der Rekurrent sich nicht ge¬ mäß Art. 33 litt. a der aargauischen Staatsverfassung zuerst an den Großen Rat hätte wenden sollen, bevor er an das Bundes¬ gericht gelangte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die in der Rekursantwort erhobenen formellen Be¬ denken betrifft, so kann zunächst nicht gesagt werden, der Rekur¬ rent habe die Kompetenz der Polizeibehörden zum Entscheide über die streitigen Ansprüche anerkannt. Vielmehr ist aus der Ein¬ gabe des Rekurrenten vom 5. Oktober 1908 an das Bezirksamt (s. oben Fakt. A, in fine) ersichtlich, daß diese Kompetenz aus¬ drücklich bestritten wurde, wiewohl freilich in erster Linie auf die damals noch zu Gunsten des Rekurrenten lautenden Instruktionen des Samuel Rey abgestellt wurde. Sodann kann aber auch von einem Mangel der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht gesprochen werden. Aus dem in der Rekursantwort zitierten Art. 33 litt. a KV, wo¬ nach dem Großen Rate die „Oberaufsicht über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung“ zusteht, ergibt sich lediglich ein Recht des Großen Rates, die Geschäftsführung des Regierungsrates zu kontrollieren, nicht aber ein Recht des einzelnen Bürgers, beliebige Verfügungen des Regierungsrates mittelst Rekurses an den Großen Rat weiterzuziehen. Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten.

2. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß (vergl. BGC 15 S. 893) die Ausschreibung der Prämie seitens des Samuel Rey sich als Auslobung qualifizierte und daß daher allfällige Streitigkeiten über die daraus entstehenden Verpflichtungen, als zivilrechtliche, von den Gerichten und nicht von den Administrativ¬ behörden zu entscheiden waren. Die Verfassung des Kantons Aargau stellt, wie sich aus den Titeln V (Art. 37—43) und VI (Art. 50—57) deutlich ergibt, die Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten in die Kompetenz der Gerichte. Nun haben sich allerdings die Administrativbehörden mit der Verteilung der Prämie im vorliegenden Falle nicht deshalb befaßt, weil eine Auslobung stattgefunden hatte, sondern deshalb, weil ihnen von Samuel Rey eine bestimmte Summe zum Zwecke der Verteilung übergeben worden war. Es könnte daher die Ansicht vertreten werden, der Regierungsrat habe mit seinem Entscheide nicht die aus der Auslobung resultierenden obligatorischen Rechte und Pflichten festsetzen, sondern, unter Vorbehalt des richterlichen Entscheides über jene zivilrechtlichen Fragen, einfach die Verteilung des der Polizei übergebenen Geldes regeln wollen; es stehe also nach der Auffassung des Regierungsrates dem Rekurrenten frei, allfällige weitergehende Rechte aus der Auslobung durch gericht¬ liche Klage geltend zu machen. Indessen ergibt sich bei einer genauen Prüfung des regierungs¬ rätlichen Entscheides, daß der Regierungsrat von der Ansicht aus¬ gegangen ist, er sei selber zur endgültigen Festsetzung der An¬

sprüche des Rekurrenten und der übrigen Interessenten auf die Prämie, sowie auf einen allfälligen sonstigen „Länderlohn“ zu¬ ständig. Denn in dem Entscheide wird ausdrücklich erklärt, es seien die Polizeibehörden nicht nur kompetent, solche Prämien, wie die im vorliegenden Falle streitige, den Berechtigten auszube¬ zahlen, sondern auch, darüber zu entscheiden, wer zum Bezuge derselben berechtigt und ob darüber hinaus noch ein „Länder¬ lohn“ geschuldet sei. Damit stimmt die in der Vernehmlassung geäußerte Ansicht des Regierungsrates überein, daß der Pfleger Rey „den Zivilrichter ausgeschaltet und den Entscheid über die Prämie ausdrücklich in die Hand der Polizeibehörde gelegt“ habe, wozu er „natürlich berechtigt“ gewesen sei. Hierin liegt nun aber eine offenbare Verkennung des Prinzips der Gewaltentrennung. Zuzugeben ist, daß ohne Verletzung dieses Grundsatzes der Entscheid über die Verteilung einer zivilrechtlich nicht geschuldeten Prämie den Polizeibehörden anheimgestellt werden kann, da hiebei nicht der Zivilrichter „ausgeschaltet“ wird, sondern einfach an die Stelle freien Beliebens das Ermessen einer Behörde tritt. Dagegen ist derjenige, welcher eine Prämie gemäß einer vorher¬ gegangenen Auslobung schuldet, oder von welchem behauptet wird, daß er sie schulde, nicht befugt, den Zivilrichter „auszuschalten“. Der Pfleger Rey konnte an die Prämie, die er aus freien Stücken aussetzte, im Momente der Auslobung jede beliebige Bedingung knüpfen; er konnte aber nicht nachträglich bestimmen, daß über seine bereits entstandenen Verpflichtungen eine andere als die ver¬ fassungsmäßig vorgesehene Behörde zu entscheiden habe.

3. Da nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt, so ist derselbe aufzuheben. Immerhin hat diese Aufhebung weder den Sinn, daß die Polizei¬ behörde nicht berechtigt gewesen sei, die Verteilung des ihr über¬ gebenen Geldes nach freiem Ermessen oder nach den Wünschen bezw. Instruktionen des Rey vorzunehmen, noch den Sinn, daß der Regierungsrat nicht befugt gewesen sei, der Polizeibehörde über die Verteilung dieses Geldes Weisungen zu erteilen, sondern nur den Sinn, daß mit dieser Verteilung nicht zugleich über die weiter¬ gehenden Rechte, welche der Rekurrent gegenüber den Urhebern der Auslobung zu haben glaubt, entschieden werden durfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 6. November 1908 im Sinne der Motive aufgehoben wird. Vergl. auch Nr. 11 Erw. 3, sowie Nr. 24 Erw. 3.

23. Arteil vom 10. März 1909 in Sachen Hof Camana gegen Gemeinde Sasien. Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Korporations¬ und Gemeindevermögen auf das Vermögen einer « Fraktion », d. k. einer Gemeindeunterabteilung (als welche sich der « Hof Camana» qualifiziert). Infolgedessen Erlass des Inhalts, dass die Taxen für Nutzungen des Fraktionswaldes und der Erlös von Holzverkäufen aus diesem Walde in die Gemeindekasse fliessen sollen. — Keine Ver¬ letzung der Eigentumsgarantie, sofern die Auslegung und Anwen¬ dung des bezüglichen kantonalen Rechts sich nicht als gänzlich un¬ haltbar darstellt, was in casu nicht gesagt werden kann. — Keine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn der Zustand, gegen welchen im einzelnen Falle seitens der Regierung angekämpft wird, vielleicht auch noch in andern Fällen besteht. A. Was die tatsächlichen Verhältnisse des Falles anbetrifft, so wird zunächst auf die Urteile des Bundesgerichts vom 17. März