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93. Arteil vom 20. November 1909 in Sachen Studer, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Franceschetti & Pfister, Bekl. u. Ber.=Bekl. Nichtanwendbarkeit eidg. Rechts (Art. 56 u. 57 0G): Die Verpfän¬ dung grundversicherter Forderungen (in casu : Bestellung eines Nachpfandrechts an zürcherischen Schuldbriefen) untersteht dem kant. Recht. — Mangelnder Streitwert (Art. 59 06): Nachpfand¬ recht an Aktien. Der Streitwert wird bestimmt durch den nach Be¬ friedigung des voraufgehenden Pfandrechts, unter gleichmässiger Inanspruchnahme aller Pfandobjekte, vom Verwertungserlös der fraglichen Aktien verbleibenden Ueberschuss. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten, außer den dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden, noch folgende Tatsachen ergeben haben: A. — Durch Urteil vom 9. Juni 1909 hat die I. Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichts in der vorliegenden Streitsache erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das ange¬ fochtene Urteil sei aufzuheben und die Streitfrage gutzuheißen: „Besteht nicht das von Eduard Meier und Heinrich Studer geltend gemachte Nachfaustpfandrecht an einer Reihe von Titeln, welche in erster Linie der Schweizer. Bodenkreditanstalt verpfändet sind, zu Recht und hat demnach die Bestreitung des Konkurs¬ amtes vom 14. Januar 1909 dahinzufallen? C. — Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung
behauptet, der Streitwert halte sich zwischen 2000 Fr. und 4000 Fr. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte mit Brief vom 9. August erklärt: Die Liquidation der verpfändeten Wert¬ schriften habe einen Mehrerlös von 15,194 Fr. 50 Cts. über das Guthaben der Schweizerischen Bodenkreditanstalt hinaus er¬ geben, und dieser Betrag falle in Ansehung des Streitwertes in Betracht. Zum Beweise dessen hat die Berufungsbeklagte eine Bescheinigung des Konkursamtes Außersihl vom 7. August 1909 eingelegt, die besagt, die Liquidation des Faustpfand=Depots habe folgendes Resultat ergeben: Erlös für Schuldbrief auf Allgem. Druckerei Orlikon. „Fr. 92,000 — Kapitalzinsen dazu. 8,550 - Erlös eines abbezahlten Briefes 650 auf Land im Hard. Erlös eines abbezahlten Briefes Erlös für 4 Aktien der Gußbausteinfabrik. Fr. 104,140 — Summa, mit Fr. 550 — Erlös für Schuldbrief auf Arch. Knöpfli. Hievon ab: 88,946 50 Konto=Korrent=Guthaben der Schweiz. Bodenkreditanstalt. Val. 22. Juni 1909. Fr. 15,194 50 Überdeckung für Nachfaustpfandgläubiger.“ D. — Der Berufungskläger ist vom Bundesgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 20. August 1909 eingeladen worden, sich über die unter 0 erwähnten Ausführungen der Berufungsbeklagten auszusprechen; er hat aber hievon keinen Gebrauch gemacht. E. — Vor der heutigen Verhandlung hat die Beklagte noch eine telegraphische Erklärung des Konkursamtes Außersihl zu den Akten gelegt, des Inhalts, daß die fraglichen Faustpfänder mit Ausnahme der Gußbausteinaktien alles Zürcher Schuldbriefe seien und daß der Erlös jener Aktien unter 2000 Fr. stehe. F. — Zu der heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter der Berufungsbeklagten erschienen. Er hat beantragt, das Bundes¬ gericht möge soweit auf die Berufung nicht eintreten, als das Nachpfandrecht an den Schuldbriefen streitig sei, indem es sich hier um die Anwendung kantonalen Rechtes handle. Dagegen anerkennt er die bundesgerichtliche Kompetenz, soweit das Nach¬ pfandrecht an den Aktien in Frage stehe. Wenn auch deren Erlös nicht 2000 Fr. erreiche, so hätte sich doch deren wirklicher Wert auf diesen Betrag belaufen, und die Berufungsbeklagte wünsche wegen der praktischen Wichtigkeit der streitigen Rechtsfrage, daß diese einmal bundesgerichtlich entschieden werde; in Erwägung: 1. Der Berufungskläger macht mit der vorliegenden Kollo¬ kationsklage für eine Forderung von 15,000 Fr. gegenüber der beklagten Konkursmasse ein Nachfaustpfandrecht geltend an einer Anzahl zürcherischer Schuldbriefe und an vier Aktien einer Gu߬ bausteinfabrik im Nominalwerte von je 500 Fr. An diesen Pfändern hatte die Schweizerische Bodenkreditanstalt in Zürich ein Faustpfandrecht im ersten Range erworben. Durch das Er¬ gebnis der Pfandliquidation, das 140,140 Fr. beträgt, ist diese Gläubigerin für ihre Forderung samt Zins (88,946 Fr. 50 Cts.) voll gedeckt worden, und es ist noch ein Überschuß von 15,194 Fr. 50 Cts. vorhanden. Die berufungsbeklagte Konkursmasse hat dem Berufungskläger die Anweisung dieses Überschusses auf seine For¬ derung verweigert, weil das beanspruchte Nachfaustpfandrecht nicht gültig bestellt worden sei, indem statt des Schuldners (der nachher in Konkurs gefallenen Firma Franceschetti & Pfister) der Gläu¬ biger (der Berufungskläger) die in Art. 217 OR vorgeschriebene Anzeige gemacht habe.
2. — Nach feststehender Praxis (vergl. AS 19 S. 551; 22 S. 738; Bundesgerichtsentscheid vom 11. September 1909 i. S. Schweiz. Volksbank gegen Stahel, Erw. 1*, siehe auch Bundes¬ gerichtsentscheid vom 26. Juni 1909 i. S. Frau Walti geb. Köber gegen Arnold Meier & Eie.**) untersteht die Verpfändung grundversicherter Forderungen nicht den Vorschriften der Art. 210 ff. OR, sondern dem kantonalen Sachenrecht, das freilich durch kan¬ tonalen Rechtssatz jene Vorschriften als anwendbar erklären kann. Da die in Frage stehenden zürcherischen Schuldbriefe grundver¬ sicherte Forderungen sind, ist laut den Art. 56 und 57 OG zu¬ nächst soweit auf die Berufung nicht einzutreten, als das Nach¬ pfandrecht an jenen Schuldbriefen im Streite liegt.
3. — Soweit es sich aber um das Nachpfandrecht an den andern Titeln, nämlich an den vier Aktien, handelt, kann auf die
* Nr. 56 dieses Bandes, S. 437 ff., spez. S. 439/440. ** In der Amtl. Samml. nicht publiziert. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten werden. Diese Aktien haben bei der konkursamtlichen Pfandliquidation einen Erlös von 1740 Fr. ergeben, somit weniger als die Mini¬ malsumme von 2000 Fr., die für die bundesgerichtliche Zustän¬ digkeit erforderlich ist. Für die heutige Behauptung der Beru¬ fungsbeklagten, daß jener Erlös dem wirklichen Werte der Aktien nicht entspreche, fehlt jeder Anhaltspunkt, und namentlich geht es nicht an, auf einen höheren Wert der Aktien schon daraus zu schließen, daß sie nicht freiwillig sondern im Konkursverfahren veräußert worden sind. Zudem wäre es vorab am Berufungs¬ kläger gewesen, darzutun, daß der erforderliche Streitwert auch in diesem Punkie gegeben sei. Übrigens bilden den Streitgegenstand, nach dem sich der Streit¬ wert richtet, nicht die Aktien, sondern das Nachfaustpfandrecht daran, d. h. das vom Berufungskläger beanspruchte Recht, sich aus dem Überschuß, der nach der Deckung der Erstpfandgläubi¬ gerin verbleibt, befriedigt zu machen. Der Streitwert hält sich also unter dem Wert der Aktien. Nähme man an, der ganze Erlös von 1740 Fr. sei zur Bezahlung der vorgehenden Pfandgläubi¬ gerin zu verwenden, so bestände überhaupt kein geldwertes Nach¬ pfandrecht des Berufungsklägers mehr. Aber auch, wenn man von der wohl richtigeren Annahme ausgeht, daß die Erstpfand¬ gläubigerin aus allen Pfändern, und zwar aus jedem in verhält¬ nismäßigem Umfange, Befriedigung zu suchen habe, daß also bei allen ein entsprechender Überschuß zu Gunsten des Berufungs¬ klägers verbleibe, so würde doch dieser Überschuß bei den Aktien nur einen geringen Bruchteil ihres Wertes (rund 16/) dar¬ stellen, und der bei weitem größere Bruchteil (rund 88/64) ent¬ fiele auf das erste Pfandrecht; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.