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92. Arteil vom 30. Oktober 1909 in Sachen Meyer-Baldinger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Meyer, Bekl. u. Ber.=Bekl. Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendung oder An¬ wendbarkeit eidg. Rechts: Art. 56 u. 57 0G. Ein Vertrag über die Verwaltung eines Familienfideikommisses untersteht dem kant. Recht (Art.719 OR). — Die Frage der Kostentragung eines pro¬ zessualen Zwischenverfahrens betr. Editionspflicht beurteilt sich ebenfalls nach kant. Recht. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben hat: A. — Im Jahre 1727 stiftete Johann Ludwig Baldinger von Baden ein Fideikommiß und Stipendium. Ersteres war als Senio¬ ratsstiftung bestimmt, die jeweilen dem ältesten seiner männlichen Nachkommen zu gute kommen, während das Stipendium zur Er¬ ziehung der jungen Baldinger verwendet werden sollte. Im Falle Aussterbens des männlichen Stammes hatte das gesamte Kapital wie gewöhnliches Erbgut auf den weiblichen Stamm überzugehen. Das Kapital selbst sollte intakt bleiben und auch von den Zinsen nur der vorgeschriebene Gebrauch gemacht werden. Während mehr als 20 Jahren hatte der am 5. Januar 1907 verstorbene Natio¬ nalrat Baldinger die Verwaltung der Stiftung gehabt. Während dieser Zeit sind die Zinsen, die hätten kapitalisiert werden sollen, im Betrage von 13,192 Fr., unter drei Mitglieder der männ¬ lichen Linie des Stifters, den Fideikommißinhaber Nationalrat Baldinger, Josef Baldinger und Ernst Baldinger verteilt worden. Mit dem Absterben der beiden letztern erlischt voraussichtlich die berechtigte männliche Linie. Die Klägerin, Frau E. Meyer=Bal¬ dinger, behauptet, sie vertrete den einzig erbberechtigten Stamm der weiblichen Linie. Sie erwirkte, daß die Witwe des Nationalrates Baldinger sich bereit erklärte, den Fehlbetrag von 13,192 Fr. nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 1907 in das Fideikommi߬ vermögen einzubezahlen. Daneben trat sie mit dem Beklagten Alfred Meyer, dem Sachwalter des Fideikommisses und Stipendiums, in Verbindung und wurde — wie sie behauptet, Meyer aber bestreitet — mit ihm einig über bestimmte (aus den nachfolgenden Klagebe¬ gehren ersichtliche) Bedingungen, unter denen die Einzahlung, die von Witwe Baldinger vorzunehmen war — und später im Ge¬ samtbetrage von 14,166 Fr. vorgenommen wurde — erfolgen sollte. Als der Beklagte sich weigerte, diese Bedingungen zu erfüllen, reichte sie gegen ihn als Fideikommißverwalter Klage ein mit dem Antrage „Der Beklagte sei zu verurteilen, die ihm von der Klägerin am
23. Juni und 7. Juli 1908 vorgeschriebenen und von ihm akzep¬ tierten Bedingungen, unter denen die Klägerin die direkte Ein¬ zahlung der von der Erbschaft Emil Baldinger geschuldeten 14,166 Fr. in das Fideikommißgut gestattete, zu erfüllen. Dem¬ gemäß sei er für sich und seine Rechtsnachfolger in der Fideikom¬ mißverwaltung pflichtig zu erklären:
1. Den Betrag von 14,166 Fr. gesondert zu verwalten.
2. Den Zins davon ausschließlich an Ernst Baldinger resp. dessen Vormund auszuzahlen.
3. Nach einem allfälligen Vorabsterben des Ernst Baldinger den Zins an die Klägerin zu bezahlen.“ B. — Die zwei kantonalen Instanzen, die obere durch Urteil vom 10. September 1909, haben die Klage unter Kostenfolge für die Klägerin abgewiesen. Zur Begründung führen die beiden Instanzen aus, daß, wenn die behauptete Vereinbarung vom
23. Juni 1908 auch wirklich zu Stande gekommen wäre, sie doch für die Stiftung keine Verbindlichkeit hätte, indem der Verwalter derartige Rechtshandlungen, weil der Stiftungsurkunde widerspre¬ chend, für sie nicht gültig vornehmen könne, und weil also der einbezahlte Fehlbetrag nur stiftungsgemäß verwaltet und verwendet werden dürfe. C. — Vor der untern Instanz war in der Sache ein Verfah¬ ren auf Edition der Stiftungsurkunde und gewisser Briefe durch¬ geführt worden, und es wurde die Klägerin in die Kosten dieses durch befonderes Urteil erledigten — Verfahrens verfällt. Die obere Instanz hat, gleichzeitig mit der Beurteilung der Hauptsache, dieses Urteil im Editionsprozeß hinsichtlich der Kosten dahin ab¬ geändert, daß von einer besondern Gerichtsgebühr Umgang genom¬ men und die Kosten im übrigen zwischen den Parteien wettge¬ schlagen wurden.
D. — Gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. September 1909 hat nunmehr die Klägerin die Berufung an das Bundes¬ gericht ergriffen mit dem Begehren: Das genaunte Urteil sei auf¬ zuheben und die Klage gutzuheißen. Eventuell seien die Akten dem aarg. Obergerichte zurückzustellen zur Abnahme des anerbotenen Beweises über den eingeklagten Vertrag vom 23. Juni 1908; in Erwägung: Die Klage richtet sich gegen den Notar Meyer in seiner Eigen¬ schaft als Verwalter des Baldingerschen Fideikommisses und Sti¬ pendiums und geht auf Erfüllung verschiedener Verpflichtungen, die der Beklagte der Klägerin gegenüber hinsichtlich der Verwaltung eines Teils des Fideikommißgutes übernommen hatte. Daran knüpft sich ein Streit über Ersatz von Kosten in zwei auf den Hauptprozeß bezüglichen Urkundeneditionsverfahren der Parteien. Durch das angefochtene Urteil ist die Hauptklage abgewiesen wor¬ den, weil die Vereinbarung, auf die sich die Klage stützt, auch wenn sie zustande gekommen wäre, doch für die Stiftung nicht verbindlich sein könnte, indem der Verwalter nach der Stiftungs¬ urkunde keinerlei Berechtigung habe, derartige Rechtshandlungen ür die Stiftung vorzunehmen. Dieser Entscheid unterliegt der Überprüfung des Bundesgerichts nicht, da die Stiftungen, insbe¬ sondere auch die auf letztwilligen Verordnungen beruhenden Fa¬ milienfideikommisse durch das kantonale Recht geregelt werden (Art. 719 OR). Dieses ist daher auch allein maßgebend für die Frage, welche Rechtswirkungen ein Vertrag ausübt, den der Ver¬ walter der Stiftung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften des Obliga¬ tionenrechts können weder für die Frage, ob der Verwalter zum Abschluß eines solchen Vertrages befugt sei, was hier vom kanto¬ nalen Gerichte verneint worden ist, noch für die Frage, ob über¬ haupt ein solcher Vertrag gültig mit einem Dritten, an der Stif¬ tung noch nicht Berechtigten, abgeschlossen werden könne, in Be¬ tracht fallen. Auf die Berufung hinsichtlich der Hauptsache ist daher nicht einzutreten (Art. 56 und 57 OG). Auch die Entscheidung über die Kostentragung in den beiden Editionsverfahren ist der Weiterziehung an das Bundesgericht nicht fähig, weil es sich um die prozessuale Editionspflicht und ihre Folgen handelt, wofür wiederum ausschließlich kantonales Recht maßgebend ist. Zudem fehlt der erforderliche Streitwert, da zwei¬ fellos der Betrag der Kosten weder des einen noch des andern Editionsverfahrens die Summe von 2000 Fr. erreicht; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.